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title: "Verordnung über die Berner Fachhochschule"
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provisions: 106
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# Verordnung über die Berner Fachhochschule

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für die Berner Fachhochschule.
2 Sie enthält insbesondere Bestimmungen über
a die Aufgaben,
b die Angehörigen,
c die Organisation,
d die Planung, Steuerung und Finanzierung,
e die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden,
f das Verfahren, die Rechtspflege und die Disziplin.

## Art. 2 {#art_2}

Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung
1 Soweit die Berner Fachhochschule im Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung anbietet, gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung für
a die Ausbildung,
b die Organisation und Befugnisse,
c die Finanzierung des Leistungsangebots.
1) BSG 435.411
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-101
436.811 2
2 Die Arbeitsverhältnisse der in der höheren Berufsbildung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt.
Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Für die Arbeitsverhältnisse folgender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten
folgende Artikel:
a Dozentinnen und Dozenten der höheren Berufsbildung: Artikel 14 Absatz
1 Buchstaben a und c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie die
Artikel 18 bis 22, 26, 27, 30 bis 33, 36, 37 und 43 bis 47, wobei die Departementsleiterin oder der Departementsleiter Anstellungsbehörde der Dozentinnen und Dozenten ist.
b Assistentinnen und Assistenten der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 16
Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Artikel 18 bis 21, 26, 27, 30, 39,
40 und 43 bis 47,
c Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c,
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Artikel 18 bis 22, 26, 27, 30, 41
und 43 bis 47,
d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Artikel 30 und 43 bis 47.

## Art. 3 {#art_3}

Statut, Strategie
1 Die Berner Fachhochschule gibt sich ein Statut und eine Strategie.
2 Das Statut setzt die Aufträge des Gesetzes und der Verordnung um.
2 Aufgaben

## Art. 4 {#art_4}

Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge
1 Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung mit einer
Gesamtsumme über 250'000 Franken pro Jahr (inkl. Investitionen und
Betriebskosten) sind von der Rektorin oder vom Rektor zu genehmigen. Die
Genehmigung trägt der Wissenschaftsfreiheit Rechnung. *
2 Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung mit einer
Gesamtsumme über 100'000 Franken pro Jahr (inkl. Investitionen und
Betriebskosten) sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen.
3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die durch die Aufträge finanzierten materiellen und ideellen Güter in das Eigentum der Berner Fachhochschule
über.
3 436.811
4 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement, namentlich
die Zuständigkeiten und die Abgaben zur Deckung der Verwaltungskosten. *
5 Er kann die Befugnis gemäss Absatz 4 ganz oder teilweise der Rektorin oder

## Art. 5 dem Rektor übertragen. * {#art_5}

Urheber- und Patentrechte
1 Verträge mit Dritten über die Verwertung eines Patentrechts, das im Rahmen
des Grundauftrages einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entstanden ist,
liegen im Verantwortungsbereich der Rektorin oder des Rektors.
2 Sie oder er erlässt Weisungen zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über
Patentrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.
3 Die Weisungen enthalten insbesondere Bestimmungen über
a die Verwendung der Einnahmen,
b die Bevorschussung von Patentierungskosten,
c die Bevorschussung von Kosten, die direkt mit der Verwertung des Urheber- oder Patentrechts zusammenhängen.

## Art. 6 {#art_6}

Information über Forschung und Entwicklung
1 Die Berner Fachhochschule sorgt dafür, dass die Ergebnisse von Forschung
und Entwicklung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Forschungs- und Entwicklungserkenntnisse sind bis zum Zeitpunkt, zu dem
die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, grundsätzlich
vertraulich.
3 Mit Zustimmung der projektverantwortlichen Person können Dritte vor der
Veröffentlichung Einsicht in die Ergebnisse nehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Evaluation und Qualitätsentwicklung
1 Die Berner Fachhochschule wendet ein Qualitätsentwicklungssystem zur laufenden Überprüfung und Verbesserung ihrer Leistungen in Lehre, Forschung
und Entwicklung, Weiterbildung, den Dienstleistungen sowie den strategischen
und operativen Führungsprozessen an.
436.811 4
3 Angehörige
3.1 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Begriff
1 Angehörige der Berner Fachhochschule sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

## Art. 9 {#art_9}

Beratungsstelle der Berner Hochschulen
1 Angehörigen der Berner Fachhochschule steht die Beratungsstelle der Berner
Hochschulen für Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Studiengestaltung, zu Laufbahnentscheiden, zum wirksamen Lernen und Lehren und bei
der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten zur Verfügung.
3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Kategorien
1 Es werden folgende Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschieden:
a Dozentinnen und Dozenten,
b Assistentinnen und Assistenten,
c Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Kategorie Dozentinnen und Dozenten umfasst auch Lehrbeauftragte.
3 Drittmittelangestellte gemäss Artikel 10 Absatz 3 FaG gehören ihrer Qualifikation und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an.

## Art. 11 {#art_11}

Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling
1 Die Rektorin oder der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Stellenbewirtschaftung sowie das Personalcontrolling der Berner Fachhochschule.

## Art. 12 {#art_12}

Zuständigkeiten für die Anstellung
1 Zuständig sind
a der Fachhochschulrat für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors,
die Vizerektorinnen und Vizerektoren, die Verwaltungsdirektorin oder den
Verwaltungsdirektor sowie die Departementsleiterinnen und Departementsleiter,
5 436.811
b die Rektorin oder der Rektor für die Anstellung der Dozentinnen und Dozenten, die der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter direkt
unterstellt sind sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rektorats,
c die Departementsleiterin oder der Departementsleiter für die Anstellung
der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements,
d die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sowie die Verwaltungsdirektorin
oder der Verwaltungsdirektor für die Anstellung der ihnen direkt oder indirekt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors sowie der Departementsleiterinnen und Departementsleiter können im Statut an die ihnen direkt unterstellten Organisationseinheiten übertragen werden.

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeiten für Gehaltseinstufungen
1 Der Fachhochschulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors,
der Vizerektorinnen und Vizerektoren, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors sowie der Departementsleiterinnen und Departementsleiter
im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

## Art. 14 {#art_14}

Vertragsdauer
1 Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)2)
gilt nicht für
a Lehrbeauftragte,
b Assistentinnen und Assistenten,
c Drittmittelangestellte.

## Art. 15 {#art_15}

Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
1 Die Anstellungsbehörde kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder
einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
2 Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung
des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistellung analog.
2) BSG 153.01
436.811 6

## Art. 16 {#art_16}

Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche gemäss
Artikel 32 und 33 PG für
a Lehrbeauftragte,
b Assistentinnen und Assistenten,
c Drittmittelangestellte.

## Art. 17 {#art_17}

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann als feste
Zahl oder Bandbreite festgelegt werden.
2 Wird der Beschäftigungsgrad als Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 20 Beschäftigungsgradprozente betragen.

## Art. 18 {#art_18}

Durchführung des Mitarbeitergesprächs
1 Die Vorgesetzten führen periodisch mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch.
2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen
Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
3 Das Mitarbeitergespräch wird jährlich durchgeführt, wenn die Leistungs- und
Verhaltensbeurteilung das Gehalt der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters beeinflusst.

## Art. 19 {#art_19}

Überprüfung des Mitarbeitergesprächs
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen
nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs
eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetzten verlangen.
2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.
7 436.811

## Art. 20 {#art_20}

Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
1 Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme,
der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht,
gilt für die Berner Fachhochschule analog.

## Art. 21 {#art_21}

Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg
1 Im Übrigen regelt der Fachhochschulrat das Mitarbeitergespräch, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg
durch Reglement.

## Art. 22 {#art_22}

Arbeitszeitmodell
1 Der Fachhochschulrat erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement:
a finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben,
b Langzeitkonti,
c Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für
Arbeit unter besonderen Verhältnissen,
d Höhe des maximalen Übertrags des jährlichen Arbeitszeitsaldos,
e Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug,
f Bezug von Kurzurlaub,
g Bezug der Treueprämie.
2 Er informiert die im Statut bezeichneten Mitwirkungsgremien und die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen. *
3 Er hört die Mitwirkungsgremien und die Personalverbände an, bevor er wesentliche Abweichungen erlässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche. *

## Art. 23 {#art_23}

Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben und Langzeitkonto *
1 Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie die
Departementsleiterinnen und Departementsleiter sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend die finanzielle Abgeltung von Ferien-
und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto. *
436.811 8

## Art. 24 {#art_24}

Nacht- und Wochenendarbeit
1 Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit
gilt folgender Minimalstandard:
a Die Arbeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit.
b Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00
Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.

## Art. 25 {#art_25}

Übertrag, Kompensation und Ausgleich jährlicher Arbeitszeitsaldo
1 Der Fachhochschulrat regelt bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse
den Übertrag, die Kompensation und den Ausgleich des Arbeitszeitsaldos am
Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode durch Reglement.
2 Ein Höchstsaldo von 200 Plus- bzw. Minusstunden pro Abrechnungsperiode
darf nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ein höherer Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen.

## Art. 26 {#art_26}

Auslagenersatz
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der
Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird
der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

## Art. 27 {#art_27}

Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und
den Betrieb der Berner Fachhochschule nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklarations- und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
3 Die Rektorin oder der Rektor
a prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen und bringt
die Ergebnisse dem Fachhochschulrat zur Kenntnis,
b erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen sowie über
allfällige Massnahmen und leitet diesen an das Amt für Hochschulen zur
Kenntnis weiter.
9 436.811
4 Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Fachhochschulleitung sowie der Dozentinnen und Dozenten mit hohem Beschäftigungsgrad werden jährlich auf der Internetseite der Berner Fachhochschule publiziert.

## Art. 28 {#art_28}

Funktionsbezeichnung Professorin und Professor
1 Der Fachhochschulrat regelt das Recht, die Bezeichnung Professorin oder
Professor zu führen, durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
2 Das Recht, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen, erlischt
bei Aufgabe der Tätigkeit an der Berner Fachhochschule.

## Art. 29 {#art_29}

Arbeitsort
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, an mehreren
Arbeitsorten der Berner Fachhochschule Arbeitsleistungen zu erbringen.

## Art. 30 {#art_30}

Meldestelle Missstände
1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
über Missstände an der Berner Fachhochschule.
2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.
3.2.2 Dozentinnen und Dozenten

## Art. 31 {#art_31}

Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von
Dozentinnen und Dozenten
1 Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend die finanzielle Abgeltung von Ferienguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto.

## Art. 32 {#art_32}

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Anstellungsbehörde sowie die Dozentinnen und Dozenten können das
Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Semesters beenden.
1a Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 PG ist die Beendigung jeweils
auf das Ende eines Monats zulässig. *
2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden.
436.811 10

## Art. 33 {#art_33}

Zeitpunkt des Rücktritts
1 Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des
Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.
2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende
des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr
vollendet.

## Art. 34 {#art_34}

Anforderungen
1 Ausnahmsweise kann auch als Dozentin oder Dozent angestellt werden, wer
die Voraussetzungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 FaG nicht erfüllt, jedoch in ihrem oder seinem Fachbereich ausgewiesene Fähigkeiten erworben oder hervorragende Leistungen erbracht hat.
2 Eine fehlende methodisch-didaktische Qualifikation gemäss Artikel 20 Absatz
2 FaG muss in der Regel innert zwei Jahren nach Anstellungsbeginn nachgeholt werden.

## Art. 35 {#art_35}

Auftrag
1 Dozentinnen und Dozenten
a sind in der Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung tätig,
b gewährleisten im Rahmen ihres Auftrags die Verbindung zu Wissenschaft,
Praxis, Wirtschaft und Gesellschaft,
c wirken bei Organisation und Betrieb der Berner Fachhochschule mit.
2 Die anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekte orientieren sich an den Forschungs- und Ausbildungsschwerpunkten der Berner Fachhochschule.
3 Der Auftrag wird periodisch angepasst. Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement.

## Art. 36 {#art_36}

Gewährung von Funktionszulagen
1 Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen und Leiter in Lehre, Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind,
kann eine jährliche Funktionszulage bis höchstens 20'000 Franken ausgerichtet werden. Massgebend sind die Anforderungen und Belastungen durch die
übernommene Leitungsfunktion. *
2 Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement. Dieses ist der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis zu bringen.
11 436.811

## Art. 37 {#art_37}

Forschungs- und Bildungsurlaube
1 Ein Forschungs- und Bildungsurlaub erlaubt es einer Dozentin oder einem
Dozenten, befreit von den üblichen Aufgaben wissenschaftlich zu arbeiten bzw.
sich in ihrem oder seinem Fachgebiet weiterzubilden.
2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung und Dauer von
Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden
Rechte und Pflichten durch Reglement.
3.2.3 Lehrbeauftragte

## Art. 38 {#art_38}

1 Lehrbeauftragte haben einen Lehrauftrag an der Berner Fachhochschule.
2 Ein Lehrauftrag wird befristet für ein Semester oder ein Studienjahr erteilt.
3 In begründeten Fällen kann ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt werden.
4 Ein Lehrauftrag kann durch privatrechtlichen Auftrag erteilt werden.
5 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement.
3.2.4 Assistentinnen und Assistenten

## Art. 39 {#art_39}

Auftrag
1 Assistentinnen und Assistenten unterstützen die Dozentinnen und Dozenten
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder betreuen
selbstständig bestimmte Aufgabenbereiche.
2 Der Auftrag ist so auszugestalten, dass er auch der akademischen oder praxisbezogenen Weiterbildung der Assistentin oder des Assistenten dient.
3 Assistentinnen und Assistenten können auch unterrichtsbegleitende Funktionen wahrnehmen.

## Art. 40 {#art_40}

Anforderungen, Arbeitsverhältnis
1 Assistentinnen und Assistenten verfügen grundsätzlich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
2 Ihre Anstellung ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Aus wichtigen Gründen
kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung der Anstellungsdauer um
höchstens zwei Jahre bewilligen.
436.811 12
3 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der folgenden Fristen
jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden:
a bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat,
b bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.
3.2.5 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

## Art. 41 {#art_41}

1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in der Lehre, an
Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsprojekten sowie in weiteren
Arbeitsfeldern mit.
3.2.6 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten

## Art. 42 {#art_42}

1 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten unterstützen die Dozentinnen und
Dozenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wirken mit in der Projektarbeit oder
betreuen selbstständig bestimmte Aufgabenbereiche.
2 Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt voraus:
a Immatrikulation an der Berner Fachhochschule und
b Nachweis über 60 abgelegte ECTS-Punkte.
3 Sie ist auf zwei Jahre befristet.
4 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat jeweils auf das Ende eines Monats aufgelöst werden.
3.2.7 Drittmittelangestellte

## Art. 43 {#art_43}

Gehalt
1 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen einen besonderen
Gehaltsansatz oder eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.

## Art. 44 {#art_44}

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende
der Anstellung zu informieren, wenn
a kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und
13 436.811
b die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über
fünf Jahren ununterbrochen an der Berner Fachhochschule angestellt
gewesen ist.
2 Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Monats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen
Vertragsende.

## Art. 45 {#art_45}

Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn
a das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge
Auslaufens der Drittmittel beendet worden ist,
b sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Berner Fachhochschule angestellt gewesen ist, und
c keine zumutbare Stelle an der Berner Fachhochschule angeboten werden
kann.
2 Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Absätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)3). Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht.
3 Anstellungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b werden für die
Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die
entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.

## Art. 46 {#art_46}

Ausrichtung der Abgangsentschädigung
1 Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Raten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
2 Die betroffene Person hat gegenüber der Berner Fachhochschule jeweils am
10. des jeweiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar
angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.
3 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle an der Berner Fachhochschule oder bei einem anderen Arbeitgeber an oder erhält sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt.
3) BSG 153.011.1
436.811 14
4 Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist
sich die Anstellung bei der Berner Fachhochschule oder bei einem anderen
Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung
wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung gefunden hätte.
5 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG
sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV)4) massgeblich.

## Art. 47 {#art_47}

Berufliche Vorsorge
1 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen Drittmittelangestellte
von einem Beitritt in die Bernische Pensionskasse befreien.
2 In diesen Fällen richtet sich die berufliche Vorsorge nach dem durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG)5) geforderten Minimum. Sie erfolgt in einer durch das
BVG anerkannten Vorsorgeeinrichtung.
3.3 Studierende
3.3.1 Allgemeines

## Art. 48 {#art_48}

1 Wer an der Berner Fachhochschule studieren und Prüfungen ablegen will,
muss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und immatrikuliert sein.
2 Bei ihren Weiterbildungsangeboten kann die Berner Fachhochschule von einer Immatrikulation absehen.
3.3.2 Zulassung zum Bachelor- und Masterstudium

## Art. 49 {#art_49}

Zulassung zur Bachelorstufe
1 Die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe richtet sich nach Bundesrecht. Absatz 2 und Artikel 54 bleiben vorbehalten.
2 Der Fachhochschulrat erlässt für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe ein Reglement, das für jede Studienrichtung die verwandten Berufe
und die Ausbildungsgänge festlegt, die gleichwertig sind mit den im Bundesrecht bezeichneten Vorbildungsausweisen.
4) BSG 153.011.2
5) SR 831.40
15 436.811

## Art. 50 {#art_50}

Eignungsabklärung
1 Der Fachhochschulrat regelt Inhalt und Verfahren der gemäss Bundesrecht
für die Zulassung zum Studium auf der Bachelorstufe notwendigen Eignungsabklärungen durch Reglement. Dieses ist von der Bildungs- und Kulturdirektion
zu genehmigen.

## Art. 51 {#art_51}

Anerkennung von Studienleistungen
1 Die Anerkennung von Studienleistungen, die an anderen Bildungsinstitutionen
erbracht worden sind, wird durch die Studien- und Prüfungsreglemente geregelt.

## Art. 52 {#art_52}

Zulassung zur Masterstufe
1 Die Zulassung zum Studium auf der Masterstufe richtet sich nach Bundesrecht.
2 Der Fachhochschulrat kann weitere zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen
durch Reglemente regeln, die von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen sind.

## Art. 53 {#art_53}

Immatrikulation
1 Die Immatrikulation erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor.

## Art. 54 {#art_54}

Zulassungsbeschränkung
1 Eine Zulassungsbeschränkung in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang liegt vor, wenn die Anzahl Studienplätze festgelegt wird.
2 Die Anordnung einer Zulassungsbeschränkung setzt voraus, dass
a die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der
Beschränkungen ergriffen hat,
b die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und
c ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.
3 Der Regierungsrat legt auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion die Anzahl Studienplätze für das betreffende Departement, den betreffenden Fachbereich oder den betreffenden Studiengang für das erste Studienjahr fest.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion hört die Rektorin oder den Rektor und das
Departement vorgängig an.
5 Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
436.811 16

## Art. 55 {#art_55}

Massnahmen zur Vermeidung von Zulassungsbeschränkungen
1 Droht in einem Departement, Fachbereich oder Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um
den Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Studium zu ermöglichen.

## Art. 56 {#art_56}

Vergabe der Studienplätze bei Zulassungsbeschränkungen
1 In Departementen, Fachbereichen und Studiengängen, für die Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter über die Vergabe der Studienplätze.
2 Die Eignungsabklärung erfolgt durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor
dem Studium.
3 Die Eignungsabklärung und das Verfahren werden fachlich durch die Departemente vorgegeben. Auf deren Antrag erlässt der Fachhochschulrat ein Reglement, das von der Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt wird.

## Art. 57 {#art_57}

Zulassung nach endgültigem Ausschluss
1 Nach dem endgültigen Ausschluss gemäss Artikel 25 Absatz 2 FaG von einer
Fachhochschule wird nach Ablauf von zwei Jahren zum gleichen Studiengang
zugelassen, wer eine Berufstätigkeit von zwei Jahren auf dem Fachgebiet des
Studiengangs nachweisen kann. Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.

## Art. 58 {#art_58}

Nichtzulassung oder Ausschluss wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit
1 Der Fachhochschulrat regelt durch Reglement das Verfahren für die Nichtzulassung von Personen beziehungsweise den Ausschluss von Studierenden,
welche die persönlichen Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit mit Blick
auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten Minderjährigen oder volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen nicht erfüllen.
2 Das Verfahren muss objektiven Kriterien genügen und spätestens vor der Diplomierung abgeschlossen sein.
3 Die persönlichen Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn
a Studierende wegen Begehung einer der in Artikel 67 Absatz 3 oder 4 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)6) aufgeführten Straftaten verurteilt worden sind oder
6) SR 311.0
17 436.811
b schwere psychische oder körperliche Beeinträchtigungen ärztlich attestiert
wurden, welche die Berufsausübung unmöglich machen.
3.3.3 Rahmenreglement über das Studium

## Art. 59 {#art_59}

1 Der Fachhochschulrat erlässt ein Rahmenreglement über das Studium sowie
die Studienreglemente der Berner Fachhochschule, die von der Bildungs- und
Kulturdirektion zu genehmigen sind.
4 Organisation
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 60 {#art_60}

Sitz
1 Sitz der Berner Fachhochschule ist Bern.

## Art. 61 {#art_61}

Studienjahr
1 Das Studienjahr dauert in der Regel vom 1. August bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahrs. Die Studienreglemente können die Dauer des Studienjahrs
vom 1. Februar bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahrs vorsehen.
2 Das Studienjahr unterteilt sich in zwei Semester. Das Herbstsemester dauert
vom 1. August bis zum 31. Januar, das Frühlingssemester vom 1. Februar bis
zum 31. Juli.
3 Die weitere Gliederung des Studienjahrs ist innerhalb der Berner Fachhochschule unter Berücksichtigung überregionaler Koordinationsbestrebungen
grundsätzlich einheitlich.
4 Die Departemente legen die weitere Gliederung des Studienjahres fest.
4.2 Fachhochschulrat

## Art. 62 {#art_62}

Sekretariat und Geschäftsregelment
1 Das Sekretariat des Fachhochschulrats wird durch die Rektorin oder den
Rektor geführt.
2 Der Fachhochschulrat gibt sich ein Geschäftsreglement.

## Art. 63 {#art_63}

Entschädigung
1 Folgende Entschädigungen werden jährlich ausgerichtet:
a 25'000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten,
436.811 18
b 20'000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten,
c bis 15'000 Franken für die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats mit
einer erhöhten zeitlichen Belastung, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule oder des Kantons sind,
d 5000 Franken für die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats, die nicht
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule oder des
Kantons sind, sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Studierenden.
5 Planung, Steuerung und Finanzierung
5.1 Hochschulplanung

## Art. 64 {#art_64}

1 Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des
Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Entwicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
2 Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet
die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des
Bundes.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen, die Berner Fachhochschule diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher.
5.2 Leistungsauftrag

## Art. 65 {#art_65}

Zuständigkeiten
1 Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Berner Fachhochschule.

## Art. 66 {#art_66}

Finanzielles
1 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 73
Absatz 2 bestimmt.
2 Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren
und Sollwerte festgelegt.
19 436.811
3 Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen
Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leistungsauftrag entsprechend an.
5.3 Berichterstattung
5.3.1 Geschäftsbericht

## Art. 67 {#art_67}

Abgabe
1 Die Berner Fachhochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter
Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.

## Art. 68 {#art_68}

Tätigkeitsschwerpunkte
1 Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht umfassen eine Übersicht
über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.

## Art. 69 {#art_69}

Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung
und einem Anhang.
2 Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vorgaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a.
3 Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von
der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Prozesse vorgegebenen Termin zu prüfen.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Jahresrechnung dem Regierungsrat
mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor.
436.811 20
5.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte

## Art. 70 {#art_70}

1 Die Berner Fachhochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion im Jahr vor
Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht und
jährlich einen Zwischenbericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des
Leistungsauftrags vor.
2 Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstellen.
5.3.3 Controllingverfahren

## Art. 71 {#art_71}

Controlling-Gespräch
1 Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Berner Fachhochschule
findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt.
2 Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerreichung des Leistungsauftrags.
3 Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Berner Fachhochschule.

## Art. 72 {#art_72}

Controlling durch den Regierungsrat
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der
Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts
jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung.
2 Der Regierungsrat führt mit der Berner Fachhochschule periodisch ein Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen sicher.
5.3.4 Finanzierung

## Art. 73 {#art_73}

Jährlicher Kantonsbeitrag
1 Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Berner
Fachhochschule.
2 Ausgehend vom Leistungsauftrag wird der jährliche Kantonsbeitrag unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:
a Anzahl der Studierenden,
21 436.811
b gesamtschweizerische Durchschnittskosten der Fachbereiche,
c Zielerreichung des Leistungsauftrags,
d personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons,
e Jahresrechnung der Berner Fachhochschule.
3 Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei
der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.

## Art. 74 {#art_74}

Weitere finanzielle Mittel
1 Die Berner Fachhochschule finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag
hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Bundesbeiträge, Beiträge für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch
Drittmittel.
2 Sämtliche Mittel sind Vermögen der Berner Fachhochschule.
3 Die Berner Fachhochschule regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.

## Art. 75 {#art_75}

Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Berner Fachhochschule führt eine eigene Rechnung, bestehend aus
a einer Finanzbuchhaltung nach dem Rechnungslegungsstandard SWISS
GAAP FER7),
b einer Betriebsbuchhaltung nach dem Kostenrechnungsmodell für Fachhochschulen der Schweizerischen Hochschulkonferenz SHK8).
2 Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.
3 Die Berner Fachhochschule erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung,
das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.

## Art. 76 {#art_76}

Liquiditätsmanagement
1 Der Kanton stellt die Liquidität der Berner Fachhochschule sicher.
2 Das Liquiditätsmanagement der Berner Fachhochschule erfolgt durch die
zentrale Tresorerie des Kantons.
3 Der Kanton und die Berner Fachhochschule schliessen einen Vertrag über
die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
7) Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SWISS GAAP FER.
8) Kostenrechnungsmodell der Schweizerischen Hochschulkonferenz; einsehbar unter:
https://shk.ch/de/dokumentation/publikationen/43-kostenrechnungsmodelle (-> Kostenrechnungsmodell für Fachhochschulen)
436.811 22

## Art. 77 {#art_77}

Versicherungsmanagement
1 Der Kanton stellt die Versicherungen der Berner Fachhochschule sicher.
2 Das Versicherungsmanagement der Berner Fachhochschule erfolgt durch die
Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.
3 Der Kanton und die Berner Fachhochschule schliessen einen Vertrag über
die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

## Art. 78 {#art_78}

Gehaltsadministration
1 Die Gehaltsadministration erfolgt durch die Berner Fachhochschule.
2 Sie stellt die Gehaltsauszahlung und den Anschluss an die Sozialversicherungen sicher.
5.3.5 Liegenschaften

## Art. 79 {#art_79}

1 Die Berner Fachhochschule
a koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodische, mit der
Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Entwicklungsplanung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion.
b legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flächenkonsum für die vergangene Periode ab,
c teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grundstücke und Gebäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schenkungen zu
Eigentum übertragen worden sind.
2 Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem
Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumlichen Infrastruktur.
3 Begründet die Berner Fachhochschule für die Erfüllung von Aufträgen Dritter
und zu Lasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist
der entsprechende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der
Bau- und Verkehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
5.4 Gebühren
5.4.1 Anmelde-, Eignungsabklärungs- und Studiengebühren *

## Art. 80 {#art_80}

Anmeldegebühr
1 Die Gebühr für die Anmeldung zu einem Studiengang beträgt 150 Franken. *
23 436.811
2 Eine Rückerstattung der Anmeldegebühr ist ausgeschlossen.

## Art. 81 {#art_81}

Gebühr für Eignungsabklärung
1 Die Gebühr für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums beträgt
für die Studienanwärterinnen und Studienanwärter
a am Departement der Künste 150 Franken,
b an den Departementen Gesundheit und Soziale Arbeit jeweils bis 200
Franken.

## Art. 82 {#art_82}

Studiengebühren für das Bachelor- und Masterstudium
1 Die Studiengebühr für das Bachelor- und Masterstudium beträgt 850 Franken
pro Semester. *
2 Ausländische Studierende bezahlen neben der Studiengebühr gemäss Absatz 1 eine zusätzliche Studiengebühr von 1700 Franken pro Semester, wenn
sie zum Zeitpunkt des Erlangens des Zulassungsausweises zum Studium auf
der Bachelorstufe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im
Fürstentum Liechtenstein hatten. *
3 Studierende aus Kantonen, mit denen keine interkantonale Vereinbarung besteht, bezahlen nebst der Studiengebühr eine Gebühr, die sich nach dem Tarif
der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung9) richtet.
4 Bei Abbruch des Studiums werden in der Regel keine Gebühren zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.
5.4.2 Ausstattungspauschale und Verwaltungsgebühr

## Art. 83 {#art_83}

Ausstattungspauschale für das Bachelor- und Masterstudium
1 Für physische Hilfsmittel, Unterlagen und die Zugangsgewährung zu digitalen
Hilfsmitteln und Dokumentationen in Bachelor- und Masterstudiengängen wird
eine Pauschale von höchstens 150 Franken pro Semester erhoben.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Pauschale pro Studiengang fest.

## Art. 84 {#art_84}

Verwaltungsgebühr
1 Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations-
oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und
Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.
9) GRB vom 23.11.2004 über den Beitritt des Kt. Bern zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. 6. 2003, BSG 439.21
436.811 24
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühren fest.
5.4.3 Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung

## Art. 85 {#art_85}

Beurlaubungsgebühr
1 Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.
2 Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Berner
Fachhochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 28
Absatz 3 FaG.

## Art. 86 {#art_86}

Gebührenbefreiung
1 Studierende, die an einer anderen Fachhochschule oder universitären Hochschule immatrikuliert sind und aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend an
der Berner Fachhochschule studieren, sind von der Studiengebühr sowie der
Abgabe für soziale, kulturelle und Sporteinrichtungen befreit.
5.4.4 Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren

## Art. 87 {#art_87}

Prüfungsgebühren
1 Der Fachhochschulrat legt die Prüfungsgebühren durch Reglement fest.
2 Die Prüfungsgebühren für einen Studiengang dürfen den Gesamtbetrag von
500 Franken nicht übersteigen.
3 Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel
nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die
Departementsleiterin oder der Departementsleiter.

## Art. 88 {#art_88}

Weiterbildungsgebühren
1 Für das Weiterbildungsangebot der Berner Fachhochschule werden Gebühren erhoben.
2 Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen, wobei
auch die nicht direkt anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind.
3 Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement.
5.4.5 Weitere Gebühren

## Art. 89 {#art_89}

Fachhörerinnen und Fachhörer
1 Fachhörerinnen und Fachhörer sind interessierte Personen, die einzelne Veranstaltungen in Bachelor- oder Masterstudiengängen besuchen.
25 436.811
2 Sie entrichten eine Gebühr, die vom Umfang der besuchten Veranstaltungen
abhängig ist, jedoch 1200 Franken pro Semester nicht überschreitet.

## Art. 90 {#art_90}

Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen
1 Der Fachhochschulrat regelt die Gebühren für die öffentlich-rechtlichen
Dienstleistungen durch Reglement.
5.5 Lohnpromille

## Art. 91 {#art_91}

1 Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und
Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner
Fachhochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresgehaltes
(13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen) zur Unterstützung
der im Statut bezeichneten sozialen und kulturellen sowie Sporteinrichtungen.
2 Die Studentinnen und Studenten entrichten pro Semester eine Abgabe von
24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen Massnahmen.
6 Rekurskommission, Disziplinarrecht und Rechtspflege
6.1 Rekurskommission

## Art. 92 {#art_92}

Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission der Berner Fachhochschule besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Sie steht unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das über
eine juristische Ausbildung verfügt und nicht der Berner Fachhochschule angehört.
2 Die weiteren Mitglieder setzen sich zusammen aus
a zwei Dozentinnen oder Dozenten,
b einer Assistentin, einem Assistenten, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und
c einer Studentin oder einem Studenten.

## Art. 93 {#art_93}

Wahl
1 Der Fachhochschulrat wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Rekurskommission auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
436.811 26
2 Die Rekurskommission kann bei Bedarf Fachreferentinnen und Fachreferenten ohne Stimmrecht beiziehen. Die Fachhochschulleitung schlägt eine Auswahl von Fachreferentinnen und Fachreferenten unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Departemente vor.

## Art. 94 {#art_94}

Stellung
1 Sie ist gegenüber den Organen der Berner Fachhochschule nicht weisungsgebunden.

## Art. 95 {#art_95}

Beschlussfähigkeit und -fassung
1 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Sie oder er bezeichnet die beizuziehenden Fachreferentinnen und Fachreferenten.
5 Die Rekurskommission kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn *
a alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind und
b es der Gegenstand erlaubt.

## Art. 96 {#art_96}

Reglement
1 Der Fachhochschulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das
durch die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesondere die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der
Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.
6.2 Disziplinarrecht

## Art. 97 {#art_97}

Verstoss gegen die Disziplinarordnung
1 Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen
die Hausordnungen, die Studienreglemente oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung sowie gegen Anordnungen der
Rektorin oder des Rektors und der Departementsleiterinnen und Departementsleiter verstossen.
27 436.811

## Art. 98 {#art_98}

Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität
1 Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studierende gegen die im entsprechenden Reglement der Berner Fachhochschule festgelegten Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen.

## Art. 99 {#art_99}

Schwerer Verstoss
1 Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der
Rektor
a einen Verweis erteilen,
b den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule für die Dauer
von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktionen
miteinander verbunden werden können,
c den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der
Berner Fachhochschule verfügen.
2 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende
administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.

## Art. 100 {#art_100}

Leichter Verstoss
1 Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die
wissenschaftliche Integrität kann die Leiterin oder der Leiter des zuständigen
Departements der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.

## Art. 101 {#art_101}

Weitere Massnahmen
1 Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln oder Bescheinigungen, bleiben vorbehalten.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 102 {#art_102}

Anspruch auf besondere Rente
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 14a Abs. 2 bis 4 FaV) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.
436.811 28

## Art. 103 {#art_103}

Anrechnung an Anstellungsdauer
1 Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse
ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b anrechenbar.

## Art. 104 {#art_104}

Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse
1 Der Fachhochschulrat regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse der Berner Fachhochschule an das neue Recht durch
Reglement.

## Art. 105 {#art_105}

Aufhebung
1 Die Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule (FaV)10)
wird aufgehoben.

## Art. 106 {#art_106}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19.11.2025 *
Art. T1-1 * Gewährung von Funktionszulagen
1 Die Änderung von Artikel 36 Absatz 1 ist ab dem 1. August 2026 anwendbar.
Art. T1-2 * Anmeldegebühr
1 Die Anmeldegebühren gemäss dieser Änderung werden erstmals für die Anmeldung für das Frühjahrssemester 2027 erhoben.
Art. T1-3 * Studiengebühren für das Bachelor- und Masterstudium
1 Die Studiengebühren gemäss dieser Änderung werden erstmals für das
Herbstsemester 2026 erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die zusätzliche Studiengebühr (Art. 82 Abs. 2) nach bisherigem Recht bezahlen ausländische Studierende, die vor dem Herbstsemester 2026:
a an der Berner Fachhochschule für das Bachelorstudium immatrikuliert
sind, bis zum Abschluss des Bachelorstudiums;
b an der Berner Fachhochschule für das Masterstudium immatrikuliert sind,
bis zum Abschluss des Masterstudiums.
10) BSG 436.811
29 436.811
Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Häsler
Der Staatsschreiber: Auer
436.811 30
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-101
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 4 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 4, a aufgehoben 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 4, b aufgehoben 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 5 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 2 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 3 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 23 Titel geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 23 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 32 Abs. 1a eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 36 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Titel 5.4.1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 80 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 82 Abs. 1 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 82 Abs. 2 geändert 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. 95 Abs. 5 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Titel T1 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. T1-1 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. T1-2 eingefügt 25-098
19.11.2025 01.01.2026 Art. T1-3 eingefügt 25-098
31 436.811
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-101
Art. 4 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 4 Abs. 4 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 4 Abs. 4, a 19.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-098
Art. 4 Abs. 4, b 19.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-098
Art. 4 Abs. 5 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. 22 Abs. 2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 22 Abs. 3 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 23 19.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 25-098
Art. 23 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 32 Abs. 1a 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. 36 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Titel 5.4.1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 80 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 82 Abs. 1 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 82 Abs. 2 19.11.2025 01.01.2026 geändert 25-098
Art. 95 Abs. 5 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Titel T1 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. T1-1 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. T1-2 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
Art. T1-3 19.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-098
