---
title: "Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten"
id: 921c65ce-cd72-4ee3-bd6c-48fda5191964
authority: bl
place: "Basel-Landschaft"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "149.95"
publisher_url: https://bl.clex.ch/data/149.95/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/921c65ce-cd72-4ee3-bd6c-48fda5191964
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3894/de
read_on: 2026-10-23
sha256: abb6ea71ac757a8c38767f05b60c37033e81f2f1d747cf256399979e7c53a607
provisions: 13
---

# Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Der Kanton Basel-Landschaft überträgt dem Kanton Bern die Erfüllung von
Aufgaben, für die gemäss Risikoaktivitätengesetz und Risikoaktivitätenverordnung die Kantone zuständig sind.

## § 2 {#par_2}

Übertragene Aufgaben
1 Der Kanton Bern übernimmt die folgenden Aufgaben:
a. Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Erneuerung von Bewilligungen (Artikel 7 RiskG sowie Artikel 14, 15, 20 und 21 RiskV);
b. Eintragen und Bearbeiten von Daten im Bewilligungsverzeichnis des Bundesamtes für Sport (Artikel 17 Absatz 3 RiskV);
c. Ergreifen von nötigen Massnahmen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Vorschriften missachtet werden (Artikel 18 Absatz 1 RiskV);
d. Setzen und Überwachen von Fristen für die Behebung von Mängeln (Artikel 18 Absatz 2 RiskV);
e. Untersagen von Aktivitäten und Entzug von Bewilligungen nach Absprache mit dem Kanton Basel-Landschaft (Artikel 10 RiskG und Artikel 18 Absatz 3 RiskV);
1) GS 29.276, SGS 100
2) BSG101.1
3) AS 2013 441, SR 935.91
4) AS 2013 447, SR 935.911
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
2 149.95
f. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertretungen zwecks Erschleichens einer Bewilligung durch unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
RiskG);
g. Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertretungen hinsichtlich des Anbietens von Risikoaktivitäten ohne Bewilligung,
sofern die Widerhandlung auf dem Gebiet des Kantons Bern erfolgt ist
(Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b RiskG).
2 Sorgfaltspflicht und Haftung

## § 3 {#par_3}

Sorgfaltspflicht
1 Der Kanton Bern sichert dem Kanton Basel-Landschaft eine sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben zu. Er erbringt die Leistungen in derselben Qualität wie für seine eigenen Geschäfte.

## § 4 {#par_4}

Haftung
1 Der Kanton Basel-Landschaft haftet im Aussenverhältnis gegenüber Dritten
für den Schaden, den ihnen Mitarbeitende des Kantons Bern in Ausübung der
ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt haben.
2 Der Kanton Bern haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Kanton Basel-
Landschaft nach eigenem Recht für den Schaden, den seine Mitarbeitenden
dem Kanton Basel-Landschaft in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben
zugefügt oder ihm verursacht haben (Forderungen aus Regress).
3 Für einen Rückgriff auf die Mitarbeitenden des Kantons Bern gilt das Haftungsrecht5) des Kantons Bern.
3 Organisation

## § 5 {#par_5}

Vollzug
1 Der Kanton Bern korrespondiert und verfügt als zuständige Stelle des
Kantons Basel-Landschaft.
2 Er stellt sicher, dass die Daten des Kantons Basel-Landschaft jederzeit extrahiert werden können.
5) BSG 153.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
3 149.95

## § 6 {#par_6}

Berichterstattung
1 Der Kanton Bern orientiert den Kanton Basel-Landschaft jährlich bis spätestens Ende Januar des Folgejahres über den Vollzug des Risikoaktivitätengesetzes sowie der Risikoaktivitätenverordnung.
2 Der Kanton Bern meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar dem Kanton
Basel-Landschaft.

## § 7 {#par_7}

Zuständigkeiten
1 Für den Vollzug des Bewilligungswesens sowie für fachliche und organisatorische Fragen ist im Kanton Bern das Amt für Berner Wirtschaft (beco) die direkte Ansprechstelle.
2 Auf Seiten des Kantons Basel-Landschaft ist für die Abwicklung dieser Vereinbarung das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) zuständig.
4 Finanzielles

## § 8 {#par_8}

Gebühren
1 Der Kanton Basel-Landschaft überlässt dem Kanton Bern den ganzen Gebührenertrag, der für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Bewilligungen anfällt.
2 Massgebend sind die Gebührenansätze gemäss Artikel 19 RiskV sowie ergänzend die Gebührenordnung6) des Kantons Bern.

## § 9 {#par_9}

Aufwandentschädigung
1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Bern für einen ausserordentlichen Aufwand, der mit dem Aussprechen eines behördlichen Verbots
oder dem Entzug einer Bewilligung verbunden ist, sofern dieser nicht durch eine Gebühr gemäss Artikel 19 Absatz 2 RiskV abgedeckt ist.
2 Der Kanton Bern nimmt zu Beginn eines Verfahrens Rücksprache mit dem
Kanton Basel-Landschaft und spricht den voraussichtlichen Aufwand ab.
3 Massgebend sind die Ansätze der Gebührenordnung7) des Kantons Bern.
6) BSG 154.21
7) BSG 154.21
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
4 149.95
5 Rechtsschutz und Streitbeilegung

## § 10 {#par_10}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen des Kantons Bern kann innert zehn Tagen seit Eröffnung
der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde
eingereicht werden.
2 Die Rechtspflege sowie die Weiterzugsmöglichkeiten eines Beschwerdeentscheids richten sich nach den Vorschriften des Kantons Basel-Landschaft.
3 Der Kanton Bern ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die in einem
Verfahren notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen.

## § 11 {#par_11}

Streitbeilegung
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Bern verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten zu diesem Vertrag möglichst ausserhalb des Rechtswegs beizulegen. Sie bieten Hand zu notwendigen Anpassungen des Vertrags.
6 Schlussbestimmungen

## § 12 {#par_12}

Geltungsdauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

## § 13 {#par_13}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
5 149.95
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0350
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
6 149.95
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.10.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0350
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0350
