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title: "Geschäftsordnung des Grossen Rates"
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# Geschäftsordnung des Grossen Rates

## Art. 1 {#art_1}

Sessionen
1. Anzahl und Dauer
1 Der Grosse Rat tritt zu folgenden Sessionen zusammen:
a) am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Februar (Februarsession);
b) am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats April (Aprilsession);
c) am Montag nach dem zweiten Sonntag des Monats Juni (Junisession);
d) am Mittwoch nach dem vierten Sonntag des Monats August (Augustsession);
e) am Montag nach dem dritten Sonntag des Monats Oktober (Oktobersession);
f) am Montag nach dem ersten Sonntag des Monats Dezember (Dezembersession).
2 Wenn die Geschäftslast es erfordert, kann die Präsidentenkonferenz hinsichtlich
der Eröffnung der Sessionen von den in Absatz 1 genannten Wochentagen abweichen.
3 Der Grosse Rat tagt in der Regel drei Tage.
4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der Sessionen wird jeweils durch das Ratssekretariat
im Kantonsamtsblatt bekannt gegeben.
1) GRP 2005/2006, 818
2) BR 110.100
3) BR 170.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
5 Zu allfälligen weiteren Sessionen wird der Grosse Rat nach Massgabe von Artikel 6 Absatz 2 des Grossratsgesetzes4) einberufen.
6 Nicht erledigte Geschäfte werden auf das Geschäftsverzeichnis der nächsten Session übertragen.

## Art. 2 {#art_2}

2. Verzicht und Verlegung
1 Liegen für eine Session nur wenige, nicht dringliche Geschäfte vor, kann von einer
Einberufung des Grossen Rates abgesehen werden.
2 Fallen Feiertage in eine Session, kann diese um eine Woche vor- oder nachverlegt
werden, wenn dies aufgrund des Geschäftsverzeichnisses erforderlich ist.

## Art. 3 {#art_3}

3. Nichtteilnahme
1 Die Nichtteilnahme an einer Session ist frühzeitig, in der Regel spätestens zwei
Wochen vor Beginn der Session, dem Regionalausschuss zu melden. Der Regionalausschuss teilt der Standeskanzlei die Einsitznahme von Stellvertreterinnen oder
Stellvertretern spätestens am Freitag vor der Eröffnung der Session der Standeskanzlei mit. Vorbehalten bleiben besondere Fälle. *

## Art. 4 {#art_4}

4. Zustellung der Unterlagen
1 Das Ratssekretariat bedient die Mitglieder des Grossen Rates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter mindestens 20 Tage vor der Eröffnungssitzung mit den
Botschaften und allfälligen weiteren Unterlagen. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle, für welche eine Zustellung der Unterlagen innert dieser Frist nicht möglich ist.

## Art. 5 {#art_5}

5. Eröffnung
1 Die Augustsession nach der Gesamterneuerung eröffnet das älteste der anwesenden
amtsältesten Mitglieder, die übrigen Sessionen die Standespräsidentin oder der Standespräsident.

## Art. 6 {#art_6}

Wahlverfahren Ratspräsidium
1 Die Wahl des Ratspräsidiums erfolgt schriftlich und geheim in getrennten Wahlakten nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Bei der Ermittlung des absoluten
Mehrs fallen leere und ungültige Stimmen ausser Betracht.
2 Die beiden ersten Wahlgänge sind gänzlich frei. Für den dritten Wahlgang bleiben
nur die zwei Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der
Wahl. Stimmen zugunsten anderer Kandidatinnen oder Kandidaten sind ungültig.
Beim Einstehen der Stimmen entscheidet das Los.
4) BR 170.100

## Art. 7 {#art_7}

Vereidigung und Amtsgelübde
1 Die Formel des Eides lautet: „Sie als gewählte Präsidentin beziehungsweise
gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates),
schwören zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu
erfüllen.“ Der Eid wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich schwöre es“ geleistet.
2 Die Formel des Gelübdes lautet: „Sie als gewählte Präsidentin beziehungsweise als
gewählter Präsident des Grossen Rates (als gewählte Mitglieder des Grossen Rates),
geloben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“
Das Gelübde wird durch das Nachsprechen der Worte „Ich gelobe es“ geleistet.

## Art. 8 {#art_8}

Feier Standespräsidentin, -präsident
1 Die Feier zur Wahl der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten findet am
letzten Tag der Augustsession statt.
2 Der Kanton beteiligt sich mit einem angemessenen Beitrag an den Kosten der Feier.
3 Die Höhe dieses Beitrages legt die Präsidentenkonferenz periodisch fest.
2. Organisation
2.1. PRÄSIDIUM

## Art. 9 {#art_9}

Zuständigkeiten
1 Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise in Stellvertretung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Leitung der Ratsverhandlungen, Handhabung der Sitzungspolizei und Überwachung der Einhaltung des Grossratsgesetzes sowie der Geschäftsordnung;
b) Unterzeichnung zusammen mit der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor der vom Rat ausgehenden Beschlüsse;
c) Aufsicht über die Ratsdienste;
d) Einberufung und Leitung der Präsidentenkonferenz;
e) Vertretung des Grossen Rates nach aussen.

## Art. 10 {#art_10}

Stimmenzählende
1 Die Stimmenzählenden führen die Präsenzlisten und zählen bei Abstimmungen die
Stimmen in dem ihnen zugewiesenen Sektor.
2.2. PRÄSIDENTENKONFERENZ

## Art. 11 {#art_11}

Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten
1 Die Präsidentenkonferenz tagt auf Einladung und unter dem Vorsitz der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor und die Leiterin oder der Leiter des
Ratssekretariates nehmen an den Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.
3 Bei Stimmengleichheit steht der vorsitzenden Person der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Konferenz das Verfahren bei Abstimmungen selbstständig.
4 Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für:
a) die Koordination der Ratsarbeit, insbesondere die Gewährleistung der Zusammenarbeit und der Information der Kommissionen;
b) die Zuweisung von Geschäften zur Vorbereitung an die Kommissionen;
c) die Koordination des Geschäftsverkehrs zwischen Grossem Rat und Regierung;
d) die Festsetzung der Traktandenliste;
e) die Festsetzung der Sitzungszeiten und Sitzungsdauer;
f) den Entscheid über die Vor- oder Nachverlegung einer Session;
g) den Entscheid über den Verzicht auf eine Session;
h) die Festsetzung von Zeitpunkt und Dauer von ausserordentlichen Sessionen;
i) * die Festlegung des Verteilschlüssels, nach dem während der Amtsperiode die
Sitze, die Präsidien und die Vizepräsidien in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden;
j) die Antragstellung an den Grossen Rat auf Vorschlag der Fraktionen bezüglich der Wahl der Mitglieder sowie der Grösse der ständigen und nichtständigen Kommissionen;
k) die Wahl der Vorberatungskommissionen in dringlichen Fällen;
l) die Ergänzung bereits bestellter Vorberatungskommissionen in dringlichen
Fällen;
m) die Festsetzung des Turnus zwischen den Fraktionen bei der Bestellung des
Standespräsidiums;
n) die Antragstellung an den Grossen Rat über die Dringlicherklärung von Anfragen;
o) die Kreditfreigabe an die Kommissionen für ausserordentliche Aufwendungen;
p) die formelle Prüfung der parlamentarischen Vorstösse sowie ihre allfällige
Überweisung an ein Ratsorgan;
q) den Entscheid über Auskunfts- und Akteneinsichtsbegehren der Ratsmitglieder nach Anhören der Regierung;
r) die Wahl von drei Stimmenzählenden;
s) die Bestellung von besonderen Stimmenzählenden zur Durchführung von
Wahlen;
t) die Durchführung besonderer Anlässe des Grossen Rates;
u) * die Vorbereitung der Wahlen gemäss Artikel 57 des Gesetzes5), soweit nicht
eine Kommission zuständig ist;
ubis) * die Ermittlung der Fraktion, die rechnerisch Anspruch auf eine auszuschreibende Richterstelle am Obergericht erheben kann. Sie teilt dieses Ergebnis der
Kommission für Justiz und Sicherheit mit;
v) weitere Geschäfte, die ihr der Rat zuweist.
2.3. FRAKTIONEN

## Art. 12 {#art_12}

Konstituierung
1 Die Fraktionen konstituieren sich selbst. Sie haben der Präsidentenkonferenz
schriftlich die Namen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin
oder des Vizepräsidenten bekannt zu geben.
2.4. KOMMISSIONEN
2.4.1. Allgemeines

## Art. 13 {#art_13}

Einberufung und Organisation
1 Die Kommissionen werden durch die Kommissionspräsidentin oder den Kommissionspräsidenten einberufen. Daneben kann ein Viertel der Kommissionsmitglieder
die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2 Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Diese Person übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten.
3 Die Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbstständig.

## Art. 14 {#art_14}

Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
1 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2 Die Abstimmung erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der
Präsident den Stichentscheid.
3 Die Mitglieder der Kommission sind bei den Kommissionsberatungen zur Stimmabgabe verpflichtet.

## Art. 15 {#art_15}

Sekretariat und Protokoll
1 Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen obliegt dem Ratssekretariat soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorsehen.
5) BR 170.100
2 Die Kommissionen bestimmen die Ausführlichkeit des Protokolls selbst, wobei das
Beschlussprotokoll die Regel ist. Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die
nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten:
a) die Sitzungsteilnehmenden;
b) die Kommissionsmitglieder;
c) die Mitglieder der Präsidentenkonferenz;
d) die Regierung und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor;
e) weitere interessierte Ratsmitglieder;
f) die kantonalen Gerichte, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist.
3 Protokolle über die Vorberatung von Ratsgeschäften erhalten überdies alle Ratsmitglieder, soweit nicht das Amtsgeheimnis entgegensteht.
4 Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen,
erhalten nur die Kommissionsmitglieder, die Regierung und, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist, die kantonalen Gerichte.

## Art. 16 {#art_16}

Öffentlichkeit und Information
1 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. *
2 Die Kommissionen orientieren durch eine von ihnen bezeichnete Sprecherin oder
durch einen von ihnen bezeichneten Sprecher die Öffentlichkeit über den Verlauf
der Kommissionsverhandlungen, wenn diese von erheblichem allgemeinen Interesse
sind.

## Art. 17 {#art_17}

Mitwirkung der Regierung
1 Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder der Regierung für die Erteilung von
Auskünften zu ihren Sitzungen einzuladen.
2 Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder Anträgen, bieten sie vor
Abschluss ihrer Beratungen der Regierung die Möglichkeit zur Stellungnahme.

## Art. 18 {#art_18}

Berichterstattung
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet im Grossen
Rat Bericht, sofern die Kommission nichts anderes beschliesst.
2.4.2. Ständige Kommissionen

## Art. 19 {#art_19}

Bestellung und Arten
1 Der Grosse Rat hat folgende ständige Kommissionen:
a) Geschäftsprüfungskommission;
b) Redaktionskommission;
c) Kommission für Staatspolitik und Strategie;
d) Kommission für Justiz und Sicherheit;
e) Kommission für Bildung und Kultur;
f) Kommission für Gesundheit und Soziales;
g) Kommission für Umwelt, Verkehr und Energie;
h) Kommission für Wirtschaft und Abgaben.
2 Er kann weitere ständige Kommissionen bestellen und bestehende aufheben.
3 Fällt ein Mitglied einer ständigen Kommission dauernd aus, so nimmt der Grosse
Rat für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl vor.

## Art. 20 {#art_20}

Aufgaben
1 Den ständigen Kommissionen nach Artikel 19 Absatz 1 Litera c – h werden durch
die Präsidentenkonferenz Sachbereiche zugeteilt. Sie haben folgende Aufgaben:
a) Ausübung parlamentarischer Initiativfunktionen in ihrem Bereich;
b) Vorberaten der ihnen von der Präsidentenkonferenz zugewiesenen Geschäfte
zuhanden des Rates;
c) Koordination mit den Kommissionen, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten.

## Art. 21 {#art_21}

Kommission für Staatspolitik und Strategie
1 Die Kommission für Staatspolitik und Strategie ist für die Ausarbeitung der übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze des Grossen Rates zuständig.
2 Sie berät die von der Regierung vorgelegten mittelfristigen Planungen im Aufgaben- und Finanzbereich vor und sorgt für die Koordination der Planungen.
3 Sie überprüft die mittelfristigen Planungen des Grossen Rates und der Regierung
auf die Erfüllung der gesetzten Ziele und die Wirksamkeit der Massnahmen und ist
zuständig für die Berichterstattung und die Beantragung von Korrekturmassnahmen.

## Art. 22 {#art_22}

Geschäftsprüfungskommission
1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.
2 Die Geschäftsprüfungskommission als Verwaltungsprüfungsinstanz:
a) überwacht die Geschäftsführung der kantonalen Verwaltung und der mit
kantonalen Aufgaben beauftragten Institutionen;
b) orientiert sich nachträglich über die Verwaltungstätigkeit und den Geschäftsgang sowie über die laufenden Arbeiten;
c) * berät weitere Berichte zuhanden des Grossen Rates vor;
d) prüft den Stand der Behandlung der überwiesenen Aufträge und stellt allenfalls dem Grossen Rat Antrag auf Abschreibung der Vorstösse;
e) überwacht, ob ihren in früheren Tätigkeitsberichten gemachten Bemerkungen
Rechnung getragen wurde;
f) instruiert im Sinne von Artikel 56 des Grossratsgesetzes6) an den Grossen Rat
gerichtete Aufsichtsbeschwerden gegen die Regierung.
6) BR 170.100
3 Die Geschäftsprüfungskommission als Finanzprüfungsinstanz:
a) überwacht den gesamten Finanzhaushalt und befasst sich mit seiner längerfristigen Entwicklung;
b) * prüft das Budget, die Nachtragskreditgesuche und den Jahresbericht;
c) prüft im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsberichte/Jahresrechnungen
von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und von anderen Institutionen, an welche der Kanton erhebliche Beiträge leistet;
d) erstattet einen Mitbericht zum Finanzplan;
e) * …
f) * erstattet der Kommission für Justiz und Sicherheit einen Mitbericht, wenn der
Gesamtstellenumfang für die Mitglieder des Obergerichts oder für die hauptamtlichen Mitglieder eines oder mehrerer Regionalgerichte erhöht werden
soll.
4 Die Geschäftsprüfungskommission kann weiter:
a) * …
b) von anderen Kommissionen vorzuberatende Vorlagen und Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen prüfen und dem Grossen Rat ebenfalls Antrag stellen.
Der Grosse Rat kann der Geschäftsprüfungskommission weitere Aufgaben überweisen.
5 Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente und der Dienststellen können durch die Geschäftsprüfungskommission weder aufgehoben noch abgeändert werden.

## Art. 23 {#art_23}

2. Prüfungskriterien
1 Die Geschäftsprüfungskommission:
a) achtet auf eine rechts- und ordnungsgemässe Verwaltung;
b) untersucht die Wirksamkeit der Staatsverwaltung sowie deren Massnahmen
und überprüft in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit bestehender Gesetze und Aufgaben;
c) achtet auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung und
einen effizienten Verwaltungsablauf;
d) kontrolliert, ob die Entscheide kompetenzgemäss gefällt werden und ob genügend verwaltungsinterne Kontrollen gegeben sind.

## Art. 24 {#art_24}

3. Kantonale Finanzkontrolle *
1 Die kantonale Finanzkontrolle verkehrt mit der Geschäftsprüfungskommission direkt. Sie erteilt ihr jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist.

## Art. 25 {#art_25}

4. Berichterstattung und Protokolle
1 Die Geschäftsprüfungskommission erstellt jährlich über ihre Tätigkeit einen Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat.
2 Über besonders wichtige Geschäfte orientiert die Geschäftsprüfungskommission
den Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.
3 Die Präsidentenkonferenz, die Mitglieder der Regierung, das Ratssekretariat und
die Standeskanzlei erhalten zur Information eine Traktandenliste der Sitzung der Gesamtkommission.
4 Mittels Protokollauszügen werden die Regierung über Grundsatzentscheide der
Geschäftsprüfungskommission und die einzelnen Departementsvorsteherinnen oder
Departementsvorsteher über wichtige behandelte Sachgeschäfte ihres Departementes
informiert.

## Art. 26 {#art_26}

Kommission für Justiz und Sicherheit
1. Grösse, Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Kommission für Justiz und Sicherheit prüft und überwacht die Geschäftsführung des Obergerichts, des Justizgerichts sowie der unter der Aufsicht des Obergerichts stehenden Behörden und berät deren Geschäftsberichte vor. Sie besteht aus elf
Mitgliedern. *
2 Sie berät zuhanden des Grossen Rates insbesondere folgende Angelegenheiten vor:
a) Begnadigungsgesuche;
b) Erwahrung der Regierungsratswahlen;
c) Beschwerden an den Grossen Rat im Sinne von Artikel 52 Grossratsgesetz7);
d) Justizaufsichtsbeschwerden im Sinne von Artikel 56 Grossratsgesetz;
e) weitere ihr zugewiesene Geschäfte aus ihrem Sachbereich.
3 Sie nimmt Stellung zu allen die Justiz betreffenden Berichten und Vorlagen und
kann dem Grossen Rat Antrag stellen.
4 Sie nimmt: *
a) * zuhanden des Obergerichts Stellung, wenn das Obergericht die Mittel für die
Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts oder der weiteren richterlichen Behörden erhöhen will;
b) * zuhanden der Geschäftsprüfungskommission zu Nachtragskrediten des Obergerichts und des Justizgerichts Stellung.
5 Sie entscheidet Beschwerden gegen die Regierungsratswahlen.
6 Sie bereitet die Wahlen in das Obergericht sowie in das Justizgericht vor. *
7 Sie überprüft die Angemessenheit der Dotierung des Obergerichts sowie der Regionalgerichte und bereitet den entsprechenden Beschluss des Grossen Rates vor.
Zieht sie in Betracht, den Gesamtstellenumfang für die Mitglieder des Obergerichts
oder für die hauptamtlichen Mitglieder eines beziehungsweise mehrerer Regionalgerichte zu erhöhen, holt sie bei der Geschäftsprüfungskommission einen Mitbericht
ein. *
7) BR 170.100

## Art. 27 {#art_27}

2. Berichterstattung und Protokolle
1 Die Kommission für Justiz und Sicherheit erstellt über ihre Tätigkeit jährlich einen
Bericht mit Anträgen an den Grossen Rat.
2 Über wichtige Geschäfte orientiert die Kommission für Justiz und Sicherheit den
Grossen Rat während des Jahres und stellt allenfalls Anträge.
3 Die Kommission für Justiz und Sicherheit kann mittels Protokollauszügen die
betroffenen Stellen über wichtige behandelte Sachgeschäfte informieren.

## Art. 28 {#art_28}

Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission besteht aus vier Mitgliedern.
2 Ihr gehören zudem von Amtes wegen die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident an.
3 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident leitet die Sitzungen, zu denen
auch die Protokollführenden beigezogen werden.
4 Der Redaktionskommission obliegen:
a) die Prüfung der Beschluss- und Wortlautprotokolle über die Sitzungen des
Grossen Rates und der endgültige Entscheid über Änderungsanträge im Sinne
von Artikel 35 und 36;
b) die redaktionelle Bereinigung der Protokolle, Beschlüsse und Erlasse;
c) die Genehmigung der Protokolle;
d) die Genehmigung der Erläuterung an das Volk.
5 Die Redaktionskommission kann zur Abklärung umstrittener Sachverhalte Rats-
und Regierungsmitglieder sowie die zuständigen Departementsmitarbeitenden zu ihren Sitzungen einladen.
2.4.3. Nichtständige Kommissionen

## Art. 29 {#art_29}

Vorberatungskommissionen
1 Auf Antrag der Präsidentenkonferenz wählt der Grosse Rat die Vorberatungskommissionen. Das freie Vorschlagsrecht aus der Mitte des Rates bleibt gewahrt.

## Art. 30 {#art_30}

Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Untersuchungskommission
und die Durchführung der Untersuchung erlässt der Grosse Rat im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses. Er regelt insbesondere die Verfahrensrechte der Betroffenen
und die Stellung der Regierung beziehungsweise des Obergerichts im Verfahren. *
2.5. RATSDIENSTE UND PROTOKOLLFÜHRUNG

## Art. 31 {#art_31}

Kanzleidirektion
1 Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor unterstützt das Präsidium in der
Amtsführung, sorgt für die administrative Durchführung der Sessionen und koordiniert den Geschäftsverkehr mit der Regierung.

## Art. 32 {#art_32}

Ratssekretariat
1 Das Ratssekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Sessionen;
b) * Führung des Sekretariates der Leitungsorgane und der Kommissionen;
c) Protokollführung im Grossen Rat;
d) Ausfertigung der Beschlüsse des Grossen Rates;
e) Information der Öffentlichkeit im Auftrag des Grossen Rates.
2 Als Abteilung der Standeskanzlei ist das Ratssekretariat fachlich den Organen des
Grossen Rates unterstellt. *
3 Die Präsidentenkonferenz stellt die Leiterin oder den Leiter des Ratssekretariates
und weitere Mitarbeitende an, die Geschäftsprüfungskommission ihre Sekretärin
oder ihren Sekretär. Der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor steht ein Antragsrecht zu. *

## Art. 33 {#art_33}

Weitere Dienste
1 Die Standeskanzlei stellt insbesondere folgende weitere Dienste zur Verfügung:
a) Weibeldienst zur Bedienung des Grossen Rates und seiner Organe;
b) Übersetzungsdienst;
c) Informationsdienst;
d) * Betrieb und Wartung der EDV-Einrichtungen;
e) * Simultanverdolmetschung der Grossratsdebatten.

## Art. 34 {#art_34}

Ausfertigungen
1 Ausgefertigte Beschlüsse des Grossen Rates werden von der Standespräsidentin
oder dem Standespräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektoren oder deren Stellvertretungen unterzeichnet.

## Art. 35 {#art_35}

Beschlussprotokoll
1 Das Beschlussprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Rates wird in deutscher Sprache geführt und enthält:
a) den Namen der oder des Vorsitzenden, die Zahl der Anwesenden und die Namen der abwesenden Ratsmitglieder;
b) die Verhandlungsgegenstände, den vollen Wortlaut der zur Abstimmung gebrachten Anträge und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen;
c) die eingereichten parlamentarischen Vorstösse;
d) alle Beschlüsse und Erlasse.
2 Es wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin
oder dem Protokollführer unterzeichnet.
3 An der übernächsten Sitzung liegt das Beschlussprotokoll zur Einsicht auf. Über
Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Beschlussprotokolls entscheidet die Redaktionskommission.

## Art. 36 {#art_36}

Wortlautprotokoll
1 Die Verhandlungen des Grossen Rates werden zusätzlich auf einen Tonträger aufgenommen und in einem Wortlautprotokoll schriftlich festgehalten. *
2 Das Wortlautprotokoll liegt 20 Tage nach Sessionsende für die Ratsmitglieder
beim Ratssekretariat zur Einsicht auf. Auf Begehren wird ein Protokollauszug zugesandt. Die Mitglieder der Regierung erhalten mit der Auflage des Protokolls einen
Protokollauszug über jene Geschäfte, die sie selber vor dem Grossen Rat vertreten
haben.
3 Über die Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Wortlautprotokolls entscheidet die Redaktionskommission.
2.6. ENTSCHÄDIGUNG DER RATSMITGLIEDER UND
FRAKTIONEN
2.6.1. Ratsmitglieder

## Art. 37 {#art_37}

Taggeld
1 Die Mitglieder des Grossen Rates haben für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei Sitzungen Anspruch auf ein Taggeld von 300 Franken. Das Taggeld entschädigt die
Anwesenheit bei Sitzungen und die Tätigkeit, welche ein Mitglied des Grossen Rates ausserhalb der Session und der Sitzungen am Wohnsitz, am Ort seiner beruflichen Hauptbeschäftigung oder an einem anderen Ort für die Vor- und Nachbearbeitung verrichtet. *
2 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident erhält ausserdem eine einmalige
Präsidial- und Repräsentationszulage von 12 000 Franken, die Standesvizepräsidentin oder der Standesvizepräsident eine einmalige Repräsentationszulage von 4000
Franken.

## Art. 38 {#art_38}

Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung
1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten für jede Sitzung in Chur eine Mahlzeitenentschädigung von 60 Franken und im Falle der Übernachtung eine zusätzliche
Entschädigung von 150 Franken.
2 Die Übernachtungsentschädigung entfällt für Mitglieder, die in einem Umkreis von
25 Kilometer Fahrstrecke wohnen.
3 … *
4 Als Wohnsitz gilt der Ort, wo die Ausweisschriften hinterlegt sind.
5 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident und die Standesvizepräsidentin
oder der Standesvizepräsident haben Anspruch auf Entschädigung der effektiven
Auslagen, die ihnen aus Repräsentationspflichten entstehen.

## Art. 39 {#art_39}

Sonderfälle
1 Während der Dauer der Session werden die Entschädigungen gemäss Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 auch für die Sonn- und Feiertage ausgerichtet.
2 Wird ein Ratsmitglied während der Session zu Sitzungen einberufen, die den Anspruch auf ein Taggeld des Kantons begründen, aber nicht zum Geschäftskreis des
Grossen Rats gehören, so wird das Taggeld nur einmal, bei ungleichen Taggeldern
zum höheren Ansatz, ausgerichtet. Diese Regelung gilt auch für die Reiseentschädigung.

## Art. 40 {#art_40}

Reisekosten- und Reisezeitentschädigung
1 Für Reisen zu den Ratssitzungen erhält jedes Mitglied des Grossen Rates eine Reisekostenentschädigung von 70 Rappen pro Strassenkilometer für die Distanz zwischen Wohnsitz und Sitzungsort und zurück. *
2 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten zusätzlich zur Reisekostenentschädigung gemäss Absatz 1 eine Reisezeitentschädigung in gleicher Höhe. *
3 Die Mitfahrerinnen und Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft erhalten eine Reisezeitentschädigung in der Höhe der Kilometerentschädigung gemäss Absatz 1. *
Art. 40a * Informatikpauschale
1 Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine pauschale Entschädigung von 300
Franken je Amtsjahr als Beitrag an ihre Informatikauslagen.
2.6.2. Kommissionen

## Art. 41 {#art_41}

Taggeld und Spesenentschädigung
1. Im Allgemeinen
1 Die Mitglieder der Kommissionen des Grossen Rates erhalten für ihre Anwesenheit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, die gleichen Taggelder, Spesen-, Reisekosten- und Reisezeitentschädigungen wie die Ratsmitglieder
während der Session. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen erhalten zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage. *
2 Die Spesenentschädigung beträgt für die Teilnahme an Kommissionssitzungen ausserhalb der Session 60 Franken. Kann der Wohnsitz nach Schluss der Kommissionssitzung bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreicht werden, beträgt
die Spesenentschädigung 210 Franken. Das Gleiche gilt, wenn ein Ratsmitglied bei
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht rechtzeitig zur Kommissionssitzung erscheinen kann.
3 … *
4 Die Präsidentenkonferenz kann Kommissionspräsidenten oder allenfalls auch
andern Kommissionsmitgliedern bei besonders starker Inanspruchnahme ausnahmsweise eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.
Art. 41a * 2. Redaktionskommission
1 Die Mitglieder der Redaktionskommission des Grossen Rates erhalten für ihre Anwesenheit bei Sitzungen, die nicht während der Session stattfinden, ein Taggeld von
600 Franken.

## Art. 42 {#art_42}

3. Geschäftsprüfungskommission *
1 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, welche an mindestens zwei
Drittel der Sitzungen eines Amtsjahres teilnehmen, haben zudem Anspruch auf ein
Fixum von 4000 Franken je Amtsjahr. Die Präsidentin oder der Präsident erhält zusätzlich 1000 Franken je Amtsjahr als Präsidialzulage.
2 Hinsichtlich der Spesen- und Reiseentschädigung bei Sitzungen ist die für andere
Kommissionen geltende Regelung anwendbar. Davon ausgenommen sind Augenscheine und Besichtigungen, bei welchen die effektiven Spesen vergütet werden.
2.6.3. Fraktionen

## Art. 43 {#art_43}

Entschädigungen
1 Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die ausserhalb der Session stattfinden,
werden den Mitgliedern des Grossen Rates die gleichen Taggelder, Spesen-, Reisekosten- und Reisezeitentschädigungen ausgerichtet, wie für die Teilnahme an Kommissionssitzungen ausserhalb der Session (Art. 41), jedoch höchstens für zwei Sitzungen je Session. Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident stellt dem
Departement für Finanzen und Gemeinden die Präsenzliste zu. *
2 Überdies erhalten die Fraktionen zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätigkeit jährlich eine Grundentschädigung von 12 000 Franken und eine Entschädigung
von 500 Franken für jedes Fraktionsmitglied. Anspruch auf die Entschädigung von
500 Franken haben auch jene Mitglieder des Rates, die keiner Fraktion angehören. *
3. Allgemeine Verfahrensordnung
3.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

## Art. 44 {#art_44}

Sitzungsort und -zeiten
1 Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt Chur.
2 Der Vormittag des ersten Tages der Session steht gewöhnlich für Fraktionssitzungen zur Verfügung.
3 Die Ratssitzungen dauern in der Regel:
a) Vormittag von 08.15 bis 12.00 Uhr;
b) Nachmittag von 14.00 bis 18.00 Uhr.
4 Je nach Geschäftslast können Nachmittagssitzungen verlängert oder Abendsitzungen durchgeführt werden.

## Art. 45 {#art_45}

Präsenzpflicht
1 Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung durch Eintragung in die Präsenzliste festgestellt. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbeginn geschlossen.
2 Ratsmitglieder, welche bis dahin nicht anwesend sind, verlieren das Sitzungsgeld,
es sei denn, dass sie sich vorher bei der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten unter Angabe der Gründe abgemeldet haben. Das Sitzungsgeld verliert auch,
wer den ganzen Tag abwesend ist.
3 Bei häufiger Abwesenheit eines Mitgliedes während der Sitzungen ohne begründete Abmeldung entscheidet die Präsidentenkonferenz nach einmaliger Ermahnung
über den Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes. In Krankheitsfällen während der
Sitzung tritt keine Verwirkung der Taggelder ein.

## Art. 46 {#art_46}

Kleidung
1 Die Mitglieder des Grossen Rates haben an den Sitzungen korrekte Kleidung zu
tragen, welche die Würde des Parlaments respektiert.
Art. 46a * Anrede
1 Einmal pro Sitzungstag erfolgt eine kurze formelle Anrede.

## Art. 47 {#art_47}

Öffentlichkeit und Medien
1 Den Zuhörenden steht die Tribüne offen. Sie haben sich ruhig zu verhalten und jede Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen. Befolgen sie die Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Ruhe nicht, so kann diese oder dieser
die Tribüne räumen lassen.
2 Den Vertreterinnen oder Vertretern der Medien wird ein besonderer Platz angewiesen. Das Betreten des Saales ist ohne Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden nicht zulässig.
3 Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal, in den Vorräumen oder auf der Tribüne
sind nur mit einer Bewilligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gestattet.
4 Das Verteilen von Propagandamaterial, das Mitnehmen und Aufstellen von Plakaten und das Sammeln von Unterschriften im Sitzungssaal, in den Vorräumen und auf
der Tribüne sind untersagt.

## Art. 48 {#art_48}

Tagesordnung
1 Die Präsidentin oder der Präsident hat, soweit möglich, am Schluss jeder Sitzung
dem Rate die Tagesordnung der nächsten Sitzung mitzuteilen.
3.2. BERATUNG
3.2.1. Verfahrensablauf

## Art. 49 {#art_49}

Eintreten
1 Bei Sachvorlagen behandelt der Rat zunächst die Eintretensfrage. Liegt kein begründeter Antrag der Regierung oder bei Vorlagen über Anträge auf Direktbeschluss
und parlamentarische Initiativen der zuständigen Vorberatungskommission vor,
kann Eintreten nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

## Art. 50 {#art_50}

Detailberatung
1 Ist Eintreten beschlossen, geht der Rat zur artikel- oder abschnittsweisen Beratung
über. Eine Verlesung findet dabei in der Regel nicht statt.

## Art. 51 {#art_51}

Rückkommen
1 Nach Abschluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, auf einzelne
Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet; der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion. Nimmt er den Antrag an, so wird der betreffende Artikel oder
Abschnitt nochmals beraten.

## Art. 52 {#art_52}

Zweite Lesung
1 Vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage hat die Präsidentin oder der
Präsident dem Rat die Frage vorzulegen, ob eine zweite Lesung zu erfolgen habe.
Eine zweite Lesung kann auf Antrag auch bei Verordnungen beschlossen werden.
Bei wichtigen Vorlagen prüft die Vorberatungskommission von Amtes wegen die
Frage einer zweiten Lesung und stellt Antrag an den Grossen Rat.
3.2.2. Anträge

## Art. 53 {#art_53}

Form
1 Alle Anträge sind mündlich vorzubringen und auf Verlangen der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und der Vertreterin oder dem Vertreter der Regierung schriftlich einzureichen.
2 Wichtige Anträge zu Gesetzes- oder Verordnungsvorlagen sollen vor der Beratung
durch die Kommission bei ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten eingereicht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zur Begründung seines Antrags
zur Kommissionssitzung eingeladen werden.
3 Werden solche Anträge während der Beratung im Rate gestellt, so kann die Kommission verlangen, dass sie ihr zur Vorberatung überwiesen werden.
3.2.3. Voten

## Art. 54 {#art_54}

Diskussion
1 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet vor jeder Abstimmung über den vorgelegten Gegenstand die Diskussion. Vor Eröffnung der allgemeinen Diskussion erteilt
sie oder er das Wort den Berichterstattenden und Kommissionsmitgliedern. In der
folgenden allgemeinen Diskussion wird das Wort in der Reihenfolge erteilt, in der es
verlangt worden ist. Eine Ausnahme hievon findet lediglich zugunsten von Berichterstattenden und Mitgliedern der Regierung statt.
2 Will sich die Standespräsidentin oder der Standespräsident an der Diskussion beteiligen, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz.

## Art. 55 {#art_55}

Anstandspflicht
1 Bei aller Freiheit der Diskussion hat sich die oder der Sprechende aller ehrverletzenden Ausdrücke zu enthalten. Ein allfälliger Verstoss gegen diese Vorschrift soll
von der Präsidentin oder dem Präsidenten sogleich gerügt werden (Ordnungsruf).
2 Missachtet eine Rednerin oder ein Redner die Mahnung der Präsidentin oder des
Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt sich diese Person wiederholt eine
Verletzung des parlamentarischen Anstandes zu Schulden kommen, so kann ihr die
Präsidentin oder der Präsident das Wort entziehen.
3 Erhebt die Rednerin oder der Redner Einspruch gegen den Entzug des Wortes, so
entscheidet der Rat. Bei fortgesetztem ungebührlichem Benehmen kann der Rat mit
zwei Drittel der Stimmen ein Mitglied von der Sitzung ausschliessen.

## Art. 56 {#art_56}

Redezeit
1 Mit Ausnahme der Kommissionsreferentinnen und -referenten und der Vertreterin
oder des Vertreters der Regierung darf in der Regel keine Rednerin oder kein Redner
länger als zehn Minuten und mehr als zweimal zum gleichen Diskussionspunkt sprechen.
2 Wird Schluss der Diskussion beantragt, so ist darüber ohne weitere Diskussion
abzustimmen. Stimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit zu, so erhalten nur noch bereits angemeldete Rednerinnen und Redner und die Mitglieder der Regierung das
Wort. Artikel 57 bleibt vorbehalten.
3 Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Einschränkungen kann der Rat mit
Zweidrittelmehrheit beschliessen.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Behandlung von Beschwerden.
5 Es ist stets gestattet, das Wort zu begehren, um die Beachtung der Geschäftsordnung zu verlangen, Ordnungsanträge zu stellen oder auf eine persönliche Bemerkung zu antworten.

## Art. 57 {#art_57}

Schlusswort
1 Ist die Diskussion erschöpft, so hat die Referentin oder der Referent der Kommission oder, wenn die Kommission nicht einstimmig ist, zunächst die Vertreterin oder
der Vertreter der Minderheit und hierauf die Vertreterin oder der Vertreter der Mehrheit das Recht zu einem Schlusswort.

## Art. 58 {#art_58}

Organisierte Debatte
1 Für die Behandlung eines Geschäftes kann der Rat auf Antrag der Präsidentenkonferenz die Debatte und die Wortmeldungen einschränken.
Art. 58a * Simultanverdolmetschung
1 Die Voten in deutscher, rätoromanischer und italienischer Sprache werden in der
Regel simultan in die deutsche und italienische Sprache gedolmetscht.
2 Allfällige Fehler oder ein teilweiser oder gänzlicher Ausfall der Simultanverdolmetschung haben keine rechtlichen Auswirkungen auf die zu beschliessenden Gegenstände.
3.3. ABSTIMMUNGEN

## Art. 59 {#art_59}

Einleitung
1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rate die gestellten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt werden soll. Einwendungen dagegen werden vom Rate sogleich erledigt.

## Art. 60 {#art_60}

Mehrere Anträge
1 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den
Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2 Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen stimmen darf. Hat keiner
die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist darüber abzustimmen, welcher
von denjenigen Anträgen, welche die wenigsten Stimmen erhielten, wegzufallen habe. Hierauf wird das gleiche Verfahren auf die übrig gebliebenen Anträge angewendet, bis einer die absolute Mehrheit erhält.
3 Wer einem Unterabänderungsantrag zugestimmt hat, ist nicht gehalten, auch für
den Abänderungsantrag zu stimmen; ebenso wenig verpflichtet die Zustimmung
zum Abänderungsantrag zur Bejahung des Hauptantrages.

## Art. 61 {#art_61}

Zusammengesetzte Anträge
1 Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustimmen. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern
ein Mitglied es verlangt.

## Art. 62 {#art_62}

Stimmabgabe bei Sachgeschäften
1. Im Allgemeinen *
1 Während der Abstimmungen haben sich die Abgeordneten an ihren Plätzen aufzuhalten. Es zählen nur Stimmen, die am eigenen Platz abgegeben werden. *
2 Die Stimmabgabe erfolgt offen und mit dem elektronischen Abstimmungssystem.
Bei defekter Anlage und in besonderen Fällen kann eine Abstimmung durch Aufstehen durchgeführt werden. *
3 Ein Ratsmitglied hat seine Stimme abzugeben (Ja oder Nein) oder sich der Stimme
zu enthalten. *
4 In Begnadigungssachen oder wenn 25 Ratsmitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim. *
5 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. *
6 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident gibt das Abstimmungsergebnis
bekannt. *
7 … *
Art. 62a * 2. Elektronische Stimmabgabe
1 Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stimmen und die Stimmenthaltungen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der
Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.
2 Die Ergebnisse der Abstimmungen werden auf Namenslisten gespeichert. Diese
Namenslisten werden auf der Internetseite des Kantons publiziert. *
Art. 62b * 3. Abstimmung durch Aufstehen
1 Bei offenen Abstimmungen durch Aufstehen ermitteln die Stimmenzählerinnen
oder Stimmenzähler die Abstimmungsergebnisse und melden diese der Protokollführerin oder dem Protokollführer zuhanden der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten.

## Art. 63 {#art_63}

Stichentscheid
1 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Stehen die Stimmen ein, so entscheidet sie oder er, und zwar ohne Rücksicht auf die schon abgegebene Stimme.
3.4. WIEDERERWÄGUNG

## Art. 64 {#art_64}

Verfahren
1 Beschlüsse des Grossen Rates können nur in der Session, in welcher sie gefasst
werden, in Wiedererwägung gezogen werden.
2 Auf die Wiedererwägung ist einzutreten, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der
Stimmenden beschlossen wird. Für die Abstimmung über den materiellen Antrag genügt die Mehrheit der Stimmen, wenn keine andere Vorschrift besteht.
3 Bei Beschlüssen zur Geschäftsordnung genügt die einfache Mehrheit.
4 Beschlüsse des Grossen Rates, für welche gemäss Absatz 1 eine Wiedererwägung
ausgeschlossen ist, können nur auf dem Wege des ordentlichen Rechtssetzungsverfahrens geändert werden.
4. Verhandlungsgegenstände
4.1. PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE
4.1.1. Allgemeines

## Art. 65 {#art_65}

Einreichung und Rückweisung
1 Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen können bei der Standespräsidentin
oder dem Standespräsidenten parlamentarische Vorstösse einreichen. Diese sind mit
einem Antrag und einer kurzen Begründung zu versehen. Die Standespräsidentin
oder der Standespräsident bringt sie dem Rat in der gleichen Sitzung zur Kenntnis.
2 Die Präsidentenkonferenz prüft die eingereichten parlamentarischen Vorstösse in
formeller Hinsicht; sie kann dazu die Regierung anhören. Sie weist sie zurück,
wenn:
a) sie nicht die richtige Form aufweisen;
b) der Gegenstand des Vorstosses in der laufenden Legislaturperiode schon einmal beraten wurde und die Sachlage sich in der Zwischenzeit nicht geändert
hat;
c) das Begehren nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.
3 Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.

## Art. 66 {#art_66}

Dringliche Behandlung
1 Anfragen können vom Grossen Rat dringlich erklärt werden, wenn sie spätestens
an der Eröffnungssitzung einer Session eingereicht werden.
2 Ist Dringlichkeit beschlossen, wird die Anfrage in der gleichen Session behandelt.
4.1.2. Auftrag

## Art. 67 {#art_67}

Behandlung
1 Die Regierung erstattet dem Grossen Rat spätestens in der übernächsten Session
nach Einreichung schriftlichen Bericht und Antrag zum Auftrag.
2 Die Regierung kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen,
abzuändern, abzuschreiben oder abzulehnen.
3 Der Text des Auftrages kann auf Antrag aus der Mitte des Rates oder der Regierung geändert werden.
4 Die Unterzeichnenden können durch Mehrheitsbeschluss:
a) den Auftrag bis zum Abschluss der Beratungen im Rat zurückziehen;
b) eine Gegenüberstellung des ursprünglichen Textes des Auftrages und eines
allfällig abgeänderten Textes in einer Abstimmung verlangen. Ein nachfolgender Rückzug des Auftrages ist diesfalls ausgeschlossen.
Für die Meinungsbildung der Unterzeichnenden kann die Behandlung im Rat unterbrochen werden.

## Art. 68 {#art_68}

Beratung
1 Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Auftrag von der Regierung oder aus der
Ratsmitte bekämpft oder Diskussion vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss gelten
diesfalls die allgemeinen Regeln über die Redezeit.
2 Wenn ein sachlicher Zusammenhang mit einem hängigen Geschäft besteht, können
beantwortete Aufträge gleichzeitig beraten werden.
3 Ist ein Auftrag im Zeitpunkt der Beratung im Grossen Rat vollzogen, kann der
Auftrag mit der Überweisung als erfüllt abgeschrieben werden.
4 Am Schluss der Beratung beschliesst der Rat, ob der Vorstoss der Regierung zu
überweisen oder abzulehnen ist.
Art. 69 * Berichterstattung, Abschreibung und Erledigung
1 Die Regierung legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils im Frühjahr eine
Liste der ihr erteilten, jedoch noch nicht erledigten Aufträge vor. Diese enthält zu jedem noch nicht erledigten Auftrag, welcher zum Stichtag der Liste bereits vor mehr
als zwei Jahren überwiesen wurde, Angaben zum aktuellen Stand und der vorgesehenen Erledigung. Im Rahmen eines Berichtes über die Finanz- und Aufsichtsarbeit
beantragt die Geschäftsprüfungskommission eine allfällige Abschreibung von Aufträgen. Beruht eine Vorlage der Regierung auf einem Auftrag, stellt die Regierung
bereits in der Botschaft den Antrag auf Abschreibung.
4.1.3. Anfrage

## Art. 70 {#art_70}

Verfahren
1 Die Regierung beantwortet die Anfragen spätestens in der übernächsten Session
nach Einreichung schriftlich.
2 Die Anfragerin oder der Anfrager kann sich von der Antwort befriedigt, teilweise
oder nicht befriedigt erklären. Diese Erklärung kann in einer Stellungnahme von
höchstens vier Minuten erläutert werden.
3 Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss
gelten diesfalls die allgemeinen Regeln über die Beschränkung der Redezeit.
4.1.4. Fragestunde

## Art. 71 {#art_71}

Verfahren
1 In jeder Session findet eine Fragestunde statt.
2 Fragen an die Regierung sind spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn dem Ratssekretariat schriftlich einzureichen. Dieses leitet sie an die Regierung weiter. Die
eingereichten Fragen werden dem Grossen Rat bei Sessionsbeginn abgegeben. Eine
Verlesung im Rat findet nicht statt. *
3 Die Beantwortung durch die Regierung erfolgt in der gleichen Session mündlich.
Einmaliges Nachfragen ist gestattet.
4.1.5. Antrag auf Direktbeschluss

## Art. 72 {#art_72}

Verfahren
1 Der Rat befindet an einer nächsten Sitzung nach der Einreichung eines Antrages
auf Direktbeschluss, ob dieser erheblich erklärt und ob eine Kommission mit der
Vorberatung beauftragt werden soll.
2 Wird eine Kommission beauftragt, legt der Rat eine Frist fest, innert der sie Bericht
zu erstatten und Antrag zu stellen hat.
3 Die Anträge auf Direktbeschluss sind der Regierung zur Stellungnahme zu überweisen. Der Grosse Rat kann der Regierung für die Stellungnahme eine Frist setzen.
4.1.6. Parlamentarische Initiative

## Art. 73 {#art_73}

Einreichung und Überweisung
1 Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht.
2 Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern
nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.
3 Die Präsidentenkonferenz weist nach Anhören der Regierung eine parlamentarische Initiative zurück, wenn:
a) sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft hängig
ist;
b) der Gegenstand von der Regierung als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines
halben Jahres dem Grossen Rat vorgelegt wird.
4 Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.
5 Die Standespräsidentin oder der Standespräsident stellt nach der Beratung durch
Abstimmung fest, ob die parlamentarische Initiative von der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder erheblich erklärt wird. Trifft dies zu, wird die Initiative einer

## Art. 74 Kommission zur Vorberatung überwiesen. * {#art_74}

Vorberatung in Kommission
1 Die Kommission:
a) berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen
Gegenvorschlag entwerfen;
b) kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung beiziehen, doch bleibt die Regierung für ihre Stellungnahme frei;
c) unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen der Regierung und allenfalls interessierten Kreisen zur Stellungnahme;
d) überweist das Geschäft spätestens zwei Jahre nach Einreichung mit Bericht
und Antrag an den Grossen Rat.

## Art. 75 {#art_75}

Behandlung im Grossen Rat
1 Der Grosse Rat berät den Entwurf und die Anträge der Kommission wie eine Vorlage der Regierung.
4.2. WAHLEN

## Art. 76 {#art_76}

Wahlvorbereitung
1 Die Präsidentenkonferenz nimmt die notwendigen Abklärungen zur Besetzung der
Ämter gemäss Artikel 36 Ziffern 3 und 4 der Kantonsverfassung8) vor.
2 Vorschläge müssen der Konferenz in der Regel bis zwei Monate vor der Wahl
schriftlich eingereicht werden. Als Unterlagen sind ein Lebenslauf der kandidierenden Person sowie Angaben zu Ausbildung, Beruf und spezifischer Eignung für das
zu besetzende Amt beizulegen.
3 Die Präsidentenkonferenz ist verpflichtet, sich durch eigene Erhebungen, Befragungen und Beschaffung von Unterlagen ein Bild von den Anforderungen an das zu
besetzende Amt sowie von der Person der Kandidierenden zu machen.
4 Eine Sprecherin oder ein Sprecher der Konferenz erläutert vorgängig der Wahlen
im Plenum das Ergebnis der Prüfung, ohne Wahlempfehlungen abzugeben.

## Art. 77 {#art_77}

Gültiges Mehr
1 Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.
2 Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr von keiner kandidierenden Person
oder von weniger Kandidierenden erreicht, als zu wählen sind, findet ein zweiter,
freier Wahlgang statt. In diesem entscheidet das relative Mehr.
3 Stehen die Stimmen ein, bestimmt die Standespräsidentin oder der Standespräsident die gewählte Person durch Ziehung des Loses.

## Art. 78 {#art_78}

Stimmabgabe
1 Die Abgeordneten haben die Wahlzettel selber auszufüllen und eigenhändig den
Stimmenzählenden zu übergeben.

## Art. 79 {#art_79}

Mehrere Wahlen
1 Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen durchgeführt und sind nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so nimmt sie
der Grosse Rat in einem Wahlakt vor.
2 Die Wahlzettel werden für die gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam
ausgeteilt und eingesammelt.
3 Die Berechnung des absoluten Mehrs erfolgt für jede Wahl gesondert.
8) BR 110.100

## Art. 80 {#art_80}

Anwendbares Recht
1 Fragen, die in der Geschäftsordnung des Grossen Rates nicht geregelt sind, beurteilen sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der
politischen Rechte im Kanton Graubünden9).

## Art. 81 {#art_81}

Stimmenzählende und Mitteilung der Ergebnisse
1 Die Präsidentenkonferenz setzt für die Ermittlung der Wahlergebnisse besondere
Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler ein.
2 Die Wahl beziehungsweise Wiederwahl ist den Gewählten, sofern sie nicht Mitglieder der Regierung oder des Grossen Rates sind, schriftlich mitzuteilen.
4.3. VEREIDIGUNG, AMTSGELÜBDE

## Art. 82 {#art_82}

Mitglieder der Regierung
1 Die neu gewählten Mitglieder der Regierung werden von der Standespräsidentin
oder vom Standespräsidenten vor versammeltem Rat vereidigt oder ins Amtsgelübde
genommen.
2 Der Inhalt des Eides lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, schwören
zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“.
Die Worte des Eides: „Ich schwöre es“.
3 Der Inhalt des Gelübdes lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, geloben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“. Die
Worte des Gelübdes: „Ich gelobe es“.

## Art. 83 {#art_83}

Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts *
1 Die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts leisten vor dem Grossen

## Art. 84 Rat den vorgeschriebenen Eid oder das vorgeschriebene Gelübde. * {#art_84}

Ausnahmen
1 Falls eines der Behördenmitglieder, die vor dem Grossen Rat ihren Eid oder ihr
Gelübde abzulegen haben, nicht eintreffen kann, so wird es die Standespräsidentin
oder der Standespräsident vor dieser Behörde beim Amtsantritt vereidigen oder ins
Gelübde nehmen.
9) BR 150.100
5. Schlussbestimmungen

## Art. 85 {#art_85}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung werden nachfolgende Erlasse
aufgehoben:
1. Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Mai 195610);
2. Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des
Grossen Rates vom 31. Mai 197211);
3. Reglement für die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates vom
26. September 199412);
4. Reglement für die Justizkommission des Grossen Rates vom 5. Oktober
199813).

## Art. 86 {#art_86}

In-Kraft-Treten
1 Diese Geschäftsordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über den Grossen Rat
(Grossratsgesetz) in Kraft.
10) aRB 67; AGS 1967, 358, AGS 1971, 12, AGS 1972, 6 und 116 sowie weitere Änderungen
gemäss Register AGS
11) AGS 1972, 136, AGS 1974, 658 und weitere Änderungen gemäss Register AGS
12) AGS 1994, 3205
13) KA 2000, 658 und AGS 2003, 1490
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2005 01.08.2006 Erlass Erstfassung -
07.03.2006 01.01.2007 Art. 22 Abs. 4, a) aufgehoben -
31.08.2006 01.01.2008 Art. 11 Abs. 4, u) geändert 2007, 1043
17.10.2006 01.05.2007 Art. 22 Abs. 2, c) geändert -
29.05.2007 01.01.2008 Art. 24 Titel geändert -
29.05.2007 01.01.2008 Art. 32 Abs. 1, b) geändert -
29.05.2007 01.01.2008 Art. 32 Abs. 2 geändert -
29.05.2007 01.01.2008 Art. 32 Abs. 3 eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 26 Abs. 6 geändert 2010, 4820
19.10.2011 01.12.2012 Art. 22 Abs. 3, b) geändert -
19.10.2011 01.12.2012 Art. 22 Abs. 3, e) aufgehoben -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 11 Abs. 4, i) geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 36 Abs. 1 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 38 Abs. 3 aufgehoben -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 41a eingefügt -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 42 Titel geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Titel geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 1 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 2 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 3 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 4 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 5 geändert -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 6 eingefügt -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62 Abs. 7 aufgehoben -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62a eingefügt -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 62b eingefügt -
18.04.2012 01.08.2012 Art. 73 Abs. 5 geändert -
23.04.2013 01.06.2013 Art. 26 Abs. 4 geändert -
23.04.2013 01.06.2013 Art. 46a eingefügt -
23.04.2013 01.06.2013 Art. 69 totalrevidiert -
23.04.2013 01.06.2013 Art. 71 Abs. 2 geändert -
12.06.2014 01.08.2014 Art. 40 Abs. 3 eingefügt -
12.06.2014 01.08.2014 Art. 41 Abs. 1 geändert -
12.06.2014 01.08.2014 Art. 41 Abs. 3 aufgehoben -
12.06.2014 01.08.2014 Art. 43 Abs. 1 geändert -
13.01.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 2015-002
11.02.2015 01.04.2015 Art. 62a Abs. 2 geändert 2015-014
19.04.2016 01.11.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 2016-020
19.10.2016 01.11.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 2016-024
19.10.2016 01.11.2016 Art. 40 Abs. 2 geändert 2016-024
19.10.2016 01.11.2016 Art. 40 Abs. 3 geändert 2016-024
04.12.2018 01.01.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert 2018-018
30.08.2019 01.08.2019 Art. 43 Abs. 2 geändert 2019-020
21.04.2022 01.09.2023 Art. 33 Abs. 1, d) geändert 2023-004
21.04.2022 01.09.2023 Art. 33 Abs. 1, e) eingefügt 2023-004
21.04.2022 01.09.2023 Art. 58a eingefügt 2023-004
14.06.2022 01.04.2023 Art. 11 Abs. 4, ubis) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 22 Abs. 3, f) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 4, a) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 26 Abs. 4, b) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 26 Abs. 6 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 26 Abs. 7 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 30 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.10.2023 Art. 83 Titel geändert 2023-008
14.06.2022 01.10.2023 Art. 83 Abs. 1 geändert 2023-008
30.08.2024 01.09.2024 Art. 40a eingefügt 2024-024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.2005 01.08.2006 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-002
Art. 11 Abs. 4, i) 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 11 Abs. 4, u) 31.08.2006 01.01.2008 geändert 2007, 1043
Art. 11 Abs. 4, ubis) 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 16 Abs. 1 19.04.2016 01.11.2016 geändert 2016-020
Art. 22 Abs. 2, c) 17.10.2006 01.05.2007 geändert -
Art. 22 Abs. 3, b) 19.10.2011 01.12.2012 geändert -
Art. 22 Abs. 3, e) 19.10.2011 01.12.2012 aufgehoben -
Art. 22 Abs. 3, f) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 22 Abs. 4, a) 07.03.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 24 29.05.2007 01.01.2008 Titel geändert -
Art. 26 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 26 Abs. 4 23.04.2013 01.06.2013 geändert -
Art. 26 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 26 Abs. 4, a) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 26 Abs. 4, b) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 26 Abs. 6 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4820
Art. 26 Abs. 6 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 26 Abs. 7 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 30 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 32 Abs. 1, b) 29.05.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 32 Abs. 2 29.05.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 32 Abs. 3 29.05.2007 01.01.2008 eingefügt -
Art. 33 Abs. 1, d) 21.04.2022 01.09.2023 geändert 2023-004
Art. 33 Abs. 1, e) 21.04.2022 01.09.2023 eingefügt 2023-004
Art. 36 Abs. 1 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 37 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2018 geändert 2018-018
Art. 38 Abs. 3 18.04.2012 01.08.2012 aufgehoben -
Art. 40 Abs. 1 19.10.2016 01.11.2016 geändert 2016-024
Art. 40 Abs. 2 19.10.2016 01.11.2016 geändert 2016-024
Art. 40 Abs. 3 12.06.2014 01.08.2014 eingefügt -
Art. 40 Abs. 3 19.10.2016 01.11.2016 geändert 2016-024
Art. 40a 30.08.2024 01.09.2024 eingefügt 2024-024
Art. 41 Abs. 1 12.06.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 41 Abs. 3 12.06.2014 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 41a 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
Art. 42 18.04.2012 01.08.2012 Titel geändert -
Art. 43 Abs. 1 12.06.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 43 Abs. 2 30.08.2019 01.08.2019 geändert 2019-020
Art. 46a 23.04.2013 01.06.2013 eingefügt -
Art. 58a 21.04.2022 01.09.2023 eingefügt 2023-004
Art. 62 18.04.2012 01.08.2012 Titel geändert -
Art. 62 Abs. 1 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 2 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 3 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 4 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 5 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 62 Abs. 6 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
Art. 62 Abs. 7 18.04.2012 01.08.2012 aufgehoben -
Art. 62a 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
Art. 62a Abs. 2 11.02.2015 01.04.2015 geändert 2015-014
Art. 62b 18.04.2012 01.08.2012 eingefügt -
Art. 69 23.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert -
Art. 71 Abs. 2 23.04.2013 01.06.2013 geändert -
Art. 73 Abs. 5 18.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 83 14.06.2022 01.10.2023 Titel geändert 2023-008
Art. 83 Abs. 1 14.06.2022 01.10.2023 geändert 2023-008
