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title: "Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang"
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# Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang

## § 1 {#par_1}

I. Obligatorium der Inventarisation
1 Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat, ein Inventar aufgenommen werden (§ 171 EG ZGB).

## § 2 {#par_2}

EG ZGB).
§ 2 II. Sicherungsmassnahmen
1 Die zur Sicherung des Erbganges zu treffenden Massnahmen haben durch
die Einwohnergemeinde am letzten Wohnsitz des Erblassers zu erfolgen.
2 Solche Massnahmen sind insbesondere die Siegelung der Erbschaft und
die Aufnahme des Inventars (Art. 551 ff. ZGB und §§ 172 ff. EG ZGB).

## § 3 {#par_3}

III. Zuständigkeit
1. Gemeindepräsident1)
1 Zur Aufnahme des Inventars und zur Anordnung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und im Rahmen der nachfolgenden
Bestimmungen ist der Gemeindepräsident zuständig (§ 172 EG ZGB).

## § 4 {#par_4}

2. Inventurbeamter
1 Die Einwohnergemeinde kann die Befugnisse des Gemeindepräsidenten
einer besonderen Amtsstelle mit eigener Verantwortlichkeit übertragen
(§ 172 EG ZGB).
2 Die Übertragung der Befugnisse des Gemeindepräsidenten an den Inventurbeamten hat durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in der
Gemeindeordnung zu erfolgen.
1) Bezeichnung "Gemeindepräsident" im ganzen Erlass gemäss § 126 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.
GS 81, 155
3 Ist eine solche Ernennung erfolgt, so hat der Inventurbeamte alle zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen anstelle des Gemeindepräsidenten zu treffen.

## § 5 {#par_5}

3. Ausstand
1 Der Gemeindepräsident und der Inventurbeamte können nicht handeln:
a)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin,
der mit dem Gemeindepräsident oder dem Inventurbeamten eine
faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Nachkommen,
der Eltern und Geschwister;
b) in Sachen, wo sie selbst oder die unter litera a genannten Personen
Erben oder Vermächtnisnehmer sind.

## § 6 {#par_6}

4. Letzter Wohnsitz
a) Begriff
1 Letzter Wohnsitz des Erblassers ist derjenige Ort, wo er sich vor seinem
Tode mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten hat (Art. 23
ZGB).
2 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der
Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 ZGB).*
3 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde, Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 25, 26 ZGB).*

## § 7 {#par_7}

b) Aufenthalt in Einrichtungen*
1 Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer
Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich alleine keinen Wohnsitz (Art. 23 ZGB).*
2 Hingegen darf in der Regel bei Aufenthalt in Altersheimen Wohnsitz angenommen werden.

## § 8 {#par_8}

IV. Meldepflicht des Zivilstandsbeamten
1 Der Zivilstandsbeamte ist verpflichtet, jeden Todesfall nach Massgabe
spezieller Weisungen und auf besonderem Formular unverzüglich dem Gemeindepräsidenten zu melden (§ 14 Ziff. 12 ZVO SO).

## § 9 {#par_9}

V. Tod ausserhalb des Wohnsitzes
1 Stirbt der Erblasser ausserhalb seines Wohnsitzes, ist der Gemeindepräsident des Sterbeortes zur sofortigen Mitteilung an den Gemeindepräsidenten des Wohnsitzes verpflichtet (§ 172 EG ZGB).
2 In diesem Fall hat der Gemeindepräsident des Sterbeortes die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Massnahmen am Sterbeort zu treffen
(§ 172 EG ZGB), auch wenn er keinen Auftrag vom Gemeindepräsidenten
des Wohnsitzes erhalten hat. Das Protokoll über die getroffenen Sicherungsmassnahmen (Siegelung, Inventaraufnahme mit Schätzung usw.)
übermittelt er sofort dem Gemeindepräsidenten des Wohnsitzes.
2. Sicherungsmassnahmen

## § 10 {#par_10}

I. Im allgemeinen
1 Sobald der Gemeindepräsident vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat, trifft er unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Vorkehrungen.
2 Bei alleinstehenden Personen hat der Gemeindepräsident die erforderlichen Sicherungsmassnahmen sofort vorzunehmen.
3 Er kann die Verwaltungen der Altersheime anhalten, ihm den Tod der Insassen direkt zu melden, damit ein sofortiges Einschreiten ermöglicht wird.

## § 11 {#par_11}

II. Verfügungen von Todes wegen
1. Im Besitze der Erben
1 Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) und auch
Eheverträge, die sich im Nachlass vorfinden, hat der Gemeindepräsident
unverzüglich in Verwahrung zu nehmen und der Amtschreiberei zur Eröffnung abzuliefern (§ 175 EG ZGB).

## § 12 {#par_12}

2. Im Besitze Dritter
1 Befinden sich Verfügungen von Todes wegen bei einem Dritten, ist dieser
zur Ablieferung an den Gemeindepräsidenten oder an den Amtschreiber
aufzufordern.
2 Die Amtschreiberei ist durch den Gemeindepräsidenten auf das Bestehen
solcher Verfügungen im Inventarsprotokoll aufmerksam zu machen.
3 Befinden sich die Verfügungen bei einem Notar, hat der Gemeindepräsident lediglich die Amtschreiberei darauf aufmerksam zu machen, die für
direkte Zustellung sorgt.

## § 13 {#par_13}

III. Siegelung
1. Prüfung
1 Bei jedem Todesfall hat der Gemeindepräsident zu prüfen, ob die Nach -
lassgegenstände unter Siegel gelegt werden sollen.
2 Die Vornahme der Siegelung ist im Inventarsprotokoll zu vermerken.

## § 14 {#par_14}

2. Fälle
1 Die Siegelung1) ist unverzüglich vorzunehmen:
a) wenn das Erbrecht selbst streitig ist;
b) wenn die Erben unbekannt sind;
c) wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
d) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft
werden;
e) wenn es von einem der Erben verlangt wird (§ 173 EG ZGB).
1) Nach den Wehrsteuervorschriften ist die Siegelung ferner erforderlich, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Erblasser zu Lebzeiten seine Wehrsteuerpflicht
nicht richtig erfüllt hat.

## § 15 {#par_15}

3. Ort
1 Die Siegelung soll sich nach den örtlichen Verhältnissen richten. Ist die
Wohnung des Erblassers unbewohnt, so kann die ganze Wohnung unter
Siegel gelegt werden. Nötigenfalls sind die wertvolleren Gegenstände in
ein einzelnes Zimmer zu verbringen, das zu versiegeln ist.
2 Ist dies nicht notwendig oder nicht möglich, sind die zu versiegelnden Gegenstände in verschliessbare Behältnisse (Kassenschrank, Sekretär usw.) zu
legen, die zu versiegeln sind.
3 Die Siegel sind so anzulegen, dass die Behältnisse ohne Beschädigung der
Siegel nicht geöffnet werden können.

## § 16 {#par_16}

4. Gegenstände
1 Unter Siegel zu legen sind hauptsächlich Wertpapiere, Schmuck, bares
Geld sowie andere wertvolle Gegenstände, die leicht beseitigt werden
können.
2 Sofern eine Beseitigung und eine Verkürzung der Erbteile nicht zu befürchten ist, kann bares Geld den Erben belassen werden.
3 Der den Erben überlassene Barbetrag ist besonders zu verzeichnen.

## § 17 {#par_17}

5. Von der Siegelung ausgenommene Gegenstände
1 Gegenstände, die nicht versiegelt oder eingeschlossen werden können,
sind vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.
2 Gegenstände, welche die Personen, mit denen der Verstorbene Haushaltung geführt hat, zum Gebrauche notwendig haben, sind ihnen zu überlassen, jedoch vom Gemeindepräsident zu verzeichnen (§ 174 EG ZGB).

## § 18 {#par_18}

6. Dauer
1 Die Gegenstände sind bis zur Aufnahme des Inventars durch den Gemeindepräsidenten unter Siegel zu belassen.
2 Im Protokoll ist festzustellen, ob das Siegel bei der Inventaraufnahme unversehrt war.
3. Inventaraufnahme

## § 19 {#par_19}

I. Frist
1 Das Inventar1) ist innert 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers aufzunehmen.
2 Die Erben sind, soweit möglich, rechtzeitig und mit besonderem Formular
zur Inventaraufnahme einzuladen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt
(§ 177 EG ZGB).
1) Nach den Wehrsteuervorschriften ist das Inventar innert 8 Tagen aufzunehmen;
es muss mindestens ein Erbe bei der Inventarisation anwesend sein.

## § 20 {#par_20}

II. Vertretung der Erben
1. Bei Minderjährigen und Verbeiständeten*
1 Sind die mutmasslichen Erben minderjährige oder verbeiständete Personen, denen die Befugnis zur selbständigen Besorgung ihrer finanziellen
Angelegenheiten ganz oder teilweise entzogen ist, so hat der Gemeindepräsident für die minderjährigen Kinder den Inhaber der elterlichen Sorge
(Vater oder Mutter) oder den Vormund und für die verbeiständete Person
den Beistand zur Aufnahme des Inventars einzuladen.*
2 Sind der Inhaber der elterlichen Sorge, der Vormund oder der Beistand
selbst an der Erbschaft beteiligt, hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die notwendige

## § 21 Vertretung zu bestellen.* {#par_21}

2. Bei abwesenden Erben*
1 Ist ein mutmasslicher Erbe unbekannten Aufenthalts, hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzufordern, die notwendige Vertretung zu bestellen.*

## § 22 {#par_22}

3. Zuständigkeit
1 Zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz
der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB).*
a)* …
b)* …
c)* …
2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich
die betroffene Person aufhält (Art. 442 Abs. 2 ZGB).*
3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet
worden oder der betroffenen Person zugefallen ist (Art. 442 Abs. 3 ZGB).*
a)* …
b)* …
4 …*

## § 23 {#par_23}

III. Protokoll über die Inventaraufnahme
1 Der Gemeindepräsident hat alle Vorkehren, die er gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und diese Verordnung trifft, in dem besonderen Protokoll festzuhalten (§ 181 EG ZGB).
2 Er hat die im Protokoll über die Inventaraufnahme aufgestellten Weisungen genau zu beobachten; er hat das Protokoll vollständig und exakt auszufüllen.

## § 24 {#par_24}

IV. Erbenverzeichnis
1 Mit der Inventaraufnahme erstellt der Gemeindepräsident ein vorläufiges
Erbenverzeichnis (§ 178 EG ZGB).
2 Das Verwandtschaftsverhältnis ist zu Beginn des Erbenverzeichnisses zu
vermerken; die Adressen der Erben sind genau anzugeben.
3 Zur umfassenden Feststellung der Erben kann der Gemeindepräsident
beim zuständigen Zivilstandsamt (Bürgerregisterführer) Familienregisterauszüge verlangen; diese sind dem Erbenverzeichnis beizulegen. Sind nicht
alle Erben bekannt, ist dies im Protokoll festzuhalten.

## § 25 {#par_25}

V. Verzeichnis der Gegenstände
1 Der Gemeindepräsident verzeichnet die zum Nachlass gehörenden Gegenstände im besonderen Protokoll und schätzt sie nach den hiernach aufgestellten Bestimmungen.1)
2 Die vom überlebenden Ehegatten oder vom überlebenden eingetragenen
Partner oder von der überlebenden eingetragenen Partnerin des Erblassers
zu Eigentum angesprochenen Gegenstände sind ebenfalls zu verzeichnen.*
3 Wird glaubhaft dargetan, dass einzelne Gegenstände Dritten gehören,
sind sie nicht zu verzeichnen. Besteht jedoch darüber Streit, sind sie vom
Gemeindepräsidenten in einer besonderen Rubrik, unter Angabe der Drittansprecher, in das Protokoll aufzunehmen.

## § 26 {#par_26}

VI. Auswärts befindliche Gegenstände
1 Gegenstände, die sich in erheblicher Entfernung vom letzten Wohnsitz
des Erblassers befinden, sind im Protokoll unter einer besonderen Rubrik
zu erzeigen. Sie werden durch Vermittlung des Amtschreibers von der am
Orte der gelegenen Sache zuständigen Person oder Behörde geschätzt.
2 Hingegen soll der Gemeindepräsident des Wohnortes des Erblassers die in
den Nachbargemeinden liegenden Grundstücke und Gegenstände unter
der gleichen Rubrik aufnehmen. Er soll die Gegenstände auch bewerten.
Den Grundbesitz kann er bewerten, sofern ihm seine Grösse und sein Wert
bekannt sind (§ 180 EG ZGB).

## § 27 {#par_27}

VII. Aufnahme der Aktiven
1. Grundstücke
1 Der Gemeindepräsident hat die Grundstücke anhand des Gemeindegrundbuches in das Inventar aufzunehmen. Die auf dem Grundstück stehenden Gebäude sind aufzuführen. Die Grundbuchnummer, die Grösse,
die Benennung sowie die Schätzungen sind anzugeben.

## § 28 {#par_28}

2. Fahrhabe
1 Die beweglichen Gegenstände sind nach Gruppen in das Protokoll aufzunehmen, nämlich unter:
a) Hausrat;
b) Betriebsinventar;
c) Motorfahrzeuge, Wagen, Boote;
d) Vorräte, Waren, Rohmaterial;
e) Lebware.
2 Wenn zwischen den Erben kein Streit besteht, kann der Gemeindepräsident Hausratsgegenstände von geringem Wert (Küchengeschirr, Weisszeug, Kleider usw.) summarisch erzeigen.
1) Nach den Wehrsteuervorschriften muss der Gemeindepräsident beim Tode des
Mannes auch das Vermögen der in Gütertrennung lebenden Ehefrau und dasjenige der minderjährigen Kinder in das Protokoll in besonderer Rubrik aufnehmen.
3 Gehören zum Nachlass Gegenstände, die im amtlichen Formular nicht verzeichnet sind, so sind sie vom Gemeindepräsidenten darin nachzutragen.
4 Dem Gemeindepräsidenten ist gestattet, den Hausrat des Erblassers raumweise zu verzeichnen. In diesem Falle hat er das Verzeichnis dem amtlichen
Formular beizulegen und darauf zu verweisen. Dadurch erübrigt es sich,
die Gegenstände im vorgedruckten Protokoll einzeln aufzuführen.

## § 29 {#par_29}

3. Kapitalvermögen
a) Barschaft
1 Der Gemeindepräsident hat die Barschaft, das Gold und andere Edelmetalle festzustellen und im Protokoll zu erzeigen.
2 Er kann diese Gegenstände in der Regel den Erben belassen. Besteht jedoch bezüglich der Erhaltung dieser Werte eine Gefahr, sollen sie durch
den Gemeindepräsidenten behändigt und der Amtschreiberei abgeliefert
werden.
3 Werden die Werte den Erben belassen, ist anzugeben, welcher Erbe sie
besitzt.

## § 30 {#par_30}

b) Vorempfänge
1 Sofern der Erblasser seinen Erben zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht
hat, sei es als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung,
Schulderlass und dergleichen, ist dies vom Gemeindepräsidenten in der Abteilung Vorempfänge aufzunehmen. Dabei ist das Datum der Auszahlung
anzugeben.
2 Hingegen sind verzinsliche Darlehen des Erblassers an seine Erben in der
Abteilung Wertpapiere aufzunehmen.

## § 31 {#par_31}

c) Wertpapiere
1 Unter dieser Abteilung sind alle Obligationen, Aktien, Genussscheine, Anteilscheine an Genossenschaften, Sparhefte, Darlehens- und Hypothekarguthaben sowie Bank- und Postscheckguthaben mit dem Nominalwert aufzuführen.
2 Bestehen hierüber Depotscheine, Titelverzeichnisse und dergleichen,
kann im Protokoll hierauf verwiesen werden. In diesem Fall erübrigt sich
eine besondere Aufzeichnung der auf den Spezialscheinen erzeigten Posten.
3 Der Gemeindepräsident hat die Wertpapiere sowie alle Forderungsurkunden, die Titelverzeichnisse, die Depotscheine und, sofern vorhanden, den
Zinsrodel mit dem Inventarprotokoll der Amtschreiberei abzugeben.

## § 32 {#par_32}

d) Geschäfts- und Buchguthaben, Patente und ähnliche Rechte
1 Sofern zur Erbschaft Geschäfts- und Buchguthaben gehören, lässt sich der
Gemeindepräsident ein spezielles Verzeichnis anfertigen, auf das im Protokoll zu verweisen ist. Die Guthaben sind mit dem Nominalwert zu erzeigen. Aufzunehmen sind auch alle Arten von Reserven. Dubiose Guthaben
sind besonders aufzuführen.
2 Urkunden über Patente, Fabrikations- und ähnliche Rechte hat der Gemeindepräsident mit dem Inventarprotokoll dem Amtschreiber abzugeben.

## § 33 {#par_33}

e) Anteile an Gesamthandverhältnissen
1 War der Erblasser an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder an
einfachen Gesellschaften beteiligt, so hat der Gemeindepräsident die Liquidationsanteile des Erblassers an den einzelnen Gesellschaften festzustellen.
2 Zu diesem Zwecke sind sämtliche Aktiven und Passiven einer Gesellschaft
auf einem besonderen Verzeichnis einzeln zu erzeigen.
3 Entstehen bei einer Feststellung der Liquidationsanteile Schwierigkeiten,
soll der Gemeindepräsident an den zuständigen Amtschreiber gelangen,
der beratend beisteht. Ebenso können die Organe der Kantonalen Steuerverwaltung beigezogen werden.

## § 34 {#par_34}

f) Anteile an unverteilten Erbschaften
1 Gehört zum Nachlass eine unverteilte Erbschaft, hat der Gemeindepräsident den Anspruch des Erblassers im Protokoll anzugeben.
2 Zu bezeichnen sind, soweit möglich, der frühere Erblasser, der Grad der
Verwandtschaft, der letzte Wohnort sowie der Tag des Erbanfalles. Die Aktiven und Passiven der unverteilten Erbschaft sind einzeln aufzuführen.
Liegt die unverteilte Erbschaft in der Nutzniessung, ist der Nutzniesser mit
Angabe des Alters zu bezeichnen.
3 Für grössere Aufzeichnungen ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen.
Im Inventarprotokoll ist darauf zu verweisen.

## § 35 {#par_35}

g) Kunst- und Schmuckgegenstände
1 Wertvolle Kunst- und Schmuckgegenstände sowie Sammlungen (Briefmarken usw.) sind in dem im Protokoll hierfür vorgesehenen Raum besonders zu erzeigen.

## § 36 {#par_36}

h) Versicherungsansprüche
1 Der Gemeindepräsident hat im Protokoll besonders zu erzeigen:
a) Lebensversicherungen;
b) Unfall- und Invaliditätsversicherungen;
c) Alters-, Renten- und Hinterbliebenenversicherungen.

## § 37 {#par_37}

i) Ausserkantonales und im Ausland liegenden Vermögen
1 Vermögen ausserhalb des Kantons und im Ausland liegendes Vermögen
hat der Gemeindepräsident so genau wie möglich zu bezeichnen. Insbesondere ist anzugeben, wo sich dasselbe befindet und worin es besteht.

## § 38 {#par_38}

k) Nutzniessungsvermögen
1 Nutzniessungsvermögen ist entweder im Protokoll oder auf einem besonderen Formular einzeln aufzuzählen. Die ausstehenden Zinsen sind festzustellen.1)
2 Besteht das Nutzniessungsvermögen in Wertschriften und befinden sich
diese noch im Nachlass, hat der Gemeindepräsident die Wertschriften entgegenzunehmen und sie mit dem Inventarprotokoll und dem Verzeichnis
über ausstehende Zinse der Amtschreiberei abzuliefern.
1) Nach den Wehrsteuervorschriften ist beim Tode des Ehemannes auch das Vermögen der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder im Inventarprotokoll in
besonderer Rubrik zu erzeigen.

## § 39 {#par_39}

VIII. Feststellung der Passiven
1 Mit der Aufnahme der Habschaft hat der Gemeindepräsident gleichzeitig
die Schulden festzustellen und im Protokoll wie folgt zu erzeigen:
a) Grundpfandschulden;
b) Geschäftsschulden;
c) andere Schulden;
d) Beerdigungsauslagen, Grabstein undsoweiter.
2 Bei den verzinslichen Schulden sind Zinssatz und Zinstag sowie allfällige
rückständige Zinse anzugeben. Die letzten Zinsquittungen sind der Amtschreiberei abzuliefern.
3 Die Geschäfts- oder Buchschulden können auf einem besonderen Verzeichnis angegeben werden. Im Inventarprotokoll ist darauf zu verweisen.
4 Sind die Rechnungen noch ausstehend, so hat der Gemeindepräsident die
Erben aufzufordern, sie der Amtschreiberei zuzustellen oder an die Erbenverhandlung mitzubringen.
4. Schätzung

## § 40 {#par_40}

I. Zuständigkeit
1. Gemeindepräsident1)
1 Der Gemeindepräsident hat alle im Inventarprotokoll verzeichneten Gegenstände einzeln zu schätzen. Festzustellen ist der Verkehrswert, also derjenige Wert, der in normalen Verhältnissen im Verkaufsfall erzielt werden
könnte (§ 179 EG ZGB).

## § 41 {#par_41}

2. Sachverständige
1 Zur Schätzung können Sachverständige beigezogen werden, wenn ein
Erbe es verlangt oder der Gemeindepräsident es als notwendig erachtet.
2 Als Sachverständige für landwirtschaftliche Grundstücke ist die Kantonale
Schätzungsstelle (Bauernsekretariat Solothurn) beizuziehen. Zur Schätzung
aller übrigen Gegenstände ist die Wahl der Sachverständigen dem Gemeindepräsidenten überlassen.
3 Der Gemeindepräsident kann auch die Organe der Kantonalen Steuerverwaltung beiziehen, was insbesondere bei der Feststellung von Liquidationsanteilen an Personengemeinschaften erforderlich sein kann.

## § 42 {#par_42}

…

## § 43 {#par_43}

III. Grundstücke
1. Grundlage
1 Für die Bewertung der Grundstücke dient die heute geltende Katasterschätzung als Grundlage.
2 Bei der Bewertung nicht landwirtschaftlicher Gebäude ist zu berücksichtigen, dass der Katasterschätzung der Bauwert vom Jahre 19382) zugrunde
gelegt wurde.
1) Bezeichnung gemäss § 126 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1982.
2) Es gilt § 17 V über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; BGS
212.478.41.

## § 44 {#par_44}

2. Bauland
1 Die Festsetzung des Verkehrswertes von Bauland soll sich in der Regel
nach den ortsüblichen Preisen für Bauland richten.

## § 45 {#par_45}

3. Wohngebäude
1 Bei der Schätzung von Wohnhäusern und Nebenbauten ist zur Katasterschätzung ein den heutigen Baukosten entsprechender Zuschlag oder
Abzug zu machen, sofern der bauliche Zustand es rechtfertigt.

## § 46 {#par_46}

4. Gewerbliche und industrielle Bauten
1 Sind gewerbliche, industrielle und grossgewerbliche Grundstücke (Wirtschaften, Hotels, Kaufhäuser, Verwaltungsgebäude, Fabriken usw.) zu
schätzen, so soll der Gemeindepräsident in der Regel Sachverständige beiziehen.

## § 47 {#par_47}

5. Wald, Wasserkräfte
1 Zur Bewertung von Wald, der nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehört, sollen in der Regel die Forstorgane beigezogen werden.
2 Wasserkräfte sind in Verbindung mit dem Kantonalen Amt für Wasserwirtschaft zu schätzen.

## § 48 {#par_48}

6. Landwirtschaftliche Grundstücke
a) Wertarten
1 Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist nebst dem Verkehrswert auch
der Ertragswert der einzelnen Grundstücke festzustellen.
§ 49 aa) Verkehrswert
1 Der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Liegenschaften ist nach Massgabe des durchschnittlich erzielten Verkaufserlöses gleichwertiger Liegenschaften festzustellen.
§ 50 bb) Ertragswert
1 Der Ertragswert des landwirtschaftlich genutzten, ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodens entspricht in der Regel der heute geltenden Katasterschätzung. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden kann der Ertragswert
tiefer sein.

## § 51 {#par_51}

b) Bewertung durch Sachverständige
aa) Bei nicht landwirtschaftlichen Gewerben
1 Handelt es sich um einzelne Grundstücke, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, oder um ein Bauernhaus mit höchstens 2
Hektaren landwirtschaftlich genutztem Land, so braucht in der Regel die
Kantonale Schätzungsstelle nicht beigezogen zu werden.
§ 52 bb) Bei landwirtschaftlichen Heimwesen
1 Handelt es sich um ein landwirtschaftliches Heimwesen und wird die
Kantonale Schätzungsstelle zur Bewertung beigezogen, so hat diese den
Verkehrs- und Ertragswert jedes Grundstückes (Wald inbegriffen) zu ermitteln. Der Ertragswert ist nach den Bestimmungen des eidgenössischen
Schätzungsreglementes festzustellen.1)
2 In diesem Falle hat die Kantonale Schätzungsstelle gleichzeitig den Nutzwert der zum Nachlass gehörenden Lebware und der landwirtschaftlichen
Fahrhabe zu ermitteln.
3 Das Gesuch ist an die Kantonale Schätzungsstelle in Solothurn zu richten.
Dem Gesuch ist ein Grundbuchauszug über die zu schätzenden Liegenschaften und ein Verzeichnis der Erben mit den genauen Adressen beizulegen. Das Gesuch kann schon vor der Inventarsverhandlung gestellt werden.

## § 53 {#par_53}

c) Unterstellung
1 Will der Übernehmer die Grundstücke zur Abfindung der Miterben oder
aus andern Gründen grundpfändlich belasten, soll der Gemeindepräsident
den Miterben empfehlen, sobald wie möglich, schon vor der Inventarsverhandlung vor dem Amtschreiber, die Liegenschaften dem Entschuldungsgesetz unterstellen und, sofern notwendig, schätzen zu lassen.
2 Das Unterstellungsbegehren und das Begehren um Festlegung der Belastungsgrenze ist mit besonderem Formular, in Verbindung mit der Amtschreiberei, an das Volkswirtschaftsdepartement2) zu richten.

## § 54 {#par_54}

IV. Fahrhabe
1 Bei Bewertung der Lebware und der landwirtschaftlichen Fahrhabe ist
der Nutzwert nach Artikel 620 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073) festzustellen.
2 Die Vorräte an Heu, Emd, Stroh und natürlichem Dünger sind nur soweit
zu schätzen, als sie zur Bewirtschaftung nicht erforderlich sind.
3 Für alle übrigen Beweglichkeiten ist der Verkehrswert festzustellen.
4 Für Gegenstände mit geringem Wert kann eine Gesamtbewertung vorgenommen werden, sofern die Gegenstände nicht einzeln im Inventarprotokoll verzeichnet sind.
5 Bietet die Schätzung gewisse Schwierigkeiten, soll der Gemeindepräsident Sachverständige beiziehen.

## § 55 {#par_55}

V. Wertpapiere, Gold usw.
1 Der Gemeindepräsident hat die Wertpapiere sowie Gold und andere
Edelmetalle in der Regel nicht zu bewerten.
2 Der Kurs- und Handelswert wird durch die Amtschreiberei direkt festgestellt.
1) Vgl. V des BR über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften vom 28. Dezember 1951 (SR 211.412.123) und BG über die Entschuldung
landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 (SR 211.412.12) sowie
RRB vom 28. Dezember 1951.
2) Departementszusammenlegung ab 7. Juli 1995.
3) Heute in Art. 620bis ZGB.

## § 56 {#par_56}

VI. Anteil an Gemeinschaftsvermögen
1 Die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände
sind nach den gleichen Grundsätzen einzeln zum Verkehrswert zu bewerten, wie die Gegenstände, die dem Erblasser allein gehören.
2 Zur Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände können auch Sachverständige beigezogen werden.
5. Vermögenslosigkeitsbescheinigung

## § 57 {#par_57}

I. Ausstellung der Bescheinigung
1. Im allgemeinen
1 Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen und verlangen auch Gläubiger,
Bürgen oder Erben die Aufnahme eines Inventars nicht, hat der Gemeindepräsident die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen.
2 Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist der Amtschreiberei zuzustellen. Sie begründet keine Ausschlagungsvermutung (§ 183 EG ZGB).

## § 58 {#par_58}

2. Vermutung der Vermögenslosigkeit
1 Sofern die vorhandenen Aktiven die Todfallkosten mit Einschluss des
Grabsteins nicht übersteigen, kann nach Ermessen des Gemeindepräsidenten, sofern alle Beteiligten einverstanden sind, von der Errichtung eines Inventars Umgang genommen werden. In diesem Fall ist eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung auszustellen.
2 Wenn eine Liegenschaft zum Nachlass des ehelichen Vermögens gehört,
muss immer ein Inventar aufgenommen werden.

## § 59 {#par_59}

II. Unterzeichnung
1 Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung ist vom Gemeindepräsidenten
und von den bei der ammannamtlichen Verhandlung anwesenden Erben
zu unterzeichnen (§ 183 EG ZGB).
2 …*
3 …*
6. Kosten

## § 60 {#par_60}

I. Gemeindepräsidiale Kosten
1. Auslagen und Gebühren
1 Die dem Gemeindepräsidenten durch die getroffenen Sicherungsmassnahmen, durch die Inventaraufnahme und die Schätzung entstandenen
Spesen und Auslagen sind ihm durch die Amtschreiberei zu Lasten der Erbschaft zurückzuvergüten.
2 …*

## § 61 {#par_61}

2. Taggeld
1 Dem Gemeindepräsidenten ist es in der Regel freigestellt, an der Erben -
verhandlung auf der Amtschreiberei teilzunehmen.
2 Wenn seine Teilnahme erforderlich ist, wird die Amtschreiberei auf der
Einladung einen entsprechenden Vermerk anbringen.
3 …*

## § 62 {#par_62}

…

## § 63 {#par_63}

II. Entschädigung an Sachverständige
1 Die Bezahlung der Auslagen und des Honorars für Sachverständige erfolgt zu Lasten der Erbschaft in der Regel durch die Amtschreiberei.
2 Der Gemeindepräsident hat die Rechnungen der Sachverständigen dem
Inventarprotokoll beizulegen. Ist dies nicht möglich, hat er dafür besorgt
zu sein, dass die Rechnungen bis spätestens am Verhandlungstag der Amtschreiberei eingereicht werden.
3 Bei Erbschaften mit keinem oder mit nur geringem Nachlass sollten Sachverständige nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Amtschreiber beigezogen werden.
4 Sofern die Sachverständigen aus der Erbschaft nicht bezahlt werden können, haftet der Auftraggeber. Verlangt in einem solchen Fall ein Erbe die
Beiziehung eines Sachverständigen, kann er durch den Gemeindepräsidenten zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Vor der Leistung des Vorschusses hat der Gemeindepräsident einem solchen Begehren
keine Folge zu geben.
7. Verantwortlichkeit

## § 64 {#par_64}

Gemeindepräsident und Gemeinde
1 Der Gemeindepräsident ist den Beteiligten für die getreue Erfüllung der
ihm in den §§ 172-183 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verantwortlich wie die Beamten und Angestellten des
Staates.*
2 Der Regierungsrat kann die dem Gemeindepräsidenten zustehenden Aufgaben, wenn dieser sie nachlässig oder gar nicht ausführt, dem Amtschreiber oder einem Notar übertragen. Die Kosten für die Arbeit des Amtschreibers oder des Notars trägt der Gemeindepräsident.
3 Die Amtschreibereien und die übrigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, dem Regierungsrat von den festgestellten Versäumnissen eines Gemeindepräsidenten Kenntnis zu geben (§ 184 EG ZGB).
8. Schlussbestimmungen

## § 65 {#par_65}

I. Gebühren
1 Die Bestimmungen über Gebühren und Taggeld in den §§ 60 und 61 sind
dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.1)
1) Die Entschädigung der Inventurbeamten ist in der Verordnung des RR vom 21.
März 1989 (BGS 212.331.2) geregelt.

## § 66 {#par_66}

II. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der §§ 60 und 61 durch
den Kantonsrat, mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 27. Oktober 1959.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.06.1966 01.07.1966 § 64 Abs. 1 geändert -
27.11.1979 15.07.1979 § 42 aufgehoben -
29.04.1985 30.05.1985 § 60 Abs. 2 aufgehoben -
29.04.1985 30.05.1985 § 61 Abs. 3 aufgehoben -
29.04.1985 30.05.1985 § 62 aufgehoben -
23.10.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, a) geändert -
23.10.2006 01.01.2007 § 25 Abs. 2 geändert -
03.09.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 2 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 7 Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 20 Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 21 Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 1 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 2 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 3 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 3, a) aufgehoben GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 3, b) aufgehoben GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 22 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 59 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 55
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 1, a) 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 6 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 6 Abs. 3 03.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 55
§ 7 03.09.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 55
§ 7 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 20 03.09.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 55
§ 20 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 20 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 55
§ 21 03.09.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 55
§ 21 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 22 Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 22 Abs. 1, a) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 22 Abs. 1, b) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 22 Abs. 1, c) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 22 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 22 Abs. 3 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 22 Abs. 3, a) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 22 Abs. 3, b) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 22 Abs. 4 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 25 Abs. 2 23.10.2006 01.01.2007 geändert -
§ 42 27.11.1979 15.07.1979 aufgehoben -
§ 59 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 59 Abs. 3 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 60 Abs. 2 29.04.1985 30.05.1985 aufgehoben -
§ 61 Abs. 3 29.04.1985 30.05.1985 aufgehoben -
§ 62 29.04.1985 30.05.1985 aufgehoben -
§ 64 Abs. 1 26.06.1966 01.07.1966 geändert -
