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title: "Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung"
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# Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung

## § 2 {#par_2}

Ausbildungsgänge
1 Langzeitgymnasium, Kurzzeitgymnasium und Maturitätsschule für Erwachsene führen
zur schweizerisch anerkannten Maturität. *
2 Die Maturitätsprüfungen richten sich nach dem Reglement über die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 20082. *

## § 3 {#par_3}

Wochenstundentafel und Lehrplan
1 Der Regierungsrat legt die Rahmenvorgaben für die Wochenstundentafel und die Lehrpläne fest.
2 Er erlässt für jede Schule eine Wochenstundentafel und einen Lehrplan.
3 Die Wochenstundentafel enthält die Jahresstundendotation der Grundlagenfächer, der
Zusatzfächer, der Schwerpunktfächer, der Ergänzungsfächer, der allfälligen Integrationsfächer, der Maturaarbeit und der Poolstunden.
§ 4 * Grundlagen- und Zusatzfächer
1 Grundlagenfächer sind Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch oder Latein
oder Griechisch, Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Geschichte, Geografie, Philosophie, Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
2 Zusatzfächer sind Wirtschaft und Recht, Informatik und ICT, Informatik, Sport, Religionskunde und Ethik, Naturwissenschaften und Technik, Technisches Gestalten, Hauswirtschaft, die Klassenstunde sowie weitere schulinterne Fächer, die im Rahmen der

## § 5 Wochenstundentafel genehmigt worden sind. * {#par_5}

Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer
1 Die Dienststelle Gymnasialbildung3 legt auf Antrag jeder Schulleitung für jede Schule
die Schwerpunkt- und die Ergänzungsfächer fest.
2 SRL Nr. 506. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 13), wurde in
den §§ 5, 9, 12, 39 und 50 die Bezeichnung «Bildungs- und Kulturdepartement» durch «Dienststelle
Gymnasialbildung» ersetzt.
Nr. 502 3
2 Mit der Wahl des Schwerpunkt- und des Ergänzungsfachs verleihen die Lernenden ihrer Ausbildung am Gymnasium den Bildungsschwerpunkt. Ein Wechsel des Schwerpunkt- und/oder des Ergänzungsfachs ist im Ausnahmefall auf begründetes Gesuch hin

## § 6 möglich. * {#par_6}

Integrationsfächer und Poolstunden
1 Integrationsfächer sind Lernbereiche, die nicht als eigentliches Fach, sondern integriert
in einem oder mehreren Fächern angeboten werden.
2 Poolstunden sind Zeitgefässe innerhalb der Wochenstundentafel, die nicht einem bestimmten Fach zugeschrieben sind.

## § 7 {#par_7}

Freifächer
1 Neben den obligatorischen Fächern können Freifächer angeboten werden.
2 Die Schulleitung entscheidet, welche Fächer angeboten werden und ab welcher Klasse
sie besucht werden können.
3 Bei der Festlegung des Angebots werden die finanziellen und die räumlichen Möglichkeiten der Schule und die Bedürfnisse der Lernenden berücksichtigt.
4 … *
5 Die Leistungsbeurteilung in Freifächern kann im Zeugnis aufgeführt werden.

## § 8 {#par_8}

Instrumentalunterricht
1 Für Lernende mit Musik als Maturafach (Grundlagenfach, Schwerpunktfach oder Ergänzungsfach) ist der Unterricht in einem Instrument oder in Sologesang obligatorisch.
Zudem sind diese Lernenden verpflichtet, in einem ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Ensemble, Chor oder Orchester der Gymnasien mitzuwirken. Die Schulleitung
kann das Mitwirken in einem Ensemble einer Musikschule als Erfüllung des Ensemble-
Obligatoriums anerkennen. *
2 Die Schulleitung kann Lernende auf begründetes Gesuch hin vom Instrumental- oder
vom Gesangsunterricht dispensieren. *
3 Der Instrumental- oder der Sologesangsunterricht wird in der Regel an der kommunalen Musikschule am Standort des Gymnasiums belegt. *
4 Die Lektionen im Einzelunterricht dauern in der Regel 40 Minuten. Das Schulgeld

## § 9 richtet sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern4. * {#par_9}

Klassenbestände
1 Die Klassenbestände betragen mindestens 14 Lernende und höchstens 24 Lernende.
4 SRL Nr. 544
4 Nr. 502
2 Die Dienststelle Gymnasialbildung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Organe
2.1 Dienststelle Gymnasialbildung *
§ 9a *
1 Die Dienststelle Gymnasialbildung ist die zuständige Dienststelle gemäss § 26a des
Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 20015.
2.2 Schulkommission

## § 10 {#par_10}

Wahl und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission von mindestens fünf Mitgliedern für eine Amtszeit von vier Jahren. Er bestimmt den Präsidenten
bzw. die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich die Kommission selber.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement6 erstellt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder der Schulkommission.
3 In der Regel nehmen die Schulleitung und, sofern dies von der Schulkommission angeordnet wurde, eine Vertretung der Lehrpersonen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil. *
§ 11 * Aufgaben
1 Die Schulkommission
a. * überprüft die Umsetzung der Massnahmen aus der kantonalen Strategie, die Erreichung der Jahresziele der Schule und die Umsetzung der Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung an der Schule,
abis. * nimmt den jährlichen Bericht der Schulleitung zur Kenntnis,
b. sorgt im Rahmen der kantonalen Mittelschulpolitik zusammen mit der Schulleitung für die Verankerung der Schule in der Region,
5 SRL Nr. 501
6 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
(G 2003 89), wurde in den §§ 1, 5, 9, 10, 12, 13, 39 und 50 die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
Nr. 502 5
c. * arbeitet mit der Schulleitung und der Dienststelle Gymnasialbildung zusammen
und wird von ihnen regelmässig über das Angebot, die Organisation, den Schulbetrieb und übergeordnete Themen aus dem Bildungsbereich informiert,
d. pflegt den Kontakt zu den Lehrpersonen,
e. gibt sich ein Geschäftsreglement.
2 Die Entschädigung für die Kommissionstätigkeit richtet sich nach der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20027.

## § 12 {#par_12}

Qualifizierung
1 Neumitglieder werden durch die Dienststelle Gymnasialbildung in ihre Aufgabe eingeführt.
2 Die Dienststelle Gymnasialbildung sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot für Schulkommissionsmitglieder. *
§ 13 * Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden die Präsidentenkonferenz.
2 Diese berät das Bildungs- und Kulturdepartement sowie die Dienststelle Gymnasialbildung in Fragen der Strategie der kantonalen Mittelschulpolitik.
3 Sie dient weiter der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Koordination in
gymnasialen Fragen.
4 Die Präsidentenkonferenz wird von der Dienststelle Gymnasialbildung geleitet.
2.3 Schulleitung, Schulkonferenz und Klassenkonferenz

## § 14 {#par_14}

Schulleitung
1 Die Schulleitung
a. entscheidet im Rahmen des Einigungsverfahrens über den Übertritt von der
Volksschule in das Gymnasium,
b. entscheidet über die Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden, von Lernenden
aus nichtgymnasialen Mittelschulen und aus Privatschulen sowie von Gästen und
Hospitierenden,
c. entscheidet über Gesuche um den Wechsel eines Schwerpunkt- oder eines Ergänzungsfachs,
d. entscheidet über die Gewährung von Förderangeboten,
7 SRL Nr. 73a
6 Nr. 502
e. entscheidet in allen übrigen Fragen des Angebots, der Organisation und des
Betriebs, soweit die Entscheidungskompetenz nicht einer andern Stelle zugeordnet
ist.

## § 15 {#par_15}

Schulkonferenz
1 Die Schulkonferenz besteht aus allen Lehrpersonen der Schule.
2 Sie berät die Schulleitung in der pädagogischen und betrieblichen Leitung, Führung
und Entwicklung der Schule.

## § 16 {#par_16}

Klassenkonferenz
1 Die Klassenkonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen einer Klasse.
2 Sie legt die Zeugniseinträge fest und entscheidet über die Promotion der Lernenden.
3 Aufnahme
3.1 Langzeit- und Kurzzeitgymnasien

## § 17 {#par_17}

Grundsatz
1 Die Aufnahme an ein Gymnasium ist auf Beginn eines Schuljahres möglich.
2 Während eines Schuljahres werden Lernende nur aufgenommen, wenn besondere
Gründe vorliegen.
§ 18 * Übertritt aus der Volksschule
1 Für die Aufnahme in ein Langzeit- oder Kurzzeitgymnasium gelten die Bestimmungen
der Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 20078.
2 Der Übertritt von der Sekundarschule in die 2. oder 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums ist in begründeten Fällen möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines
Aufnahmegesprächs sowie der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung
und/oder eine schulpsychologische Eignungsabklärung anordnen.

## § 19 {#par_19}

Übertritt aus anderen Schulen
1 Wer von einem Gymnasium des Kantons Luzern in den gleichen Ausbildungsgang eines anderen Gymnasiums des Kantons Luzern übertritt, behält den bisherigen Promotionsstatus.
8 SRL Nr. 405b
Nr. 502 7
2 Der Übertritt von einem Langzeitgymnasium des Kantons Luzern in ein Kurzzeitgymnasium des Kantons Luzern ist in begründeten Fällen möglich. Voraussetzung ist in jedem Fall die Promotion an der bisherigen Schule. Die Schulleitung entscheidet über die
Aufnahme.
3 Die Aufnahme von Lernenden aus nichtgymnasialen Mittelschulen, ausserkantonalen
Gymnasien und Privatschulen ist möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines
Aufnahmegesprächs und der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung

## § 20 und/oder eine schulpsychologische Eignungsabklärung anordnen. * {#par_20}

Probezeit
1 Die Aufnahme gemäss § 19 Absatz 3 erfolgt probeweise.
2 Am Ende des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion oder
die Entlassung. In begründeten Fällen ist die Versetzung in eine tiefere Klasse möglich,
sofern dafür eine schulpsychologische Empfehlung vorliegt. *
3 Definitiv aufgenommen wird, wer die Voraussetzungen der Promotion gemäss § 33
oder § 33a erfüllt. *
4 Bei einem Eintritt im zweiten Semester kann die Klassenkonferenz die Probezeit um
ein Jahr verlängern, wenn begründete Aussicht besteht, dass die oder der Lernende sich

## § 21 die fehlenden Kenntnisse noch aneignen wird. * {#par_21}

Gäste
1 Als Gäste für höchstens ein Jahr können in Gymnasien aufgenommen werden:
a. Lernende, die im Grossen und Ganzen die Voraussetzungen für den Eintritt in eine bestimmte Klasse erfüllen, in einzelnen Fächern aber noch nicht den Stand der
Klasse erreicht haben,
b. fremdsprachige Lernende, die wegen sprachlicher Schwierigkeiten noch nicht den
gesamten Unterricht besuchen können,
c. Lernende, die aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht sämtliche Unterrichtsfächer besuchen können,
d. Lernende, die im Rahmen des Studierendenaustauschs ein Gymnasium besuchen
möchten.
2 Lernende, welche die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder im Verlauf eines
ordentlichen Übertrittsverfahrens abgewiesen wurden, können nicht als Gäste aufgenommen werden.
3 Über die Aufnahme und eine allfällige Wegweisung von Gästen entscheidet die Schulleitung.
4 Die Schulleitung kann Gäste als ordentliche Lernende aufnehmen, sofern sie die Promotionsbedingungen gemäss § 33 oder § 33a erfüllen. *
8 Nr. 502

## § 22 {#par_22}

Hospitierende
1 Die Schulleitung kann Kandidatinnen und Kandidaten, die ein begründetes Interesse
und genügende Vorkenntnisse nachweisen, den Besuch einzelner Fächer in Klassen der
Oberstufe des Langzeitgymnasiums sowie in Klassen des Kurzzeitgymnasiums gestatten.
3.2 Maturitätsschule für Erwachsene

## § 23 {#par_23}

Aufnahme in den Vorkurs
1 Für die Aufnahme in den Vorkurs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. * Vollendung des achtzehnten Altersjahres spätestens am 31. Dezember vor dem
Eintritt,
b. abgeschlossene Berufslehre oder mindestens dreijährige Berufstätigkeit beziehungsweise Arbeit im Haushalt.
2 … *
3 Über die Aufnahme führt die Schulleitung mit den Interessentinnen und Interessenten
bei Bedarf ein Gespräch.

## § 24 {#par_24}

Aufnahme in das erste Semester
1 Für die definitive Aufnahme in das erste Semester müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
a. Besuch des Vorkurses,
b. in den Fächern des Vorkurses ein Zeugnisdurchschnitt von mindestens 4,3 und
höchstens ein Mangelpunkt.
2 Über die Aufnahme entscheidet die Klassenkonferenz.

## § 25 {#par_25}

Eintritt ohne Vorkurs
1 Der Eintritt ohne Vorkurs ist bis zum dritten Semester jeweils auf Beginn eines Semesters möglich, sofern die Voraussetzungen nach § 23 erfüllt sind.
2 Die Fachlehrpersonen und die Schulleitung legen die Aufnahmebedingungen entsprechend den Vorkenntnissen der Interessentinnen und Interessenten fest.
3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer individuellen Abklärung über die Aufnahme.
Nr. 502 9
4 Zeugnisse und Notengebung

## § 26 {#par_26}

Zeugnisse der Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
1 Die Lernenden erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis. *
2 Das Zeugnis enthält Leistungsnoten, allfällige Lernberichte, die Beurteilung des
Arbeitsverhaltens und des Verhaltens in der Gemeinschaft, Absenzen sowie Beschlüsse
und allfällige Bemerkungen der Klassenkonferenz.
3 Massgebend für die Promotion ist das Zeugnis am Ende jedes Schuljahres. Das Zeugnis am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres hat nur informativen Charakter. *
4 In den Promotionsfächern gelten die Noten im Jahreszeugnis als Jahresnoten, unabhängig davon, ob sie ein Semester oder ein Jahr unterrichtet wurden. *

## § 27 {#par_27}

Zeugnisse der Maturitätsschule für Erwachsene
1 Am Ende des Vorkurses sowie am Ende des zweiten, des vierten und des sechsten Semesters erhalten die Lernenden ein Zeugnis.
2 Das Zeugnis enthält die Leistungsnoten, allfällige Lernberichte sowie Beschlüsse und
allfällige Bemerkungen der Klassenkonferenz.
3 Am Ende des ersten, des dritten und des fünften Semesters wird von den Lernenden
und von den Lehrpersonen ein Zwischenbericht erstellt.

## § 28 {#par_28}

Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungsbeurteilung orientiert sich an den Lehrplänen und an den Lernzielen.
2 Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet:
Note Bedeutung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
3 Aus der Differenz zwischen der Note 4 und tieferen Werten ergeben sich ganze und
halbe Mangelpunkte.
4 Aus der Differenz zwischen der Note 4 und höheren Werten ergeben sich ganze und
halbe Pluspunkte.
5 Die Leistungsbeurteilung durch Noten kann durch einen Lernbericht ergänzt werden.
Die Schulleitung entscheidet über die Ergänzung der Noten mit Lernberichten.
10 Nr. 502

## § 29 {#par_29}

Verhaltensbeurteilungen
1 Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden mit den folgenden ganzen Noten beurteilt:
Note Bedeutung
I gut
II mangelhaft

## § 30 III ungenügend {#par_30}

Festlegung der Noten
1 Die Zeugnisnoten werden von den Fachlehrpersonen gestützt auf schriftliche oder
gleichwertig dokumentierte Leistungsnachweise erteilt. *
2 Die Zeugnisnoten an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien setzen sich aus der Bewertung
von mindestens vier, im Jahr der Maturitätsprüfungen von mindestens drei, Leistungsnachweisen zusammen. Diese sind angemessen auf das Schuljahr zu verteilen. Die
Schulleitung kann Ausnahmen vorsehen. *
2bis Wird ein Fach nur während eines Semesters unterrichtet, setzt sich die Zeugnisnote
aus der Bewertung von mindestens zwei Leistungsnachweisen zusammen. *
3 Die Zeugnisnoten an der Maturitätsschule für Erwachsene setzen sich aus der Bewertung von mindestens zwei Leistungsnachweisen zusammen. *
4 Liegen wichtige Gründe wie Krankheit, Unfall oder begründete Ortsabwesenheit über
längere Zeit vor, kann die Schulleitung auf die Notengebung ganz oder teilweise verzichten.
§ 31 * Zwischenberichte
1 Sofern die Promotion von Lernenden eines Langzeit- oder Kurzzeitgymnasiums gefährdet oder deren Verhalten ungenügend ist, kann die Schule während des Schuljahres
mündliche oder schriftliche Zwischenberichte abgeben.
5 Promotion

## § 32 {#par_32}

Promotionsfächer
1 Promotionsfächer sind:
a. die in der Wochenstundentafel aufgeführten Grundlagenfächer sowie das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach,
b. alle Zusatzfächer mit Ausnahme der Klassenstunde.
Nr. 502 11
§ 33 * Promotion an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
1 An den Langzeit- und Kurzzeitgymnasien entscheidet die Klassenkonferenz am Ende
des Schuljahres über die Promotion der Lernenden in das nächste Schuljahr.
2 Bei schuljahrübergreifenden Auszeiten entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion nach der Rückkehr der Lernenden auf der Basis der Noten aus den beiden Teil-
Schuljahren.
3 Lernende werden promoviert, wenn ihr Jahreszeugnis
a. einen Durchschnitt gemäss § 34 Absatz 1 von mindestens 4,00 und in den Promotionsfächern gemäss § 34 Absatz 2 höchstens eineinhalb Mangelpunkte oder
b. einen Durchschnitt von mindestens 4,30 und höchstens zwei Mangelpunkte aufweist.
4 Von den Bestimmungen über die Wirkung der einzelnen Zeugnisnoten können Ausnahmen gemacht werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige
Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen. *
§ 33a * Promotion an der Maturitätsschule für Erwachsene
1 An der Maturitätsschule für Erwachsene entscheidet die Klassenkonferenz am Ende
des zweiten und des vierten Semesters über die Promotion der Lernenden in das nächste
Schuljahr.
2 Lernende werden promoviert, wenn in ihrem Jahreszeugnis die doppelte Summe ihrer
Mangelpunkte nicht grösser ist als die einfache Summe ihrer Pluspunkte.
3 Von den Bestimmungen über die Wirkung der einzelnen Zeugnisnoten können Ausnahmen gemacht werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige
Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen. *
4 Die Promotion und die Zulassung zu den Abschlussprüfungen kann Lernenden verweigert werden, wenn sie nicht mindestens 85 Prozent des Präsenzunterrichts und 85 Prozent der Unterrichtstunden in den einzelnen Fächer besucht haben. *
§ 34 Notendurchschnitt und Mangelpunkte
1 Für den Durchschnitt im Zeugnis zählen sämtliche Promotionsfächer gemäss § 32.

## § 32mit {#par_32mit}

Ausnahme von Technischem Gestalten und Hauswirtschaft. *
§ 35 * …
§ 36 * …
§ 37 * …
12 Nr. 502
§ 38 * Wiederholung von Schuljahren
1 Lernende, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, haben das Schuljahr zu
wiederholen.
2 Lernende dürfen in der Regel nur einmal ein Schuljahr wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur möglich, wenn dafür eine schulpsychologische Empfehlung vorliegt.
3 Eine Wiederholung des ersten Schuljahres an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien ist in
der Regel nicht möglich.
4 Das gleiche Schuljahr kann nur einmal wiederholt werden.
4bis Während des letzten Schuljahres kann die Schulleitung auf begründetes Gesuch hin
in der Regel bis spätestens am 30. November einen Abbruch des Schuljahres mit anschliessender Wiederholung bewilligen. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 4. Erfolgt ein Abbruch nach dem 30. November, so gilt dieser als nicht bestandener Versuch,
die Maturität zu erlangen. *
5 Für Lernende, welche die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben, gelten die Absätze
2 und 4 nicht.
6 An der Maturitätsschule für Erwachsene können der Vorkurs sowie ein weiteres Schuljahr wiederholt werden.
6 Betriebliche Bestimmungen
§ 39 Lehrmittel und Schulmaterial
1 Lehrmittel wie Bücher und Kopien, die zum Erreichen der Lernziele während der obligatorischen Schulzeit notwendig sind, sind unentgeltlich.
2 Für Lehrmittel in der nachobligatorischen Schulzeit kommen die Lernenden selber auf.
Umfasst ein Lehrmittel sowohl Schulstoff der obligatorischen als auch der nachobligatorischen Schulzeit, haben die Lernenden für den nachobligatorischen Teil aufzukommen.
Verlassen Lernende die Kantonsschule vor oder mit Ablauf der obligatorischen Schulzeit, erhalten sie die Kosten für den nachobligatorischen Teil gegen Rückgabe des Lehrmittels rückerstattet. *
3 Für das Schulmaterial kommen die Lernenden selber auf. Die Dienststelle Gymnasialbildung legt einen Höchstbetrag fest.
§ 40 Leistungsnachweise *
1 Die Lernenden haben die von den Lehrpersonen angeordneten Leistungsnachweise
abzulegen. *
2 Lernende, die Unregelmässigkeiten begehen, können disziplinarisch bestraft werden.
Nr. 502 13
§ 41 Organisationen von Lernenden
1 Die Lernenden einer Schule oder einer Abteilung können eine Organisation bilden.
2 Die Beziehung zwischen der Organisation und der Schulleitung ist in Statuten zu regeln. Die Statuten sind von der Schulleitung zu genehmigen. *
§ 42 Urlaub
1 Die Schulleitung kann Lernenden auf begründetes Gesuch hin Urlaub erteilen.
2 Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
§ 43 Dispensation
1 Die Schulleitung kann Lernende auf begründetes Gesuch hin vom Besuch einzelner
Fächer dispensieren.
2 Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
§ 44 Absenzen
1 Lernende, die dem Unterricht ferngeblieben sind, ohne vorher Urlaub oder Dispens erhalten zu haben, haben nachträglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die
Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
2 Lernende, die dem Unterricht unbegründet fernbleiben, können disziplinarisch bestraft
werden.
3 Die Absenzen an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien werden jeweils Ende Semester abgerechnet und im Jahreszeugnis semesterweise ausgewiesen. *
§ 44a * Ausschluss aus der Maturitätsschule für Erwachsene
1 Lernende, welche ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, können
von der Maturitätsschule für Erwachsene ausgeschlossen werden.
§ 45 Austritt aus der Schule
1 Schulaustritte sind der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.
2 Lernende, die während der obligatorischen Schulpflicht austreten oder austreten müssen, haben ihre Schulpflicht in einer anderen Schule zu erfüllen.
14 Nr. 502
§ 45a * Sicherheit beim Schwimmen und Baden
1 Bei den Langzeit- und den Kurzzeitgymnasien muss das Schwimmen und Baden im
schulischen Rahmen, insbesondere während des Schwimmunterrichts, auf Schulreisen,
Ausflügen und Anlässen jeder Art, von mindestens einer erwachsenen Person überwacht
werden, die über ein Brevet im Rettungsschwimmen der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) verfügt, dessen letzte Erneuerung im Rahmen eines Weiterbildungskurses nicht mehr als vier Jahre zurückliegt.
§ 45b * Betriebliche Sicherheit
1 Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.
2 ... *
3 ... *
7 Erziehungsberechtigte
§ 46 Information und Mitwirkung
1 Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf Auskunft über den Leistungsstand
und das Verhalten ihres unmündigen Kindes.
2 An den offiziellen Besuchstagen können Erziehungsberechtigte und andere Interessierte in den Schulbetrieb Einsicht nehmen. Schulbesuche ausserhalb der Besuchstage sind
nach vorheriger Absprache mit der Schulleitung möglich.
3 Die Erziehungsberechtigten können mit der Schulleitung und den Lehrpersonen Schulprobleme, Erziehungsfragen und die Berufswahl ihres unmündigen Kindes besprechen
und Anregungen unterbreiten.
8 Disziplinarordnung
§ 47 Disziplinartatbestand
1 Gegen Lernende, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer gestützt
darauf erlassener Regelungen sowie gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder
Lehrpersonen verstossen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.
Nr. 502 15
§ 48 Disziplinarmassnahmen
1 Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden:
a. Verweis (mündlich oder schriftlich),
b. Wegweisung von der Unterrichtstunde,
c. Zusatzarbeit (Erfüllen besonderer Aufgaben während der Freizeit, in der Schule
oder zu Hause),
d. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen,
e. Androhung des Ausschlusses aus der Schule (Ultimatum),
f. Ausschluss aus der Schule mit oder ohne Eintrag im Zeugnis.
2 Schulausschlussgründe sind hauptsächlich:
a. der dauernde schädliche Einfluss auf andere Lernende,
b. schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Rechtsordnung oder gegen die Disziplinarordnung,
c. eine erhebliche Schädigung des Ansehens der Schule.
3 Lernende, welche die obligatorische Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, werden in
der Regel nicht ausgeschlossen.
4 Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme
das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1d–f sind
die Erziehungsberechtigten unmündiger Lernender ebenfalls anzuhören.
§ 49 Disziplinarkompetenzen
1 Lehrpersonen sind befugt, Verweise zu erteilen, von Unterrichtsstunden wegzuweisen
und Zusatzarbeiten zu verfügen.
2 Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.
9 Private Anbieterinnen
§ 50 Staatliche Anerkennung von Maturitätsdiplomen
1 Für die staatliche Anerkennung von Maturitätsdiplomen privater Anbieterinnen wird
vorausgesetzt, dass
a. die Trägerschaft der Privatschule die für die staatliche Anerkennung notwendige
Vertrauenswürdigkeit besitzt,
b. die an der Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können wie die der öffentlichen Schulen,
c. der Lehrplan den kantonalen Vorschriften entspricht und
d. * die Privatschule mindestens zwei Jahrgänge von Lernenden erfolgreich auf die
eidgenössischen Maturitätsprüfungen vorbereitet hat.
2 … *
16 Nr. 502
3 Die Dienststelle Gymnasialbildung prüft, ob das für die Kantonsschulen vorgeschriebene Lernziel durch den Unterricht der privaten Anbieterinnen erreicht wird. Bei ungenügendem Unterricht wird die staatliche Anerkennung entzogen. Zudem kann die Einweisung der Lernenden, die sich noch in der obligatorischen Schulzeit befinden, in eine öffentliche Schule verfügt werden.
§ 51 Beiträge an private Anbieterinnen
1 Der Kanton kann Privatschulen auf Gesuch hin Beiträge ausrichten.
2 Die jährlichen Kantonsbeiträge an Privatschulen werden durch den Regierungsrat im
Rahmen des Voranschlags festgelegt.
3 Beiträge können gewährt werden, wenn die Privatschule
a. einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die Kantonsschulen entlastet,
b. den Leistungsauftrag erfüllt,
c. während mindestens vier Jahren nach Erteilen des Leistungsauftrags erfolgreich
tätig war.
4 Gemeindebeiträge an Privatschulen für Lernende während der obligatorischen Schulzeit sind erst bei der Ausrichtung von Beiträgen des Kantons geschuldet.
10 Förderangebote
§ 52 Organisation
1 Die Organisation der Förderangebote liegt bei der einzelnen Schule. Die Förderangebote können bei Bedarf kantonal koordiniert werden.
10.1 Förderung von Lernenden mit besonderen
Begabungen
§ 53 Zweck
1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft frühzeitig erkannt und entsprechend gefördert werden.
2 Angebote zur Begabungsförderung zielen auf eine optimale Förderung der Begabungen und auf die Vermeidung von Fehlentwicklungen.
§ 54 Angebote zur Begabungsförderung
1 Im Rahmen der Begabungsförderung sind folgende Angebotsformen möglich: *
a. die Förderung im Rahmen des Unterrichts in den Regelklassen,
Nr. 502 17
b. die Förderung durch Anreicherung der Unterrichtsangebote,
c. * die Förderung durch Beschleunigung,
d. * Talentklassen des Kurzzeitgymnasiums gemäss § 54a.
2 Die Förderung im Rahmen des Unterrichts in Regelklassen bedeutet insbesondere eine
Differenzierung im Unterricht.
3 Zur Förderung durch Anreicherung der Unterrichtsangebote gehört unter anderem der
Besuch von speziell organisierten Fächer- oder Projektangeboten, die den Interessen und
Fähigkeiten der Lernenden Rechnung tragen.
4 Die Förderung durch Beschleunigung kann den frühzeitigen Eintritt in das Gymnasium, das Überspringen einer Klasse oder den Unterricht in einer höheren Klasse in einem
oder in mehreren Fächern bedeuten.
§ 54a * Talentklassen
1 Talentklassen ermöglichen begabten Lernenden die bessere Vereinbarkeit der schulischen Ausbildung mit der ausserschulischen Förderung ihrer besonderen Fähigkeiten
durch Anpassung der schulischen Rahmenbedingungen des Kurzzeitgymnasiums.
2 Der Regierungsrat kann für Talentklassen Abweichungen von der Wochenstundentafel
oder vom Lehrplan der Regelklassen beschliessen.
3 In eine Talentklasse kann aufgenommen werden, wer über eine ausgewiesene Begabung, insbesondere im sportlichen oder musischen Bereich, verfügt. Über die Aufnahme
entscheidet die Schulleitung anhand eines Aufnahmeverfahrens. Sie erlässt dazu Richtlinien.
4 Wer am Ende eines Schuljahres die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Talentklasse gemäss Absatz 3 nicht mehr erfüllt, wird vom Förderangebot ausgeschlossen. Die
Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
5 Muss ein Schuljahr wiederholt werden, ist ein Verbleib in der Talentklasse in der Regel
nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
10.2 Förderung von Lernenden mit schulischen Defiziten
§ 55 Angebote
1 Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten aufgrund unterschiedlicher Vorbildung im Verlauf der 1. Klasse des Lang- und Kurzzeitgymnasiums in einzelnen Fächern über eine bestimmte Zeit gefördert werden können. *
2 Lernende, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die über ungenügende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügen, werden mit Angeboten zur Sprachförderung in der
Form von «Deutsch als Zweitsprache» (DaZ) unterstützt. *
18 Nr. 502
3 Die Schulleitung entscheidet nach den Vorgaben der Dienststelle Gymnasialbildung
über die notwendigen Fördermassnahmen. *
10.3 Schuldienste
§ 56 * Schulberatung
1 Die Inanspruchnahme der kantonalen Schulberatung richtet sich nach der Verordnung
über die Schuldienste vom 21. Dezember 19999.
10a Finanzielles *
§ 56a * Gemeindebeiträge
1 Die Gemeindebeiträge decken 50 Prozent der gesamten Betriebskosten der Kantonsschulen für die Lernenden während der obligatorischen Schulzeit. Sie werden dem
Kanton von der Wohnortgemeinde des oder der Lernenden in Form eines Pro-Kopf-Beitrages ausgerichtet.
2 Der Beitrag pro Lernenden und Lernende und Schuljahr wird von der Dienststelle
Gymnasialbildung gestützt auf die Betriebskosten des vorletzten Jahres jährlich neu berechnet.
3 Für die Berechnung des Gemeindebeitrages ist die Anzahl Lernender in der obligatorischen Schulzeit am 1. September des laufenden Schuljahres massgebend.
4 Gemeindebeiträge an private Gymnasien entsprechen den Beiträgen an die Kantonsschulen und stehen unter dem Vorbehalt gemäss § 51 Absatz 4.
11 Schlussbestimmungen
§ 57 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gymnasialbildung10 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege11 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
9 SRL Nr. 408
10 SRL Nr. 501
11 SRL Nr. 40
Nr. 502 19
§ 58 Aufhebung von Erlassen und Bestimmungen
1 Folgende Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:
a. Aufnahme- und Promotionsreglement der Gymnasien des Kantons Luzern vom
1. Juli 199812,
b. Schulordnung für die Luzerner Kantonsschulen vom 24. Oktober 197313,
c. Aufnahme- und Promotionsreglement der Maturitätsschule für Erwachsene vom
7. Januar 199914,
d. Reglement über die Freifächer an den Gymnasien des Kantons Luzern vom 5. November 199815,
e. Reglement für die Aufsichtskommissionen der Kantonsschulen und der Seminare
vom 24. Februar 197216, soweit es die Kantonsschulen betrifft.
§ 58a * …
§ 59 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
12 G 1998 205 (SRL Nr. 505)
13 V XVIII 727 (SRL Nr. 508)
14 G 1999 5 (SRL Nr. 510)
15 G 1998 431 (SRL Nr. 508a)
16 G 1997 332 (SRL Nr. 504)
20 Nr. 502
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 19.06.2001 01.08.2001 Erstfassung G 2001 170
§ 1 15.01.2008 20.01.2008 geändert G 2008 13
§ 1 Abs. 1 03.07.2012 01.08.2012 geändert G 2012 180
§ 1 Abs. 2 27.06.2017 01.08.2017 geändert G 2017-072
§ 1 Abs. 3 27.06.2017 01.08.2017 aufgehoben G 2017-072
§ 2 Abs. 1 16.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-008
§ 2 Abs. 2 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 4 15.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 162
§ 4 Abs. 2 16.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-008
§ 4 Abs. 2 11.06.2019 01.08.2019 geändert G 2019-022
§ 4 Abs. 2 18.05.2021 01.08.2021 geändert G 2021-035
§ 5 Abs. 2 15.01.2008 20.01.2008 geändert G 2008 13
§ 7 Abs. 4 31.03.2026 01.08.2026 aufgehoben G 2026-016
§ 8 Abs. 1 03.07.2012 01.08.2012 geändert G 2012 180
§ 8 Abs. 1 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 8 Abs. 2 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 8 Abs. 3 03.07.2012 01.08.2012 geändert G 2012 180
§ 8 Abs. 3 10.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-017
§ 8 Abs. 4 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 8 Abs. 4 10.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-017
§ 8 Abs. 4 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
Titel 2.1 15.01.2008 20.01.2008 eingefügt G 2008 13
§ 9a 15.01.2008 20.01.2008 eingefügt G 2008 13
§ 10 Abs. 3 15.01.2008 20.01.2008 geändert G 2008 13
§ 11 15.01.2008 20.01.2008 geändert G 2008 13
§ 11 Abs. 1, a. 16.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-008
§ 11 Abs. 1, abis. 16.01.2018 01.02.2018 eingefügt G 2018-008
§ 11 Abs. 1, c. 16.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-008
§ 12 Abs. 2 15.01.2008 20.01.2008 geändert G 2008 13
§ 13 15.01.2008 20.01.2008 geändert G 2008 13
§ 18 15.01.2008 20.01.2008 geändert G 2008 13
§ 19 Abs. 3 15.01.2008 20.01.2008 geändert G 2008 13
§ 20 Abs. 2 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 20 Abs. 3 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 20 Abs. 4 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 21 Abs. 4 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 23 Abs. 1, a. 04.04.2023 01.08.2023 geändert G 2023-032
§ 23 Abs. 2 04.04.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-032
§ 26 Abs. 1 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 26 Abs. 3 19.01.2010 01.08.2010 geändert G 2010 15
§ 26 Abs. 4 27.10.2009 01.08.2010 eingefügt G 2009 341
§ 30 Abs. 1 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 30 Abs. 2 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 30 Abs. 2 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 30 Abs. 2bis 31.03.2026 01.08.2026 eingefügt G 2026-016
§ 30 Abs. 3 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 31 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 33 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 33 Abs. 4 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 33a 27.10.2009 01.08.2010 eingefügt G 2009 341
§ 33a Abs. 3 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 33a Abs. 4 16.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-008
§ 34 Abs. 2 11.06.2019 01.08.2019 geändert G 2019-022
§ 35 27.10.2009 01.08.2010 aufgehoben G 2009 341
§ 36 27.10.2009 01.08.2010 aufgehoben G 2009 341
§ 37 27.10.2009 01.08.2010 aufgehoben G 2009 341
§ 38 27.10.2009 01.08.2010 geändert G 2009 341
§ 38 Abs. 4bis 31.03.2026 01.08.2026 eingefügt G 2026-016
§ 39 Abs. 2 18.12.2012 01.08.2013 eingefügt G 2012 419
§ 40 31.03.2026 01.08.2026 Titel geändert G 2026-016
Nr. 502 21
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 40 Abs. 1 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 41 Abs. 2 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 44 Abs. 3 27.10.2009 01.08.2010 eingefügt G 2009 341
§ 44a 27.10.2009 01.08.2010 eingefügt G 2009 341
§ 45a 03.07.2012 01.08.2012 geändert G 2012 180
§ 45b 15.01.2008 20.01.2008 eingefügt G 2008 13
§ 45b Abs. 2 27.09.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 276
§ 45b Abs. 3 27.09.2011 01.01.2012 aufgehoben G 2011 276
§ 50 Abs. 1, d. 15.01.2008 20.01.2008 eingefügt G 2008 13
§ 50 Abs. 2 15.01.2008 20.01.2008 aufgehoben G 2008 13
§ 54 Abs. 1 04.04.2023 01.08.2023 geändert G 2023-032
§ 54 Abs. 1, c. 04.04.2023 01.08.2023 geändert G 2023-032
§ 54 Abs. 1, d. 04.04.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-032
§ 54a 04.04.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-032
§ 55 Abs. 1 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 55 Abs. 2 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 55 Abs. 3 31.03.2026 01.08.2026 eingefügt G 2026-016
§ 56 15.01.2008 20.01.2008 geändert G 2008 13
Titel 10a 24.03.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-022
§ 56a 24.03.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-022
§ 58a 15.01.2008 20.01.2008 aufgehoben G 2008 13
22 Nr. 502
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.06.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung G 2001 170
15.01.2008 20.01.2008 § 1 geändert G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 5 Abs. 2 geändert G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 Titel 2.1 eingefügt G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 9a eingefügt G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 10 Abs. 3 geändert G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 11 geändert G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 12 Abs. 2 geändert G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 13 geändert G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 18 geändert G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 19 Abs. 3 geändert G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 45b eingefügt G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 50 Abs. 1, d. eingefügt G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 50 Abs. 2 aufgehoben G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 56 geändert G 2008 13
15.01.2008 20.01.2008 § 58a aufgehoben G 2008 13
15.04.2008 01.08.2008 § 4 geändert G 2008 162
27.10.2009 01.08.2010 § 2 Abs. 2 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 8 Abs. 4 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 20 Abs. 2 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 20 Abs. 3 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 20 Abs. 4 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 21 Abs. 4 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 26 Abs. 1 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 26 Abs. 4 eingefügt G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 30 Abs. 2 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 31 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 33 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 33a eingefügt G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 35 aufgehoben G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 36 aufgehoben G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 37 aufgehoben G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 38 geändert G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 44 Abs. 3 eingefügt G 2009 341
27.10.2009 01.08.2010 § 44a eingefügt G 2009 341
19.01.2010 01.08.2010 § 26 Abs. 3 geändert G 2010 15
27.09.2011 01.01.2012 § 45b Abs. 2 aufgehoben G 2011 276
27.09.2011 01.01.2012 § 45b Abs. 3 aufgehoben G 2011 276
03.07.2012 01.08.2012 § 1 Abs. 1 geändert G 2012 180
03.07.2012 01.08.2012 § 8 Abs. 1 geändert G 2012 180
03.07.2012 01.08.2012 § 8 Abs. 3 geändert G 2012 180
03.07.2012 01.08.2012 § 45a geändert G 2012 180
18.12.2012 01.08.2013 § 39 Abs. 2 eingefügt G 2012 419
27.06.2017 01.08.2017 § 1 Abs. 2 geändert G 2017-072
27.06.2017 01.08.2017 § 1 Abs. 3 aufgehoben G 2017-072
16.01.2018 01.02.2018 § 2 Abs. 1 geändert G 2018-008
16.01.2018 01.02.2018 § 4 Abs. 2 geändert G 2018-008
16.01.2018 01.02.2018 § 11 Abs. 1, a. geändert G 2018-008
16.01.2018 01.02.2018 § 11 Abs. 1, abis. eingefügt G 2018-008
16.01.2018 01.02.2018 § 11 Abs. 1, c. geändert G 2018-008
16.01.2018 01.02.2018 § 33a Abs. 4 geändert G 2018-008
11.06.2019 01.08.2019 § 4 Abs. 2 geändert G 2019-022
11.06.2019 01.08.2019 § 34 Abs. 2 geändert G 2019-022
10.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 3 geändert G 2020-017
10.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 4 geändert G 2020-017
24.03.2020 01.08.2020 Titel 10a eingefügt G 2020-022
24.03.2020 01.08.2020 § 56a eingefügt G 2020-022
18.05.2021 01.08.2021 § 4 Abs. 2 geändert G 2021-035
04.04.2023 01.08.2023 § 23 Abs. 1, a. geändert G 2023-032
04.04.2023 01.08.2023 § 23 Abs. 2 aufgehoben G 2023-032
Nr. 502 23
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.04.2023 01.08.2023 § 54 Abs. 1 geändert G 2023-032
04.04.2023 01.08.2023 § 54 Abs. 1, c. geändert G 2023-032
04.04.2023 01.08.2023 § 54 Abs. 1, d. eingefügt G 2023-032
04.04.2023 01.08.2023 § 54a eingefügt G 2023-032
31.03.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 4 aufgehoben G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 1 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 2 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 4 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 30 Abs. 1 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 30 Abs. 2 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 30 Abs. 2bis eingefügt G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 30 Abs. 3 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 33 Abs. 4 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 33a Abs. 3 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 38 Abs. 4bis eingefügt G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 40 Titel geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 40 Abs. 1 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 41 Abs. 2 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 55 Abs. 1 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 55 Abs. 2 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 55 Abs. 3 eingefügt G 2026-016
