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title: "Bebauungsplan 243: Basel Münchensteinerstrasse / Nauenstrasse / Lindenhofstrasse (Areal Lindenhof, Lonza)"
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# Bebauungsplan 243: Basel Münchensteinerstrasse / Nauenstrasse / Lindenhofstrasse (Areal Lindenhof, Lonza)

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.243
Bebauungsplan 243: Basel Münchensteinerstrasse / Nauenstrasse /
Lindenhofstrasse (Areal Lindenhof, Lonza)
(BP 243)
Vom 27. Juni 2024 (Stand 4. Juli 2024)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 23.0840.01 vom 21. Juni 2023 sowie
in den Bericht der Bau- und Planungskommission Nr. 23.0840.02 vom 3. Juni 2024 beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/5037.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.243
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.2024 04.07.2024 Erlass Erstfassung KB 29.06.2024
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.243
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.2024 04.07.2024 Erstfassung KB 29.06.2024
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.243
Basel
Münchensteinerstrasse / Nauenstrasse / Lindenhofstrasse (Areal Lindenhof, Lonza)
GRB vom 27. Juni 2024
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates
Nr. 23.0840.01 vom 21. Juni 2023 sowie in den Bericht der Bau- und Planungskommission
Nr. 23.0840.02 vom 3. Juni 2024 beschliesst:
I. Festsetzung eines Bebauungsplans
1. Der Bebauungsplan Nr. 14’379 von Städtebau & Architektur vom 8. Juli 2022 wird verbindlich
erklärt.
2. In Ergänzung/Abweichung zu den gültigen Zonenvorschriften der Zone 4 gelten die folgenden
Vorschriften des Bebauungsplans:
a) Baufeld A: Denkmal Lonza-Hochhaus
Die Zulässigkeit baulicher Massnahmen richtet sich nach den Vorgaben, die sich aus der Unterschutzstellung gemäss Kantonalem Denkmalverzeichnis ergeben. Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 11’500 m2.
b) In den Baufeldern B und C dürfen Gebäude mit den folgenden maximal zulässigen Wandhöhen
und Bruttogeschossflächen (BGF) erstellt werden: Wandhöhe maximal: Gleiche Höhe wie
bestehendes Lonza-Hochhaus BGF Total Baufeld B + C: 32’500 m2. Die Anzahl Geschosse ist
frei. Dachgeschosse sind nicht zulässig. Technische Anlagen sind, wenn immer möglich
innerhalb der zulässigen Wandhöhe anzuordnen.
c) Zur Sicherstellung einer sehr guten Gesamtwirkung mit einer hohen architektonischen Qualität
sind die Bebauungen auf den Baufeldern B und C sowie deren Umgebung gestützt auf ein
Varianzverfahren zu entwickeln. Von der Form der vorgegebenen Baufelder B und C kann im
Rahmen des Varianzverfahrens geringfügig abgewichen werden, wenn die Fläche und die
städtebauliche Gesamtkonzeption gleichbleiben.
d) Auf den Baufeldern A - C sind Wohn- und Arbeitsnutzungen zulässig. Es sind minimale
Bruttogeschossflächen für Arbeitsnutzungen von 19’500 m2 einzuhalten. Der Mindest-
Wohnflächenanteil für das Areal beträgt 30 %. Innerhalb des Bebauungsplanperimeters sind
25 % des realisierten Wohnanteils als preisgünstiger Wohnraum zu erstellen. In den
Erdgeschossen der beiden neuen Hochhäuser sind publikumsorientierte Nutzungen vorzusehen.
e) Innerhalb der Parzelle und gegenüber Gebäuden ausserhalb ist ein Lichteinfallswinkel von 60°
einzuhalten. Das Gebäude im Baufeld B muss gegenüber der Nachbarbebauung entlang der
Nauenstrasse keinen Lichteinfallswinkel einhalten.
f) Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Individualverkehr hat über die im Plan
dargestellten Punkte zu erfolgen. Auf dem Areal ist kein motorisierter Durchfahrtsverkehr
zulässig.
g) Mit der ersten Baueingabe ist ein Mobilitätskonzept für das gesamte Areal vorzulegen.
h) Auf dem Areal dürfen neben den neuen Hochhäusern maximal acht neue oberirdische
Besucherparkplätze erstellt werden.
i) Für den Fussverkehr ist eine aus allen Richtungen öffentlich zugängliche und in Ost-West-
Richtung sowie falls möglich aus Nordrichtung hindernisfreie Durchwegung des Areals
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.243
vorzusehen und durch eine Dienstbarkeit zu sichern. Die entsprechende Dienstbarkeit darf ohne
Zustimmung der Bewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im
Grundbuch anzumerken.
j) Aussenraum
Der Aussenraum ist hinsichtlich einer guten Gesamtwirkung gestützt auf ein Varianzverfahren
nach ökologischen und stadtklimatischen Kriterien hochwertig zu gestalten. Die Überdeckung
der unterirdischen Bauten ist mit einer genügend mächtigen Erdsubstratschicht von mindestens
150 cm Höhe zu versehen, die stellenweise auch Pflanzinseln und Baumpflanzungen erlaubt.
Eine ober- oder unterirdische Bebauung des Randbereichs ist nicht erlaubt, davon ausgenommen
sind Massnahmen, die der Versickerung und dem Schwammstadtprinzip oder der notwendigen
Erschliessung des Areals dienen. Mit der ersten Baueingabe ist ein verbindliches Umgebungs-
und Entwässerungskonzept für das gesamte Areal einzureichen. Das anfallende Meteorwasser
ist nach dem Schwammstadtprinzip zu bewirtschaften (verdunsten, speichern, oberflächlich
versickern).
k) Es ist durch entsprechende Massnahmen sicherzustellen, dass gefährdete oder erhaltenswerte
Bodenvegetation ausserhalb der Baufelder erhalten und wenn möglich fortgeführt wird. Die
Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.
l) Das Areal wird gemäss den Vorgaben des Labels SNBS entwickelt und zertifiziert. Strengere
kantonale Vorgaben gehen diesen Zielwerten vor. Von der Zertifizierung ausgenommen ist das
Denkmal Lonza-Hochhaus im Baufeld A.
3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
II. Abweisung der Einsprachen
Die im Ratschlag Nr. 23.0840.01 im Kapitel 6 aufgeführten Einsprachen werden abgewiesen soweit
darauf eingetreten werden kann.
III. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 137 vom 11. Dezember 1991
Der Grossratsbeschluss betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Lindenhofareal/Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Lindenhofstrasse vom 11. Dezember 1991 wird aufgehoben.
IV. Publikation
Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der
Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am
fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. 1)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/5037.html
1) In Kraft seit 4. 7. 2024 (KB 29. 6. 2024)
