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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Stadt Weil am Rhein, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend «Stadt» genannt), betreffend den Anschluss der Kanalisation der «Siedlung 14 Linden» an das baselstädtische Kanalisationsnetz und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Basel"
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provisions: 1
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# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Stadt Weil am Rhein, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend «Stadt» genannt), betreffend den Anschluss der Kanalisation der «Siedlung 14 Linden» an das baselstädtische Kanalisationsnetz und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Basel

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Kanalisationsvertrag mit Weil am Rhein 784.730
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den
Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Stadt Weil am
Rhein, vertreten durch den Oberbürgermeister (nachfolgend «Stadt»
genannt), betreffend den Anschluss der Kanalisation der «Siedlung 14
Linden» an das baselstädtische Kanalisationsnetz und Reinigung des
Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Basel 1)
Vom 19. August 1983 (Stand 1. Juli 1986)
Ziff. 1
1 Der Kanton gestattet der Stadt den Anschluss ihrer Kanalisation «Siedlung 14 Linden» an das baselstädtische Kanalisationsnetz. Die Abgrenzung des angeschlossenen Gebiets ergibt sich aus der beigehefteten Situation, Plan Nr. 4'000/04, 1:5'000.
2 Der Anschluss erfolgt beim Zoll Otterbach, im obersten Schacht der Neuhausstrasse bei deren Einmündung in die Freiburgerstrasse, gemäss dem beigehefteten Planausschnitt von Plan Nr. Ba 226/18a
des kantonalen Gewässerschutzamtes 2).
Ziff. 2
1 Die Stadt hat das Recht, die erforderliche Anschlussleitung auf baselstädtischem Gebiet von der
Landesgrenze bis zum obersten Schacht der Kanalisation Neuhausstrasse zu betreiben. Reinigung und
Unterhalt der Leitung bis zum Anschlussschacht ist Sache der Stadt.
2 Die Stadt verpflichtet sich, das Kanalisationsnetz «Siedlung 14 Linden» bis zum Anschlussschacht
gemäss Plan Nr. Ba 226/18a mindestens einmal jährlich mit Hochdruck zu spülen und dem Gewässerschutzamt 3) von dieser Massnahme jeweils im voraus rechtzeitig Kenntnis zu geben.
Ziff. 3
1 Das Projekt für eine allfällige Änderung der Anschlussleitung auf dem Gebiet des Kantons ist dem
Gewässerschutzamt zur Genehmigung zu unterbreiten und unter dessen Oberbauleitung auszuführen.
Nach deren Fertigstellung ist dem Gewässerschutzamt 4) ein Ausführungsplan mit den tatsächlichen
Längen- und Höhenmassen vorzulegen.
2 Vor der Ausführung von Bauarbeiten ist beim Tiefbauamt (Allmendverwaltung) des Kantons die erforderliche Bewilligung einzuholen. Hiefür ist eine Bauvorlage 1:500 im Doppel einzureichen.
Ziff. 4
1 Die Stadt hinterlegt beim kantonalen Gewässerschutzamt 5) einen Netzplan für die Kanalisation der
«Siedlung 14 Linden» (Haupt- und Nebensammler) einschliesslich des Anschlusses an die Kanalisation des Kantons. Das Gewässerschutzamt 6) erhält das Recht, sämtliche weiteren planlichen Unterlagen
der Kanalisation der «Siedlung 14 Linden» jederzeit einzusehen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen, die Auswirkungen auf den Betrieb der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage haben
können, sind jeweils umgehend und unaufgefordert zu melden.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum: 19. 8. 1983 und 1. 7. 1986. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben
werden.
2) Ziff. 1 Abs. 2: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
3) Ziff. 2 Abs. 2: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
4) Ziff. 3 Abs. 1: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
5) Ziff. 4: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
6) Ziff. 4: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
Kanalisationsvertrag mit Weil am Rhein 784.730
Ziff. 5
1 Die Stadt beteiligte sich an den Baukosten der von ihr mitbenützten Kanalisation Neuhausstrasse,
Strecke Schäferweg bis Anschlussschacht bei der Freiburgerstrasse, durch einen einmaligen Erstellungsbeitrag. Dieser betrug 38,3% bzw. Fr. 459'204.– der gesamten Baukosten von Fr. 1'198'966.20.
Falls altersbedingt eine grundlegende Erneuerung oder ein Ersatz der auf Kantonsgebiet mitbenutzten
Kanalisationen notwendig wird, ist vor der Erstellung eine entsprechende Kostenbeteiligung der Stadt
auszuhandeln.
2 Die Stadt beteiligt sich ab 1. Juli 1983 an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt (Reinigung, Reparatur, Kontrolle) der von ihr mitbenutzten Kanalisationen gemäss Plan Nr. 4'000/4 im Verhältnis der
von ihr gelieferten zur gesamten Abwassermenge, wofür die Trockenwettermenge Qte der elektronischen Kanalnetzberechnung von 1975/76 massgebend ist. Dieses Verhältnis ist auf Antrag einer Partei
zu überprüfen und bei Änderungen neu festzulegen.
3 Eine Beteiligung der Stadt an den Kosten der Ableitung besteht jedoch nur bis zu jener Stelle, an der
der Anteil des Stadtabwassers ein Prozent des gesamten Abwassers in der Ableitung unterschreitet, gemessen an den für die Dimensionierung massgebenden Wassermengen.
Ziff. 6
1 Der Kanton verpflichtet sich, das von der Stadt übernommene Abwasser in seiner Abwasserreinigungsanlage zu reinigen.
2 Die Stadt verpflichtet sich, ab 1. Juli 1983 die baselstädtische Abwassergebühr gemäss den jeweils
geltenden Bestimmungen für die Reinigung des Abwassers aus der «Siedlung 14 Linden» zu bezahlen.
Zur Festsetzung dieser Forderung wird die Stadt dem Gewässerschutzamt 7) jährlich die verbrauchte
Trinkwassermenge sowie die Wassermengen aus privaten Fassungen nachweisen, soweit das Abwasser in die Kanalisation des Kantons fliesst.
Ziff. 7
1 Die Abwassermenge, die aus der Kanalisation «Siedlung 14 Linden » in das Kanalisationsnetz des
Kantons eingeleitet werden darf, besteht aus maximal vierhundert Sekundenlitern Regenwasser und
maximal sechs Sekundenlitern Schmutzwasser.
2 Die Ableitungen in das Kanalisationsnetz des Kantons haben die jeweiligen Anforderungen der Eidgenössischen Verordnung über Abwassereinleitungen zu erfüllen. Abgänge wie Öl, Benzin, Säuren,
Laugen und dergleichen, welche geeignet sind, Bestand und Betrieb von Kanalisationsnetz und Kläranlage des Kantons zu beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Sie sind vorgängig abzuscheiden, zu neutralisieren oder zu entgiften.
Ziff. 8
1 Sämtliche im Zusammenhang mit dem Anschluss der Kanalisation «Siedlung 14 Linden» entstehenden Kosten trägt die Stadt.
Ziff. 9
1 Die Stadt übernimmt die Haftung für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Bau, Bestand,
Unterhalt, der Abänderung oder allfälligen Beseitigung von Anschlussleitung und Kanalisation «Siedlung 14 Linden» sowie deren Betrieb (beispielsweise durch Nichteinhalten von Ziff. 7 Abs. 2 hievor)
entstehen.
2 Eine Haftung des Kantons für allfällige Schäden, welche der Stadt an der Kanalisation «Siedlung 14
Linden» und deren Anschlussleitung infolge Rückstaus oder aus anderen Gründen entstehen könnten,
wird ausgeschlossen.
7) Ziff. 6 Abs. 2: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.
Kanalisationsvertrag mit Weil am Rhein 784.730
Ziff. 10
1 Änderungen des schweizerischen öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.
Ziff. 11
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss
des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, welche zusammen ihren Obmann bestimmen.
Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen
Bundesgerichts bestimmt. Es kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.
Ziff. 12
1 Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2 Der Vertrag wird auf 25 Jahre fest abgeschlossen. Danach läuft er ohne Kündigung auf unbestimmte
Zeit weiter. Eine Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen, erstmals somit auf den 31. Dezember 2008.
3 Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 24. Juni / 21. Juli 1970.
Ziff. 13
1 Der Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Für jeden Vertragspartner sind zwei Exemplare bestimmt.
Basel, den 1. Juli 1986
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat
Der Präsident: H. R. Striebel
Der Staatsschreiber: Weiss
Weil am Rhein, den 19. August 1983
Die Stadt Weil am Rhein
Der Oberbürgermeister: Boll
Kanalisationsvertrag mit Weil am Rhein 784.730
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.08.1983 01.07.1986 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Kanalisationsvertrag mit Weil am Rhein 784.730
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.08.1983 01.07.1986 Erstfassung 00.00.0000
