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title: "Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen"
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provisions: 12
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# Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Kanton fördert als Ergänzung oder zur Fortsetzung des Musikunterrichts an den öffentlichen Schulen den Musikunterricht junger Menschen, mit
dem Ziel, ihnen eine aktive Teilnahme am Musikleben zu ermöglichen.
2 Zu diesem Zweck leistet er Beiträge an anerkannte Musikschulen und regelt die Diplomierung von Berufsmusikern.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Musikschulen werden vom Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsdepartements anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.
2 Voraussetzungen der Anerkennung

## Art. 3 {#art_3}

Sitz, Trägerschaft
1 Anerkannte Musikschulen müssen ihren Sitz im Kanton Schaffhausen haben.
2 Als Schulträger werden Gemeinden, Zweckverbände sowie Vereine oder
Stiftungen mit entsprechender Zwecksetzung anerkannt. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
444.100 Kanton Schaffhausen

## Art. 4 {#art_4}

Unterrichtsangebot
1 Anerkannte Musikschulen haben sich bei freier Fächerwahl über ein breites
und qualifiziertes Unterrichtsangebot auszuweisen.
2 Im Übrigen ist die Bestimmung des Unterrichtsangebotes Sache der Schule.

## Art. 5 {#art_5}

Schulorganisation
1 Anerkannte Musikschulen haben ein Reglement zu erlassen und eine ihrer
Grösse angemessene Verwaltungsstelle zu führen.
2 Die unmittelbare Leitung der Schule ist einem qualifizierten Berufsmusiker
zu übertragen.
3 Der Unterricht ist in der Regel zu erteilen von Inhabern eines Diploms einer
Musikhochschule, eines Konservatoriums, des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes oder einer Schule, die vom schweizerischen Dachverband der Fachkräfte des künstlerischen Tanzes anerkannt ist.

## Art. 6 {#art_6}

Betrieb
1 An den Betrieb anerkannter Musikschulen werden folgende Anforderungen
gestellt:
a) Sie sind bei Ausrichtung angemessener Lehrerlöhne kostengünstig
zu führen und dürfen keinen Gewinn anstreben
b) Die Kosten nicht subventionsberechtigter Schulabteilungen und des
nicht subventionierten Unterrichts sind separat auszuweisen
2 Dem Kanton steht das Kontrollrecht zu. Er ordnet einen Vertreter in das
Aufsichtsorgan der anerkannten Schule ab.

## Art. 7 {#art_7}

Schulgeld
1 Anerkannte Musikschulen haben für den Unterricht Schulgelder zu erheben. Diese sind in einer Tarifordnung zu regeln.
2 Die Schulgelder sind so zu bemessen, dass sie die Aufwendungen für den
Unterrichtsbetrieb und die Verwaltung der Schule nach Abzug des Staats-
und Gemeindebeitrages decken.
Kanton Schaffhausen 444.100
3 Beiträge

## Art. 8 {#art_8}

Beitragsberechtigung
1 Als beitragsberechtigte Betriebskosten gelten grundsätzlich die für die Unterrichtserteilung und für die Verwaltung der anerkannten Schule erforderlichen Kosten. Nicht beitragsberechtigt sind die Gebäudekosten, insbesondere Aufwendungen für Mieten, Investitionen, Annuitäten, Unterhalt, Versicherungen, Heizung, Elektrizität und Reinigung.
2 Die Beitragsberechtigung erstreckt sich ausserdem nur auf den im Kanton
Schaffhausen erteilten Unterricht für im Kanton wohnhafte nichterwerbstätige Schüler, welche das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und zwar
über folgende Unterrichtsbereiche:
a) Musikalische Früherziehung bzw. Grundschulung und Rhytmik (Gruppenunterricht) für Kinder
b) Instrumental- und Gesangsunterricht, unter Einbezug von Jazz-,
Volks- und Unterhaltungsmusik (in der Regel Einzelunterricht, ausnahmsweise Unterricht in kleinen Gruppen)
c) Theoretische Fächer, insbesondere Solfège für Instrumental und Gesangsschüler (Gruppenunterricht)
d) Einrichtungen zur Ergänzung des Instrumental- und Gesangsunterrichtes durch gemeinsames Singen und Musizieren (Sing- und Spielkreise, Kammermusikensembles, Chor und Orchester)
3 Der Regierungsrat kann für abgelegene Gemeinden Spezialregelungen mit
Nachbarkantonen treffen.

## Art. 9 {#art_9}

Staatsbeitrag
1 Der jährliche Kostenbeitrag des Kantons beträgt 27.5% der beitragsberechtigten Betriebskosten.
2 Die Auszahlung erfolgt aufgrund der vom Erziehungsdepartement geprüften Jahresrechnung.
Art. 10 * Gemeindebeiträge
1 Die Gemeinden bezahlen für die in der Gemeinde wohnhaften Schüler
nach Art. 8 mindestens den gleichen Beitrag wie der Kanton.
444.100 Kanton Schaffhausen
4 Staatliche Anerkennung der Berufsausbildung von Musikern

## Art. 11 {#art_11}

Diplome
1 Das Erziehungsdepartement anerkennt Diplome, welche Musikschulen Musikern nach absolvierter Berufsausbildung ausstellen, sofern den Schulen
regionale Bedeutung zukommt und Gewähr besteht, dass der Abschluss
schweizerischen Massstäben genügt.

## Art. 12 {#art_12}

Experten
1 Für die Abnahme entsprechender Prüfungen ernennt das Erziehungsdepartement Prüfungsexperten.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk auf Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft gesetzt. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in
die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 1986, S. 1133.
Kanton Schaffhausen 444.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.09.1986 01.04.1987 Erlass Erstfassung Abl. 1986, S. 1133
22.01.1996 01.08.1996 Erlasstitel geändert Abl. 1996, S. 851
22.01.1996 01.08.1996 Art. 10 totalrevidiert Abl. 1996, S. 851
22.01.2007 01.07.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
444.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.09.1986 01.04.1987 Erstfassung Abl. 1986, S. 1133
Erlasstitel 22.01.1996 01.08.1996 geändert Abl. 1996, S. 851
Art. 3 Abs. 2 22.01.2007 01.07.2007 geändert Abl. 2007, S. 115, S. 900
Art. 10 22.01.1996 01.08.1996 totalrevidiert Abl. 1996, S. 851
