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title: "Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO)"
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# Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt:
a. das Aufgebot der städtischen Krisenführungsorganisation
(SFO);
b. die Organisation der SFO;
c. die Kommunikation im Krisenfall;
d. die Ausbildung für die Bewältigung von Krisen.

## Art. 2 {#art_2}

Krisen gemäss diesem Reglement sind Ereignisse:
a. die dazu führen können, dass die Grundversorgung der
Stadt und ihrer Bevölkerung substanziell nicht mehr ge
währleistet ist;
b. durch die natürliche Lebensgrundlagen, Kulturgüter oder
Sachwerte stark gefährdet sind;
c. von denen ein Grossteil der Bevölkerung oder ein Grossteil
der Verwaltung während längerer Zeit betroffen ist; und
d. die nur mittels einer zentralen Koordination der Departe
mente bewältigt werden können.

## Art. 3 {#art_3}

Die SFO ist zuständig für die stadtweite Koordination von
Massnahmen und Arbeiten, die zur Bewältigung von Krisen er
forderlich sind.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die SFO setzt sich zusammen aus:
a. dem Stadtrat;
b. der Koordination städtische Krisenführung (KSK);
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1316 vom 15. Mai 2024.
Gegenstand
Begriff
Krisenführungs
organisation
a. Aufgabe
b. Organisation
2Reglement über die städtische
Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102
c. dem Stab SFO;
d. den Krisenstäben der Dienstabteilungen;
e. den Schadenplatzkommandos.
2 Für die Vorbereitung der Ereignisbewältigung sind eingesetzt:
a. die Behördendelegation SFO;
b. der Fachstab.
3 Der Stadtrat bestimmt das Organigramm der SFO in Anhang 1.

## Art. 5 {#art_5}

1 Soweit dieses Reglement keine Abweichungen vorsieht,
richtet sich die verwaltungsinterne Zuständigkeit nach den städ
tischen Bestimmungen.
2 Die Ergreifung von Notrecht unter den Voraussetzungen ge
mäss Art. 6 und 7 Reglement über Organisation, Aufgaben und
Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)3 bleibt vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Stadtrat ist zuständig für die Einberufung der SFO.
2 Zuständig für die Antragstellung ist die Vorsteherin oder der
Vorsteher des Sicherheitsdepartements oder das Stadtratsmit
glied, dem der zuständige Krisenstab gemäss Art. 19 Abs. 1
unterstellt ist.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann in
dringenden Fällen die SFO mit Präsidialverfügung einberufen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdeparte
ments kann die SFO einberufen, wenn die Stadtpräsidentin oder
der Stadtpräsident verhindert ist.

## Art. 8 {#art_8}

Der Stadtrat entscheidet über Unterstützungsbegehren
an den Kanton.
II. Organisation

## Art. 9 A. Stadtrat {#art_9}

1 Ist im Rahmen der Krisenbewältigung ein Beschluss des
Stadtrats erforderlich, stellt den Antrag:
a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
b. in dringenden Fällen die Vorsteherin oder der Vorsteher, der
oder dem der zuständige Krisenstab gemäss Art. 19 Abs. 1
unterstellt ist.
3 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101.
Kompetenz
ordnung
Aufgebot
a. Grundsatz
b. dringende
Fälle
Unterstützungs
begehren an
den Kanton
Antragstellung
3Reglement über die städtische
Krisenführungsorganisation (RSFO) 172.102
2 Die gemäss Art. 19 Abs. 1 zuständigen Departemente erstellen
die Anträge.
3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber lässt den Antrag
vorgängig im Rahmen der KSK vernehmen.

## Art. 10 B. Koordination städtische Krisenführung {#art_10}

1 Die Koordination städtische Krisenführung (KSK) ko
ordiniert departementsübergreifende Fragen zur Krisenbewälti
gung.
2 Sie gewährleistet:
a. die verwaltungsinterne Information der Departemente und
Dienstabteilungen;
b. den Einbezug der Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Vernehmlassung der Dienstabteilungen zu Anträgen an
den Stadtrat;
d. die Dokumentation der für die Antragstellung an den Stadt
rat notwendigen Unterlagen.

## Art. 11 {#art_11}

Mitglieder der KSK sind:
a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
b. die Mitglieder der Konferenz der Departementssekretärin
nen und Departementssekretäre (DSK);
c. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation des vom Ereig
nis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss An
hang 2.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt den
Vorsitz (Chefin oder Chef KSK).
2 Sie oder er prüft die Anträge zuhanden des Stadtrats.

## Art. 13 C. Stab der städtischen Krisenführungsorganisation {#art_13}

Der Stab der städtischen Krisenführungsorganisation
(Stab SFO) ist der Chefin oder dem Chef KSK unterstellt.

## Art. 14 {#art_14}

Der Stab SFO:
a. koordiniert die zur Ereignisbewältigung eingesetzten Kri
senstäbe und die involvierten Dienstabteilungen;
b. klärt offene Fragen innerhalb der SFO;
Aufgabe
Zusammen
setzung
Vorsitz
Unterstellung
Aufgaben
4Reglement über die städtische
Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102
c. bereitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Stadtrats
auf;
d. erledigt Arbeiten mit allgemeinen Auswirkungen, die nicht
ereignisspezifisch sind.

## Art. 15 {#art_15}

Der Stab SFO besteht aus:
a. der Stabschefin oder dem Stabschef SFO (SC SFO);
b. den Leiterinnen oder Leitern der Führungsgrundgebiete
(FGG);
c. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation des vom Er
eignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss
Anhang 2.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Stabschefin oder der Stabschef SFO führt den Stab
SFO.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdeparte
ments ernennt die Stabschefin oder den Stabschef SFO und de
ren oder dessen Stellvertretung.
3 Die Stabschefin oder der Stabschef SFO kann zur Erfüllung
der Aufgaben des Stabs SFO Aufträge an Angestellte sämtli
cher Departemente erteilen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Leiterinnen oder Leiter der Führungsgrundgebiete
(FGG) sind zuständig für interdisziplinäre Aufgaben, die sämtli
che Departemente betreffen (Querschnittsaufgaben).
2 Die FGG gliedern sich in folgende Teilstäbe:
a. FGG 1: Ressourcen (Personelles, Informatik, Finanzen,
Recht);
b. FGG 2: Nachrichten/Lage;
c. FGG 3: Verbindung zu den für die Ereignisbewältigung im
engeren Sinn zuständigen Krisenstäbe und zu allen Depar
tementen;
d. FGG 4: Logistik;
e. FGG 6: Führungsunterstützung.
Stabseinheiten
Stabschefin
oder Stabschef
SFO
Führungs
grundgebiete
5Reglement über die städtische
Krisenführungsorganisation (RSFO) 172.102

## Art. 18 D. Krisenstäbe und Schadenplatzkommando {#art_18}

Die Departementensvorstehenden führen die Krisen
stäbe ihres Departements.

## Art. 19 {#art_19}

1 Für die unmittelbare Ereignisbewältigung ist derjenige
Krisenstab zuständig, an dessen Organisationseinheit das Er
eignis gemäss Anhang 2 zugeordnet ist.
2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten:
a. der Stadtpolizei und deren Krisenstäbe;
b. von Schutz & Rettung und deren Krisenstäbe.
3 Die zuständigen Krisenstäbe gemäss Abs. 1 sind im FGG 3
des Stabs SFO mit einer Person vertreten.
4 Der Stadtrat überprüft die Zuordnung gemäss Anhang 2 auf
Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Sicherheits
departements mindestens alle fünf Jahre.

## Art. 20 {#art_20}

1 Treten bei einem Ereignis ein oder mehrere Schaden
plätze auf, führt eine Offizierin oder ein Offizier von Schutz &
Rettung als Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatz
kommandant die jeweiligen Schadenplätze.
2 Liegt das Ereignis hauptsächlich in der Zuständigkeit der Po
lizei, führt eine Offizierin oder ein Offizier der Stadtpolizei als
Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandant
den jeweiligen Schadenplatz.
3 Der Schadenplatzkommandantin oder dem Schadenplatzkom
mandanten sind die auf dem Schadenplatz beteiligten Organisa
tionseinheiten unterstellt.

## Art. 21 III. Kommunikation {#art_21}

1 Der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten ob
liegt die Gesamtverantwortung für die Kommunikation.
2 Die oder der Informationsbeauftragte des Stadtrats ist zustän
dig für die interne und externe Kommunikation auf politischer
Stufe (Regierungskommunikation).
3 Sie oder er spricht sich mit der Leiterin oder dem Leiter Kom
munikation des Präsidialdepartements ab.

## Art. 22 {#art_22}

Die Leiterin oder der Leiter Kommunikation des vom
Ereignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss An
hang 2 ist zuständig für die interne und externe Kommunikation
auf operativer Stufe.
Krisenstäbe
a. Führung
b. unmittelbare
Ereignis
bewältigung
Schadenplatz
kommando
Stadtrat
Departemente
6Reglement über die städtische

## Art. 23 Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102 {#art_23}

1 Die stadtweite Kommunikation wird geführt von:
a. der oder dem Informationsbeauftragten des Stadtrats; und
b. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation des vom Er
eignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss
Anhang 2.
2 Die Koordination erfolgt über die Konferenz der Kommunika
tionsleitenden (KLK).

## Art. 24 IV. Vorbereitung {#art_24}

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits
departements schafft die organisatorischen Voraussetzungen,
damit der Stadtrat jederzeit die strategische Führung in Krisen
wahrnehmen kann.
2 Sie oder er informiert den Stadtrat:
a. bei Bedarf über den Vorbereitungsstand der SFO;
b. über bevorstehende Krisen.

## Art. 25 {#art_25}

1 Die Behördendelegation SFO ist eine vorberatende
Delegation des Stadtrats.
2 Sie erarbeitet Empfehlungen und Stellungnahmen zuhanden
des Stadtrats zur Vorbereitung der Krisenbewältigung.
3 In Krisen tritt sie nicht zusammen.

## Art. 26 {#art_26}

1 Stimmberechtigte Mitglieder der Behördendelegation
SFO sind:
a. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdeparte
ments;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits und
Umweltdepartements;
d. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der
Industriellen Betriebe.
2 Beratende Mitglieder sind:
a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
b. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent;
c. die oder der Informationsbeauftragte des Stadtrats;
Koordination
Organisation
Behördendele
gation SFO
a. Aufgaben
b. Zusammen
setzung
7Reglement über die städtische
Krisenführungsorganisation (RSFO) 172.102
d. eine Departementssekretärin oder ein Departementssekre
tär des Sicherheitsdepartements;
e. die Chefin oder der Chef des Stabs SFO.

## Art. 27 {#art_27}

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheits
departements führt den Vorsitz.
2 Das Departementssekretariat des Sicherheitsdepartements
führt die Geschäftsstelle.

## Art. 28 {#art_28}

1 Der Fachstab:
a. beobachtet und beurteilt regelmässig die allgemeine Lage;
b. veranlasst die Erarbeitung von Massnahmenplänen für
mögliche Situationen.
2 Mitglieder des Fachstabs sind die Dienstchefinnen und Dienst
chefs der folgenden Dienstabteilungen:
a. Stadtpolizei;
b. Schutz & Rettung;
c. Elektrizitätswerk der Stadt Zürich;
d. Verkehrsbetriebe;
e. Wasserversorgung;
f. Tiefbauamt;
g. Entsorgung + Recycling Zürich;
h. Städtische Gesundheitsdienste;
i. Stadtspital Zürich;
j. Organisation und Informatik;
k. Bevölkerungsamt.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei
führt den Fachstab.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Stabschefin oder der Stabschef SFO ist zuständig
für:
a. die Ausbildung der Leiterinnen oder Leiter der Führungs
grundgebiete;
b. die Unterstützung der Departemente bei der Ausbildung der
Krisenstäbe;
c. die Durchführung von Stabs und Stabsrahmenübungen
unter Miteinbezug der Mitglieder des Stadtrats.
c. Vorsitz
Fachstab
Ausbildung
8Reglement über die städtische
Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102
2 Die Departementsvorstehenden stellen durch Ausbildungen
und Übungen die Einsatzbereitschaft ihrer Krisenorganisationen
sicher.
3 Schutz & Rettung ist zuständig für die Ausbildung der Scha
denplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten.

## Art. 30 V. Schlussbestimmung {#art_30}

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.Inkrafttreten
9Reglement über die städtische
Krisenführungsorganisation (RSFO) 172.102
Anhang 1
Organigramm SFO
Legende
C Chefin / Chef
DA Dienstabteilung
DC Dienstchefin / Dienstchef
DS Departementssekretärinnen / Departementssekretäre
FGG Führungsgrundgebiet
FVW Finanzverwaltung
HRZ Human Resources Management
IB STR Informationsbeauftragte / Informationsbeauftragter des
Stadtrats
IMMO Immobilien Stadt Zürich
OIZ Organisation und Informatik
RK Rechtskonsulentin / Rechtskonsulent
SID Sicherheitsdepartement
SRZ Schutz & Rettung
Stapo Stadtpolizei
STP Stadtpräsidentin / Stadtpräsident
STR Stadtrat
Stv Stellvertreterin / Stellvertreter
Informatik Stv DC OIZ
Städtische Krisenführungsorganisation (SFO)
FGG 1
Ressourcen
C FGG 1 Stv DC HRZ
FGG 2
Nachrichten/Lage
C FGG 2 SRZ oder
Stapo
allgemeine
Lage
Lagezentrum
SID (SRZ oder
Stapo)
FGG 4
Logistik
C FGG 4 Stv DC IMMO
Infrastruktur IMMO
Krisenstäbe der
ereignisspezifischen
Dienstabteilungen
Chef/innen
externe und interne
Kommunikation
Kommunikationsleitende/r
ereignisspezifisches Departement
Kantonale Führungsorganisation (KFO)
DS Konferenz
Leitung: Stadtschreiber/in
Koordination
städtische Krisenführung (KSK)
Chef/in: Stadtschreiber/in
Regierungs-
Kommunikation
Informationsbeauftragte/r STR
FGG 6
Führungsunterstützung
C FGG 6 Kanzlei SID
alle Dienstabteilungen
Stadtrat
Stadtpräsident/in
Departementsvorstehende
rot, grün, blau: ereignisunabhängig fix
gelb: ereignisspezifisch
Stab SFO
Chef/in: aus dem SID
verantwortlich für die Bewältigung
des Ereignisses im engeren Sinn
Finanzen Stv DC FVW
Finanzen ereignisspezifische DA
Personelles Stv DC HRZ
Personelles ereignisspezifische DA
Lage ereignisspezifische DA
FGG 3
Ereignisbewältigung
C FGG 3 Stv SC KSK
bei Bedarf:
Verbindung zu
betroffenen
Departementen
Delegierte in
Ergänzung zur
DS Konferenz
Ereignisbewältigung
Verbindungspersonen aus
dem Schadenplatzkommando
(SRZ / Stapo)
und aus den
Krisenstäben
Recht Stv RK
Recht ereignisspezifische DA
Infrastruktur ereignisspezifische DA
Kernaufgaben
der ereignisspezifischen DA
10Reglement über die städtische
Krisenführungsorganisation (RSFO)172.102
Anhang 2
Zuständiger Krisenstab
Die Ereignisse sind wie folgt der Organisationseinheit und deren
Krisenstab zugeordnet:
Ereignis Organisationseinheit
Pandemie Gesundheits und Umweltdepartement
Städtische Gesundheitsdienste (SGD)
Hitzewelle Gesundheits und Umweltdepartement
Städtische Gesundheitsdienste (SGD)
Black out Departement der Industriellen Betriebe
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz)
Energiemangellage Departement der Industriellen Betriebe
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz)
Trinkwasserverschmutzung Departement der Industriellen Betriebe
Wasserversorgung (WVZ)
Cyberangriff Finanzdepartement
Organisation und Informatik (OIZ)
IKT Ausfall Finanzdepartement
Organisation und Informatik (OIZ)
Flüchtlingsstrom/
Andrang Schutzsuchende Sozialdepartement
Erdbeben Sicherheitsdepartement
Schutz & Rettung (SRZ)
Flugzeugabsturz Sicherheitsdepartement
Schutz & Rettung (SRZ)
Versagen Staudamm (Sihlsee) Sicherheitsdepartement
Schutz & Rettung (SRZ)
Hochwasser Sicherheitsdepartement
Schutz & Rettung (SRZ)
Unwetter Sicherheitsdepartement
Schutz & Rettung (SRZ)
Gefahrgutunfall Sicherheitsdepartement
Schutz & Rettung (SRZ)
radiologischer Zwischenfall Sicherheitsdepartement
Schutz & Rettung (SRZ)
Anschlag/Amok Sicherheitsdepartement
Stadtpolizei (Stapo)
gewalttätige Unruhe Sicherheitsdepartement
Stadtpolizei (Stapo)
