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title: "Reglement Wasserversorgung (RW)"
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# Reglement Wasserversorgung (RW)

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die Planung, den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen. Es regelt ausserdem die Beziehung zwischen der Einwohnergemeinde Oberägeri und den Wasserbezügern, soweit die Vorschriften des Bundes oder des Kantons nichts Abweichendes enthalten. *
2
Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

## Art. 2 Technische Normen {#art_2}

1
Für die Erstellung, den Unterhalt und die Kontrolle der Wasserversorgungsanlagen sind die jeweils geltenden Leitsätze und Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zu beachten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält.

## Art. 3 Definitionen {#art_3}

1
In diesem Reglement gelten als:
a) *
Wasserbezüger: Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer der anzuschliessenden bzw. bereits angeschlossenen Grundstücke, besondere Vereinbarungen vorbehalten. Im Zusammenhang mit dem Wasserbezug ab Hydranten gilt als Wasserbezüger die Bewilligungsadressatin bzw. der Bewilligungsadressat;
b) *
Wasserversorgung: Die Einwohnergemeinde Oberägeri;
c) *
Wasserversorgungsanlage: Das Leitungsnetz, die Quellenrechte und Reservoire sowie weitere Anlagen, der Hausanschluss, die Hausinstallationen und der Wasserzähler;
d)
Gebühren: Das Entgelt für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, bestehend aus Anschluss- und Betriebsgebühr.

## Art. 4 Beanspruchung von privatem Grund {#art_4}

1
Der Wasserbezüger hat der Wasserversorgung auf Verlangen unentgeltlich Zutritt zu den auf seinem Grundstück befindlichen Wasserversorgungsanlagen und den privaten Anlageteilen zu gewähren.
2
Soweit für den Betrieb notwendig, sind die Wasserversorgung und deren Beauftragten berechtigt, Schieber- und Hydrantentafeln unentgeltlich auf privatem Grund anzubringen und diesen zu benützen. Sie sind vor Beschädigungen zu bewahren und müssen jederzeit sichtbar sein. *

## Art. 5 Eigentumsverhältnisse {#art_5}

1
Das Leitungsnetz bis und mit Hauszuleitungsschieber, die Quellenrechte, Reservoire und weitere Anlagen sowie der Wasserzähler sind im Eigentum der Wasserversorgung, alle übrigen Teile im Eigentum des Wasserbezügers.

## Art. 6 Wasserversorgungsprojekt {#art_6}

1
Die Wasserversorgung erstellt ein generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP), das aufzeigt, welche Anlagen für die Groberschliessung des Baugebietes notwendig sind. Enthält es auch Anlagen der Feinerschliessung, sind diese als solche zu bezeichnen.

## Art. 7 Leitungsnetz {#art_7}

1
Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Transport- und Hauptleitungen sowie die Hydrantenanlagen. *
2
Transportleitungen sind Trinkwasserleitungen, welche Trinkwassergewinnungsanlagen und Trinkwasseraufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und / oder Trinkwasserversorgungsgebiete sowie Verbünde mit anderen Trinkwasserversorgungen verbinden, üblicherweise ohne direkte Verbindung zu den Wasserbezügern. *
3
Hauptleitungen sind Wasserleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb des Versorgungsgebiets. *
4
Das Leitungsnetz umfasst als private Leitungen die Anschlussleitungen. Diese verbinden die Hauptleitungen mit den Wasserbezügern. *

## Art. 7<sup>bis</sup> <strong>*</strong> Schutz der öffentlichen Leitungen {#art_7bis}

1
Es ist verboten, Teile des Leitungsnetzes ohne Bewilligung freizulegen, anzuzapfen, abzuändern, zu verlegen, zu überbauen oder zu unterbauen oder deren Zugänglichkeit zu beeinträchtigen.

## Art. 7<sup>ter</sup> <strong>*</strong> Öffentliche Brunnenanlagen {#art_7ter}

1
Der Betrieb der öffentlichen Brunnenanlagen, welche am gemeindlichen Trinkwassernetz angeschlossen sind, untersteht der Wasserversorgung. Deren Unterhalts- und Erneuerungskosten gehen zu Lasten der Erfolgsrechnung der Einwohnergemeinde.

## Art. 8 Löschwasseranlagen {#art_8}

1
Die Einwohnergemeinde sorgt für die Errichtung und den Unterhalt der Löschwasseranlagen, insbesondere der Hydrantenanlagen und Löschweiher. Sie leistet einen Beitrag an die Investitionskosten und Unterhaltskosten des Löschschutzes. *
2
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. *
3
Die Bestimmung der Standorte von Hydranten erfolgen durch die Wasserversorgung und Feuerwehr Oberägeri, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung von Anliegen der durch den Standort direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. *
4
Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparatur der Hydranten gegen eine entsprechende Kostenvergütung durch die Einwohnergemeinde. *
5
Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr bei einem Brandfall unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Feuerwehr und Wasserversorgung zugänglich sein. *
6
Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder zu privaten Zwecken bedarf es einer Bewilligung der Wasserversorgung. *
7
Im Übrigen sind die kantonalen und gemeindlichen Bestimmungen zum Feuerschutz massgebend. *

## Art. 9 Erstellung, Unterhalt und Durchleitung {#art_9}

1
Für den Bau und Unterhalt der Haupt- und Versorgungsleitungen sowie allfälliger Verbindungsstücke bis und mit Hauszuleitungsschieber ist die Wasserversorgung zuständig. Betroffene Grundeigentümer sind verpflichtet, das Verlegen der Leitungen durch die Wasserversorgung zu gestatten. *
2
Ausserhalb des Baugebietes richtet sich die Entschädigung für die Durchleitung von Wasserleitungen nach den jeweils geltenden Ansätzen des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV) für Schächte und erdverlegte Leitungen in landwirtschaftlichem Kulturland. Die Kosten von nachträglichen Änderungen der Leitungsführung gehen zulasten des betroffenen Grundeigentümers, bei besonderen Verhältnissen kann die Wasserversorgung einen Beitrag leisten. *
3
Innerhalb des Baugebietes wird keine Entschädigung für die Durchleitung von Wasserleitungen entrichtet. Die Kosten von nachträglichen Änderungen der Leitungsführung gehen zulasten der Wasserversorgung. *
4
Leitungen unter Bauten und Anlagen und in Böschungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ansonsten sind die Anschlussleitungen in einem Schutzrohr zu führen. *

## Art. 10 Definition {#art_10}

1
Die Anschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation. Bei besonderen Verhältnissen kann der Anschluss auch direkt an eine Transportleitung erfolgen. *

## Art. 11 Erstellung und Unterhalt {#art_11}

1
Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung werden durch die Wasserversorgung bestimmt, die Erstellung ist jedoch Sache des Wasserbezügers. Die Inbetriebnahme ist erst nach erfolgter Abnahme durch die Wasserversorgung zulässig. Die Kosten des Baus, des Unterhalts und der Erneuerung der Hausanschlussleitung sind vom Wasserbezüger zu tragen.
2
Der Anschluss von Bauten erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Anschlussleitung. Bei besonderen Verhältnissen können mehrere Anschlüsse gestattet oder der Zusammenschluss von mehreren Bauten vorgeschrieben werden. *
3
Der Hausanschluss ist in möglichst kurzer Distanz zur Hauptleitung zu erstellen und der Absperrschieber, wenn möglich, im öffentlichen Grund einzubauen. Verfügt der Wasserbezüger noch über eigenes Wasser, ist gemäss den Richtlinien des SVGW sicherzustellen, dass zwischen den Einrichtungen der Eigenwasserversorgung und derjenigen der Wasserversorgung keinerlei Verbindungen oder Umstellungsmöglichkeiten hergestellt werden können. *
4
Vor dem Eindecken des Grabens sind die Hausanschlussleitungen unter Aufsicht der Wasserversorgung oder einem von der Wasserversorgung bestimmten Vertreter einer Druckprobe zu unterziehen und einmessen zu lassen. Dies erfolgt auf Kosten der Wasserbezüger. Die anfallenden Kosten sind auf die mit der Hausanschlussleitung zu erschliessenden Wasserbezüger zu überwälzen. *
5
Werden die Bestimmungen in Abs. 4 missachtet, kann die Wasserversorgung zur Ermittlung der genauen Lage der Leitung das Öffnen des Grabens auf Kosten der Wasserbezüger verlangen. *
6
Kontrollen und Abnahmen von Anschlussleitungen und Installationen befreien die Werkeigentümer, die Bauleitung sowie die Unternehmer nicht von der Verantwortung für die norm- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten. *

## Art. 12 Durchleitungsrecht {#art_12}

1
Kann eine Hausanschlussleitung nur durch die Benützung anderer Grundstücke erstellt werden, so hat der betroffene Grundeigentümer die Durchleitung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Können sich die Parteien nicht einigen, legt der Gemeinderat die Entschädigung fest. *

## Art. 13 Stilllegung {#art_13}

1
Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zu Lasten des Wasserbezügers vom Leitungsnetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zugesichert wird.

## Art. 14 Erstellung, Unterhalt und Abnahme {#art_14}

1
Der Wasserbezüger hat die Hausinstallationen auf eigene Kosten durch Installateure zu erstellen und zu unterhalten, welche die Anforderungen der Richtlinien und Leitsätze des SVGW erfüllen.
2
Jede Hausinstallation muss vor der Inbetriebnahme von der Wasserversorgung abgenommen werden. Die Wasserversorgung übernimmt durch diese Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten.
3
Die fachmännisch korrekte Hausinstallation ist der Wasserversorgung mit einer Selbstdeklaration des Installateurs zu belegen. *

## Art. 15 Kontrolle {#art_15}

1
Die Hausinstallationen können durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragten kontrolliert werden. Über jede durchgeführte Kontrolle wird ein Kontrollbericht erstellt. *
2
Mängel werden in einem Kontrollbericht festgehalten. Nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung der Mängel erfolgt durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragten eine Nachkontrolle. Die Kosten für die Nachkontrolle werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3
Werden anlässlich der Nachkontrolle immer noch Mängel festgestellt, kann die Wasserversorgung die Mängel auf Kosten des Wasserbezügers durch Dritte beheben lassen.

## Art. 16 Wasserbehandlungsanlagen {#art_16}

1
Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, welche vom SVGW zugelassen worden sind.
2 *
3
Die Nutzung von Brauch- und / oder Regenwasser bedingt ein von der Trinkwasserversorgung getrenntes Leitungsnetz. Eine direkte Verbindung zwischen den beiden Leitungsnetzen ist nicht gestattet. *

## Art. 16<sup>bis</sup> <strong>*</strong> Vermeidung von Rückfluss {#art_16bis}

1
Der Wasserbezüger hat vor der Hausinstallation einen Rückflussverhinderer zu installieren, der dafür sorgt, dass kein Wasser zurück in die Hauptleitung fliesst.
2
Der Rückflussverhinderer hat den Vorgaben des SVGW zu entsprechen.
3
Die Wasserversorgung kann bei Haustechnikanlagen geeignete Einrichtungen zur Vermeidung eines Rückflusses ins Trinkwassernetz fordern und durchsetzen.

## Art. 17 Einbau, Kosten und Ablesung <strong>*</strong> {#art_17}

1
Die Feststellung des Wasserverbrauchs erfolgt durch einen mechanischen mit Fernauslesung oder digitalen Wasserzähler, der von der Wasserversorgung geliefert und unterhalten wird. Die Wasserversorgung entscheidet über die Art des Wasserzählers. Die Kosten des Ersteinbaus sind vom Wasserbezüger zu tragen. *
2
Der Standort des Wasserzählers wird von der Wasserversorgung bestimmt. Der Wasserbezüger hat den Platz für den Einbau unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. *
3
In der Regel wird pro anzuschliessende Baute nur ein Wasserzähler gestattet. Die Wasserversorgung kann weitere Wasserzähler bewilligen, sofern der Wasserbezüger die Kosten für Anschaffung, Einbau und Unterhalt trägt. *
4
Der Wasserbezüger ist verpflichtet, den Wasserzähler auf Aufforderung der Wasserversorgung hin abzulesen und ihr den korrekten, abgelesenen Wert mitzuteilen. Diese Pflicht entfällt bei Wasserzähler mit Fernablesemöglichkeit. *

## Art. 18 Messgenauigkeit, Unterhalt und Störungen <strong>*</strong> {#art_18}

1
Für die Bestimmung der Messgenauigkeit und die Toleranzgrenze gelten die einschlägigen Richtlinien des SVGW.
2
Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch. Sie trägt die Kosten des Unterhalts mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 3. Auf Verlangen des Wasserbezügers wird der Wasserzähler einer amtlichen Prüfung unterzogen. Die Prüfkosten gehen zu Lasten des Wasserbezügers, wenn die Nacheichung zeigt, dass die Messgenauigkeit innerhalb der Toleranzgrenze liegt; andernfalls kommt die Wasserversorgung für die Prüf- und für die allfälligen Reparaturkosten auf. *
3
Bei falschen Zählerangaben berechnet sich die Wassergebühr, soweit sie verbrauchsabhängig ist, für die Dauer der Störung auf Grund des durchschnittlichen Verbrauchs der vergangenen zwei Rechnungsjahre.

## Art. 19 Umfang und Qualität {#art_19}

1
Die Wasserversorgung liefert das Wasser nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen grundsätzlich ununterbrochen und in vollem Umfang. Sie übernimmt indessen für die Einhaltung einer bestimmten Menge und Zusammensetzung (Härte, Temperatur usw.) sowie eines bestimmten Druckes keine Haftung.
2
Eine Lieferpflicht besteht nur innerhalb des Baugebietes. Die Wasserversorgung kann Wasserbezüger ausserhalb des Baugebietes beliefern, sofern die rechtlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Wasserbezüger die Erschliessungskosten übernehmen.

## Art. 20 Einschränkungen {#art_20}

1
Die Wasserversorgung kann die Wasserabgabe einschränken oder zeitweise unterbrechen:
a)
im Falle höherer Gewalt;
b)
bei Betriebsstörungen;
c)
zwecks Durchführung von Unterhalts-, Reparatur- und Erweiterungsarbeiten an Wasserversorgungsanlagen.
2
Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden den Wasserbezügern wo möglich rechtzeitig bekanntgegeben. *

## Art. 21 Verweigerung {#art_21}

1
Die Wasserversorgung ist berechtigt, nach vorgängiger schriftlicher Androhung die Abgabe von Wasser einzuschränken oder einzustellen, wenn der Wasserbezüger in schwerer oder wiederholter Weise gegen das vorliegende Reglement verstösst, insbesondere:
a)
Einrichtungen oder Geräte benützt, die nicht den Vorschriften des SVGW entsprechen oder Personen oder Sachen gefährden;
b)
rechtswidrig Wasser bezieht;
c)
der Wasserversorgung oder ihren Beauftragten den Zutritt zu Anlagen verweigert oder verunmöglicht;
d)
ihm obliegende Gebühren nicht bezahlt;
e)
eigenmächtige Installationen vornimmt oder angeordnete Reparaturen nicht fristgemäss ausführen lässt.
2
Die Einschränkung oder Einstellung der Wasserlieferung befreit den Wasserbezüger nicht von seiner Zahlungspflicht und der Erfüllung der ihm nach diesem Reglement obliegenden Verpflichtungen.

## Art. 22 Abnahmepflicht {#art_22}

1
Die Grundeigentümer im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung sind verpflichtet, das Wasser aus deren Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine private Wasserversorgung verfügen.

## Art. 23 Anschlussgesuch {#art_23}

1
Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein schriftliches Anschlussgesuch, unter Verwendung des speziellen Formulars und mit den erforderlichen Beilagen, einzureichen.
2
Die Anschlussbewilligung wird erteilt, wenn das Anschlussgesuch diesem Reglement entspricht und keine öffentlichen und betrieblichen Interessen entgegenstehen.
3
Mit Erteilung der Bewilligung entsteht das Wasserbezugsverhältnis. Die Wasserversorgung bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Wasserlieferung.

## Art. 24 Pflichten des Wasserbezügers {#art_24}

1
Die Wasserbezüger haben alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um an ihren Anlagen Schäden zu vermeiden, insbesondere Schäden, welche durch Unterbrechung der Wasserlieferung entstehen können. Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren.
2
Störungen des Wasserbezugs und Defekte an den Wasserversorgungsanlagen sind der Wasserversorgung unverzüglich zu melden.
3
Handänderungen sind der Wasserversorgung frühzeitig und schriftlich mitzuteilen. Die Meldepflicht obliegt sowohl dem alten wie auch dem neuen Wasserbezüger.

## Art. 25 Haftung des Wasserbezügers {#art_25}

1
Der Wasserbezüger haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die er ihr durch unrechtmässige oder unsachgemässe Handhabung der Wasserversorgungsanlagen, sowie durch ungenügenden Unterhalt zufügt. Er hat auch für Mieter, Pächter und andere Personen einzustehen, die mit seinem Einverständnis solche Anlagen benützen.

## Art. 26 Kündigung {#art_26}

1
Das Wasserbezugsverhältnis kann vom Wasserbezüger unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Der Hausanschluss ist auf diesen Termin hin auf Kosten des Wasserbezügers vom Leitungsnetz der Wasserversorgung zu trennen.

## Art. 27 Besondere Versorgungsverhältnisse {#art_27}

1
Einer besonderen Bewilligung der Wasserversorgung bedürfen:
a)
der Bezug von Bauwasser oder von Wasser für andere vorübergehende Zwecke;
b) *
der Bezug von Wasser ab Hydranten oder anderen temporären Bezugsstellen;
c)
die vorübergehende Notwasserversorgung für private Wasserversorgungen;
d)
der Bezug von Wasser für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen sowie für Feuerlöschposten;
e) *
der Anschluss für Schwimmbäder, Poole, Hot-Tubs, etc. oder z. B. Zierteiche;
f)
der Einbau von Injektoren;
g)
Installationen von Regenwasseranlagen;
h)
die Abgabe von Wasser an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen;
i)
jede Abgabe und Ableitung von Wasser an Dritte, die nicht Mieter oder Untermieter sind.
2
Die Wasserversorgung ist berechtigt, an die Erteilung der Bewilligung besondere Auflagen zu knüpfen.

## Art. 28 Grundsatz {#art_28}

1
Die Einwohnergemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der öffentlichen Wasserversorgung verursachergerechte Anschluss- und Betriebsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass die Wasserversorgung über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann.
1bis
Die Rechnung der Wasserversorgung wird als Spezialfinanzierung geführt. *
1ter
Die Wasserversorgung beteiligt sich nicht an der Finanzierung privater Wasseranlagen. *
1quater
Zur Kostendeckung des Löschschutzes wird durch die Einwohnergemeinde jeweils ein Beitrag für die Infrastruktur Löschschutz sowie ein Beitrag für den Unterhalt Löschschutz an die Wasserversorgung vergütet. Der Beitrag wird vom Gemeinderat festgelegt und periodisch überprüft. *
1quinquies
Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierung werden nicht verzinst. *
2
Zur Ermittlung sämtlicher Aufwendungen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlagen erfasst der Gemeinderat in einer separaten Rechnung die Vollkosten. Diese Rechnung ist öffentlich.

## Art. 29 Anschlussgebühr {#art_29}

1
Für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen ist eine einmalige Anschlussgebühr gemäss Tarif in der Gebührenverordnung zu entrichten. Sie besteht aus: *
a)
einem Beitrag an die Erschliessungskosten;
b)
einer Grundgebühr;
c) *
einer Gebühr pro Loading Unit (LU) der sanitären Einrichtungen;
d) *
einer Gebühr pro m&sup3; Gebäudevolumen.
2
Die Anschlussgebühren sind ab dem Einbau des Wasserzählers geschuldet. *
3
Bei einer Erhöhung des Bauvolumens oder der Loading Unit (LU) ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen *
4
Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert 10 Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung einer bezahlten Anschlussgebühr.
5
Der Gemeinderat ist zuständig für die Festsetzung und Anpassung der Anschlussgebührentarife. *

## Art. 30 Betriebsgebühr {#art_30}

1
Für den Unterhalt und Ersatz der bestehenden Anlagen der Wasserversorgung werden jährliche Betriebsgebühren erhoben. Die Betriebsgebühren setzen sich wie folgt zusammen: *
a) *
Grundgebühr für Infrastruktur Leistungsbereitstellung;
b) *
Zählermiete für Unterhalt und Verrechnung;
c) *
Mengengebühr pro Kubikmeter bezogene Trinkwassermenge.
1bis
Die verursachergerechte Weiterverrechnung der Betriebsgebühren auf die verschiedenen Verursacher innerhalb des Grundstücks ist Sache der Grundeigentümer. *
2
Der Gemeinderat ist zuständig für die Festsetzung und Anpassung der Betriebsgebührentarife. *

## Art. 31 Zahlungspflichtige <strong>*</strong> {#art_31}

1
Zahlungspflichtig für Gebühren gemäss diesem Reglement sind die Wasserbezüger im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. *
2
Bei Handänderungen haften die Rechtsnachfolger solidarisch für die von den Zahlungspflichtigen noch nicht bezahlten Gebühren. *

## Art. 32 Zahlungsbedingungen {#art_32}

1
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird die Anschlussgebühr auf Grund einer Selbstdeklaration der Bauherrschaft berechnet und verfügt. Die Gemeinde erhebt in der Regel eine provisorische und eine definitive Anschlussgebühr gemäss Art. 29. Die Rechnungsstellung für die provisorische Anschlussgebühr erfolgt mit der Erteilung der Baufreigabe. Die Rechnungsstellung für die definitive Anschlussgebühr erfolgt bei Bauabnahme. Ergibt sich bei der Schlussabnahme der Bauten und Anlagen eine Veränderung der Anschlussgebühr, wird die Differenz nachgefordert bzw. zurückbezahlt. *
2
Die Gebühren sind mit der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit dem Datum der Rechnungsstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein vom Gemeinderat festzulegender Verzugszins geschuldet. *
3
Auf der Basis des Vorjahresverbrauchs oder einer bereits erfolgten Gebühreneröffnung können Akontozahlungen eingefordert werden.
4
Die Rechnungsstellung der Betriebsgebühren erfolgt jährlich. Sämtliche Gebühren und Kosten verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. *

## Art. 33 Sonderfälle {#art_33}

1
Für einen zeitlich begrenzten Wasserbezug (auf Baustellen, Festplätzen, usw.) ab Hydranten oder andern Bezugsstellen gelten die separaten Betriebsgebühren gemäss Tarif in der Gebührenverordnung. *
2
Für den Anschluss von Schwimmbädern ist zusätzlich zur Anschlussgebühr gemäss Art. 29 dieses Reglements ein Zuschlag gemäss Tarif in der Gebührenverordnung zu entrichten. *

## Art. 34 Strafbestimmungen {#art_34}

1
Auf Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements finden die Strafbestimmungen gemäss Gesetz über die Gewässer (GewG; BGS 731.1) Anwendung. *

## Art. 35 Übergangsrecht {#art_35}

1
Die Betriebsgebühr wird erstmals im Januar 2025 basierend auf dem vorliegenden Reglement in Rechnung gestellt. *
2
Die Anschlussgebühr wird ab dem 1. Januar 2024 gemäss dem vorliegenden Reglement erhoben. Stichtag ist der Tag der Baubewilligungserteilung. Vor diesem Datum erteilte Baubewilligungen werden nach dem alten Reglement beurteilt. *
3
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung, es sei denn, für die Gesuchsteller ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. *

## Art. 36 <strong>*</strong> Rechtsmittel {#art_36}

1
Der Rechtsschutz in Angelegenheiten der Wasserversorgung richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2
Gegen Entscheide des Gemeinderats gestützt auf dieses Reglement ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig.
3
Gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren ist in Abweichung zu Abs. 1 die Einsprache an den Gemeinderat zulässig. Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

## Art. 37 <strong>*</strong> Vollzug {#art_37}

1
Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement.

## Art. A1-1 <strong>*</strong> &hellip; {#art_A1_1}

&hellip;

## Art. A2-1–A2-2 <strong>*</strong> &hellip; {#art_A2_1}

&hellip;
