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title: "Briefwechsel vom 6. Juni/20. August 1973 über die Anwendung, zwischen der Schweiz und Tonga, des schweizerisch-britischen Abkommens vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht"
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# Briefwechsel vom 6. Juni/20. August 1973 über die Anwendung, zwischen der Schweiz und Tonga, des schweizerisch-britischen Abkommens vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht

## Briefwechsel vom 6. Juni/20. August 1973 über die Anwendung, zwischen der Schweiz und Tonga, des schweizerisch-britischen Abkommens vom 3. Dezember 1937 über Zivilprozessrecht {#text}

0.274.187.521
AS 1973 1385
Briefwechsel
vom 6. Juni/20. August 1973
über die Anwendung, zwischen der Schweiz und Tonga,
des schweizerisch-britischen Abkommens
vom 3. Dezember 1937 über ZivilprozessrechtIn Kraft getreten am 4. Juni 1970
(Stand am 4. Juni 1970)
Übersetzung
Der Vorsteher
des Eidgenössischen Politischen Departements
Bern, den 20. August 1973
H.R.H. Prince Tu’ipelehake
Ministerpräsident und Minister
für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Tonga
Nuku’Alofa
Herr Ministerpräsident,
Am 6. Juni 1973 haben Sie mir einen Brief (Ref. F. 42/2/57) folgenden Inhalts zukommen lassen:
«Am 18. Juni 1970 hat die Regierung der Tonga dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass sie grundsätzlich anerkennt, dass vertragliche Rechte und Pflichten des Königreichs der Tonga, für welches das Vereinigte Königreich als Schutzmacht verantwortlich war, nach dem Rückzug dieses Schutzes gemäss Völkergewohnheitsrecht übernommen werden: da es nach Völkergewohnheitsrecht aber wahrscheinlich ist, dass gewisse Verträge im Zeitpunkt des Rückzuges dieses Schutzes ihre Wirksamkeit verloren haben, erschien es notwendig, jeden einzelnen Vertrag einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Die Regierung der Tonga hat das am 3. Dezember 1937 unterzeichnete Abkommen über Zivilprozessrecht geprüft.
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Tonga wünscht, dass das genannte Abkommen die darin enthaltenen Sachbereiche zwischen unsern beiden Staaten weiterhin regeln soll. Wenn dies die Zustimmung Ihrer Regierung findet, beehre ich mich vorzuschlagen, dass die in diesem Sinn erteilte Antwort Ihrer Regierung und der vorliegende Brief durch unsere Regierungen als eine entsprechende Vereinbarung betrachtet wird.»
Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass Ihr Vorschlag das Einverständnis der schweizerischen Behörden findet. Ihr Brief und diese Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen unsern beiden Regierungen, nach der das Abkommen vom 3. Dezember 1937 zwischen der Schweiz und Grossbritannien über Zivilprozessrecht vom 4. Juni 1970 an weiterhin zwischen der Schweiz und dem Königreich der Tonga in Kraft bleibt.
Ich versichere Sie, Herr Ministerpräsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Graber
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Das Original dieses Briefes wurde in englischer Sprache verfasst.
SR 0.274.183.671
