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title: "Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands"
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provisions: 14
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# Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands

## Artikel 1 Eingesehen {#art_1}

Absatz 2 des Bundesbeschluss vom 17. Dezember
2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen
zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung der Schweiz an
Schengen und Dublin;
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a) die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin;
b) die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU;
c) die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen;
d) die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten
und Massnahmen der EU gemäss Art. 7 des Schengen-Assoziierungsabkommens(SAA) und Artikel 4 des Dublin-Assoziierungsabkommens
(DAA), die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend
"neue Rechtsakte und Massnahmen").
1) Beitritt des Kantons Wallis am 13.08.2008. Inkrafttreten am 01.11.2008.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
362.1

## Art. 2 {#art_2}

Zusammenarbeit
1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von
Schengen/Dublin tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen.
Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwendung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen
Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus
dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die internen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des
DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
2 Sicherstellung der Information, Koordination und Kooperation

## Art. 3 {#art_3}

Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen
1 Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen
der Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.

## Art. 4 {#art_4}

Informationsübermittlung
1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt
werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, welches Bund und Kantonen die unmittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.

## Art. 5 {#art_5}

Koordination
1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern
ab,bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des SAA
und des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
362.1
3 Entwicklung, Umsetzung und Anwendung des

## Art. 6 Schengen/Dublin-Besitzstands {#art_6}

Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und
Arbeitsgruppen der EU
1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Positionen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU in Bereichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen
berühren.
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes,
welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in
den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mit.
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und
Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder
einen Vertreter des Bundes geleitet.

## Art. 7 {#art_7}

Notifikation
1 Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen über
neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Massnahmen
der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die
Kontaktstelle der Kantone weiter.

## Art. 8 {#art_8}

Übernahmeverfahren
1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und
Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen
Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten
betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren, so kommt ihrer Stellungnahme nach Artikel 5 Absatz 1besondere Bedeutung zu.

## Art. 9 {#art_9}

Umsetzung
1 Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von Rechtsakten oder Massnahmen.
362.1
2 Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und den
Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
4 Berichterstattung und Kostentragung

## Art. 10 {#art_10}

Berichterstattung
1 Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1DAA über die Auslegung und Anwendung des Schengen- bzw. Dublin-Besitzstands durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.

## Art. 11 {#art_11}

Kostentragung
1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands verbundenen
Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen
und Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen
Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Absatz 3.
5 Konfliktregelung

## Art. 12 {#art_12}

Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die
Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu lösen.
2 Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen
zu bereinigen.
362.1
6 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall einzuhalten.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle Kantone.
2 Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz 1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach
Anhörung der KdK fest.
362.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.08.2006 01.11.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 14/2008, 51/2008
362.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.08.2006 01.11.2008 Erstfassung BO/Abl. 14/2008, 51/2008
