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title: "Kantonale Zivilstandsverordnung"
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provisions: 11
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# Kantonale Zivilstandsverordnung

## § 1 I. Teil: Organisation {#par_1}

Amtssitz
1 Der Kanton Basel-Stadt bildet den Zivilstandskreis Basel-Stadt mit Sitz in Basel.

## § 2 {#par_2}

Amtssprache
1 Amtssprache ist die deutsche Sprache.

## § 3 {#par_3}

Zivilstandsbehörden
1 Zivilstandsbehörden sind das Bevölkerungsamt des Justiz- und Sicherheitsdepartements als kantonale
Aufsichtsbehörde und das Zivilstandsamt Basel-Stadt.

## § 4 {#par_4}

Aufsichtsbehörde
1 Das Bevölkerungsamt nimmt die Aufgaben wahr, die der Aufsichtsbehörde durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Art. 45 ZGB) und die eidgenössische Zivilstandsver -
ordnung übertragen sind (Art. 84 ff. ZStV).

## § 5 {#par_5}

Namensänderungen
1 Das Bevölkerungsamt ist gestützt auf Art. 30 ZGB i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Ein -
führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständig für Namensänderungen.

## § 6 {#par_6}

Geschäftszeiten
1 Das Zivilstandsamt legt die Geschäftszeiten fest und macht sie bekannt.
2 Die Geschäftszeiten für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der
eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe in Bettingen und Riehen werden im Einvernehmen mit der je -

## § 7 weiligen Gemeinde festgelegt. * {#par_7}

Trauungen
1 In Basel finden Trauungen und zeremonielle Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine
Ehe am Sitz des Zivilstandsamtes oder in den von der Aufsichtsbehörde gemäss der eidgenössischen
Zivilstandsverordnung (Art. 1a Abs. 4 ZStV) bewilligten ausserordentlichen Traulokalen statt. *
2 In den Gemeinden Bettingen und Riehen finden Trauungen und zeremonielle Umwandlungen der
eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe in den von der jeweiligen Gemeinde zur Verfügung gestellten
und von der Aufsichtsbehörde bewilligten Räumlichkeiten statt. *
1) SR 211.112.2.
2) SG 211.100.
Zivilstandsverordnung 212.100

## § 8 II. Teil: Behördliche Informations- und Mitwirkungspflicht {#par_8}

Entscheide
1 Die Gerichte und Verwaltungsbehörden stellen inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen
und Einbürgerungen in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ZStV direkt dem Zivilstandsamt zu.

## § 9 {#par_9}

Mitteilungen
1 Das Zivilstandsamt gibt Todesfälle, die Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner betreffen
und dem Zivilstandsamt gemeldet werden unter Beifügung der bei der Anzeige des Todes von den
Angehörigen gemachten Angaben über die gesetzlichen Erbinnen und Erben, dem Erbschaftsamt bekannt.
2 Auf Verlangen übermittelt das Zivilstandsamt den Bürgergemeinden Listen ihrer Bürgerinnen und
Bürger.

## § 10 {#par_10}

Findelkind
1 Wer im Kantonsgebiet ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat umgehend die Kantonspolizei
oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu benachrichtigen. Wird die Kantonspolizei über den Fund benachrichtigt, so verständigt sie unverzüglich die KESB.
2 Kann die Herkunft des Kindes nicht ermittelt werden, macht die KESB Meldung an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erteilt dem Kind einen
Namen. Diese Verfügung fällt dahin, sofern der angeborene Familienname oder der von der berechtigten Person erteilte Vorname ermittelt wird.
4 Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes das Bürgerrecht der
Fundgemeinde fest.

## § 11 III. Teil: Rechtsweg {#par_11}

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen des Zivilstandsamtes und des Bevölkerungsamtes kann beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde geführt werden. *
2 Das Bevölkerungsamt lässt sich bei Beschwerden gegen Verfügungen des Zivilstandsamtes vernehmen.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Kantonale Zivilstandsverordnung vom 23.
November 2004 aufgehoben.
Zivilstandsverordnung 212.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung KB 09.12.2017
28.06.2022 08.09.2022 § 6 Abs. 2 geändert KB 03.09.2022
28.06.2022 08.09.2022 § 7 Abs. 1 geändert KB 03.09.2022
28.06.2022 08.09.2022 § 7 Abs. 2 geändert KB 03.09.2022
28.06.2022 08.09.2022 § 11 Abs. 1 geändert KB 03.09.2022
Zivilstandsverordnung 212.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung KB 09.12.2017
§ 6 Abs. 2 28.06.2022 08.09.2022 geändert KB 03.09.2022
§ 7 Abs. 1 28.06.2022 08.09.2022 geändert KB 03.09.2022
§ 7 Abs. 2 28.06.2022 08.09.2022 geändert KB 03.09.2022
§ 11 Abs. 1 28.06.2022 08.09.2022 geändert KB 03.09.2022
