---
title: "Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden"
id: 9248e71b-bec3-48a3-8d2f-e8c7b10f07bc
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "682"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-682-1966_06_30-1966_10_01-099.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9248e71b-bec3-48a3-8d2f-e8c7b10f07bc
language: de
in_force_from: 1966-10-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=348D069D4FA10FC9C12581DF002A56AE&file=682_30.6.66_99.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: bfe2a9a5359f39d496f673466fbb8971c88611a59d13429d54fa9742c8d4842a
provisions: 11
---

# Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

## § 1 (vom 30. Juni 1966)1 {#par_1}

Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten
der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch
besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats-
und Schreibgebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

## § 2 {#par_2}

An Staatsgebühren sind zu entrichten: Fr.
a. Für Bussenverfügungen, Verwarnungen, Verweise,
Verbote und dergleichen 10 – 500
Für Aufrufe, Zeugnisse, Ausweise, Nachträge, Kraftloserklärungen, Beglaubigungen von Unterschriften
oder von Abschriften, Einträge und Vormerke in
Registern und Verzeichnissen, schriftliche Auskünfte
besonderer Art, je nach Umfang, Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach Bedeutung der Sache 2 – 200
Für die Beglaubigung von Geschäften mit besonderer Tragweite oder bei besonderem Arbeitsaufwand
kann die Gebühr bis auf Fr. 400 erhöht werden.
b. Für Ausstellung von Urkunden (ausgenommen Wahlurkunden), Diplomen, Patenten und dergleichen 15 – 200
c.6 Für Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen
eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr 50 – 6000
d. Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen 20 – 1000
e. Für die Abnahme von Fähigkeitsprüfungen, sofern in
anderen Erlassen keine abweichenden Ansätze vorgesehen sind 60 – 1000
f.9 Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20073 100 – 1000
§ 3.10 Für Akte besonderer Art betragen die Staatsgebühren:
a. In Sachen der Staatsangehörigkeit und des Zivilstandes:
Beschaffung von Reiseschriften, Aufenthaltsbewilligungen des Migrationsamtes8 und dergleichen 15 – 500
682 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
b.6 In Gemeindeangelegenheiten: Fr.
Für die Abnahme von Rechnungen über öffentliche
Güter, gewerbliche Unternehmungen von Gemeinden, Forstrechnungen und ausgeschiedene Fonds 30 – 2000
Für die Abnahme der periodisch zu erstellenden Inventare 30 – 2000
Im Falle eines ausserordentlichen Umfanges der Prüfungsarbeit wegen mangelhafter Rechnungstellung
oder Inventaraufnahme kann eine Gebühr bis zu
Fr. 5000 erhoben werden.
c.12 In Polizeisachen:
Für die Bewilligung:
von ausserordentlichen Tanzanlässen, Wettrennen,
Schaustellungen und dergleichen 20 – 500
von Lotterien, Verlosungen, Glücksspielen usw. 20 – 1500
oder bis 1% der Los- oder Plansumme
von privaten Sicherheitsunternehmen 200 – 500
d. In Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr:
1. Bewilligungen für Überzeit-, Schicht-, Nacht- und
Sonntagsarbeit 10 – 300
2. Plangenehmigungen 50 – 2000
3. Betriebsbewilligungen 50 – 1000
4. übrige Bewilligungen 20 – 500

## § 4 {#par_4}

1 Für alle Amtshandlungen, für welche in den vorstehenden
Bestimmungen oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen keine
besonderen Gebühren oder Taxen bezeichnet sind, ist eine Staatsgebühr von Fr. 5 bis höchstens Fr. 4000 zu beziehen.
2 Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten oder Parteien kann eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr bezogen
werden.
§ 5.6 Für Entscheide im Rechtsmittelverfahren betragen die Staatsgebühren Fr. 50 bis Fr. 4000.

## § 6 {#par_6}

Für Beschlüsse oder Verfügungen, mit denen eine Sache
ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel
herabgesetzt werden.

## § 7 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden 682 {#par_7}

1 An Schreibgebühren werden verrechnet:7 Fr.
a. Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A4 15
für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten
(ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung) 5 – 10
für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht
sich die Gebühr um 50%;
b. Für die 2.–10. Ausfertigung je Seite
kopiert 3
gedruckt 7
c. Für jede weitere Ausfertigung je Seite
kopiert 1.50
gedruckt 3
d. Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen 7
e. Für Fotokopien je nach Auflage –.50 – 2
f. Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.
2 Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl
der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur
in Betracht, wenn es sich um die Vorinstanz handelt oder wenn die
Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.
3 Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn
eine Staatsgebühr zu erheben ist.
4 Die Schreibgebühren sollen, sofern nichts anderes bestimmt ist,
mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden.4
5 Muss die Zustellung gebührenpflichtiger Beschlüsse oder Verfügungen wegen Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung
durch einen Beamten oder Angestellten des Staates vorgenommen
werden, so kann für die Zustellung neben den Kosten der erfolglosen
Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht

## § 8 fallenden Portotaxe erhoben werden.5 {#par_8}

1 Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der Amtsstelle
festgesetzt, der die Entscheidung zusteht, und auf dem Beschluss oder
der Verfügung vorgemerkt.
2 Wenn am Zustandekommen eines Beschlusses eine andere staatliche Verwaltungsbehörde als begutachtende Instanz mitgewirkt hat,
ist für das Gutachten keine besondere Gebühr zu beziehen. Dagegen
ist die Staatsgebühr für den Entscheid entsprechend zu erhöhen.
682 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden

## § 9 {#par_9}

1 Wo in der Gebührenordnung Mindest- und Höchstbeträge
festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts anderes vorgeschrieben
ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes berechnet.
2 In besonderen Fällen können die Gebühren über die in dieser
Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht
werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.
3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Gebühren gleichmässig
festgesetzt werden.
§ 10.6 Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen
Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren verrechnet.

## § 11 {#par_11}

1 Für ausserordentliche Massnahmen der Aufsichtsbehörden, die von Gemeinden veranlasst werden (§ 168 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20152), und für Beschlüsse, die nach den geltenden
Bestimmungen nur einzelnen Gemeinden gegenüber notwendig sind,
werden Gebühren innerhalb des in §§ 2–7 festgesetzten Rahmens auferlegt.11
2 Im Übrigen können den Gemeinden Gebühren nur für Amtshandlungen auferlegt werden, die in ihrem materiellen Interesse liegen

## § 12 oder die durch Verschulden ihrer Organe veranlasst werden.5 {#par_12}

Entscheide von Verwaltungsbehörden im Interesse einzelner Behördemitglieder oder Beamter des Staates oder der Gemeinden
sind gebührenfrei, wenn der Gesuchsteller die Verwaltungsbehörden
ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Amtsperson angerufen hat und
keine Trölerei vorliegt. Wahlablehnungs- und Entlassungsgesuche sind
gebührenpflichtig, wenn der Gesuchsteller abgewiesen wird.

## § 13 {#par_13}

1 Die Gebühren fallen in die Staatskasse, soweit nicht durch
andere Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen getroffen sind.
2 Die Finanzdirektion kann Weisungen über den Gebührenbezug
und die Rechnungsführung erteilen.

## § 14 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden 682 {#par_14}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für
Verwaltungsbehörden vom 11. Dezember 1922 und die Gebührenordnung für Verfügungen aufgrund des eidgenössischen Fabrikgesetzes
vom 29. Januar 1948 aufgehoben.
1 OS 42, 266 und GS IV, 494. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 131.1.
3 LS 170.4.
4 Ursprünglich Absatz 2.
5 Ursprünglich Absatz 3.
6 Fassung gemäss RRB vom 17. November 1982 (OS 48, 614).
7 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).
8 Fassung gemäss RRB vom 25. Juli 2001 (OS 56, 620). In Kraft seit 1. September 2001.
9 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 340; ABl 2008, 916). In Kraft
seit 1. Oktober 2008.
10 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 617; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
11 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 317; ABl 2016-07-15). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
12 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 147; ABl 2017-02-10). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
