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title: "Reglement über die Wasserversorgung"
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provisions: 71
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# Reglement über die Wasserversorgung

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich; personenbezogene Begriffe {#art_1}

1
Dieses Reglement hat die öffentliche Wasserversorgung zum Gegenstand, insbesondere die Bereithaltung der Versorgungsanlagen sowie die Beziehungen zwischen dem gemeindeeigenen Versorgungsbetrieb und den Bezügern.
2
Es gilt im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie allfälligen interkommunalen Vereinbarungen.
3
Die personenbezogenen Begriffe in diesem Reglement beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

## Art. 2 Versorgungsbetrieb {#art_2}

1
Die Gemeinde führt die öffentliche Wasserversorgung als Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Für diesen wird im Reglement die Bezeichnung «Die Wasserversorgung» verwendet.

## Art. 3 Versorgungsauftrag {#art_3}

1
Die Wasserversorgung gewährleistet in ihrem Versorgungsgebiet die Belieferung von Haushalt, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie mit Trinkwasser gemäss den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung.
2
Sie ermöglicht zudem im gleichen Gebiet den Feuerschutz.
3
Die Gemeinde kann zur Erfüllung dieser Aufgaben mit benachbarten Gemeinden oder anderen Institutionen Anschluss- und Belieferungsverträge abschliessen.

## Art. 4 Versorgungsgebiet; Wasserleitungsnetz {#art_4}

1
Das Versorgungsgebiet erstreckt sich über die rechtsgültig ausgeschiedenen Bauzonen der Gemeinde sowie über bereits durch die Wasserversorgung belieferte Grundstücke ausserhalb derselben.
2
Ausserhalb des Versorgungsgebietes ist die Wasserversorgung nicht zur Wasserabgabe verpflichtet. Sie kann auch dortige Grundstücke beliefern, sofern es technisch möglich ist und die Kosten vom Bezüger übernommen werden.
3
Private Wasservorkommen dürfen nicht an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

## Art. 5 Bezüger {#art_5}

1
Als Bezüger gelten die Eigentümer oder Baurechtsnehmer der versorgten Liegenschaften. Beim Wasserverbrauch durch gemeindeeigene Liegenschaften, wie öffentliche Schwimmbäder, öffentliche Gebäude, Gemeindebrunnen, landwirtschaftliches Gemeindeland usw. gelangen die für die Bezüger geltenden Vorschriften gleicherweise zur Anwendung.
2
Eigentümergemeinschaften haben eine bevollmächtigte Vertretung zu bestimmen.

## Art. 6 Vorrang der Trink- und Löschwassernutzung {#art_6}

1
Die Nutzungen als Trinkwasser und als öffentliche Löschwasserreserve gehen allen übrigen Verwendungen vor.

## Art. 7 Technische Ausführung {#art_7}

1
Alle öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu planen, erstellen, betreiben, unterhalten und zu erneuern. Massgebend sind die Richtlinien und Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).
2
Wo gesamtschweizerische, kantonale und kommunale Normen und Richtlinien fehlen, sind die Regelwerke und Richtlinien der Europäischen Norm (EN) richtungweisend.

## Art. 8 Verbot der Benutzung zur Erdung {#art_8}

1
Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benutzt werden. Die anderweitige Sicherstellung der Erdung gemäss den gesetzlichen Vorgaben ist Sache der Bezüger.

## Art. 9 Organe der Wasserversorgung {#art_9}

1
Der Gemeinderat hat die Aufsicht über die Wasserversorgung.
2
Er wählt die Betriebsleitung und regelt deren Kompetenzen.

## Art. 10 Allgemeine Zuständigkeiten {#art_10}

1
Die Stimmberechtigten sind nach Massgabe des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung zuständig für den Erlass der Vorschriften über die Wasserversorgung, die Genehmigung von Vereinbarungen betreffend die Aufgabenerfüllung (Art. 3 Abs. 3) und die Finanzbeschlüsse zur Wasserversorgung. Ihnen obliegt zudem die Genehmigung des generellen Wasserversorgungsprojektes (Art. 13 Abs. 2).
2
Der Gemeinderat, erfüllt die ihm nach diesem Reglement zugewiesenen Aufgaben. Er ist zudem zuständig für den Schutz der Trinkwasserfassungen nach Massgabe der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften und die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser in Notlagen nach Massgabe der landesversorgungsrechtlichen Vorschriften.
3
Die Wasserversorgung vollzieht dieses Reglement und die Ausführungsvorschriften, soweit nicht eine bestimmte Vollzugsaufgabe dem Gemeinderat zugewiesen ist.

## Art. 11 Erlass von Ausführungsvorschriften {#art_11}

1
Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsvorschriften zu diesem Reglement, insbesondere die Tarife zu den Gebühren.
2
Er kann den Erlass von Vollzugsvorschriften technischer Natur der Wasserversorgung übertragen.

## Art. 12 Information; wassersparende Massnahmen {#art_12}

1
Die Wasserversorgung orientiert regelmässig über die Wasserqualität und fördert durch Information und Öffentlichkeitsarbeit den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser.
2
Der Gemeinderat veranlasst, dass bei den gemeindeeigenen Bauten und Anlagen wassersparende Massnahmen angewendet werden.
3
Dorf-, Stall- und Weidebrunnen sind mit Durchflussbegrenzern, Schwimmerventilen und dergleichen auszurüsten.

## Art. 13 Generelles Wasserversorgungsprojekt; Kataster {#art_13}

1
Die Wasserversorgung erarbeitet zum Erschliessungsprogramm ein generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) betreffend Umfang, Lage, Ausgestaltung und Kosten der künftigen sowie Erneuerung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen und Hydranten.
2
Das GWP wird vom Gemeinderat erlassen und den Stimmberechtigten zur Genehmigung unterbreitet. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die kommunale Richtplanung.
3
Die Wasserversorgung führt einen Kataster der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen in ihrem Versorgungsgebiet und im übrigen Gemeindegebiet.
4
Der Kataster kann bei der Gemeinde eingesehen werden.

## Art. 14 Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung {#art_14}

1
Die Wasserversorgung plant, erstellt, betreibt, unterhält und erneuert die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung (Quellen, Pumpwerke, Reservoire, Leitungsanlagen, Aufbereitungsanlagen, Hydranten usw.) nach Massgabe der finanziellen Vorgaben der Gemeinde.
2
Wasserleitungen der Groberschliessung, welche von der Gemeinde erstellt oder übernommen werden, müssen in der Regel einen Innendurchmesser von minimal 100 mm aufweisen. Sie dienen auch dem Brandschutz.
3
Die Anlagen stehen im Eigentum der Gemeinde.

## Art. 15 Hydranten {#art_15}

1
Die Wasserversorgung übernimmt im Einvernehmen mit der Feuerwehr und der glarnerSach die Planung, Erstellung und Kontrolle sowie den Unterhalt und die Reparatur der Hydranten. Die Kosten gehen zulasten des Kontos Löschwasserversorgung.
2
Die Hydranten stehen der Feuerwehr für den Brandfall ohne Einschränkung zur Verfügung. Sie müssen für diese jederzeit zugänglich und bedienbar sein.
3
Hydranten dürfen unter Vorbehalt von Abs. 4 nur durch die Wasserversorgung und die Feuerwehr bedient werden. Jede Manipulation durch Unbefugte ist verboten.
4
Die Wasserversorgung kann für den Bezug von Bauwasser oder in anderweitigen Sonderfällen die Benutzung der Hydranten auf schriftliches Gesuch hin bewilligen. Für Schäden durch solche Benutzungen, wie Beschädigung von Hydranten oder Leitungen oder Beeinträchtigungen der Wasserqualität, haften die Bewilligungsnehmer.

## Art. 16 Beanspruchung von Privateigentum {#art_16}

1
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde für die Errichtung von Anlagen zur Wasserversorgung das Durchleitungsrecht abzutreten (Art. 148 Abs. 1 Bst. e EG ZGB). Das Anbringen von Hinweistafeln ist ebenfalls zu gestatten.
2
Sie haben Hydranten auf Privateigentum unentgeltlich zu dulden und deren jederzeitige Zugänglichkeit für die Feuerwehr zu wahren.
3
Bei Einvernehmen können über die Pflichten gemäss den Abs. 1 und 2 privatrechtliche Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen und im Grundbuch eingetragen werden (Art. 676 Abs. 2 u. 3 ZGB). Nötigenfalls erlässt der Gemeinderat über die Pflichten Verfügungen und lässt diese nach Massgabe von Artikel 962 ZGB im Grundbuch anmerken.
4
Die Gemeinde haftet für Schäden, die durch Erstellung, Betrieb und Unterhalt ihrer Anlagen entstehen.

## Art. 17 Übernahme von privaten Wasserversorgungsanlagen {#art_17}

1
Die Gemeinde kann privat erstellte Wasserversorgungsanlagen zu Eigentum übernehmen. Vorausgesetzt ist, dass die Übernahme im öffentlichen Interesse liegt und dass sich die Anlagen in einem technisch und baulich einwandfreien Zustand befinden.
2
Ab Übernahme ins öffentliche Netz ist die Wasserversorgung für Wartung, Unterhalt und Ersatz verantwortlich.
3
Kann bezüglich einer Übernahme keine gütliche Einigung erzielt werden, sind die Vorschriften des Enteignungsrechts anwendbar.
4
Zuständig zum Abschluss von Vereinbarungen und zum Erlass von Verfügungen betreffend Übernahmen ist der Gemeinderat.

## Art. 18 Begriff und Eigentum; Schieber {#art_18}

1
Die Hausanschlussleitungen verbinden die öffentlichen Leitungen mit den Haustechnikanlagen.
2
Sie stehen ab der öffentlichen Leitung im Eigentum der betreffenden Bezüger.
3
Bei Neuerstellung oder Änderung ist in der Hausanschlussleitung direkt an der öffentlichen Leitung ein Schieber einzubauen. Die Lieferung und das Versetzen der Schieber sind Sache der Wasserversorgung.

## Art. 19 Erstellung und Kostentragung; Durchleitungsrecht {#art_19}

1
Grundsätzlich wird für jedes Gebäude eine einzige Hausanschlussleitung erstellt. Vorbehalten bleiben gemeinsame Hausanschlussleitungen gemäss Art. 21.
2
Die Hausanschlussleitungen werden ab der öffentlichen Leitung durch die Bezüger beziehungsweise auf deren Kosten nach den Vorgaben gemäss Art. 20 geplant, erstellt, geortet, kontrolliert, unterhalten, repariert und nötigenfalls ersetzt. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3
Werden öffentliche Leitungen ersetzt, die unter öffentlich genutzten Strassen und Plätzen gelegen sind, erneuert die Wasserversorgung auf ihre Kosten auch die sanierungsbedürftigen Hausanschlussleitungen im Bereich der betreffenden Verkehrsanlage, dies bis zu den Kanten einschliesslich Trottoirs.
4
Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte und deren grundbuchliche Sicherung sind Sache des Bezügers.

## Art. 20 Ausführung; Unterhalt {#art_20}

1
Ort der Gebäudeeinführung, Art und Material des Anschlusses, Linienführung, Durchmesser sowie Standort des Haupthahns und des Wasserzählers werden nach Anhörung der Bezüger durch die Wasserversorgung festgelegt.
2
Die Bewilligung der Hausanschlussleitungen und deren Änderung richtet sich nach den Art. 36 und 37.
3
Die Hausanschlussleitungen sind so zu unterhalten, dass keine Wasserverluste auftreten. Schäden sind der Wasserversorgung sofort zu melden und durch die Bezüger unmittelbar beheben zu lassen. Kommt ein Bezüger dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Schäden durch die Wasserversorgung zu dessen Lasten behoben.

## Art. 21 Gemeinsame Hausanschlussleitungen {#art_21}

1
Jeder Eigentümer einer bestehenden oder neuen Hausanschlussleitung ist verpflichtet, weitere Anschlüsse an seiner Leitung zu dulden, wenn die technischen Voraussetzungen dies erlauben. Die anteilmässige Beteiligung an den Erstellungs- und Unterhaltskosten der gemeinsamen Leitung ist durch die Beteiligten zu regeln.
2
Über Streitfälle entscheidet der Gemeinderat.

## Art. 22 Umlegung von Hausanschlussleitungen {#art_22}

1
Die Wasserversorgung und die Bezüger können die Linienführung von bestehenden Hausanschlussleitungen ändern, wenn dafür berechtigte Gründe bestehen. Die entstehenden Kosten sind durch den Verursacher zu übernehmen.
2
Über Streitfälle entscheidet der Gemeinderat.

## Art. 23 Nichtbenutzung von Hausanschlussleitungen {#art_23}

1
Bei länger dauerndem Nullverbrauch sind die Bezüger verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Hausanschlussleitung sicher zu stellen. Kommt ein Bezüger dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, verfügt die Wasserversorgung die Abtrennung der Hausanaschlussleitung vom öffentlichen Leitungsnetz.
2
Die Wasserversorgung kann bei langzeitiger Nichtbenutzung einer Hausanschlussleitung die Abtrennung vom öffentlichen Leitungsnetz für den Fall androhen, dass der Bezüger nicht innert angesetzter Frist eine Wiederverwendung in spätestens 12 Monaten schriftlich zusichert.
3
Die Kosten der Abtrennungen und allfälliger späterer Wiederanschlüsse gehen zu Lasten der Bezüger.
4
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kündigung des Bezugsverhältnisses zwecks vorübergehender Stilllegung des Anschlusses (Art. 50 Abs. 3) und die temporären Anschlüsse (Art. 51).

## Art. 24 Umsetzung des Erdungsverbots {#art_24}

1
Hausanschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung elektrisch zu trennen; bestehende Erdungen sind durch die Bezüger abzutrennen (Art. 8).
2
Die Wasserversorgung ordnet die Abtrennung von Erdungen an:
a)
bei einem Schadenfall wegen der Erdung an einer Hausanschlussleitung
b)
bei bewilligungspflichtigen Änderungen am Hausanschluss oder an den Haustechnikanlagen (Art. 36 Abs. 1)
c)
bei baubewilligungspflichtigen Umbauarbeiten am angeschlossenen Gebäude
d)
bei Sanierungsarbeiten an Werkleitungen
3
Sie ist zudem zur Anordnung der Abtrennung von Erdungen an Hausanschlussleitungen berechtigt, die zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen noch bestehen, wobei dafür angemessene Fristen einzuräumen sind.

## Art. 25 Begriff und Eigentum {#art_25}

1
Alle Leitungen, Anlageteile und Apparate im Hausinnern oder nach dem Wasserzähler gelten als Haustechnikanlagen. Sie stehen im Eigentum der Bezüger.

## Art. 26 Erstellung und Unterhalt; Vorgaben {#art_26}

1
Erstellung und Unterhalt der Haustechnikanlagen obliegen den Bezügern und gehen auf deren Kosten.
2
Nebst den Vorgaben gemäss Art. 7 sind die Bestimmungen der glarnerSach und die besonderen Vorschriften und Weisungen der Wasserversorgung einzuhalten. Es dürfen nur zugelassene Produkte gemäss dem «Zertifizierungsverzeichnis Wasser» des SVGW installiert werden.
3
Der Anschluss wasserangetriebener Apparate sowie der Einbau von Armaturen, welche Druckschläge erzeugen, sind nicht gestattet.

## Art. 27 Druckveränderungen {#art_27}

1
Die Wasserversorgung ist nötigenfalls befugt, bleibende oder vorübergehende Druckumstellungen vorzunehmen. Alle Installationen und Apparate sind so auszuführen bzw. anzuschliessen, dass sie dem möglichen Höchstdruck standhalten.
2
Für Schäden infolge Druckumstellungen, die auf unsachgemässe, schadhafte oder nicht gewartete Installationen oder unrichtige Wahl von Apparaten zurückzuführen sind, ist die Gemeinde nicht haftbar.

## Art. 28 Schutzmassnahmen {#art_28}

1
Dem Frost ausgesetzte Leitungen und Apparate sind zweckmässig zu schützen, abzustellen und zu entleeren. Das Laufenlassen des Wassers zur Verhinderung des Einfrierens ist untersagt.
2
Bezüger mit empfindlichen Verbraucherapparaten haben geeignete Sicherungsmassnahmen gegen die Folgen von Wassermangel und Leitungsreparaturen vorzukehren.
3
Die Bezüger tragen, die durch Frost und durch sie selber oder Dritte, verursachten Schäden.

## Art. 29 Wasserbehandlungsanlagen {#art_29}

1
Es dürfen nur vom SVGW zertifizierte Wasserbehandlungsanlagen installiert werden.
2
Das Rückfliessen des Wassers in das öffentliche Leitungsnetz ist gemäss den Richtlinien des SVGW zu verhindern.

## Art. 30 Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser {#art_30}

1
Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser muss der Wasserversorgung gemeldet werden. Dabei ist ihr das Schema der Installation vorzulegen.
2
Zwischen den betreffenden Systemen und der öffentlichen Wasserversorgung darf keine Verbindung bestehen. Die Leitungsnetze müssen durch Kennzeichnung klar voneinander unterscheidbar sein.
3
Entnahmestellen für Eigen-, Regen- oder Grauwasser sind entsprechend zu beschriften.

## Art. 31 Wasserzähler {#art_31}

1
Die Wasserzähler sind Eigentum der Gemeinde und dürfen nur durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragten montiert oder demontiert werden. Die Bezüger dürfen am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen und die Plomben nicht öffnen. Bei Störungen gilt die Anzeigepflicht gemäss Art. 41.
2
Der Standort des Wasserzählers und der Übertragungseinrichtungen für die Fernablesung (Abs. 5) wird unter möglichster Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bezüger durch die Wasserversorgung bestimmt. Der Wasserzähler muss frostsicher und möglichst nahe der Eintrittsstelle ins Gebäude vor der ersten Abzweigung eingebaut werden, stets leicht zugänglich und ablesbar sein. Ist im Gebäude kein geeigneter Platz vorhanden, muss ein Wassermesserschacht erstellt werden.
3
Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen.
4
Vor dem Wasserzähler darf kein Wasser abgenommen werden.
5
Die Wasserversorgung verlangt für die Fernablesung bei Neu- und Umbauten den Einbau eines Kabel-Leerrohres zwischen Wasserzähler und EW-Verteilkasten an.

## Art. 32 Kostentragung {#art_32}

1
Der Platz für den Einbau der Wasserzähler ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2
Die Kosten für Montage und Demontage der Wasserzähler Fernablesung einschliesslich allfälliger Installationsanpassungen und den Einbau des Kabel-Leerrohres zwischen Wasserzähler und EW-Verteilkasten (Art. 31 Abs. 5) gehen zu Lasten der Bezüger. Die Kosten für Unterhalt, Revision und Ersatz trägt grundsätzlich die Wasserversorgung.
3
Die Kosten für Beschädigungen, welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind, werden den Bezügern belastet.

## Art. 33 Ablesung vor Ort {#art_33}

1
Das Ablesen der Wasserzähler erfolgt grundsätzlich durch die Bezüger, welche die Werte der Wasserversorgung mitteilen (Selbstdeklaration).
2
Die Wasserversorgung führt in Turnussen anstelle der Selbstdeklaration eigene Ablesungen durch; sie kann dieselben an Dritte übertragen.
3
Ablesungen durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragten auf Wunsch von Bezügern sind kostenpflichtig.

## Art. 34 Fernablesung; Kosten der Inbetriebnahme {#art_34}

1
Die Fernablesung tritt an die Stelle der Ablesung vor Ort. Dabei erfolgt die Erhebung der Verbrauchwerte digital.
2
Die Wasserversorgung entscheidet über den Zeitpunkt der Einführung. Sie kann diese nach Gebieten gestaffelt vornehmen.
3
Die Fernablesung wird bei den Liegenschaften vorgenommen, bei denen das nötige Kabel-Leerrohr zwischen Wasserzähler und EW-Verteilkasten eingebaut ist (Art. 31 Abs. 5). Wo ein solches noch fehlt, setzt die Wasserversorgung zum Zeitpunkt der Einführung eine Frist von einem Jahr zu dessen Einbau auf Kosten der Bezüger (Art. 32 Abs. 2). Sie kann in besonderen Fällen längere Fristen vorsehen.
4
Die Wasserversorgung beziehungsweise eine von ihr beauftragte Person oder Organisation sorgt für die Kabelverbindung zwischen Wasserzähler und EW-Verteilkasten sowie allfällige Installationsanpassungen wegen der Fernablesung. Die Kosten dafür trägt die Wasserversorgung.
5
Die Wasserversorgung kann die Fernablesung an Dritte übertragen. Sie gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

## Art. 35 Prüfung {#art_35}

1
Auf Verlangen eines Bezügers oder der Wasserversorgung wird der Wasserzähler durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer amtlichen Prüfung (Nacheichung) unterzogen.
2
Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz von +/-5% bei 10% Nennbelastung liegt, so trägt jene Seiten die Kosten, welche die Nacheichung verlangt hat. Andernfalls übernimmt die Wasserversorgung die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten.

## Art. 36 Bewilligungspflicht für Installationen; Gesuche {#art_36}

1
Für den direkten oder indirekten Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, für die Abänderung eines bestehenden Hausanschlusses, für die neue Installation von Haustechnikanlagen und für Erweiterungen ist vorgängig ein Gesuch bei der Wasserversorgung einzureichen.
2
Die Gesuche beinhalten nebst den ausgefüllten Gesuchformularen die vom Bauherr und Projektverfasser unterzeichneten Pläne sowie die weiteren für die Prüfung benötigten Unterlagen in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren.
3
Die Wasserversorgung bezeichnet die erforderlichen Pläne und weiteren Unterlagen. Sie veröffentlicht diese Information zusammen mit den Gesuchformularen im Internet und ermöglicht zudem deren Bezug in Papierform.
4
Sie kann fallweise weitere Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist.

## Art. 37 Installationsbewilligung und Depot {#art_37}

1
Die Wasserversorgung erteilt die Installationsbewilligungen mit den erforderlichen Auflagen und Bedingungen.
2
Mit den Installationsarbeiten darf erst nach der schriftlichen Bewilligungserteilung und der Begleichung der Bewilligungsgebühren begonnen werden.
3
Für Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor der Ausführung die Zustimmung der Wasserversorgung einzuholen.
4
Mit der Installationsbewilligung wird ein Depot für die Zustellung der GPS-Einmessungsdaten (Art. 39 Abs. 3) erhoben. Nach deren Eingang bei der Wasserversorgung wird das Depot zinslos zurückerstattet. Wird das Vorhaben nicht realisiert, kann das Depot zurückverlangt werden. Es verfällt zugunsten des Wasserkontos, wenn innert fünf Jahren nach der Rechnungsstellung keine Rückforderung erfolgt.

## Art. 38 Bewilligungspflicht für Installateure {#art_38}

1
Wer im Gemeindegebiet der Wasserversorgung im Auftrag von Privaten Arbeiten an Wasserversorgungsanlagen ausführen will, benötigt eine Bewilligung der Wasserversorgung.
2
Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch an Einzelpersonen oder an Unternehmen erteilt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a)
Erfüllung der massgebenden SVGW-Richtlinie betreffend die personellen, sachlichen und organisatorischen Anforderungen und Pflichten für installierende Personen oder Unternehmen
b)
Nachweis der erforderlichen Ausrüstung und der Möglichkeit, innert nützlicher Frist Reparaturen im Gemeindegebiet ausführen zu können
c)
Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme
3
Eine Installationsberechtigung für den Einzelfall wird an Einzelpersonen oder Unternehmen abgegeben, welche die massgebende SVGW-Richtlinie nicht ganz erfüllen, aber dennoch Gewähr für eine fachgemässe Ausführung bieten.
4
Die Installationsbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
5
Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Ausführung der Arbeiten oder das Geschäftsgebaren des Bewilligungsnehmers zu begründeten Klagen Anlass gibt. Die Bewilligungsnehmer haften für Schaden, der durch die Nichtbefolgung der Vorschriften und Leitsätze entsteht.
6
Die Wasserversorgung erteilt Auskunft, wer im Besitze von Installationsbewilligungen ist.

## Art. 39 Kontrolle und Einmessung von Hausanschlussleitungen {#art_39}

1
Die Hausanschlussleitungen werden durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragten kontrolliert und fachgemäss eingemessen. Die Wasserversorgung ist auch jederzeit zur Kontrolle von in Betrieb befindlichen Hausanschlussleitungen berechtigt.
2
Bei Schlussabnahmen oder späteren Kontrollen können nach Bedarf Druckproben verlangt werden.
3
Die Fertigstellung von Hausanschlussleitungen ist spätestens 24 Stunden vor dem Eindecken durch den Installateur der Wasserversorgung zu melden. Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme definitiv in Betrieb genommen werden. Die Bezüger haben dafür besorgt zu sein, dass die GPS-Einmessungsdaten der Wasserversorgung zugestellt werden.
4
Bei Unterlassung der fristgemässen Fertigstellungsmeldungsmeldung oder fehlenden GPS-Einmessungsdaten kann die Wasserversorgung die Freilegung auf Kosten des Bauherrn anordnen.
5
Schussabnahmen und Kontrollen befreien weder Werkeigentümer noch Bauleitungen noch Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten.

## Art. 40 Kontrolle von Haustechnikanlagen {#art_40}

1
Die Wasserversorgung ist jederzeit berechtigt, die Arbeiten der Installateure wie auch die bestehenden Haustechnikanlagen zu kontrollieren.
2
Die Installateure bzw. die Bezüger haben festgestellte Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Fristen auf eigene Kosten zu beheben.
3
Durch die Kontrolle von Haustechnikanlagen werden weder die Haft- oder Garantiepflichten der Installateure noch diejenige der Anlageneigentümer eingeschränkt.

## Art. 41 Anzeigepflicht der Bezüger {#art_41}

1
Störungen, Geräusche, Schäden an Zuleitungen und Wasserzählern, unverhältnismässiger Verbrauch usw. sind der Wasserversorgung unverzüglich zu melden.

## Art. 42 Zutrittsrecht {#art_42}

1
Den für die Wasserversorgung tätigen Personen ist bei ihrer Aufgabenerfüllung Zutritt zum Grundstück und zu den entsprechenden Räumen zu gewähren, zur Kontrolle von Leitungen und Installationen und zur Ablesung des Zählerstandes zu angemessener und bei Störungen zu jeder Zeit.

## Art. 43 Wasserbezugspflicht; Ausnahmen {#art_43}

1
Die Liegenschaftseigentümer und Baurechtsnehmer sind innerhalb des Versorgungsgebietes (Art. 4 Abs. 1) verpflichtet, das Wasser von der Wasserversorgung zu beziehen.
2
Von der Bezugspflicht ist entbunden, wer über Anlagen verfügt, die genügend Trinkwasser in der vorgeschriebenen Qualität (Art. 3 Abs. 1) liefern.
3
In Streitfällen entscheidet der Gemeinderat.

## Art. 44 Wasserbezugsrecht; Begrenzung {#art_44}

1
Die Liegenschaftseigentümer und Baurechtsnehmer haben innerhalb des Versorgungsgebietes (Art. 4 Abs. 1) ein Recht auf Wasserbezug von der Wasserversorgung.
2
Das Wasserbezugsrecht gilt im Rahmen der normalen Nutzung. Bezüge, die mit ausserordentlich grossem Verbrauch oder mit ausserordentlich hohen Verbrauchsspitzen verbunden sind, bedürfen einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Bezüger, welche auch die Beteiligung des Bezügers an allfälligen Massnahmen zum Ausbau der Wasserversorgung regelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, solche Vereinbarungen abzuschliessen.
3
Der Gemeinderat bestimmt die vereinbarungspflichtigen Wasserbezüge. Er schliesst entsprechende Vereinbarungen für die Gemeinde ab.
4
Vereinbarungen müssen dem Vorrang der Trink- und Löschwassernutzung (Art. 6) Rechnung tragen.

## Art. 45 Einschränkung der Wasserabgabe {#art_45}

1
Die Wasserversorgung ist zu zeitlich uneingeschränkter Wasserlieferung verpflichtet, soweit sie nicht durch höhere Gewalt, Wasserknappheit, Betriebsstörungen, Reparaturen, Erstellen von neuen Anschlüssen usw. oder im Interesse einer gesicherten Allgemeinversorgung daran gehindert wird.
2
Einschränkungen müssen dem Vorrang der Trink- und Löschwassernutzung (Art. 6) Rechnung tragen.
3
Die Wasserversorgung hat Störungen schnellstmöglich zu beheben. Eine Haftung der Gemeinde für direkte und indirekte Schäden, welche den Bezügern durch Unterbrechungen, Einschränkungen oder Druckschwankungen in der Wasserlieferung entstehen, ist ausgeschlossen.

## Art. 46 Wasserabgabe an Dritte; weitere Vorkehrungen {#art_46}

1
Ohne Bewilligung der Wasserversorgung darf kein Wasser an Dritte abgeben werden. Mieter, Pächter und Miteigentümer gelten nicht als Dritte.
2
Ebenso darf kein Wasser von einem Grundstück auf ein anderes abgeleitet, keine Anzapfung vor dem Wasserzähler eingebaut und kein plombiertes Absperrventil geöffnet werden.

## Art. 47 Einstellung der Wasserlieferung {#art_47}

1
Die Wasserversorgung kann in folgenden Fällen die Wasserlieferung einstellen:
a)
bei nicht vorschriftsgemässen Installationen und bei Verwendung von nicht vorschriftsgemässen Apparaten
b)
bei Defekten, die nicht zeitgerecht behoben werden oder bei denen Unfälle zu befürchten sind
c)
bei Ausführung von Arbeiten an Wasserversorgungsanlagen und ‑leitungen durch Installateure, die nicht im Besitze der Bewilligung sind (Art. 38)
d)
bei Missachtung des Zutrittsrechts der Wasserversorgung (Art. 42)
e)
bei widerrechtlichem Wasserbezug (Art. 48)
f)
zur Sicherung künftiger Entgelte für ihre Leistungen (Art. 63 Abs. 1 Bst. d u. Abs. 2)
2
Einstellungen der Wasserlieferung dürfen nur im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erfolgen.

## Art. 48 Widerrechtlicher Wasserbezug {#art_48}

1
Bei widerrechtlichen Wasserbezügen sind die zu wenig verrechneten Gebühren samt Zinsen nachzubezahlen. Im Weiteren gilt die Strafbestimmung gemäss Art. 70.

## Art. 49 Bezügerwechsel {#art_49}

1
Jeder Eigentumswechsel bei einer Bezügerliegenschaft ist der Wasserversorgung 14 Tage zum Voraus unter Angabe des Wechselzeitpunkts zu melden. Auf diesen Zeitpunkt tritt ohne anderslautende schriftliche Mitteilung der neue Eigentümer in das Bezugsverhältnis ein. Für einen Eintrittsverzicht gelten die Bedingungen gemäss Art. 50 Abs. 3 und 4 sinngemäss.
2
Bei Nichtwahrung der Meldefrist verlängert sich das Bezugsverhältnis des bisherigen Eigentümers bis zum Erreichen der Vorlaufdauer von 14 Tagen. Er haftet zudem für allfällige Schäden, welche auf die Vernachlässigung der Meldepflicht zurückzuführen sind.

## Art. 50 Kündigung des Bezugsverhältnisses {#art_50}

1
Das Bezugsverhältnis kann vom Bezüger jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden, sofern nicht durch besondere Vereinbarung (Art. 44 Abs. 2) etwas Anderes vorgesehen ist.
2
Die Verpflichtungen der Bezüger gegenüber der Wasserversorgung gelten bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. Dies gilt auch bei Nichtbenutzungen von Räumen und Anlagen ohne Kündigung des Anschlusses sowie bei Einschränkungen und vorübergehende Einstellungen der Wasserlieferung gemäss den Art. 45 und 47.
3
Eine Kündigung des Bezugsverhältnisses zwecks vorübergehender Stilllegung des Anschlusses muss mit der Nichtbenutzung während mindestens 12 Monaten verbunden sein. Die Verpflichtungen der Bezüger, die dem Schutz der Wasserversorgungsanlagen dienen, bleiben bestehen.
4
Bei Kündigung des Bezugsverhältnisses ohne vorgesehene Wiederaufnahme des Wasserbezugs wird die Hausanschlussleitung durch die Wasserversorgung auf Kosten des Bezügers vom öffentlichen Leitungsnetz abgetrennt. Die Kosten eines allfälligen späteren Wiederanschlusses gehen zu Lasten des Bezügers.

## Art. 51 Temporäre Anschlüsse {#art_51}

1
Die Wasserversorgung kann auf vorgängiges Gesuch temporäre Anschlüsse bewilligen, wenn die Nutzung des Anschlusses auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist.
2
Temporäre Anschlüsse werden grundsätzlich nur für Zeiträume zwischen dem 1. April und dem 1. November bewilligt. In besonderen Fällen können Ausnahmen gewährt werden.
3
Die Verpflichtungen der Bezüger, die dem Schutz der Wasserversorgungsanlagen dienen, gelten auch bei temporären Anschlüssen.
4
Für unsachgemässe Ausführung und daraus entstehende Schäden haften die Bezüger.

## Art. 52 Eigenwirtschaftlichkeit {#art_52}

1
Der Bau und Betrieb der Wasserversorgung muss selbsttragend sein. Die Einnahmen für die kostendeckende Finanzierung setzen sich wie folgt zusammen:
a)
Anteil der Gemeinde an den Kosten der Erschliessung und Beiträge der glarnerSach daran nach dem Brandschutzgesetz
b)
Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer bzw. Übernahme von Erschliessungskosten durch dieselben sowie Anteile für Erschliessungskosten bei verkauftem Gemeindeland
c)
Anschluss- und Benutzungsgebühren sowie Gebühren für temporäre Anschlüsse der Bezüger (Art. 54–59)
d)
Gebühren für Bewilligungs- und andere Verwaltungsentscheide der Wasserversorgung nach Massgabe der Bau- und der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung
e)
Gebühren für besondere Leistungen der Wasserversorgung (Art. 60)
2
Die Finanzierung der Erschliessung durch Gemeinde und Grundeigentümer (Abs. 1 Bst. a u. b) richtet sich nach den baurechtlichen Erschliessungsbestimmungen.

## Art. 53 Bemessung der Gebühren im Allgemeinen {#art_53}

1
Die Gebühren nach diesem Reglement sind so festzulegen, dass sie zusammen mit den Erschliessungsfinanzierungen der öffentlichen Hand und der Grundeigentümer die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erneuerung, Verzinsung, Verwaltung und Abschreibung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen decken.
2
Die einzelne Gebühr muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der abgegoltenen Leistung für den Gebührenpflichtigen stehen.

## Art. 54 Anschlussgebühr; Verhältnis zu Erschliessungsleistungen {#art_54}

1
Für den Anschluss an die Wasserversorgung wird eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Sie beinhaltet den Einkauf in die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. Gebührenpflichtig sind alle Bauten mit einem Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgung.
2
Der Gemeinderat kann vorsehen, dass Zahlungen, die bereits für die Schaffung der Anschlussmöglichkeit des anzuschliessenden Grundstücks geleistet worden sind (Selbsterschliessung, Erschliessungsbeitrag, Kostenanteil für Erschliessung beim Erwerb von Gemeindeland), bei der Festlegung der Anschlussgebühr angemessen berücksichtigt werden.

## Art. 55 Bemessung der Anschlussgebühr {#art_55}

1
Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist das Gebäudevolumen nach den aktuellen Richtlinien der SIA gemäss Baubewilligung, und wo diese Grösse nicht bekannt ist, der umbaute Raum gemäss den Werten der glarnerSach.
2
Objekte mit einem Inhalt von über 1'000 m&sup3;, die keinen nennenswerten Wasserbezug aufweisen, wie Kirchen und Lagergebäude, werden pauschal mit 1'000 m&sup3; veranlagt. Spätere Umnutzungen sind zusätzlich gebührenpflichtig.
3
Für Industrie-, Landwirtschafts- und Gewerbebauten ohne nennenswerten Wasserbezug wird ein Rabatt von 50% auf den Betragsanteil gewährt, der CHF 5'000.00 übersteigt.
4
Volumenvergrösserungen von mehr als 20 m&sup3; Inhalt unterliegen ebenfalls der Gebührenpflicht.
5
Wird ein Gebäude, für das die einmalige Anschlussgebühr bereits erhoben wurde, abgebrochen oder durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört und wird an dessen Stelle innert fünf Jahren ein Neubau errichtet, so wird das ursprüngliche Gebäudevolumen bei der Festsetzung der neuen Gebühr angerechnet. Die Nachweispflicht obliegt dem Bezüger.

## Art. 56 Benutzungsgebühr {#art_56}

1
Für die Benutzung der Wasserversorgung wird eine Benutzungsgebühr erhoben.
2
Sie besteht aus der Grundgebühr pro Anschlussjahr und der Mengengebühr.

## Art. 57 Bemessung der Grundgebühr {#art_57}

1
Die Grundgebühr für die Wohnnutzung wird nach Art der Gebäude sowie Anzahl der Einheiten bemessen.
2
Für die landwirtschaftliche, gewerbliche und sonstige Nutzung erfolgt die Bemessung nach dem Dauerdurchflusswert Q3 des Wasserzählers. Sind keine Wasserzähler vorhanden, wird die Gebühr pauschal nach Art und Zahl der Einheiten bemessen.
3
Bei Gewerbeeinheiten in Wohneinheiten mit geringer betrieblicher Nutzung kann der Gemeinderat den Erlass der zusätzlichen Grundgebühr vorsehen.
4
Die Grundgebühr für Sprinkleranlagen richtet sich nach der erforderlichen Durchflussmenge QN.

## Art. 58 Bemessung der Mengengebühr {#art_58}

1
Die Mengengebühr basiert auf dem im gemeinderätlichen Wassertarif festgelegten Mengenpreis pro gemessenem 1 m&sup3; Wasserbezug.
2
Bei fehlerhaften Angaben des Wasserzählers wird für die Festsetzung der Normalverbrauch der Vorjahre (Durchschnitt der letzten drei Jahre) berücksichtigt. Die Abrechnung wird höchstens für die letzten drei Jahre berichtigt.
3
Für Anschlüsse ohne Wasserzähler legt der Gemeinderat die anzunehmenden Wasserbezüge nach der Art der Nutzung fest.
4
Der Gemeinderat kann für Landwirtschaftsbetriebe mit gemessenem Wasserverbrauch und für Verbraucher mit grossem Wasserbezug Reduktionen vorsehen.

## Art. 59 Gebühr für temporäre Anschlüsse {#art_59}

1
Für temporäre Anschlüsse wird als Gesamtgebühr eine Pauschale nach umbautem Raum erhoben.
2
In besonderen Fällen, wie Fehlen von umbautem Raum oder ausserordentlich grosser Wasserbedarf, kann die Gebühr gemäss gemessenem Wasserverbrauch erhoben werden.

## Art. 60 Gebühr für besondere Leistungen {#art_60}

1
Für besondere Leistungen der Wasserversorgung, wie aufwändige Abklärungen und Beratungen, wird eine Gebühr nach Massgabe des Aufwandes und zu marktüblichen Bedingungen erhoben.

## Art. 61 Zahlungspflicht; Fälligkeit {#art_61}

1
Die Zahlungspflicht betrifft die Bezüger; die Aufteilung der Gebühren auf Mieter, Pächter und Miteigentümer obliegt nicht der Wasserversorgung.
2
Einschränkungen und vorübergehende Einstellungen der Wasserlieferung gemäss den Art. 45 und 47 befreien die Bezüger nicht von der Gebührenzahlungspflicht. Dasselbe gilt für die Nichtbenutzung von Räumen und Anlagen ohne Kündigung des Anschlusses zwecks vorübergehender Stilllegung (Art. 50 Abs. 3).
3
Die Anschlussgebühren werden mit der Erteilung der Installationsbewilligung fällig, die Benutzungsgebühren einschliesslich der Gebühren für temporäre Anschlüsse sowie die Gebühren für besondere Leistungen mit den jeweiligen Rechnungsstellungen und die Gebühren für Bewilligungs- und andere Verwaltungsentscheide der Wasserversorgung mit deren Eröffnung.
4
Die Zahlungspflicht für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach den baurechtlichen Erschliessungsbestimmungen.

## Art. 62 Rechnungsstellung und Verzug; Übertragungskompetenz {#art_62}

1
Die Rechnungsstellung für die Benutzungsgebühren erfolgt grundsätzlich jährlich. Die Wasserversorgung kann Akontorechnungen im Rahmen des voraussichtlichen Wasserbezugs stellen.
2
Bei Verzug erfolgen die Ansetzung einer Zahlungsfrist sowie die Erhebung von Mahnkosten und Verzugszinsen; der Verzugszinssatz wird vom Gemeinderat festgelegt. Bei erfolgloser Mahnung wird Betreibung eingeleitet.
3
Die Wasserversorgung kann die Rechnungsstellung sowie das Mahn- und Betreibungswesen an Dritte übertragen.

## Art. 63 Sicherung künftiger Entgelte {#art_63}

1
Die Wasserversorgung ist ermächtigt, zur Sicherung künftiger Entgelte für ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Falles folgende Massnahmen zu treffen:
a)
Verkürzung der Rechnungsperioden
b)
Anordnung der Vorauszahlungspflicht
c)
Installierung von Prepaid-Kartenzählern oder von vergleichbaren Systemen
d)
Einstellung der Leistung, soweit damit keine unzumutbaren Härten verbunden sind
2
Die Massnahmen sind den Betroffenen vorgängig anzudrohen. Die Anordnung der Massnahmen gemäss Abs. 1 Buchstaben c und d muss mittels Verfügung erfolgen, nachdem voraussichtlich betroffene Dritte ebenfalls angehört worden sind.

## Art. 64 Verjährung {#art_64}

1
Die Anschlussgebühren verjähren innert zehn Jahren nach dem Anschluss.
2
Alle übrigen Gebühren verjähren nach fünf Jahren.

## Art. 65 Begriff, Bestand und Inhalt; Beendigung {#art_65}

1
Als Brunnenrechte im Sinne dieses Reglements gelten althergebrachte Wasserbezugsrechte gegenüber der Gemeinde. Sie haben Bestand, falls ein Eintrag im Grundbuch besteht oder eine andere für die Gemeinde verbindliche Grundlage vorliegt.
2
Der Inhalt, namentlich die Wassermenge in Liter pro Minute, ergibt sich aus dem Grundbucheintrag oder der anderweitig verankerten Verpflichtung der Gemeinde. Bei Fehlen einer Bestimmung wird die Wassermenge auf 3 l/min festgelegt.
3
Eine allfällige Ablösung oder Aufhebung von Brunnenrechten richtet sich nach den jeweils anwendbaren Vorschriften des Privatrechts beziehungsweise öffentlichen Rechts.

## Art. 66 Art der Nutzung; Kontrolle {#art_66}

1
Die Inhaber der Brunnenrechte können die ihnen zustehende Wassermengen durch Kaliberhahnen für laufende Garten-, Hof-, Flurbrunnen, Stallhahnen, Selbsttränkehahnen oder dergleichen beziehen. Die Wasserversorgung sorgt für die Kontrolle des Wasserbezuges entsprechend dem Brunnenrecht.
2
Bei anderweitiger Nutzung muss der Gesamtbezug über einen Wasserzähler erfolgen. Eine Mischform ist nicht zulässig.

## Art. 67 Geltung des Reglements {#art_67}

1
Für die Wasserbezüge im Umfang der Brunnenrechte müssen unter Vorbehalt anderslautender Regelung keine Anschluss- und Benutzungsgebühren entrichtet werden.
2
Für die Abgeltung von Wasserbezügen über die Brunnenrechte hinaus sowie in allen übrigen Belangen der Wasserversorgung gelten das vorliegende Reglement und seine Ausführungsbestimmungen.

## Art. 68 Ausnahmen {#art_68}

1
Die Wasserversorgung kann im Einzelfall von den Vorschriften dieses Reglements und seiner Ausführungserlasse abweichen, wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen und die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben.

## Art. 69 Rechtsschutz {#art_69}

1
Gegen Verfügungen über die Gebühren nach diesem Reglement kann innert 30 Tagen bei der Wasserversorgung Einsprache erhoben werden.
2
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.

## Art. 70 Strafbestimmung {#art_70}

1
Wer gegen Vorschriften dieses Reglements verstösst oder gestützt darauf erlassene Verfügungen nicht befolgt, wird mit Busse bestraft.
2
Vorbehalten bleiben die weiteren kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen.

## Art. 71 Übergangsbestimmungen {#art_71}

1
Die Kostentragung für Planung, Erstellung, Reparatur und Ersatz der Hausanschlussleitungen (Art. 19 Abs. 2) richtet sich bei den Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements abgeschlossen oder in Gang befindlich sind, nach dem bisherigen Recht.
2
Die erteilten Bewilligungen für Installateure zur Ausführungen von Arbeiten im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung gelten ab dem Inkrafttreten dieses Reglements für das ganze Gemeindegebiet.
3
Die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängigen Verfahren werden durch die nach bisherigem Recht zuständige Behörde zu Ende geführt.
