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title: "Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung"
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# Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Aufgaben des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat sorgt für den Einbezug der Belange des Natur- und Heimatschutzes bei den Entscheiden der kantonalen Behörden.
2 Er erarbeitet entsprechende Konzepte. Diese bezeichnen die Ziele der
kantonalen Anstrengungen und sind regelmässig den Bedürfnissen anzupassen.
3 Er erlässt Bestimmungen über Ausgrabungen und Funde2), den Pilzschutz3)
sowie den Arten- und Biotopschutz4). Er erlässt zudem die zum Vollzug des
Gesetzes und dieser Verordnung notwendigen Vorschriften und bezeichnet
die Fachstellen. *
Art. 2 * Kommunale Kontaktstellen
1 Die Gemeinden bezeichnen kommunale Kontaktstellen für Ortsbildschutz
und Denkmalpflege, für Natur- und Landschaftsschutz sowie für Ausgrabungen und Funde.
Art. 3 * …
Art. 4 * Begutachtung von Vorhaben durch die kantonalen Fachstellen
1 Den zuständigen Fachstellen sind zur Begutachtung im Hinblick auf den
Natur- und Heimatschutz zu unterbreiten:
a. der kantonale Richtplan;
b. Bauordnungen und Nutzungspläne;
c. Konzessionsgesuche;
d. Weg- und Strassenbauten;
1) GS IV G/1/1
2) GS IV G/4/1
3) GS IV G/3/3
4) GS IV G/3/1
SBE V/2 59 1
e. wasserbauliche Massnahmen;
f. Baugesuche für Vorhaben in oder an geschützten und schützenswerten Objekten oder im Bereich von solchen oder ausserhalb von
Bauzonen.
Art. 5 * Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
1 Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) dient den zuständigen kantonalen Behörden als beratendes Organ. Sie steht auch
Gemeinden, Korporationen und Privaten beratend zur Verfügung.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden holen bei wichtigen, den Natur- und
Heimatschutz betreffenden Geschäften die Stellungnahme der KNHK ein.
3 Die KNHK kann den zuständigen kantonalen Behörden auch von sich aus
Anregungen unterbreiten.
Art. 6 Zusammensetzung und Organisation
1 Die acht Mitglieder der KNHK und deren Präsident werden vom Regierungsrat jeweils für eine Amtsdauer gewählt. Bei der Zusammensetzung der
Kommission sind die verschiedenen Aufgabenbereiche, wie sie in Artikel 1
des Gesetzes umschrieben sind, zu berücksichtigen.
2 Die Kommission arbeitet in der Regel in den beiden Subkommissionen für
Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie für Natur- und Landschaftsschutz
unter dem Vorsitz desselben Präsidenten.
3 Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Führung der Sekretariate der Subkommissionen durch kantonale Verwaltungsstellen. *
Art. 7 * Einberufung
1 Die KNHK wird vom Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie hat ferner zusammenzutreten, wenn es der Regierungsrat oder ein
zuständiges Departement oder drei Mitglieder verlangen.
Art. 8 Information
1 Die zuständigen Fachstellen sorgen für die angemessene Information der
Bevölkerung und der Behörden über den Natur- und Heimatschutz.
2. Natur- und Heimatschutz bei der Erfüllung von Aufgaben des
Kantons und der Gemeinden
Art. 9 Pflichten des Kantons und der Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
für:
a. die Bewahrung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger
Beeinträchtigung insbesondere durch öffentliche und private Bauwerke, Reklamen, Lagerplätze, Steinbrüche, Kiesgruben sowie Abfallstätten und durch die Verbauung von Aussichtspunkten,
Gewässern und Seeufern;
b. die Erhaltung und Pflege von künstlerisch oder historisch wertvollen Bauwerken und deren Umgebung oder ihren Überresten sowie
von schutzwürdigen Siedlungs-, Orts- und Strassenbildern; der
behindertengerechten Gestaltung muss bei Objekten öffentlichen
Charakters Rechnung getragen werden;
c. den Schutz der Örtlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwissenschaftlichem Interesse;
d. die Bewahrung von wertvollem Kulturgut;
e. den Schutz von Pflanzen, Pilzen, Tieren und ihrer Lebensräume.
2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
und Möglichkeiten für die Schaffung und Vernetzung von naturnahen
Lebensräumen sowie die Wiederherstellung beeinträchtigter Landschaften
durch Neuschaffung oder Ergänzung wichtiger Landschaftselemente. Es
sind im Landwirtschafts- und Siedlungsgebiet genügend naturnahe Flächen
anzustreben.
3 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen gleichgerichtete private Bestrebungen im Sinne dieses Artikels.
Art. 10 Anlass
1 Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit von Kanton und Gemeinden sind die
in Artikel 9 umschriebenen Pflichten namentlich zu befolgen:
a. bei Planungen jeder Art (Verkehrs-, Richt-, Nutzungs-, Quartier-,
Meliorationsplanungen, Bauordnungen usw.);
b. bei der Erteilung von Baubewilligungen und Plangenehmigungen;
c. bei Erstellung, Unterhalt und Renovation von kantonalen und kommunalen Gebäuden, Anlagen und Werken;
d. bei der Ausrichtung von Subventionen aller Art;
e. bei der Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen;
f. bei Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften.
Art. 11 Mittel
1 Die für die Geschäfte nach Artikel 10 zuständigen Behörden verweigern,
wo es die in Artikel 9 umschriebenen Pflichten erfordern, Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Subventionen oder versehen sie mit geeigneten Bedingungen und Auflagen.
3. Schützenswerte Objekte
3.1. Erfassung
Art. 12 Verfahren
1 Das zuständige Departement erstellt Verzeichnisse der schützenswerten
Objekte von regionaler Bedeutung. Die Gemeinden erarbeiten Verzeichnisse
der schützenswerten Objekte von lokaler Bedeutung. *
2 In Absprache mit den Gemeinden schlägt das zuständige Departement
aufgrund dieser Verzeichnisse dem Regierungsrat die Objekte vor, die in die
Inventare gemäss Artikel 9 des Gesetzes aufgenommen werden sollen. Zudem werden die zum Schutze der Objekte allenfalls notwendigen Massnahmen (Umgebungsschutz, Pufferzonen, Schutzmassnahmen am Objekt) festgehalten. *
3 Vor der Antragstellung an den Regierungsrat sind die Eigentümer, die Organisationen zum Schutze von Natur und Heimat sowie die KNHK anzuhören.
4 In den Inventaren festgehaltene Objekte können aufgrund aktualisierter Kriterien durch das gleiche Verfahren wie bei der Aufnahme aus dem Inventar
entfernt werden.
3.2. Unterschutzstellung
Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
1 Das zuständige Departement erlässt vorsorgliche Massnahmen, wenn ein
schützenswertes oder geschütztes Objekt gefährdet ist. *
2 Die Massnahmen können bestehen:
a. in der Auferlegung einer Verfügungsbeschränkung;
b. im Verbot einer Veränderung oder Zerstörung des Objektes;
c. in der Besitznahme des Objektes durch die Behörde.
3 In dringlichen Fällen können vorsorgliche Massnahmen auch von der dem
Departement nachgeordneten, zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt
werden; sie sind vom Departement sobald als möglich zu bestätigen. *
4 Die Massnahmen fallen dahin, wenn nicht innert eines Monates das Verfahren auf Unterschutzstellung eingeleitet wird.
Art. 13a * Feststellung der Zugehörigkeit zu Objekten von nationaler Bedeutung
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde trifft die im Bundesrecht
vorgesehenen Feststellungsentscheide betreffend die Zugehörigkeit von
Grundstücken zu Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne der Artikel 18a und 23a–23c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz.
Art. 13b * Vorsorglicher Schutz von Mooren und Moorlandschaften
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über Ausnahmebewilligungen zum vorläufigen Schutz der Hoch- und Übergangsmoore,
Flachmoore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung im Sinne der
betreffenden eidgenössischen Verordnungen.
Art. 14 Verfahren bei der Unterschutzstellung
1 Ein Objekt wird durch Beschluss des Regierungsrates unter Schutz gestellt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gesetzes.
2 Gemeinden, Korporationen und private Organisationen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, sowie die KNHK können
dem zuständigen Departement Anträge auf Unterschutzstellung unterbreiten. *
3 Der Beschluss über die Unterschutzstellung eines Objektes hat den sachlichen und örtlichen Bereich des Schutzes zu umschreiben.
4 Die Unterschutzstellung eines einzelnen Objektes ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch das zuständige Departement zur Anmerkung auf dem betroffenen Grundstück anzumelden, sofern
sie nicht als Dienstbarkeit eingetragen wird.5) *3.3. Geschützte Objekte
Art. 15 * Liste der geschützten Objekte
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde führt eine öffentlich zugängliche Liste der vom Kanton unter Schutz gestellten Objekte.
Art. 16 Aufhebung und Änderungen des Schutzes
1 Der Regierungsrat kann die Entlassung eines Objektes aus dem Schutz
verfügen, wenn die Gründe für die Unterschutzstellung weggefallen sind
oder zwingende Gründe des öffentlichen Wohls dies verlangen. Er kann
auch Änderungen des Schutzes anordnen. Das Verfahren richtet sich nach
Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes.
5) Art. 14 Abs. 4 genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
am 20. Januar 1992
Art. 17 Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Gemeinden wirken bei der Durchführung des Schutzes von Objekten
mit, die sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden.
2 Sie melden ihnen bekannt werdende Veränderungen an den unter Schutz
gestellten Objekten ohne Verzug der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. *
Art. 18 Entschädigungen bei Schutzobjekten
1 Die Unterschutzstellung eines Objektes begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung
gleichkommt.
2 Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung gelten Artikel 7 des Gesetzes und die einschlägigen Bestimmungen
des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch6).
3 Die Kosten einer allfälligen Entschädigung trägt der Kanton. Dieser kann
auf die beteiligten Gemeinden im Rahmen ihrer Beitragsverpflichtungen
angemessen Rückgriff nehmen. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall
und wendet dabei Artikel 31ff. sinngemäss an.
Art. 19 Pflichten des Eigentümers
1 Gemäss Artikel 11 des Gesetzes unter Schutz gestellte Objekte sind in ihrer Substanz und Eigenart zu bewahren und vom Eigentümer, soweit zumutbar, zu unterhalten.
2 Der Eigentümer eines Objektes, das in einem kantonalen oder eidgenössischen Inventar aufgenommen ist, hat den zuständigen Behörden und Angestellten der öffentlichen Hand sowie den von diesen zugezogenen Fachleuten auf Anzeige hin die Untersuchung und das Betreten zu gestatten.
Art. 20 * Veränderungen an Schutzobjekten
1 Veränderungen eines Schutzobjektes bedürfen der vorangehenden Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Sie ist zu erteilen,
wenn die Veränderung dem Objekt nicht nachteilig ist.
2 Veränderungen, die ohne Zutun des Eigentümers eintreten, sind von ihm
ohne Verzug der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.

## Art. 2 {#art_2}

Überwachung, Zutritt
1 Der Eigentümer eines Schutzobjektes hat geeignete Massnahmen zu gestatten, die der Überwachung desselben dienen.
2 Die für die Gewährung eines Beitrages zuständige Behörde bestimmt im
Beitragsbeschluss, ob und wie weit das Schutzobjekt allgemein zugänglich
zu halten ist; der Eigentümer ist vorgängig anzuhören. *
6) GS III B/1/1
3.4. Zusätzliche Bestimmungen für Biotope
Art. 22 Eingriffe in Biotope
1 Als Biotope, für deren Beeinträchtigung durch Bauvorhaben oder bei Erdarbeiten eine Bewilligung nach Artikel 8 des Gesetzes erforderlich ist, gelten
die im Anhang der Eidgenössischen Verordnung aufgeführten Lebensraumtypen, insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken, Feldgehölze
und Trockenmauern.
2 Der Regierungsrat kann zusätzliche, kantonal zu schützende Lebensraumtypen bezeichnen.
3 Das Abbrennen von dürrem Gras, Streue, Schilf oder Hecken ohne entsprechende Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde ist
untersagt. *
Art. 23 Ersatz
1 Als Ersatz im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes ist der gleiche Objekttyp in gleicher Qualität in der Nähe des Eingriffsortes neu zu schaffen.
Dabei ist eine gute ökologische Vernetzung anzustreben.
2 Der Ersatz kann nur dann in Form einer finanziellen Abgeltung geleistet
werden, wenn ein Ersatz im Sinne von Absatz 1 nicht möglich oder unzweckmässig ist.
3 Die Höhe der finanziellen Abgeltung ist aufgrund des Mehrwertes des Bodens sowie der Seltenheit, der Einmaligkeit und der Naturnähe des beeinträchtigten Objektes festzulegen. Die Höhe entspricht mindestens dem für
die Schaffung von Realersatz notwendigen Betrag.
Art. 23a * Feststellungsverfahren
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde führt auf Antrag einer Partei
oder von Amtes wegen Feststellungsverfahren betreffend Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope oder Verletzung der Artenschutzbestimmungen gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz durch.
Art. 24 * Vorschriften der Gemeinden
1 Die Gemeinden können zum Schutze von wild wachsenden Pflanzen, frei
lebenden Tieren sowie ihrer Lebensräume nötigenfalls weitergehende Vorschriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.
4. Ausgrabungen und Funde
Art. 25 *
1 Ausgrabungen von bzw. Untersuchungen an geschichtlichen Stätten oder
naturwissenschaftlich besonders bedeutsamen Objekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.
2 Funde von herrenlosen Naturkörpern oder von Altertümern, die von wissenschaftlichem Wert sein könnten (Art. 724 ZGB), sind der zuständigen
kantonalen Verwaltungsbehörde sofort anzuzeigen. *
5. Beiträge und Abgeltungen
5.1. Allgemeines
Art. 26 Grundsatz
1 Die Beitragsleistung des Kantons erfolgt im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund, in Kombination mit Einzelhilfen des Bundes oder
bei Projekten ohne Unterstützung des Bundes. Die kantonalen Beiträge werden so festgelegt, dass die Beitragsempfänger in allen Gemeinden gleichgestellt sind. *
2 Gewährt der Bund eine Finanzhilfe einzeln durch Verfügung, so wird der
kantonale Beitrag so festgelegt, dass die ordentliche Bundeshilfe ausgelöst
werden kann. Der kantonale Beitrag setzt sich aus dem Kantonsbeitrag und
dem Gemeindebeitrag zusammen, wenn aufgrund des Gesetzes eine Beitragsverpflichtung der Gemeinden besteht. *
3 Beitragszusicherungen für Vorhaben, die drei Jahre nach der Beitragszusicherung noch nicht begonnen worden sind, binden den Kanton nicht mehr.
Im Falle von höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände verlängert
das zuständige Departement die Geltungsdauer der Beitragszusicherung
entsprechend. *
Art. 27 * Beitragsgesuch
1 Für die Geltendmachung eines Beitrages im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes ist der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde ein schriftliches
und begründetes Gesuch einzureichen, aus dem das Vorhaben, die Trägerschaft und die vorgesehene Finanzierung ersichtlich sind.
Art. 28 Bedingungen
1 Ein Kantonsbeitrag für Massnahmen zugunsten eines schützenswerten
oder geschützten Objektes kann namentlich an folgende Bedingungen geknüpft werden:
a. eine dauernde oder befristete Unterschutzstellung;
b.
* Erhaltung des Objektes in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand und Ausschluss von Änderungen ohne Einwilligung
der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde;
c. Eintrag aller dauernden Verpflichtungen im Grundbuch als Dienstbarkeit;
d.
* periodische Berichterstattung durch den Beitragsempfänger an
die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde über den Zustand
des Objektes;
e.
* Recht zu dauernder Überwachung des Zustandes des Objektes
durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde;
f. Zugänglichkeit des Objektes für die Allgemeinheit in dem mit seiner Zweckbestimmung verträglichen Masse;
g.
* unverzügliche Meldung aller rechtlichen Änderungen, die das Objekt betreffen, an die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.
Art. 29 * …
Art. 30 * Nichteinhaltung von Verpflichtungen
1 Stellen die Behörden des Kantons, der Gemeinden oder die KNHK bei einem der unter Schutz gestellten Objekte die Nichteinhaltung der auferlegten
Bedingungen oder sonstige Mängel fest, so erstatten sie der zuständigen
kantonalen Verwaltungsbehörde Meldung; diese trifft die notwendigen
Massnahmen (Verpflichtung zur Einhaltung der Bedingungen, Geltendmachung der Rückerstattung gemäss Art. 15 des Gesetzes, Strafanzeige gemäss Art. 20 des Gesetzes, Verpflichtung zur Wiederherstellung und nötigenfalls Anordnung der Ersatzvornahme oder Verpflichtung zu Schadenersatz gemäss Art. 22 des Gesetzes).5.2. Einmalige Beiträge
Art. 31 * Beiträge Ortsbildschutz, Denkmalpflege und geschichtliche
Stätten
1 Bei Projekten, die weder im Rahmen von Programmvereinbarungen mit
dem Bund verwirklicht noch durch Einzelhilfen des Bundes unterstützt werden, beträgt der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
2 Der Gemeindebeitragssatz beträgt 40 Prozent des aus kantonalen Mitteln
finanzierten Anteils am Gesamtbeitrag. Bei Gemeinden, welche durch Aufgaben in diesem Bereich des Natur- und Heimatschutzes ausserordentlich belastet werden, kann der Gemeindebeitrag zu Lasten des Kantons um maximal einen Drittel herabgesetzt werden. *

## Art. 3 {#art_3}

Beiträge Biotop- und Artenschutz
1 Der Kanton bemisst seine Beiträge so, dass bei Objekten von lokaler Bedeutung bis zu 50 Prozent, bei Objekten von regionaler Bedeutung bis zu
80 Prozent und bei Objekten von nationaler Bedeutung bis zu 100 Prozent
der beitragsberechtigten Kosten gedeckt werden. Diese Ansätze verstehen
sich unter Einbezug von allfälligen Einzelhilfen des Bundes. *
2 Wo sich die Standortgemeinde bei der Restfinanzierung beteiligt oder diese übernimmt, kann der Kanton bei Gemeinden, die durch Aufgaben auf
dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes ausserordentlich belastet
sind, seinen Beitragssatz um maximal 10 Prozent erhöhen.
3 … *
Art. 33 * Beiträge Landschaftsschutz
1 Bei Projekten von nationaler Bedeutung betragen die Kantonsbeiträge
65 Prozent, bei denjenigen von regionaler Bedeutung 50 Prozent und denjenigen von lokaler Bedeutung 35 Prozent. Diese Ansätze verstehen sich unter
Einbezug von allfälligen Einzelhilfen des Bundes.
Art. 34 * Beiträge Ausgrabungen und Funde
1 Bei Projekten, die weder im Rahmen von Programmvereinbarungen mit
dem Bund verwirklicht noch durch Einzelhilfen des Bundes unterstützt werden, beträgt der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
2 Der Gemeindebeitragssatz beträgt 40 Prozent des aus kantonalen Mitteln
finanzierten Anteils am Gesamtbeitrag. Bei Gemeinden, welche durch Aufgaben in diesem Bereich des Natur- und Heimatschutzes ausserordentlich belastet werden, kann der Gemeindebeitrag zu Lasten des Kantons um maximal einen Drittel herabgesetzt werden. *
Art. 35 Abgeltung landschaftsschutzbedingter Mehraufwendungen
1 In Landschaftsschutzgebieten gemäss Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes
kann der Kanton im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge an
die offensichtlich durch die Schutzgebietsauflagen verursachten Mehrkosten bei standortgebundenen und betriebsnotwendigen Bauten der Land und
Forstwirtschaft ausrichten.
2 Bei der Bemessung der Beitragshöhe werden die Auflagen berücksichtigt,
die Bauten ausserhalb Bauzonen aus den allgemeinen Landschaftsschutzbestimmungen erwachsen. *5.3. Bewirtschaftungsbeiträge bei schützenswerten Lebensräumen
Art. 36 Bewirtschaftungsbeiträge bei Biotopen
1 Die Bewirtschaftungsbeiträge aufgrund dieser Verordnung bilden für den
Bewirtschafter einen Anreiz für eine den Zielen des Naturschutzes angepasste Bewirtschaftung von naturschützerisch bedeutsamen Flächen. Sie
werden zusätzlich zu den Beiträgen für extensiv genutzte Flächen gemäss
der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung ausgerichtet, sofern zusätzliche, nicht bereits anderweitig abgegoltene Leistungen erbracht werden. *
2 Die Beiträge werden in Form von Zuschlägen für eine vielfältige Flora und
Fauna und für die Abgeltung besonderer Aufwendungen oder Verpflichtungen ausgerichtet. Sie betragen höchstens 8 Franken pro Are und Jahr. Der
Regierungsrat regelt das Nähere zur Ausrichtung der Beiträge in einer Verordnung. *
3 Für Flächen, für die trotz angepasster Bewirtschaftung keine flächenbezogenen ökologischen Direktzahlungen ausgerichtet werden, können die Beiträge nach Absatz 2 um den Betrag erhöht werden, den diese Direktzahlungen ausmachen würden.
4 Ist in Biotopen von nationaler Bedeutung eine minimale Bewirtschaftung
auch unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsbeiträge gemäss Absatz 2 sowie einer allfälligen Einzelhilfe des Bundes nicht mehr gewährleistet, so können die Bewirtschaftungsbeiträge so erhöht werden, dass dem
Bewirtschafter der ungedeckte Aufwand abgegolten wird. *
5 Die Beitragssätze gemäss Absatz 2 gelten ab dem Bewirtschaftungsjahr
2014. Der Besitzstand der Vertragspartner bleibt bis zum ordentlichen Ablauf der bisherigen Verträge gewahrt. *
Art. 37 Abgeltungen beim Biotopschutz
1 Nutzungseinschränkungen oder Leistungen ohne entsprechenden Ertrag,
die zum Schutze von Objekten von regionaler oder nationaler Bedeutung erforderlich sind, werden durch den Kanton unter Berücksichtigung allfälliger
anderer Beiträge an die angepasste Bewirtschaftung der Flächen separat
abgegolten.
2 Das zuständige Departement legt die Abgeltungen fest, sofern darüber keine Vereinbarung gemäss Artikel 38 zustande kommt. *
Art. 38 Verträge beim Biotopschutz
1 Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen werden aufgrund entsprechender Verträge mit dem Bewirtschafter ausgerichtet, welche für den Kanton
durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde abgeschlossen werden. *
2 Soweit Bauten und Anlagen oder nichtlandwirtschaftliche Nutzungen
betroffen sind, werden allfällige Abgeltungen mit dem Grundeigentümer vereinbart.
5.4. Auszahlung der Kantonsbeiträge
Art. 39
1 Die Kantonsbeiträge werden ausbezahlt:
a. bei Erwerb von Objekten durch einmalige Leistung;
b. bei Pacht und Miete sowie Aufwendungen für Aufsicht und
Betreuung oder andern Sicherungsmassnahmen aufgrund der entsprechenden Verträge durch jährliche Leistungen;
c.
* bei Arbeiten und Massnahmen nach deren Abschluss und aufgrund einer detaillierten, durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde genehmigten Abrechnung mit den entsprechenden
Belegen. Bei langfristigen Massnahmen können nach Massgabe
des Fortschreitens der Arbeiten Teilzahlungen erfolgen.
2 Stehen aufgrund der Budgetkredite nicht genügend Mittel für die Auszahlung der zugesicherten kantonalen Beiträge zur Verfügung, erfolgt die Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 4 {#art_4}

Aufsicht Arten- und Biotopschutz
1 Die Wildhut, der Fischereiaufseher, die Forst- und die Polizeiorgane sind
verpflichtet, Verstösse gegen den Arten- oder den Biotopschutz anzuzeigen.
Art. 41 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Dieser Erlass wurde per 1. Januar 2003 neu nummeriert. Die Änderungstabellen sind daher nicht vollständig. In der Gesetzessammlung stehen die alten Fassungen dieses Erlasses zur Verfügung.
Die vor der Neu-Nummerierung vorgenommenen Änderungen sind:
LR 8. Febr. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 1 S. 11):
(Art. 30, 36 Abs. 3 [n], 37 [+]) in Kraft ab 1. April 1995
LR 11. Dez. 2002 (SBE 8. Bd. Heft 6 S. 351):
Titel, Ingress, Art. (1, 2, 3 Abs. 2, 4, 6), 7a (n), 8 Abs. 1 Bst. e, 9 Bst. a und b,

## Art. 12 {#art_12}

(+), Titel 2., Titel 3., Art. (15), 19 Abs. 2, Titel 4.,

## Art. 21a {#art_21a}

(n), 21b (n), (21c [n]), Titel IV., Art. (22), Titel V., Art. (23, 24, [26], 27,
28, 29 Abs. 2), 29a (n), 29b (n), (29c [n]), 30 Abs. 1, (2) und 3, (31, 32), 33 (+),
34 Abs. 2 (n) (bisheriger Text Abs. 1), Titel VI., Art. 35 (+), 35a (n), 36 (+) in
Kraft ab 1. Januar 2003. Die Artikel sind neu durchnummeriert: 7a zu 8, 8–11
zu 9–12, 21a zu 22, 21b zu 23, 21c zu 24, 22–29 zu 25–30, (31), (32), 29a zu
(33), 29b zu (34), 29c zu 35, 30–32 zu (36)–38, 34 zu 39, 35a zu 40, 38 zu 41.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
15.02.2006 07.05.2006 Art. 1 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 2 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 3 aufgehoben SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 5 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 13a eingefügt SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 13b eingefügt SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 14 Abs. 4 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 15 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 17 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 20 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 22 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 23a eingefügt SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 24 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 25 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 26 Abs. 3 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 27 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 1, b. geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 1, d. geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 1, e. geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 1, g. geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 29 aufgehoben SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 30 totalrevidiert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 3 aufgehoben SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 35 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 37 Abs. 2 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 38 Abs. 1 geändert SBE IX/6 289
15.02.2006 07.05.2006 Art. 39 Abs. 1, c. geändert SBE IX/6 289
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
23.01.2008 01.01.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE X/7 440
23.01.2008 01.01.2008 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE X/7 440
23.01.2008 01.01.2008 Art. 31 totalrevidiert SBE X/7 440
23.01.2008 01.01.2008 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE X/7 440
23.01.2008 01.01.2008 Art. 33 totalrevidiert SBE X/7 440
23.01.2008 01.01.2008 Art. 34 totalrevidiert SBE X/7 440
23.01.2008 01.01.2008 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE X/7 440
23.01.2008 01.01.2008 Art. 36 Abs. 4 geändert SBE X/7 440
24.11.2010 01.01.2011 Art. 31 Abs. 2 geändert SBE XI/7 490
24.11.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE XI/7 490
25.06.2014 01.09.2014 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2014 49
03.12.2014 03.12.2014 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE 2014 68
03.12.2014 03.12.2014 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE 2014 68
03.12.2014 03.12.2014 Art. 36 Abs. 5 eingefügt SBE 2014 68
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 2 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 3 15.02.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE IX/6 289
Art. 4 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 5 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 6 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 7 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 12 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 12 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 13 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 13 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 13a 15.02.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/6 289
Art. 13b 15.02.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/6 289
Art. 14 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 14 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 15 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 17 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 20 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 21 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 22 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 23a 15.02.2006 07.05.2006 eingefügt SBE IX/6 289
Art. 24 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 25 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 25 Abs. 2 25.06.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 49
Art. 26 Abs. 1 23.01.2008 01.01.2008 geändert SBE X/7 440
Art. 26 Abs. 2 23.01.2008 01.01.2008 geändert SBE X/7 440
Art. 26 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 27 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 28 Abs. 1, b. 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 28 Abs. 1, d. 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 28 Abs. 1, e. 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 28 Abs. 1, g. 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 29 15.02.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE IX/6 289
Art. 30 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 289
Art. 31 23.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 440
Art. 31 Abs. 2 24.11.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/7 490
Art. 32 Abs. 1 23.01.2008 01.01.2008 geändert SBE X/7 440
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 32 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE IX/6 289
Art. 33 23.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 440
Art. 34 23.01.2008 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 440
Art. 34 Abs. 2 24.11.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/7 490
Art. 35 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 36 Abs. 1 03.12.2014 03.12.2014 geändert SBE 2014 68
Art. 36 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 36 Abs. 2 23.01.2008 01.01.2008 geändert SBE X/7 440
Art. 36 Abs. 2 03.12.2014 03.12.2014 geändert SBE 2014 68
Art. 36 Abs. 4 23.01.2008 01.01.2008 geändert SBE X/7 440
Art. 36 Abs. 5 03.12.2014 03.12.2014 eingefügt SBE 2014 68
Art. 37 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 38 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
Art. 39 Abs. 1, c. 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 289
