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title: "Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung"
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provisions: 12
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# Einführungsgesetz zur eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung

## Art. 1 I. Versorgungspflicht (1.) {#art_1}

Grundsatz
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Versorgung des Gemeindegebiets mit Elektrizität, soweit die Aufgabe nicht durch Dritte angemessen erfüllt wird.

## Art. 2 II. Netzgebiete und Netzanschluss (2.) {#art_2}

Zuteilung
a) Zuständigkeit5
1 Das zuständige Departement teilt die Netzgebiete für die lokalen und regionalen
Netze und, soweit erforderlich, für die überregionalen Netze zu.
2 Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden vorgängig angehört.
1 ABl 2010, 843 ff.
2 StromVG, SR 734.7.
3 sGS 111.1.
4 Vom Kantonsrat erlassen am 22. September 2010; nach unbenützter Referendumsfrist
rechtsgültig geworden am 16. November 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
5 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7.
nGS 46–29
741.2

## Art. 3 {#art_3}

b) Antrag der politischen Gemeinde
1 Die politische Gemeinde stellt dem zuständigen Departement Antrag.
2 Das zuständige Departement kann Richtlinien über die formellen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag erlassen.

## Art. 4 {#art_4}

c) Grundsätze
1 Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach
den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.
2 Insbesondere wo keine Netzanlagen bestehen, werden bei der Zuteilung berücksichtigt:
a) Sicherheit und Effizienz der Stromversorgung;
b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen;
c) die Gemeindegrenzen.
3 Bestehende Netzgebiete werden grundsätzlich nicht aufgeteilt.

## Art. 5 {#art_5}

d) Veröffentlichung
1 Das zuständige Departement kann die Zuteilung der Netzgebiete im Internet veröffentlichen.

## Art. 6 {#art_6}

Abweichungen im Einzelfall
1 Das zuständige Departement kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher
und Endverbraucherinnen ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz
anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen
und privaten Interessen gerechtfertigt ist.6
2 In diesen Fällen befreit es den Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher oder die Endverbraucherin befindet, von der Anschlusspflicht.

## Art. 7 {#art_7}

Kostentragung für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone7
1 Werden Endverbraucher und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeuger
ausserhalb der Bauzone angeschlossen, tragen sie die Kosten für:
a) Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz;
b) Beanspruchung des vorgelagerten Netzes.
6 Art. 5 Abs. 3 StromVG, SR 734.7.
7 Art. 5 Abs. 4 StromVG, SR 734.7.
741.2
2 Von dieser Regelung kann abgewichen werden, soweit die Beiträge von Endverbrauchern und Endverbraucherinnen oder Elektrizitätserzeugern die nach Abs. 1
dieser Bestimmung berechneten Kosten nicht übersteigen.

## Art. 8 {#art_8}

Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht
1 Wird die Anschlusspflicht bestritten, entscheidet das zuständige Departement.

## Art. 9 III. Leistungsaufträge (3.) {#art_9}

Leistungsaufträge8 der Regierung
1 Die Regierung kann nach Anhörung der Elektrizitätswirtschaft allen Netzbetreibern einen gleichlautenden Leistungsauftrag erteilen für:
a) die Sicherstellung der Grundversorgung;
b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere
von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen;
c) die Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung;
d) die Nutzung erneuerbarer Energie.

## Art. 10 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_10}

Busse
1 Mit Busse bis Fr. 100 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) verfügte Anschlusspflichten verletzt;
b) Leistungsaufträge nicht befolgt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis Fr. 20 000.–.

## Art. 11 {#art_11}

Juristische Personen
1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.
2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
8 Art. 5 Abs. 1 StromVG, SR 734.7.
741.2
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–29 16.11.2010 01.01.2011
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.11.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–29
