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title: "Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten"
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provisions: 15
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# Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten

## § 1 A. Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung gilt für die privatwirtschaftliche Ausübung der psychologischen Psychotherapie (Psychotherapie) in eigener fachlicher Verantwortung gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes vom
18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz,
PsyG)4 und für die psychotherapeutische Tätigkeit unter fachlicher
Aufsicht.
2 Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet
sich nach den für die privatwirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestimmungen.
B. Fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung

## § 2 Berufsausübungsbewilligung {#par_2}

1 Der Kantonsärztliche Dienst erteilt die Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung jeweils
für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Danach erteilt er die Bewilligung jeweils für drei Jahre.
2 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr vollendet haben, reichen dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuch
um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ein ärztliches Zeugnis
ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung
erlaubt.
3 Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese mit einem Diplom auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.
811.61 Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)

## § 3 Tätigkeitsbereich {#par_3}

1 Die Bewilligung berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung psychische und psychosomatische Krankheiten und Störungen festzustellen und diese mit psychotherapeutischen Methoden zu
behandeln.
2 Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht
gestattet.
Beizug einer
Ärztin oder

## § 4 eines Arztes {#par_4}

1 Psychotherapeutinnen und -therapeuten weisen Patientinnen und Patienten bei entsprechenden Anzeichen auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hin.
2 Sie ziehen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung eine Ärztin
oder einen Arzt bei.
Betreuung

## § 5 in Notfällen {#par_5}

Psychotherapeutinnen und -therapeuten sorgen für die Betreuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen. Sie können
dazu mit anderen Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Ärztinnen und Ärzten zusammenarbeiten.

## § 6 Meldepflicht {#par_6}

Psychotherapeutinnen und -therapeuten melden dem Kantonsärztlichen Dienst schriftlich:
a. die Aufnahme und Verlegung der Berufsausübung unter Angabe
des Standortes,
b. die Berufsausübung an mehr als einem Standort,
c. eine Änderung der Personalien,
d. die Aufgabe der Berufsausübung.

## § 7 Vertretung {#par_7}



## § 8 {#par_8}

GesG setzt voraus, dass die
vertretende Person die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 PsyG
erfüllt.
2 Die Bewilligung wird für längstens sechs Monate erteilt. Sie kann
aus wichtigen Gründen verlängert werden.
C. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht
Voraussetzungen § 8. Die Bewilligung zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten nach § 6 Abs. 1 GesG wird erteilt an
a. Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit Berufsausübungsbewilligung,
a. Bewilligungsinhaberinnen
und -inhaber
Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) 811.61
b. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, die über
einen der folgenden Titel oder Ausweise verfügen:
1. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer
Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie,
2. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer
Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3. Fähigkeitsausweis Delegierte Psychotherapie,
c. ambulante ärztliche Institutionen, wenn eine Person, welche die
fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, die Aufsicht
ausübt.

## § 9 b. Zu beschäftigende Personen {#par_9}

1 Die zu beschäftigenden Personen müssen über einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verfügen.
2 Haben sie die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, müssen sie
a. über einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach Art. 2 oder 3
PsyG verfügen,
b. während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie nach Art. 7 Abs. 2 PsyG
erbracht haben und
c. nach Abschluss der Ausbildung 150 Lektionen Theorie und 70 Sitzungen Selbsterfahrung im Rahmen eines Weiterbildungsganges
besucht haben, der zu einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie führt.
Beschränkung
der Anzahl
beschäftigter

## § 10 Personen {#par_10}

1 Eine Person mit Berufsausübungsbewilligung darf höchstens sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten beschäftigen. Von
diesen dürfen höchstens vier noch in einem Weiterbildungsgang in
Psychotherapie stehen.
2 Ambulante ärztliche Institutionen stellen sicher, dass die Fachperson nach § 8 lit. c höchstens vier Personen in Weiterbildung und
sechs Personen insgesamt beaufsichtigt.

## § 11 Aufsichtspflicht {#par_11}

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber beaufsichtigen
die Tätigkeit der beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
2 Die beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten üben
ihre Tätigkeit in den Praxisräumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber aus. Die aufsichtspflichtige Person ist in der Regel in
den Praxisräumlichkeiten anwesend. Bei kurzfristiger Abwesenheit
gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.
811.61 Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV)
Ausnahme

## § 12 von der Bewilligungspflicht {#par_12}

1 Folgende Institutionen mit Betriebsbewilligung des Kantonsärztlichen Dienstes können ohne Bewilligung Psychotherapeutinnen und -therapeuten beschäftigen:
a. Spitäler,
b. Pflegeheime,
c. teilstationäre Institutionen,
d. Polikliniken.
2 Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in
einem psychotherapeutischen Ambulatorium einer Organisation arbeiten, die einen nach Art. 11 ff. oder Art. 49 Abs. 1 PsyG akkreditierten
Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbietet.
3 Die beschäftigten Personen müssen die Voraussetzungen nach § 9
erfüllen. §§ 10 Abs. 2 und 11 sind sinngemäss anwendbar.
D. Schlussbestimmungen

## § 13 Vollzug {#par_13}

Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht das Psychologieberufegesetz und die kantonale Gesundheitsgesetzgebung gegenüber Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

## § 14 Gebühren {#par_14}

Der Kantonsärztliche Dienst erhebt folgende Gebühren:
a. für die erstmalige Erteilung der Berufsausübungsbewilligung Fr. 1000
b. für die Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung Fr. 250
c. für die Bewilligung von Vertretungen und die
Verlängerung solcher Bewilligungen Fr. 80
d. für die unbefristete Bewilligung zur
Beschäftigung einer Psychotherapeutin
oder eines Psychotherapeuten Fr. 400
e. für die befristete Bewilligung zur Beschäftigung
einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten Fr. 200
f. für die Bestätigung der Berechtigung
zur 90-Tage-Dienstleistungserbringung gemäss
Art. 23 Abs. 2 PsyG Fr. 200
g. für Bescheinigungen Fr. 100 bis 300
h. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungen in Psychotherapie bei Gesuchen
nach § 6 Abs. 1 GesG, pro Stunde Aufwand Fr. 180
Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) 811.61

## § 15 Übergangsbestimmung {#par_15}

1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten
bleiben gültig.
2 Die Beschäftigung einer Person nach Abs. 1, welche die Voraussetzungen nach § 9 nicht erfüllt, wird erneut bewilligt, wenn das neue
Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung des vorangehenden
Beschäftigungsverhältnisses eingereicht wird.
3 Erfüllt eine Person die fachlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2
lit. a und b nicht, darf sie bis zum 31. März 2018 nach § 6 Abs. 1 GesG
als Psychotherapeutin oder -therapeut beschäftigt werden, sofern sie
am 1. April 2013 zu einem nach Art. 49 Abs. 1 PsyG provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie zugelassen war.
1 OS 69, 180; Begründung siehe ABl 2014-02-14.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
3 LS 810.1.
4 SR 935.81.
