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title: "Allgemeine Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung der Register"
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provisions: 36
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# Allgemeine Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung der Register

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die vorliegende Verordnung legt die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum GRDB fest.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung regelt:
a) den Aufbau, die Verwaltung, die Pflege, die Weitergabe und die Archivierung der Daten der Referenzdatenbanken (nachfolgend: RDB)
sowie deren Lebenszyklus;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die Rollen der Koordinationsstellen Verwaltung und Statistik, des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: Datenschutzbeauftragter) sowie der für die Informatik zuständigen Dienststelle;
c) die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den RDB, der Halter
der Verwaltungsregister und der Lieferanten der Quelldaten;
d) die Governance und die Kontrollbestimmungen in Bezug auf den Zugang, den Unterhalt und die Nutzung der RDB sowie den Zugang zu
den Daten der RDB;
e) die Verknüpfungen und die Modalitäten zur gemeinsamen Datennutzung unter den RDB;
f) die Gebühren für den Zugang zu den Daten der RDB;
g) die Organisation, die Arbeitsweise, die Bereitstellung von Ressourcen
und das Budget des Kompetenzzentrums RDB.
2 Der Inhalt der einzelnen RDB wird in einer spezifischen Verordnung geregelt.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung gilt für die Referenzdatenbank Natürliche Personen (nachfolgend RDB-NP), die Referenzdatenbank Betriebe und Unternehmen (nachfolgend: RDB-BU), die Referenzdatenbank Gebäude und
Wohnungen (nachfolgend: RDB-GW), die Quelldatenbanken sowie die Verwaltungsregister, welche die RDB bilden.

## Art. 4 {#art_4}

Begriffserläuterungen
1 Es gelten die Begriffserläuterungen im Sinne von Artikel 4 GRDB.
2 Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter:
a) Gruppenzugang: Zugang, der den Umfang und die Voraussetzungen
des Zugangs einer Organisationseinheit oder einer konsumierenden
Einheit zu einer RDB definiert;
b) Einzelbenutzerzugang: Zugang, der die Einzelzugangsrechte eines
Mitarbeitenden einer Einheit festlegt, welche über einen Gruppenzugang verfügt;
c) Administratorenzugang: Zugang, der den Zugangsumfang und die Zugangsrechte eines Administrators für eine RDB für eine Einheit mit einem Gruppenzugang festlegt;
d) Benutzer: natürliche Person mit Einzelzugangs- oder Administratorenzugangsrechten;
e) ergänzende Daten: zusätzliche Daten, die für die administrative oder
statistische Datenerhebung unbedingt notwendig sind;
f) Registerhalter: Person, die für die Bearbeitung der Daten eines bestimmten Registers, für dessen Vollständigkeit, dessen Aktualität und
die Qualität der enthaltenen Daten zuständig ist;
g) Protokollierung: Aufzeichnung, welche die Sichtbarkeit, die Nachverfolgbarkeit und den Zeitpunkt eines Ereignisses festhält.
2 Kompetenzzentrum

## Art. 5 {#art_5}

Organisation und Struktur
1 Die vorliegende Verordnung bildet die Grundlage für das Kompetenzzentrum RDB (nachfolgend: KRDB) gemäss Artikel 8 GRDB.
2 Der Staatsrat ernennt die Mitglieder des Direktionsvorstands des KRDB,
der sich mindestens aus den Vertretern der verschiedenen Koordinationsstellen Verwaltung zusammensetzt. Er bezeichnet unter den Vorstandsmitgliedern den Präsidenten.
3 Das KRDB nutzt die von den Dienststellen delegierten Ressourcen.
4 Das KRDB legt gemeinsam mit der Dienststelle, der es administrativ angegliedert ist, die individuellen Ziele fest und evaluiert deren Realisierung.
5 Das KRDB organisiert sich selbstständig. Es trifft sich mindestens zweimal
pro Jahr mit den Vertretern der produzierenden Stellen, den Vertretern der
Koordinationsstellen Statistik sowie dem Vertreter der für die Informatik zuständigen Dienststelle. Sobald ein Traktandum zum Management des
Lebenszyklus der Daten auf der Tageordnung steht, nimmt der Kantonsarchivar von Rechts wegen an der Sitzung teil.
6 Das KRDB erstellt ein Budget, richtet ein Monitoring ein und verfasst einen
Jahresbericht zu dem ihm anvertrauten Aufgaben.

## Art. 6 {#art_6}

Aufgaben
1 Das KRDB hat folgende Aufgaben:
a) die Einrichtung, die Umsetzung und Aufrechterhaltung der Verfahren
für den Zugang zu den RDB zu gewährleisten;
b) die Pflege der Daten durch die Koordinationsstellen Verwaltung oder
Statistik zu überwachen;
c) die Auskunftsbegehren zu den RDB entgegenzunehmen und deren
Beantwortung zu koordinieren;
d) die Verknüpfungen zwischen den RDB zu koordinieren und zu überwachen;
e) die Leitung von Projekten in Zusammenhang mit den RDB zu übernehmen;
f) die Weiterleitung von Anträgen auf Gruppenzugänge an den Datenschutzbeauftragten sicherzustellen;
g) zu gewährleisten, dass dem Datenschutzbeauftragten jedes Jahr die
Gruppenzugänge zur Verfügung gestellt werden;
h) sicherzustellen, dass die Koordinationsstellen Verwaltung die Liste der
Zugänge auf dem aktuellen Stand halten;
i) die Budgetverwaltung und -kontrolle sicherzustellen;
j) die Gebührenerhebung in Zusammenhang mit den RDB zu kontrollieren;
k) die von den an ihn delegierten Ressourcen erfüllten Aufgaben zu koordinieren und an der jährlichen Beurteilung teilzunehmen;
l) ein vorschriftsgemässes Management des Lebenszyklus der Daten sicherzustellen.
3 Daten

## Art. 7 {#art_7}

Umfang der in der RDB enthaltenen Informationen
1 Der Umfang der in den RDB enthaltenen Informationen wird im GRDB festgelegt.
2 Die Typologie der in den RDB enthaltenen Informationen wird in den spezifischen Verordnungen präzisiert.
3 Der Staatsrat kann die Erfassung ergänzender Daten im Sinne von Artikel
7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 GRDB vorschreiben, indem er diese in
den spezifischen Verordnungen vorsieht. Die Behörden sind dazu verpflichtet, die ergänzenden Daten an die RDB zu übermitteln.
4 Die Informationen in Bezug auf die Zugriffe und ihre Protokollierung bilden
integrierenden Bestandteil der Daten der RDB.

## Art. 8 {#art_8}

Nachführung der Daten
1 Die produzierenden Stellen leiten die Nachführungen ihrer Daten über eine
entsprechende Schnittstelle systematisch an die RDB weiter.
2 Die Halter von Registern und Quelldatenbanken sind für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität ihrer Daten verantwortlich. Sind Nachführungen nicht möglich, informieren sie unverzüglich die Koordinationsstelle Verwaltung.
3 Die Koordinationsstelle Verwaltung stellt den Erhalt der aus Quelldatenbanken übermittelten Daten, ihre Laufzeit, ihre Aktualität und ihre Konformität in Bezug auf die RDB sicher.
4 Die für die Informatik zuständige Dienststelle stellt die technische und sicherheitstechnische Konformität des Dateneingangs sicher.
4 Quelldatenbanken

## Art. 9 {#art_9}

Status der Quelldatenbanken
1 Quelldatenbanken können den Status “aktiv“ oder “passiv“ haben.
2 Sie sind aktiv, wenn die Übermittlung der Daten an die RDB bewilligt wird,
und passiv, wenn die Übermittlung der Daten an die RDB abgelehnt wird.
3 Die aktiven Quelldatenbanken sind in den spezifischen Verordnungen aufgeführt
4 Die Koordinationsstelle Verwaltung führt für jede RDB ein aktualisiertes
Verzeichnis der aktiven Quelldatenbanken, des Halters bzw. der Halter der
verknüpften Register sowie der Typologien und des Umfangs der verwendeten Daten

## Art. 10 {#art_10}

Aktualität der Nachführungen
1 Die aktiven Quelldatenbanken übermitteln die Nachführungen ihrer Daten
gemäss Artikel 8 mindestens wöchentlich.
2 Andernfalls meldet die für die Informatik zuständige Dienststelle dies dem
betreffenden Registerhalter und informiert die Koordinationsstelle Verwaltung.
Art. 10a * Zulassung von Anwendungen zur Verwaltung der Quelldatenbanken
1 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Zulassung von Anwendungen
und die Fristen für die Nacherfüllung fest. Er hält in den Ausführungsverordnungen fest, welche Anwendungen zertifiziert werden müssen.
2 Das KRDB kann von den Registerhaltern verlangen, ihre Anwendungen
zertifizieren zu lassen, wenn die Regelmässigkeit oder Qualität der Übertragungen nicht den erwarteten Standards entspricht.
3 Für die Zertifizierung der Anwendungen ist die für die Informatik zuständige
Dienststelle verantwortlich. Sie legt die technologischen und sicherheitstechnischen Standards für die Lieferung der Quelldaten fest.
4 Anbieter von IT-Lösungen für Quelldaten können die Zulassung ihrer Lösung beantragen, sofern sie die festgelegten Anforderungen erfüllen.

## Art. 11 {#art_11}

Aktivierung einer Quelldatenbank
1 Der Antrag auf eine nachträgliche Aktivierung einer Quelldatenbank wird
dem Departementsvorsteher von der Koordinationsstelle Verwaltung unterbreitet, wobei das KRDB und der Datenschutzbeauftragte ihre Vormeinung
abgeben.
2 Der Aktivierungsantrag umfasst:
a) den Umfang der übermittelten Daten;
b) die Übermittlungsart;
c) die Datenübermittlungsverfahren;
d) den Nachweis, dass die zusätzliche Quelldatenbank für die Funktionsweise der RDB nötig ist.
3 Vor der Inbetriebnahme muss die Aktivierung einer Quelldatenbank einer
technischen und sicherheitstechnischen Konformitätsprüfung unterzogen
werden.
4 Im Falle einer Bewilligung werden das KRDB und der Datenschutzbeauftragte über die aktivierte Quelldatenbank informiert.
5 Verwaltung der Zugänge

## Art. 12 {#art_12}

Zugangsberechtigungen
1 Zugang zu den Daten wird erteilt an:
a) die Einheiten;
b) die Benutzer.
2 Jeder Zugangsantrag muss einen durch eine Organisationseinheit oder
konsumierende Einheit begründeten und dokumentierten Nachweis enthalten.
3 Dem KRDB wird eine aktualisierte Liste der Zugriffe und spezifischen Zugangsanträgen für jede RDB zur Verfügung gestellt.
4 Die Benutzer werden über die Protokollierung ihrer Zugriffe informiert.
5 Ein bewilligter Zugang erlaubt auch Zugang zu den Quelldatenbanken der
jeweiligen RDB gemäss den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen.

## Art. 13 {#art_13}

Antrag auf einen Gruppenzugang
1 Der Antrag auf einen Gruppenzugang zu einer RDB und den Daten beinhaltet:
a) den Umfang;
b) die Dauer;
c) die Zugriffsart/en;
d) die Drittanwendung, welche die Einheit verbinden möchte, den Protokollierungsmodus und den Nachführungsmodus;
e) die Gesetzesgrundlage, welche einer Einheit den Zugang erlaubt;
f) den Nachweis im Sinne von Artikel 12 Absatz 2.
2 Der Antrag auf einen Gruppenzugang wird an die Koordinationsstelle Verwaltung der betreffenden RDB gestellt.
3 Die Bewilligung für einen Gruppenzugang wird vom Vorsteher des für die
betreffende Koordinationsstelle Verwaltung zuständigen Departements erteilt und tritt unter Vorbehalt einer negativen Vormeinung des Datenschutzbeauftragten innerhalb von 20 Tagen in Kraft. Bei abweichenden Meinungen
entscheidet der Staatsrat.

## Art. 14 {#art_14}

Antrag auf einen Einzelbenutzerzugang
1 Der Antrag auf einen Einzelbenutzerzugang zu einer RDB und den Daten
im Rahmen eines bewilligten Gruppenzugangs beinhaltet:
a) den Umfang;
b) die Dauer;
c) die Zugriffsart/en;
d) die Identität des Mitarbeitenden;
e) den Nachweis im Sinne von Artikel 12 Absatz 2.
2 Der Antrag auf einen Einzelbenutzerzugang wird an die Koordinationsstelle
Verwaltung der betreffenden RDB gestellt.
3 Die Koordinationsstelle Verwaltung erteilt die Bewilligungen für Einzelbenutzerzugänge.

## Art. 15 {#art_15}

Antrag auf einen Administratorenzugang
1 Der Antrag auf einen Administratorenzugang zu einer RDB und den Daten
im Rahmen eines bewilligten Gruppenzugangs beinhaltet:
a) den Umfang;
b) die Dauer;
c) die Zugriffsart/en und die erweiterten Rechte;
d) die Identität des Mitarbeitenden;
e) den Nachweis im Sinne von Artikel 12 Absatz 2.
2 Der Antrag auf einen Administratorenzugang wird an die Koordinationsstelle Verwaltung der betreffenden RDB gestellt.
3 Die Bewilligung für einen Administratorenzugang wird vom Vorsteher des
für die betreffende Koordinationsstelle Verwaltung zuständigen Departements erteilt.
6 Kontrolle und Widerruf der Zugänge

## Art. 16 {#art_16}

Periodische Überprüfung der Zugänge
1 Die für die Informatik zuständige Dienststelle stellt jährlich die Liste mit den
bewilligten Zugängen und das Zugriffsprotokoll zur Verfügung.
2 Die Koordinationsstelle Verwaltung führt die jährliche Kontrolle der bewilligten Zugänge und des Zugriffsprotokolls durch.
3 Die Liste mit den Gruppenzugängen wird dem Datenschutzbeauftragten
jährlich für eine allfällige Kontrolle zur Verfügung gestellt.

## Art. 17 {#art_17}

Änderung oder Widerruf der Zugänge
1 Die Bewilligungen für Gruppenzugänge werden widerrufen oder geändert,
sobald die Voraussetzungen, die den Zugang gerechtfertigt haben, nicht
mehr gegeben sind oder eine missbräuchliche Nutzung vorliegt.
2 Die konsumierende Einheit, die über eine Zugangsberechtigung verfügt,
muss der betreffenden Koordinationsstelle Verwaltung unmittelbar jedes Ereignis melden, die ihre Berechtigung für einen Gruppenzugang in Frage
stellt.
3 Die konsumierende Einheit muss der Koordinationsstelle Verwaltung so
rasch wie möglich melden, wenn sich die Voraussetzungen für einen Einzelbenutzerzugang geändert haben oder nicht mehr gegeben sind.
7 Nutzung der Zugänge

## Art. 18 {#art_18}

Nutzung des Einzelbenutzerzugangs oder des Administratorenzugangs
1 Sobald der Einzelbenutzerzugang oder der Administratorenzugang
gewährt wird, wird der Mitarbeiter zum berechtigten Benutzer.
2 Der Benutzer verpflichtet sich, einzig im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben auf die Daten der RDB zuzugreifen.
3 Für jegliche Nutzung der Daten der RDB, die über die Erfüllung der Aufgaben des Benutzers hinausgeht, ist der Benutzer persönlich haftbar. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des
Staates Wallis sowie alle anderen anwendbaren kantonalen oder eidgenössischen Bestimmungen.

## Art. 19 {#art_19}

Nutzung des Zugangs zu den Daten zu statistischen Zwecken
1 Die für die Statistik zuständige Einheit hat für statistische Zwecke Zugang
zu sämtlichen RDB.
2 Die für die kantonale Statistik zuständigen, berechtigten Personen erhalten
einen Einzelbenutzerzugang für die RDB, sofern dies für die Ausübung ihrer
Aufgaben nötig ist.
3 Die für die Statistik zuständige Einheit darf Daten abgleichen, sofern sie
diese anonymisiert.

## Art. 20 {#art_20}

Abfrageschnittstelle
1 Die Abfrage von Daten der RDB durch den Benutzer erfolgt über ein gesichertes Tool, das die Berechtigungen und Zugangsrechte verwalten kann.
2 Die für die Informatik zuständige Dienststelle stellt ein Abfragetool zur Verfügung, stellt dessen Betrieb sicher und gewährleistet die Einhaltung der
technologischen und sicherheitstechnischen Standards des Tools.
3 Die für die Informatik zuständige Dienststelle stellt die Protokollierung der
Zugriffe auf die RDB-Anwendung sicher.

## Art. 21 {#art_21}

Abfrage der Daten über eine Drittanwendung
1 Drittanwendungen dürfen sich gemäss dem in der Bewilligung des Gruppenzugangs festgelegten Umfang mit einer RDB verbinden.
2 Die Drittanwendung muss den für die betreffende RDB erarbeiteten Anforderungen an die Protokollierung und Sicherheit entsprechen.
3 Die für die Informatik zuständige Dienststelle legt die Modalitäten für die
Verbindungen zwischen den Drittanwendungen und der RDB fest.
4 Die Nachführung der Daten der Drittanwendung kann erfolgen über:
a) ein Abonnieren der RDB-Benachrichtigungen;
b) ein Replizieren der Daten in einer internen Datenbank innerhalb der
Drittanwendung;
c) ein Echtzeitabfragen der RDB-Daten ohne Speicherung dieser Daten.
5 Die konsumierende Einheit stellt sicher, dass die im Rahmen ihres Gruppenzugangs bewilligte Drittanwendung jederzeit die Anforderungen von Absatz 2 erfüllt, und muss, im Falle einer Nichterfüllung, umgehend die Koordinationsstelle Verwaltung benachrichtigen.
6 Wenn die Drittanwendung nicht länger die Anforderungen an die Protokollierung und Sicherheit erfüllt, wird die Verbindung zur RDB unverzüglich abgebrochen und die Bewilligung für den Gruppenzugang geändert.
7 Die für die Informatik zuständige Dienststelle führt ein Register der Drittanwendungen mit Zugang zu den RDB, in welchem sie die Verbindungsmodalitäten präzisiert.

## Art. 22 {#art_22}

Verwaltung der Einzelbenutzer- oder Administratorenzugänge
1 Die für die Informatik zuständige Dienststelle erteilt jedem Benutzer einen
eindeutigen Benutzernamen, mit dem seine Rechte und Berechtigungen verbunden sind.
2 Die Daten der Einzelbenutzer- oder Administratorenzugänge sind persönlich und können nicht abgetreten oder übertragen werden.
3 Die Benutzernamen und die damit verbundenen Rechte und Berechtigungen werden gemäss den durch die Funktion zuständig für die Informationssicherheit des Staates Wallis erlassenen Bestimmungen aufbewahrt.
4 Die Koordinationsstelle Verwaltung übernimmt die administrative Verwaltung der Benutzernamen der Benutzer der betreffenden RDB.
8 Gemeinsame Nutzung der Daten

## Art. 23 {#art_23}

Gemeinsame Nutzung der Daten zwischen RDB
1 Die Daten einer RDB dürfen gemäss den in Artikel 29 GRDB festgelegten
Modalitäten mit einer anderen RDB geteilt werden.
2 Die Erstellung und Inbetriebnahme einer neuen Verknüpfung zwischen den
RDB werden vom Datenschutzbeauftragten bewilligt, nachdem die Koordinationsstelle Verwaltung einen vom für die Koordinationsstellen Verwaltung
zuständigen Departementsvorsteher validierten Antrag gestellt und das
KRDB eine Vormeinung abgegeben hat.
3 Der Antrag auf die Erstellung einer Verknüpfung beinhaltet:
a) die Angabe der zu verknüpfenden RDB;
b) den Abgleichmodus;
c) die technischen Spezifikationen der Verknüpfung;
d) die operativen Kontroll- und Sicherheitsverfahren, welche die Segmentierung der Informationen sicherstellen.
4 Die neue bewilligte Verknüpfung wird dem KRDB mitgeteilt.
9 Datennutzung

## Art. 24 {#art_24}

Download und Nutzung der Daten
1 Die Benutzer dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Dateien
mit Daten der RDB herunterladen, sofern ihnen die Downloadrechte gewährt
worden sind.
2 Die Nutzung der heruntergeladenen Daten ist ausschliesslich dem Benutzer für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben vorbehalten.
3 Die Benutzer sorgen dafür, bei der Nutzung der übermittelten Daten besondere Sorgfalt walten zu lassen, und garantieren die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten.

## Art. 25 {#art_25}

Inkohärenz der Daten und Korrekturen
1 Wenn bei der Kontrolle und der Überprüfung der Nachführung der an die
betreffende RDB übermittelten Quelldatenbanken Unterschiede festgestellt
werden, so müssen diese, wenn möglich, innert kürzester Frist von der
Quelldatenbank berücksichtigt werden. Die Nachführung des Registers der
Quelldatenbank infolge einer Änderung von Daten der RDB muss vom Halter dieses Registers bewilligt werden.
2 Die Benutzer, die Fehler und/oder Unterschiede bei den Daten feststellen,
informieren, wenn möglich, die Koordinationsstelle Verwaltung darüber.
3 Die Koordinationsstelle Verwaltung analysiert, teilt und überwacht die Korrekturen der festgestellten Fehler und/oder Unterschiede.
10 Rollen und Zuständigkeiten

## Art. 26 {#art_26}

Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinationsstellen Verwaltung
1 Die Koordinationsstellen Verwaltung übernehmen für die sie betreffende
RDB folgende Aufgaben:
a) Mitwirkung am KRDB;
b) Überprüfung der Datenlieferung durch die Registerhalter;
c) Datenpflege, d. h. betreffend die Qualität und die Aktualität der Daten;
d) Analyse, Weitergabe und Nachprüfung der Korrekturen der Daten;
e) Entgegennahme und Bearbeitung von Zugangsanträgen;
f) Erteilung von Bewilligungen für Einzelbenutzerzugänge;
g) jährliche Kontrolle der bewilligten Zugriffe und des Zugriffsprotokolls
oder des Administrators;
h) Überwachung der Änderungen oder Widerrufen von Gruppen-, Einzelbenutzer- oder Administratorenzugängen;
i) administrative Verwaltung der Benutzernamen der Benutzer;
j) Führung eines aktualisierten Verzeichnisses der aktiven Quelldatenbanken, des Halters bzw. der Halter der verknüpften Register sowie
der Typologien und des Umfangs der verwendeten Daten für jede
RDB;
k) Weiterleitung eines Antrags auf nachträgliche Aktivierung einer Quelldatenbank an den Departementsvorsteher;
l) Bearbeitung der Auskunftsbegehren für den sie betreffenden Teil;
m) Berichtigung falscher Daten in einer RDB auf Anfrage.

## Art. 27 {#art_27}

Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinationsstellen Statistik
1 Die Koordinationsstellen Statistik sind die kantonalen Ansprechpartner des
Bundesamts für Statistik für die sie betreffende RDB.
2 Sie garantiert:
a) die Koordination der Lieferung von statistischen Daten ans Bundesamt
für Statistik;
b) die Weitergabe von festgestellten Fehlern an den Registerhalter, sofern diese Informationen nicht vom Bundesamt für Statistik übermittelt
werden.

## Art. 28 {#art_28}

Aufgaben und Zuständigkeiten der für die Informatik zuständigen Dienststelle
1 Die für die Informatik zuständige Dienststelle ist verantwortlich für:
a) die Funktionsweise und die technische Sicherheit der RDB zu
gewährleisten,
b) die technischen Anforderungen für die Verbindung und Übertragung
der Daten in Abstimmung mit der Sicherheitsfunktion der Information
festzulegen;
c) jährlich die Liste mit den bewilligten Zugriffen und das Zugriffsprotokoll
bereitzustellen;
d) das Abfragetool zur Verfügung zu stellen;
e) den Betrieb und die Einhaltung der technologischen und sicherheitstechnischen Standards des Abfragetools gewährleisten;
f) die Protokollierung der Zugriffe auf die RDB-Anwendung sicherzustellen;
g) die Modalitäten für die Verbindungen zwischen den Drittanwendungen
und der RDB festzulegen;
h) ein Register mit Drittanwendungen mit Zugriff auf die RDB zu führen
und die Verbindungsmodalitäten zu präzisieren;
i) jedem Benutzer einen eindeutigen Benutzernamen zuzuteilen, die der
dessen Rechte und Berechtigungen verbunden sind;
j) die technische und sicherheitstechnische Konformität des Dateneingangs zu gewährleisten;
k) die Datenspeicherung gemäss den für die IT geltenden Best Practices
sicherzustellen;
l) die Koordinationsstelle Verwaltung bei der Ausführung ihrer Aufgaben
zu unterstützen.

## Art. 29 {#art_29}

Aufgaben und Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten
1 Im Rahmen der vorliegenden Verordnung hat der Datenschutzbeauftragte
folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Vormeinungen abzugeben, wobei er die Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip prüft;
b) Verfügungen zu erlassen, wobei er die Anwendung der Bestimmungen
zum Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip prüft;
c) auf Anfrage die Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und
Öffentlichkeitsprinzip zu kontrollieren.
2 Darüber hinaus wird auf die Bestimmungen zum Datenschutz verwiesen.
11 Ergänzende Bestimmungen

## Art. 30 {#art_30}

Auskünfte
1 Jede Person kann für die sie betreffenden Dateien ein Auskunftsbegehren
einreichen und die damit zusammenhängenden Daten einsehen.
2 Das Auskunftsbegehren beschränkt sich auf den Umfang einer einzigen
RDB.
3 Das Auskunftsbegehren wird an die Koordinationsstelle Verwaltung gerichtet.
4 Die Auskunftsbegehren werden innerhalb der gesetzlichen Fristen bearbeitet.
5 Die Antwort auf ein Auskunftsbegehren kann gemäss Datenschutzgesetz
eingeschränkt werden.

## Art. 31 {#art_31}

Antrag auf Berichtigung oder Löschung von Daten
1 Jede Person, deren Daten in einer RDB erfasst sind, kann von der Koordinationsstelle Verwaltung die Berichtigung falscher Daten verlangen.
2 Die Koordinationsstelle Verwaltung informiert die Person über die vorgenommenen Korrekturen.

## Art. 32 {#art_32}

Löschung von Daten
1 Die Löschung veralteter Daten aus den RDB sowie der Zugangsdaten erfolgt mindestens einmal pro Jahr, wobei ein entsprechendes Protokoll erstellt wird.
2 Daten, die abgeglichen werden oder im Rahmen statistischer Aufgaben die
Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ermöglichen, werden nach Abschluss
der Auswertungsarbeiten gelöscht.

## Art. 33 {#art_33}

Gebühren
1 Die Höhe der vom KRDB zu erhebenden Gebühren für die Abfrage der Daten der RDB wird in analoger Anwendung des GTar sowie nach dem Volumen der übertragenen Daten festgelegt.
2 Die Grundgebühr ist im Rahmen von Artikel 23 GTar anzusetzen.
3 Pro übermittelte Einzeldatei wird eine Zusatzgebühr zwischen 2 und 5
Rappen verrechnet.

## Art. 34 {#art_34}

Vollzug von Sanktionen
1 Die in Artikel 31 GRDB vorgesehene Busse wird vom Staatsrat verhängt.
2 Vorbehalten bleiben die Sanktionen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen.
12 Rechtsmittel

## Art. 35 {#art_35}

Beschwerdeverfahren
1 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach
dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
13 Übergangsbestimmung

## Art. 36 {#art_36}

Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Ausführungsverordnung tritt ab ihrem Inkrafttreten an die
Stelle der Bestimmungen, die durch sie aufgehoben werden und auf die in
der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.
2 Den Behörden wird ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine
zweijährige Frist zugestanden, um die Bestimmungen der Verordnungen
zum GRDB zu erfüllen. Der Staatsrat kann diese Frist von Jahr zu Jahr verlängern. 1)
1) vgl. Frist verlängert: https://lex.vs.ch/app/de/change_documents/1380
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.02.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-012
18.05.2022 01.06.2022 Art. 10a eingefügt RO/AGS 2022-036
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 03.02.2021 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-012
Art. 10a 18.05.2022 01.06.2022 eingefügt RO/AGS 2022-036
