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title: "Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren"
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# Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren

## Art. 1 {#art_1}

Ziel
1 In der Absicht, jungen Künstlerinnen und Künstlern sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, ihre Schulausbildung mit der Ausübung von
künstlerischen Tätigkeiten oder Hochleistungssport in Einklang zu bringen, verpflichten sich der Kanton Bern - für seine französischsprachigen Schülerinnen
und Schüler - und der Kanton Jura, gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung Schülerinnen und Schüler aus dem jeweils anderen Kanton an ihren
Schulen der Sekundarstufen I und II zuzulassen. Sie verpflichten sich weiter,
für ihre Kantonsangehörigen, die gemäss dieser Vereinbarung an einer Schule
des anderen Kantons zugelassen sind, ein Schulgeld zu entrichten.

## Art. 2 {#art_2}

Berechtigte
1 Um an einer Schule im Partnerkanton zugelassen zu werden, müssen Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten und Talenten in den Bereichen Kunst oder Sport die von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und
vom Erziehungsdepartement des Kantons Jura gemeinsam festgelegten Auswahlkriterien gemäss Anhang 2 dieser Vereinbarung erfüllen.
1) Resolution Nr. 31: «Junge SportlerInnen und KünstlerInnen: Vereinbaren von Schulausbildung
und Sportler- oder Künstlerkarriere».
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
01-71
439.31-1 2
2 Um im Partnerkanton an einer Schule der Sekundarstufe II zugelassen zu
werden, müssen Schülerinnen und Schüler neben den Auswahlkriterien gemäss Absatz 1 auch die Bedingungen erfüllen, die im Wohnsitzkanton für die
Zulassung an eine identische Schule gelten.
3 Die Bewilligung zum Besuch einer Schule im Partnerkanton wird auf Antrag
der Interkantonalen Kommission, die mit dieser Vereinbarung geschaffen wird
(Anhang 1), von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Schülerinnen und Schüler erteilt. Für Schulen der Sekundarstufe I ist die
vorgängige Stellungnahme der zuständigen Ortsbehörden erforderlich.
4 Schülerinnen und Schüler, die an eine Schule im anderen Kanton zugelassen
sind, unterstehen der Schulgesetzgebung des Partnerkantons.
5 Das Recht, eine Schule im anderen Kanton zu besuchen, erlischt spätestens
am Ende des Semesters, in dessen Verlauf der Rechtfertigungsgrund für diesen Besuch weggefallen ist. Die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons
können Ausnahmen bewilligen.

## Art. 3 {#art_3}

Aufnehmende Schulen
1 Die jungen Künstlerinnen und Künstler sowie die jungen Sportlerinnen und
Sportler besuchen die Schule, die am besten zur Vorbereitung ihrer zukünftigen Künstler- oder Sportlerkarriere geeignet ist. Die aufnehmenden Schulen
verfügen im Prinzip über eine Struktur «Sport-Künste-Studium».Andernfalls
gewähren sie Stundenplanverschiebungen, punktuelle Erleichterungen, Urlaube sowie besondere Betreuungsmassnahmen, welche das Nebeneinander von
Studium oder Ausbildung und künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten erleichtern.
2 Auf der Ebene der Schulen der Sekundarstufe II ist eine Zusammenarbeit im
Rahmen des von den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg festgelegten Gebiets (BEJUNE) zu fördern.

## Art. 4 {#art_4}

Kantonsbeiträge
1 Der aufnehmende Kanton erhebt für jede Schülerin und jeden Schüler aus
dem Partnerkanton, die oder der in einer seiner eigenen Einrichtungen eingeschult wird, ein Schulgeld.
2 Für die Schulen der Sekundarstufe I beträgt das vom Wohnsitzkanton dem
aufnehmenden Kanton geschuldete Schulgeld pro Schuljahr 3000 Franken pro
Schülerin und Schüler.
3 439.31-1
3 Für die Schulen der Sekundarstufe II entspricht das vom Wohnsitzkanton
dem aufnehmenden Kanton geschuldete Schulgeld dem Betrag, der im BE-
JUNE-Gebiet für die einzelnen Schulkategorien gilt.
4 Bei den Schülerinnen und Schülern der Volksschule gehen die Reise- und
Verpflegungskosten zu Lasten der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter
oder gemäss geltendem kantonalem Recht zu Lasten der zuständigen Behörde.
5 Bei den Studierenden und Lehrlingen der postobligatorischen Schulzeit gehen
die Reise- und Verpflegungskosten zu ihren eigenen Lasten bzw. zu Lasten ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.
6 Die Höhe des Schulgeldes wird gegebenenfalls in regelmässigen Abständen
und in gegenseitigem Einverständnis zwischen der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura neu beurteilt.

## Art. 5 {#art_5}

Interkantonale Kommission
1 Eine interkantonale Kommission, die sich aus sechs bis zehn Mitgliedern zusammensetzt, begleitet den Vollzug dieser Vereinbarung und prüft zu Handen
des betroffenen Kantons die Bewerbungsdossiers der im Partnerkanton eingeschulten jungen Künstlerinnen und Künstler sowie Spitzensportlerinnen und
Spitzensportler.
2 Die beiden kantonalen Erziehungsdepartemente beschliessen gemeinsam
über die Zusammensetzung und Organisation der Kommission, über die Ernennung der Mitglieder sowie über die Aufgaben.

## Art. 6 {#art_6}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung zu einem Schulbesuch
im Partnerkanton werden vom Wohnsitzkanton der Schülerinnen und Schüler
gemäss innerkantonaler Gesetzgebung behandelt.

## Art. 7 {#art_7}

Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und gilt erstmals für das Schuljahr
2000/2001.
2 Sie kann ein Jahr im Voraus auf den 31. Juli gekündigt werden.
3 Schülerinnen und Schüler, die von einer allfälligen Kündigung dieser Vereinbarung betroffen sind, können ihre Ausbildung an der Schule beenden, in der
sie sie begonnen haben.
439.31-1 4
A1 Interkantonale Kommission «Sport-Künste-Studium» Anhang 1
zur Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern
und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie
jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen,
Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu
vereinbaren
Art. 0 Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,
Das Erziehungsdepartement des Kantons Jura,
gestützt auf Artikel 5 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen
Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler-
oder Sportlerkarriere zu vereinbaren (nachstehend: Vereinbarung),
beschliessen:
Art. A1-1
1 Es besteht eine interkantonale Kommission, die den Auftrag hat, ein Konzept
der Zusammenarbeit zu entwickeln und zu verwalten, mit dem jungen Künstlerinnen und Künstlern sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern ermöglicht werden soll, ihre künstlerische oder sportliche Karriere mit ihrer Schulausbildung in
Einklang zu bringen.
Art. A1-2
a Die Kommission setzt sich paritätisch für jeden Kanton aus drei bis fünf
Mitgliedern aus schulischen, sportlichen und künstlerischen Kreisen sowie
aus den beiden Kantonsverwaltungen zusammen.
b Die Mitglieder jedes Kantons werden von der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern bzw. vom Erziehungsdepartement des Kantons Jura für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt.
c Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern und das Erziehungsdepartement des Kantons Jura übernehmen im Wechsel und für eine Dauer von
jeweils zwei Jahren das Präsidium und das Sekretariat der Kommission.
Art. A1-3
1 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a Aufsicht über den Vollzug der Vereinbarung,
b Prüfen der Zulassung von Schülerinnen und Schülern an Schulen im Partnerkanton,
5 439.31-1
c Sicherstellen der weiteren schulischen Laufbahn der Schülerinnen und
Schüler, Studierenden und Lehrlingen, die eine Schule im Partnerkanton
besuchen,
d Sicherstellen der weiteren Zusammenarbeit im Bereich «Sport-Künste-
Studium» und Abgabe von Empfehlungen an die Unterzeichnerkantone
für allfällige Änderungen der Vereinbarung und ihrer Anhänge.
Art. A1-4
1 Die Kommissionssitzungen finden abwechselnd in beiden Partnerkantonen
statt.
Art. A1-5
1 Die Teilnahme an den Kommissionssitzungen gibt Anspruch auf Reise- und
Sitzungsentschädigungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen jedes Partnerkantons.
2 Jeder Kanton richtet die Entschädigungen an die Mitglieder aus, die ihn in der
Kommission vertreten.
Art. A1-6
1 Die Arbeiten der Kommission werden mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung
aufgenommen.
Art. A1-7 Bern, 8. August 2001
Erziehungsdirektion des Kantons Bern:
Regierungsrat: Mario Annoni
Delsberg, 8. Mai 2001
Erziehungsdepartement des Kantons Jura:
Ministerin: Anita Rion
439.31-1 6
A2 Auswahlkriterien Anhang 2 zur Zusammenarbeitsvereinbarung
zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen
Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern
zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder
Sportlerkarriere zu vereinbaren
Art. 00 Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,
Das Erziehungsdepartement des Kantons Jura,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen
den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und
Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren (nachstehend: Vereinbarung),
beschliessen folgende Auswahlkriterien für die Zulassung an eine Schule im
Partnerkanton:
Art. A2-1 Allgemeine Kriterien
1 Für die Sparten Sport, Tanz, Musik, Artistik:
a Nachgewiesene Motivation, Ernsthaftigkeit und Willenskraft
b Nachgehen einer sportlichen oder künstlerischen Aktivität während mindestens zehn Stunden pro Woche (ohne Fahrten und punktuelle Aktivitäten)
c Regelmässige Teilnahme an hoch stehenden Wettkämpfen oder Wettbewerben
2 Für Sportlerinnen und Sportler: Unterstützung und Betreuung durch den
Sportverein
3 Für Tänzerinnen und Tänzer und Musikerinnen und Musiker: Erworbene
berufsvorbereitende Ausbildung, die von einer anerkannten Schule oder einem
Expertenkollegium attestiert ist
4 Für Artistinnen und Artisten aus der Sparte Gestaltung:
a Nachweisen der erforderlichen Bereitschaft und Motivation anhand persönlicher Arbeiten, deren Qualitätsgrad von einer Jury als ausreichend
beurteilt wird
b Vorlegen von Zielen und eines Arbeitsprogramms
Art. A2-2 Besondere Kriterien
1 Für Mannschaftssportarten: Mitgliedschaft in einer regionalen oder kantonalen Auswahl- oder Elitemannschaft.
7 439.31-1
2 Für Individualsportarten: Nachweis einer Klassierung auf nationaler Ebene,
die als ausreichend beurteilt wird.
3 Für den Bereich Kunst: Besuch einer Berufsvorbereitungsschule oder einer
Vorbereitungsklasse.
Art. A2-3 Kriterien im Detail
1 Die detaillierten Kriterien werden je nach Bedarf von der interkantonalen
Kommission «Sport-Künste-Studium» in Zusammenarbeit mit den betreffenden
Sportverbänden oder Künstlerinstitutionen erlassen und regelmässig auf den
neusten Stand gebracht.
Art. A2-4 Bern, 8. August 2001
Erziehungsdirektion des Kantons Bern:
Regierungsrat: Mario Annoni
Delsberg, 8. Mai 2001
Erziehungsdepartement des Kantons Jura:
Ministerin: Anita Rion
Bern, 8. August 2001
Im Namen des Regierungsrates des
Kantons Bern
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Delsberg, 8. Mai 2001
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Hêche
Der Staatsschreiber: Jacquod
439.31-1 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.08.2001 21.11.2001 Erlass Erstfassung 01-71
9 439.31-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 08.08.2001 21.11.2001 Erstfassung 01-71
