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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees"
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provisions: 19
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# Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees

## Art. 1 I. Inhalt und Zweck {#art_1}

Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft
und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der
Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.

## Art. 3 II. Reusswehrkommission {#art_3}

1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei
nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.
3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können
Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst
über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser
Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.

## Art. 4 {#art_4}

Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.

## Art. 5 III. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum {#art_5}

Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt,
erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt
das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.SRSZ 1.1.2015
453.210.1

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden
Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.
2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann
mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder
eine Erweiterung umfassen.

## Art. 7 {#art_7}

Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.

## Art. 8 {#art_8}

Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern
beauftragt.

## Art. 9 {#art_9}

Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.

## Art. 10 IV. Betrieb und Instandhaltung {#art_10}

Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen
gemeinsam.

## Art. 11 {#art_11}

Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden
Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung
schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

## Art. 12 {#art_12}

1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton
Luzern beauftragt.
2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten
übertragen.

## Art. 13 {#art_13}

Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach
Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.
453.210.1

## Art. 14 V. Finanzierung {#art_14}

Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung
der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt:
Luzern 48 %
Uri 13 %
Schwyz 16 %
Obwalden 8 %
Nidwalden 15 %

## Art. 15 Total 100 % {#art_15}

1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rechnung gestellt.
2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für
die Folgejahre zu.

## Art. 16 VI. Schlussbestimmung {#art_16}

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die
Verhältnisse wesentlich ändern.

## Art. 17 {#art_17}

Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom
9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft.

## Art. 18 {#art_18}

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.

## Art. 19 {#art_19}

Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft.2
1 GS 21-129.
2 In Kraft getreten am 19. September 2007 (Abl 2009 67).SRSZ 1.1.2015
