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title: "Verordnung über die Informatiksicherheit"
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provisions: 26
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# Verordnung über die Informatiksicherheit

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich

## Art. 1des {#art_1des}

Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19943, ausgenommen die selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten.
2 Sie wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit
diese nicht richterlich handeln.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Informatiksysteme werden durch angemessene organisatorische und technische
Massnahmen vor äusseren Einwirkungen und unbefugten Zugriffen geschützt.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Folgende Begriffe bedeuten:
a) Informatiksysteme: Geräte und Einrichtungen sowie die dazugehörende Infrastruktur, Betriebssoftware und die Informatikanwendungen, die zur elektronischen Bearbeitung von Daten eingesetzt werden, einschliesslich der bearbeiteten Daten.
1 sGS 140.1.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. März 2004, ABl 2004, 609; in Vollzug ab 1. März 2004.
3 sGS 140.1.
nGS 39-29
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b) Informatikanwendungen: Programme, welche die Nutzung von Informatiksystemen für die Erfüllung oder die Unterstützung bestimmter Aufgaben ermöglichen.
c) Daten: Alle digitalen Informationen, die mit Informatiksystemen bearbeitet
werden.
d) Ereignis: Verletzung der Informatiksicherheit, die zu einem finanziellen Schaden oder einem Imageverlust führt oder eine massive Verminderung der Verfügbarkeit von betroffenen Informatiksystemen zur Folge hat.
e) Normalbetrieb: Betrieb der Informatiksysteme im Normalfall.
f) Notbetrieb: Betrieb der betroffenen Informatiksysteme nach dem Eintritt eines Ereignisses.

## Art. 4 {#art_4}

Verantwortlichkeiten
1 Die Konferenz der Departementsinformatikverantwortlichen legt die Sicherheitsmassnahmen, abgestuft nach den Risiken, in einem Massnahmenkatalog fest. Die
Sicherheitsmassnahmen dienen der Reduktion der Risiken.
2 Die Ämter beurteilen die Risiken, legen die Sicherheitsstufen fest, ermitteln die
zu treffenden Sicherheitsmassnahmen und sorgen für deren Umsetzung.
3 Departemente und Dienst für Informatikplanung kontrollieren die Einstufung
der Informatiksysteme und -anwendungen.

## Art. 5 {#art_5}

Unterstützung
1 Departementsinformatikverantwortliche und Dienst für Informatikplanung beraten die Ämter bei der Risikobeurteilung, bei der Festlegung der Sicherheitsstufen, bei der Ermittlung der Sicherheitsmassnahmen sowie bei deren Umsetzung
und Überprüfung.

## Art. 6 II. Sicherheitsstufen und Sicherheitsmassnahmen (2.) {#art_6}

Risikobeurteilung
1 Die Ämter legen für ihre Informatiksysteme und -anwendungen je einzeln die
Gefährdung fest, indem sie die damit verwalteten Daten klassifizieren.
2 Sie berücksichtigen die Risiken aufgrund unvorsichtigen oder böswilligen Verhaltens von Mitarbeitenden und Aussenstehenden, aufgrund technischer Mängel
an Geräten und Gebäuden sowie aufgrund von Feuer und Elementarereignissen.
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## Art. 7 {#art_7}

Klassifizierung
a) Vertraulichkeit
1 Als «geheim» gelten Daten, wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten, um Persönlichkeitsprofile, um Daten, deren Missbrauch eine betroffene
Person in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erheblich benachteiligen,
oder um vertraglich geschützte Daten handelt.
2 Als «vertraulich» gelten Daten, wenn es sich um Personendaten, um Daten, deren Missbrauch eine betroffene Person in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht benachteiligen, um Daten von finanzieller Relevanz oder um Daten handelt, für die eine Archivierungspflicht besteht.
3 Alle anderen Daten werden bezüglich Vertraulichkeit als nicht klassifiziert eingestuft.
Art. 8 b) Verfügbarkeit
1 Die Anforderung «hohe Verfügbarkeit» wird an die Daten gestellt, deren Nichtverfügbarkeit Leben gefährdet oder deren Bedeutung für die Aufgabenerfüllung so
gross ist, dass die Verfügbarkeit auf einem entsprechenden Informatiksystem innert eines Tages wiederhergestellt werden muss. An Daten, deren Wiederbeschaffung nicht möglich ist und deren Verlust einen grossen finanziellen Schaden oder
einen Imageschaden in der Öffentlichkeit verursacht, wird dieselbe Anforderung
an die Verfügbarkeit gestellt.
2 Die Anforderung «mittlere Verfügbarkeit» wird an die Daten gestellt, deren Bedeutung für die Aufgabenerfüllung so gross ist, dass die Verfügbarkeit innert drei
Tagen auf einem entsprechenden Informatiksystem wiederhergestellt werden
muss. An Daten, deren Wiederbeschaffung möglich ist, deren Verlust aber einen
mittleren finanziellen Schaden oder einen Imageschaden in der Verwaltung verursacht, wird dieselbe Anforderung an die Verfügbarkeit gestellt.
3 Alle anderen Daten werden bezüglich Verfügbarkeit als nicht klassifiziert eingestuft.

## Art. 9 {#art_9}

Sicherheitsstufen
1 Bei der Einstufung «geheim» bzw. «hohe Verfügbarkeit» wird ein hoher Schutz
für die Informatiksysteme und -anwendungen gewährleistet.
2 Bei der Einstufung «vertraulich» bzw. «mittlere Verfügbarkeit» wird ein mittlerer
Schutz für die Informatiksysteme und -anwendungen gewährleistet.
3 Werden die Daten als nicht klassifiziert eingestuft, wird ein Grundschutz für die
Informatiksysteme und -anwendungen gewährleistet.
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## Art. 10 {#art_10}

Massnahmenkatalog
1 Ein Massnahmenkatalog legt nach der Klassifizierung der Daten die Informatik-
Sicherheitsmassnahmen für die Informatiksysteme und -anwendungen fest bezüglich:
a) Verhinderung einer unbefugten Kenntnisnahme von Daten (Vertraulichkeit);
b) Verhinderung einer unbefugten Veränderung von Daten oder Zugriffsrechten
(Integrität und Authentizität);
c) höchstzulässiger Dauer eines Ausfalls (Verfügbarkeit).
2 Die Konferenz der Departementsinformatikverantwortlichen ist für Erstellung
und Nachführung des Massnahmenkatalogs zuständig.

## Art. 11 III. Organisation (3.) {#art_11}

Informatik-Sicherheitsorganisation der Ämter
1 Die Ämter bestimmen eine Informatik-Sicherheitsorganisation.
2 Die nach der Informatik-Sicherheitsorganisation zuständige Person:
a) trifft die erforderlichen Vorsorgemassnahmen;
b) stellt nach dem Eintritt eines Ereignisses die Geschäftsfortführung mit Hilfe
der Informatiksysteme und deren Rückführung in den Normalbetrieb sicher.

## Art. 12 {#art_12}

Amtsübergreifende Koordination
1 Der Departementsinformatikverantwortliche sorgt für die amtsübergreifende
Koordination innerhalb des Departementes bzw. der Staatskanzlei.

## Art. 13 {#art_13}

Kantonaler Informatik-Sicherheitsbeauftragter
1 Der Dienst für Informatikplanung sorgt für die departementsübergreifende Koordination. Er bestimmt hiefür einen kantonalen Informatik-Sicherheitsbeauftragten.
2 Der kantonale Informatik-Sicherheits-Beauftragte ist sowohl im Normalbetrieb
als auch im Notbetrieb im Einsatz.

## Art. 14 {#art_14}

Teilstab Informatik
1 Der kantonale Führungsstab bestimmt einen Teilstab Informatik.
2 Der Teilstab Informatik wird bei Grossereignissen, Notlagen und Katastrophen
eingesetzt, wenn die Informatiksicherheit gefährdet ist.
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## Art. 15 IV. Umsetzung (4.) {#art_15}

Bestehende Informatiksysteme
1 Die Ämter stufen bestehende Informatiksysteme und -anwendungen gemäss der
Klassifizierung der Daten ein und sorgen für die Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

## Art. 16 {#art_16}

Einführung neuer Informatiksysteme
1 Bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen von Informatiksystemen und -anwendungen
legen die Ämter die erforderlichen Informatik-Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Einführungsprojekte fest und setzen sie um.

## Art. 17 {#art_17}

Instruktion des Personals
1 Die Ämter informieren die Mitarbeitenden über die Sicherheitsmassnahmen, die
sie zu beachten haben.
2 Sie sorgen für die Ausbildung.

## Art. 18 V. Datenverarbeitung ausserhalb des Amtes (5.) {#art_18}

Zusammenarbeit mehrerer Ämter
1 Wenn ein Amt Daten durch andere Ämter bearbeiten lässt oder sie mit diesen
austauscht, werden die Sicherheitsstufen und -massnahmen sowie die Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung gemeinsam festgelegt.

## Art. 19 {#art_19}

Zusammenarbeit mit Dritten
1 Wenn ein Amt Daten durch Stellen, welche dieser Verordnung nicht unterstehen, bearbeiten lässt, wird im Zusammenarbeitsvertrag vereinbart, welche Massnahmen der Beauftragte zu treffen hat und wie ihre Einhaltung kontrolliert wird.

## Art. 20 {#art_20}

Datenaustausch über öffentliche Netze
1 Der Datenaustausch über öffentliche Netze ist nur über gesicherte Zugangspunkte zulässig. Als öffentlich gelten alle Netze ausserhalb des Kommunikationsnetzes KOMSG des Kantons.
2 Der Zugriff von öffentlichen Netzen auf das kantonsinterne Netz erfolgt über die
vom Netzbetreiber bereitgestellten gesicherten Netzübergänge.
3 Der Netzbetreiber kann Ausnahmen bewilligen.
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## Art. 21 {#art_21}

Verwaltungsexterne Informatikarbeitsplätze
1 Unter welchen Voraussetzungen die Bearbeitung von Daten ausserhalb der
Räumlichkeiten des Amtes und die Verwendung von Daten auf privaten Geräten
zulässig ist, wird in einer Dienstanweisung geregelt.

## Art. 22 VI. Überprüfung der Informatik-Sicherheitsmassnahmen (6.) {#art_22}

Amtsinterne Überprüfung
1 Die Ämter überprüfen periodisch Einhaltung und Angemessenheit der Informatik-Sicherheitsmassnahmen.
2 Ändern Aufgaben, Organisation oder eingesetzte Informatiksysteme oder -
anwendungen eines Amtes, überprüfen sie die Sicherheitsstufen und Schutzziele
sowie die Angemessenheit der Informatik-Sicherheitsmassnahmen.

## Art. 23 {#art_23}

Kontrolle und Test
1 Bei Informatiksystemen und -anwendungen mit der Einstufung «hohe Verfügbarkeit» bzw. «geheim» lassen die Ämter die Informatik-Sicherheitsmassnahmen
periodisch durch unabhängige interne oder externe Stellen überprüfen.
2 Der kantonale Informatik-Sicherheitsbeauftragte kann Prüfungen stichprobenweise veranlassen.
3 Bei Informatiksystemen und -anwendungen mit der Einstufung «hohe Verfügbarkeit» wird ein Notfallkonzept erstellt und periodisch getestet.

## Art. 24 Schlussbestimmungen (VII.) {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation
vom 22. April 19754 wird aufgehoben.

## Art. 25 {#art_25}

Übergangsbestimmung
1 Für die bestehenden Informatiksysteme und -anwendungen beurteilen die Ämter
innerhalb von zwei Jahren nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung die Risiken
und legen die Sicherheitsstufen, die Informatik-Sicherheitsmassnahmen sowie den
Zeitplan ihrer Umsetzung fest.
4 nGS 10–45 (sGS 141.7).
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## Art. 26 {#art_26}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. März 2004 angewendet.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39-29 24.02.2004 01.03.2004
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.02.2004 01.03.2004 Erlass Grunderlass 39-29
