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title: "Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin"
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provisions: 17
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# Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung
der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst
diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch
ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen
Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die
Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen
Vorgaben des Bundes vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzug der Vereinbarung
1 Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie
ein Projektsekretariat ein.
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen:
1. den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich,
Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
811.32 IVHSM
2. fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen wovon mindestens
zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das
interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan
delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern
der Vereinbarungskantone für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten
der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der
mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird
periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone
gemäss Art. 39 KVG1). Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das
Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese
nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier
Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren
Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind.
Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch
das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
1) SR 832.10
IVHSM 811.32
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-
Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung
bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl,
personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese
fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten
Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a) Wirksamkeit;
b) Nutzen;
c) Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
d) Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid:
a) Qualität;
b) Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
c) Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
d) Wirtschaftlichkeit;
e) Weiterentwicklungspotenzial.
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die
Zuteilung:
a) Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
b) Internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht
erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.

## Art. 5 {#art_5}

Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des
Fachorgans und koordiniert diese.
811.32 IVHSM

## Art. 6 {#art_6}

Arbeitsweise
1 Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das
die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das
Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.
3. Abschnitt: Planung

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten
Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung
abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen
Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten
Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

## Art. 8 {#art_8}

Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
1 Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
a) Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen,
dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.
b) Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro
Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
c) Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden.

## Art. 9 IVHSM 811.32 {#art_9}

Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1
lit. e KVG1) zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-
Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte
Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden
Umfang als aufgehoben.
4. Abschnitt: Finanzen

## Art. 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
1 Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer
Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5. Abschnitt: Streitbeilegung

## Art. 11 {#art_11}

Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und
Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung
(IRV)2) über die Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach
Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach
Art. 53 KVG geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über
das Verwaltungsverfahren3) Anwendung.
1) SR 832.10
2) RB 613.3
3) SR 172.021
811.32 IVHSM

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten.
Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres
wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten
der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

## Art. 14 {#art_14}

Berichterstattung
1 Das Präsidium des Beschlussorgans stattet den Vereinbarungskantonen jährlich
über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft1), wenn ihr 17 Kantone einschliesslich
der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.

## Art. 16 {#art_16}

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer
der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf)
austritt.

## Art. 17 {#art_17}

Änderung der Vereinbarung
1 Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei
Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die
Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
1) Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr. 357 vom 8. April 2008, in Kraft getreten auf den
1. Januar 2009.
IVHSM 811.32
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.03.2008 01.01.2009 Erstfassung 8/2009
