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title: "Km vom 21. Januar 2025 des Beschlusses Nr. 275/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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provisions: 4
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# Km vom 21. Januar 2025 des Beschlusses Nr. 275/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 5czr (Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"5czs. 32018 L 1972: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36), berichtigt in ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 164, und ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 36
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bezugnahmen auf das Unionsrecht einschliesslich der Bezugnahmen auf den AEUV und dessen Bestimmungen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
b) In Art. 28 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
&sbquo;Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG Entscheidungen erlassen, die an die betreffenden EFTA-Staaten gerichtet sind.
Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, eine Entscheidung im Fall eines Problems oder einer Streitigkeit zu treffen, das/die sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um Entscheidungen zur Lösung grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zu treffen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission werden der Stellungnahme des RSPG dabei weitestgehend Rechnung tragen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘
c) In Art. 31 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,Art. 267 AEUV‘ durch die Wörter ,Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.
d) In Art. 65 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
&sbquo;Nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die EFTA-Überwachungsbehörde Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten erlassen.
Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde oder die Kommission, einen länderübergreifenden Markt festzulegen, der sowohl einen EFTA-Staat als auch einen EU-Mitgliedstaat betrifft, so arbeiten sie zusammen, um identische Entscheidungen zur Festlegung dieses länderübergreifenden Marktes zu erlassen. Art. 109 des EWR-Abkommens findet sinngemäss Anwendung.‘
e) Für die EFTA-Staaten:
i) werden in Art. 100 Abs. 1 die Wörter ,Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden &sbquo;Charta‘) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts‘ durch die Wörter ,Grundrechte und allgemeine Grundsätze des EWR-Abkommens‘ ersetzt;
ii) in Art. 100 Abs. 2 werden die Wörter &sbquo;der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten‘, die Wörter &sbquo;Art. 52 Abs. 1 der Charta‘ und die Wörter &sbquo;die Charta‘ durch die Wörter &sbquo;der Grundrechte‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt."
2. Unter Nummer 5cla (Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 L 1972: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)"
3. Der Text von Nummer 5cj (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5ck (Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 5cl (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/1972, berichtigt in ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 164, und ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 36, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 25 September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
