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title: "Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat"
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provisions: 45
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# Verordnung zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat

## § 1 {#par_1}

Fachstellen
1 Fachstellen des Kantons sind:
1. * das Amt für Raumentwicklung für den Bereich Natur- und Landschaftsschutz
2. das Amt für Denkmalpflege für den Bereich Denkmalpflege und Inventarisation
3. das Amt für Archäologie für den Bereich Archäologie

## § 2 {#par_2}

Aufsicht, Vollzug
1 Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über den Vollzug des
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG)1) im Bereich Archäologie, im übrigen das Departement für Bau und Umwelt.
2 Die Fachstellen vollziehen das TG NHG in ihren Bereichen und erlassen die erforderlichen Anordnungen, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind.
3 Die Fachstellen schliessen Verträge im Sinne von § 19 TG NHG über den Erwerb
von Objekten von erheblicher kantonaler Bedeutung ab. Die Verträge bedürfen der
Genehmigung durch den Regierungsrat.

## § 3 {#par_3}

Anhörung
1 Gesuche gemäss § 7 und § 13 TG NHG sind bei der Gemeindebehörde einzureichen. Diese unterbreitet sie den betroffenen Fachstellen zur Vernehmlassung. Deren
Stellungnahmen sind auch vor dem Entscheid über Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss § 25 TG NHG einzuholen.
§ 3a * Aufnahmeverfahren für Entscheide
1 Die Gemeindebehörde stellt Entscheide gemäss § 10 Abs. 1 TG NHG zusätzlich
den betroffenen Fachstellen gemäss § 1 Abs. 1 zu.
1) RB 450.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Sie veranlasst innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Entscheiden gemäss Abs. 1 deren Eintrag in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Davon ausgenommen sind Entscheide betreffend
Nichtunterschutzstellungen.

## § 4 {#par_4}

Rechtsmittelberechtigte Verbände
1 Die Organisationen, denen gemäss § 24 TG NHG Gesuche oder Entscheide mitzuteilen sind, sind in Anhang I zu dieser Verordnung aufgelistet.

## § 5 {#par_5}

Schadenersatz
1 Schadenersatzansprüche im Sinne von § 6 Abs. 2 TG NHG können für den Kanton
bis zu einem Betrag von Fr. 5'000 durch die Departemente anerkannt werden. Die
Anerkennung höherer Schadensummen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

## § 6 {#par_6}

Geringfügige Eingriffe
1 Geringfügige Eingriffe gemäss § 7 Abs. 1 TG NHG sind Eingriffe, welche einfach
rückgängig zu machen sind und weder die Substanz des Objektes noch das Schutzziel beeinträchtigen.
2. Beiträge und Abgeltungen
2.1. Gemeinsame Bestimmungen

## § 7 {#par_7}

Zuständigkeit
1 Über die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen nach § 18 TG NHG entscheiden die Fachstellen im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Entnahmen aus
der Spezialfinanzierung.
2 Über wiederkehrende Beiträge können die Departemente befristete Vereinbarungen
abschliessen.
3 Die Fachstellen führen eine Kontrolle über diese Verpflichtungskredite. Einmalige
Beiträge unter Fr. 200 werden nicht ausbezahlt.

## § 8 {#par_8}

Prioritätenordnung
1 Soweit kein Rechtsanspruch im Sinne von § 18 Abs. 2 und Abs. 3 TG NHG besteht, werden neue Beiträge und Abgeltungen des Kantons nur unter dem Vorbehalt
gewährt oder zugesichert, dass entsprechende Mittel in der Spezialfinanzierung verfügbar sind.
2 Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um sämtliche Gesuche zu berücksichtigen, kann das Departement für Bau und Umwelt eine Prioritätenordnung erlassen.

## § 9 {#par_9}

Verfahren
1 Gesuche für die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen sind mit den für die
Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen.
2 Soweit kantonale Leistungen beantragt werden, leitet die Gemeindebehörde das
Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die betroffene Fachstelle weiter.
3 Die Fachstelle übermittelt ihren Entscheid der Gemeindebehörde, welche diesen
gemeinsam mit dem eigenen Entscheid dem Gesuchsteller eröffnet.

## § 10 {#par_10}

Rückforderung
1 Beiträge und Abgeltungen werden gekürzt, nicht ausbezahlt oder zurückgefordert,
wenn
1. der Empfänger seine Verpflichtungen nicht erfüllt,
2. verfügte oder vereinbarte Auflagen nicht eingehalten werden oder
3. das Objekt seinem Zweck entfremdet wird.
2 Rückerstattete Beiträge und Abgeltungen des Kantons fallen in die Spezialfinanzierung.
3 Das Rückforderungsrecht verjährt zehn Jahre nach der Auszahlung. Zurückzuerstattende Beiträge und Abgeltungen sind ab Entstehung des Rückforderungsanspruchs zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht jenem der Kantonalbank für Darlehen
an öffentlich-rechtliche Körperschaften.
2.2. Natur- und Landschaftsschutz
2.2.1. Minimalanforderungen an Gemeindebeiträge

## § 11 {#par_11}

Beitragsarten, Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Beiträge werden geleistet für:
1. die Bewirtschaftung und Pflege von erhaltenswerten Objekten sowie von Flächen zum ökologischen Ausgleich
2. die Neuanlage von ökologischen Ausgleichsflächen wie Hecken, Feldgehölzen und dergleichen
2 Beiträge werden in der Regel jährlich wiederkehrend geleistet.

## § 12 {#par_12}

Voraussetzungen
1 Beiträge werden für Flächen geleistet, deren Nutzung durch Nutzungspläne,
Schutzverordnungen oder -verfügungen beschränkt oder durch Bewirtschaftungsverträge geregelt ist.

## § 13 {#par_13}

Bedingungen und Auflagen
1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen und Auflagen gemäss
Art. 58 und Art. 59 sowie Anhang 4 der Verordnung über die Direktzahlungen an
die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)1) eingehalten sind. *
2 Die kantonale Fachstelle kann Abweichungen von einzelnen Voraussetzungen und

## § 14 Auflagen gemäss Abs. 1 bewilligen. * {#par_14}

Ausschluss von Beiträgen
1 Keine Beiträge werden geleistet für Massnahmen, welche
1. * in Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäss § 9 und § 31 des Gesetzes über den
Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG)2) erbracht werden müssen oder
2. in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach der Forstgesetzgebung erbracht werden müssen.
3. * …
§ 15 * Ansätze
1 Der Grundbeitrag für die Bewirtschaftung und Pflege von unterstützten Objekten
richtet sich nach dem Grundbeitrag für Biodiversitätsförderflächen gemäss Anhang 7 Ziff. 3.1 DZV. *
§ 16 * Zuschläge
1 Für Qualitäten wie besonderer Artenreichtum, wichtige Vernetzungselemente sowie für erschwerte Nutzung oder Zugänglichkeit ist der Grundbeitrag angemessen,
maximal um 50 % zu erhöhen.
§ 16a * Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft
1 Die Beiträge nach § 15 und § 16 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der
Betriebsfläche nach Art. 55 bis Art. 62 der DZV gewährt werden. *
1) SR 910.13
2) RB 721.1

## § 17 {#par_17}

Hecken und Feldgehölze
1 Bei Beiträgen für die Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen werden die vollen
Anlagekosten vergütet.
2.2.2. Beiträge des Kantons
§ 18 * Beteiligung an Gemeindebeiträgen
1 Je nach Nutzen für die Biodiversität beteiligt sich der Kanton mit bis zu 50 % an

## § 19 den Beiträgen gemäss § 11 bis § 16. * {#par_19}

Objekte von nationaler Bedeutung
1 Bei Objekten von nationaler Bedeutung trägt der Kanton die vollen nach Abzug der
Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.
§ 20 * Abgeltungen
1 Abgeltungen nach § 18 Abs. 3 TG NHG werden jährlich wiederkehrend geleistet.
Sie setzen voraus, dass die bisherige Nutzung zulässig und einem nachhaltigen Nutzungspotential entsprechend war. *
2 Abgeltungen für Nutzungsbeschränkungen in Pufferzonen von Biotopen von nationaler Bedeutung werden während 25 Jahren ausgerichtet. *
3 In Abhängigkeit von der bisherigen Nutzung wird pro Are landwirtschaftlich bewirtschafteter Fläche folgende jährliche Abgeltung gemäss Abs. 2 entrichtet: *
1. * Futterbau konventionell und biologisch Fr. 15
2. * Ackerbau konventionell Fr. 15
3. * Ackerbau biologisch Fr. 45
4. * Gemüsebau konventionell Fr. 55
5. * Gemüsebau biologisch Fr. 75
6. * Andere Kulturen maximal Fr. 75

## § 21 {#par_21}

Weitere Beiträge
1 Der Kanton kann weitere Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 1 TG NHG ausrichten.
2.2.3. Bewirtschaftungsverträge, Verfahren

## § 22 {#par_22}

Bewirtschaftungsverträge
1 Bewirtschaftungsverträge der Gemeinden oder des Kantons sind für eine Dauer
von mindestens acht Jahren abzuschliessen und haben mindestens zu enthalten: *
1. * die Vertragsdauer
1a. * die Vertragspartner
2. die planliche Bezeichnung der Flächen oder Objekte mit Ortsangabe, Koordinaten und Parzellennummern
3. die Umschreibung der Flächen oder Objekte mit genauen Massangaben
4. * Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungsvorschriften in Abweichung
zu den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung
5. die Beitragshöhe, unterteilt nach Grundbeitrag, Zuschlägen und Abgeltungen
6. den Zeitpunkt der Auszahlung
7. * die Beitragsempfänger
8. die Folgen der Nichterfüllung

## § 23 {#par_23}

Empfänger, Gesuche
1 Beiträge werden in der Regel dem Bewirtschafter ausbezahlt. Bewirtschafter ist,
wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet. Als Bewirtschafter gelten
auch Naturschutzverbände, Bürgergemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die das ihnen gehörige Land durch Mitglieder bewirtschaften lassen.
2 Beiträge können ganz oder teilweise dem Grundeigentümer ausbezahlt werden,
wenn die wirtschaftlichen Folgen von Schutzmassnahmen ihn unmittelbar treffen.
3 Das Beitragsgesuch ist bis zum 1. Mai des Kalenderjahres, für das erstmals Beiträge beansprucht werden, einzureichen. Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages.

## § 24 {#par_24}

Beitragszahlung
1 … *
2 Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt vollzieht das Landwirtschaftsamt im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung die Beitragszahlung an Bewirtschafter mit Wohnsitz im Kanton Thurgau und Anspruch auf Direktzahlungen. *
3 Bei den weiteren Empfängern vollzieht das Amt für Raumentwicklung die
Beitragszahlung. *
2.3. Denkmalpflege und Archäologie
2.3.1. … *

## § 25 {#par_25}

Beitragsberechtigte Massnahmen
1 Beitragsberechtigt sind in der Regel nur Massnahmen, die bei der Erhaltung, Pflege
und Restaurierung von historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fundstellen oder Objekten anfallen.

## § 26 {#par_26}

Beitragsbemessung
1 Die Beiträge werden in Prozenten der anrechenbaren Kosten berechnet und nach
der Bedeutung des Objektes abgestuft.
2.3.2. … *
§ 27 * Ansätze
1 Die Beiträge des Kantons betragen:
1. 10 % bei Objekten von lokaler Bedeutung
2. 15 % bei Objekten von regionaler Bedeutung
3. 20 % bei Objekten von nationaler Bedeutung
2 Der Ansatz nach Abs. 1 Ziff. 3 kann für aufwendige Massnahmen an Bauteilen von
besonderer Bedeutung ausnahmsweise auf höchstens 45 % erhöht werden.

## § 28 {#par_28}

Besondere Verhältnisse
1 In besonderen, zu begründenden Härtefällen, namentlich wenn nachgewiesen wird,
dass unerlässliche Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können, können
die Ansätze gemäss § 27 erhöht werden. *
2 Bei geschützten Objekten kann der Kanton einen Bonus von maximal 20 % seines
Beitrages ausrichten.
3 Bei Objekten im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist deren Finanzkraft angemessen zu berücksichtigen.

## § 29 {#par_29}

Abgeltungen für archäologische Fundstellen
1 Abgeltungen des Kantons für archäologische Objekte sind unter sinngemässer Anwendung von § 11 bis § 24 festzulegen.
2.3.3. … *
§ 30 * …
2.3.4. … *

## § 31 {#par_31}

Beitragsgesuche, Auszahlung
1 Die Gesuche sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Fachstelle eine vorzeitige Inangriffnahme bewilligen.
2 Mit der Beitragszusicherung werden den Gesuchstellern die Einstufung der Objekte, die aufgrund des Kostenvoranschlages voraussichtlich anrechenbaren Kosten sowie der prozentuale Beitragssatz mitgeteilt. Die definitive Bemessung des Beitrages
sowie die Auszahlung erfolgen nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Dokumentation.
3 Bei grösseren Beitragsleistungen sowie in anderen begründeten Fällen sind Voraus- und Akonto- beziehungsweise Ratenzahlungen möglich.
3. Besonderes
3.1. Natur- und Landschaftsschutz

## § 32 {#par_32}

Besondere Aufgaben der Fachstelle
1 Der Fachstelle obliegt die Bereitstellung und Nachführung von Inventaren und
Grundlagen. Sie ist zuständig für die Pflege der Naturschutzgebiete von nationaler
Bedeutung sowie der kantonseigenen Schutzgebiete.
2 Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 19 und
Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz1). *

## § 33 {#par_33}

Inventare und Grundlagen
1 Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich:
1. * das kantonale Landschaftsentwicklungskonzept
2. * der kantonale Richtplan, Bereiche Siedlung und Landschaft
3. * das Amphibieninventar
4. der Fischatlas
1) SR 451
5. das Reptilieninventar
6. * das Libelleninventar
7. * das Heckeninventar
8. * das Strandraseninventar
2 Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten:
1. das Flach- und Hochmoorinventar
2. das Auenwaldinventar
3. das Inventar der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung
4. das Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
5. * das Inventar der Trockenwiesen und -weiden
6. * das Inventar der Amphibienlaichgebiete
§ 33a * Biotope von nationaler Bedeutung
1 Das Departement für Bau und Umwelt erlässt die notwendigen Anordnungen zum
Schutz und zum Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung in der Form von
Plänen.
2 Einsprachen sind an das Departement zu richten. Im übrigen gelten für das Verfahren § 29, § 30 und § 31 Abs. 1 und Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)1).
3 Rechtskräftige Anordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten wie Betretungs-
oder Pflanzenpflückverbote sind, gegebenenfalls unter Hinweis auf die Straffolgen
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches2), in geeigneter Weise am Objekt bekanntzumachen.

## § 34 {#par_34}

Ökologischer Ausgleich
1 Der ökologische Ausgleich bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander
zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
2 Kanton und Gemeinden erarbeiten namentlich im Rahmen ihrer Richtplanung Konzepte für den ökologischen Ausgleich sowie für den Artenschutz und stimmen diese
aufeinander ab.

## § 35 {#par_35}

Ersatzprinzip
1 Mit der Erteilung der Bewilligung nach § 7 TG NHG legt die Bewilligungsbehörde
auch Art und Ausmass eines allfälligen Ersatzes im Sinne von § 8 Abs. 3 TG NHG
fest.
1) RB 700
2) SR 311.0
2 In Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Neuanlage gleichartiger Lebensräume
nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, kann der Ersatz in Form einer Geldleistung erfolgen. Diese ist aufgrund einer ökologischen Gesamtwürdigung festzulegen und hat
zumindest den Kosten für die Wiederherstellung oder für angemessene Ersatzmassnahmen zu entsprechen.
3 Die Einnahmen sind für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.

## § 36 {#par_36}

Sammel- und Fangverbot
1 Das organisierte Sammeln von wildwachsenden Pflanzen oder das organisierte
Fangen von wildlebenden Tieren sowie die Werbung dafür sind verboten.

## § 37 {#par_37}

Schutz seltener Pflanzen und Tiere
1 Das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen,
Beschädigen oder Vernichten der in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten
Pflanzen ist untersagt. *
2 Es ist untersagt, die im Anhang II aufgeführten Tierarten
1. * zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen,
2. lebend oder tot einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3 Die Fachstelle kann Ausnahmen im gleichen Umfang bewilligen, wie es das Bundesrecht zulässt.

## § 38 {#par_38}

Schutz von Pilzen
1 Das Sammeln, Ausgraben oder Beschädigen von in der Roten Liste der gefährdeten
Grosspilze der Schweiz, Ausgabe 2007, des Bundesamtes für Umwelt aufgeführten
Pilze ist untersagt. *
2 … *
3 Von allen Arten dürfen wenige Exemplare zu Studienzwecken oder zur Vorlage
bei der amtlichen Pilzkontrollstelle gepflückt werden.
4 Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze. *

## § 39 {#par_39}

Sammelbeschränkung
1 Pro Tag und Person dürfen maximal ein Kilogramm Speisepilze gesammelt werden. *

## § 40 {#par_40}

Pflückverbot
1 In Naturschutzzonen gilt ein absolutes Pflückverbot für sämtliche Pilzarten.
2 In besonderen Fällen, namentlich für Studienzwecke, kann die Fachstelle Ausnahmen bewilligen.

## § 41 {#par_41}

Abbrennverbot
1 Das Abbrennen von Gras, Heu, Streu und Schilf ist verboten.
3.2. Denkmalpflege und Inventarisation

## § 42 {#par_42}

Besondere Aufgabe der Fachstelle
1 Die Fachstelle inventarisiert in ihrem Bereich die Bau- und Kunstdenkmäler des
Kantons. Sie begleitet Restaurierungen und führt Archive.

## § 43 {#par_43}

Inventare
1 Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich:
1. der kantonale Richtplan
2. das Inventar der Kunstdenkmäler
3. * das Hinweisinventar Bauten
4. das Inventar der kirchlichen Kunst
2 Als Inventare des Bundes sind namentlich zu beachten:
1. das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler
Bedeutung
2. das Inventar der neueren Schweizer Architektur
3. das Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz
4. das Inventar der historischen Verkehrswege
§ 43a * Hinweisinventar Bauten
1 Im Hinweisinventar Bauten werden nach denkmalpflegerischen Grundsätzen Bauten erfasst, welche von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind oder sein könnten.
2 Die erfassten Bauten werden, abgestuft nach ihrer kulturgeschichtlichen Bedeutung, als «besonders wertvoll» oder «wertvoll» klassiert.
3 Über «besonders wertvolle» und «wertvolle» Objekte ist ein Entscheid nach § 10
TG NHG zu fällen.
4 Bei «besonders wertvollen» und «wertvollen» Objekten wird im Hinweisinventar
Bauten in geeigneter Weise vermerkt, ob
1. das Objekt rechtskräftig unter Schutz gestellt wurde,
2. das Objekt rechtskräftig nicht unter Schutz gestellt wurde oder
3. über das Objekt noch kein Entscheid über den Schutz gefällt wurde.
5 Das Hinweisinventar Bauten kann Informationen zu weiteren Bauten enthalten,
insbesondere über solche, welche durch ihre Stellung im Ortsbild oder ihre Wechselwirkung mit anderen Objekten von Bedeutung sein können. Solche Bauten werden
als "bemerkenswert" klassiert.
6 Bauten, welche im Rahmen der Inventarisationsarbeiten weder als «besonders
wertvoll», noch als «wertvoll» oder «bemerkenswert» klassiert wurden, werden im
Hinweisinventar Bauten als «aufgenommen» bezeichnet.

## § 44 {#par_44}

Historischer Mehrwert
1 Die Bezeichnung der Gebäude, bei welchen der Kanton gemäss § 18 Abs. 4
TG NHG die Gebäudeversicherungsprämie für den historischen Mehrwert übernimmt, erfolgt auf Gesuch des Eigentümers oder von Amtes wegen mit dessen Zustimmung.
2 Der historische Mehrwert des Gebäudes wird aufgrund einer Schätzung durch die
Gebäudeversicherung unter Mitwirkung des Amtes für Denkmalpflege ermittelt und
zur Information des Eigentümers auf der Versicherungspolice aufgeführt.

## § 45 {#par_45}

Gebäudeversicherung
1 Der Kanton versichert den historischen Mehrwert sämtlicher vom Regierungsrat
gemäss § 44 Abs. 1 bezeichneter Gebäude in einer einheitlichen Neuwertversicherung. In diesem Umfang gilt er als eigenständiger Versicherungsnehmer.
2 Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung im Sinne von § 43 des Gebäudeversicherungsgesetzes1) gestaltet. Vorbehältlich der besonderen Vereinbarungen in
der Police, namentlich bezüglich eines allfälligen Nichtwiederaufbaus, gelten die
Bestimmungen über die Gebäudeversicherung sinngemäss.
3 Im Falle von Wiederaufbau oder Wiederherstellung durch den Eigentümer entscheidet das Amt für Denkmalpflege über die Verwendung der Versicherungsleistungen, soweit sie den zusätzlich versicherten historischen Mehrwert abgelten. Nicht
verwendete Versicherungsleistungen fallen in die Spezialfinanzierung.
3.3. Archäologie

## § 46 {#par_46}

Besondere Aufgaben der Fachstelle
1 Der Fachstelle obliegen insbesondere:
1. die Wahrung der archäologischen Fundstellen und Objekte
1) RB 956.1
2. die Durchführung und Beaufsichtigung sämtlicher archäologischer Grabungen
sowie in Absprache mit dem Amt für Denkmalpflege die bauanalytischen Untersuchungen
3. die Sicherstellung archäologischer Bodenfunde und Befunde sowie von Naturkörpern erd- und vegetationsgeschichtlicher Art
4. der Unterhalt von Ruinen
5. die archäologische Prospektion
6. die Bearbeitung und Nachführung des archäologischen Fundstelleninventars

## § 47 sowie die Inventarisierung der Bodenfunde {#par_47}

Such- und Untersuchungsbewilligung
1 Die Bewilligung nach § 9 TG NHG erteilt die Fachstelle.
2 Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere das Graben, Tauchen und systematische Absuchen nach archäologischen Gegenständen.
3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Gewähr für fachkundiges Vorgehen besteht
und die Eigentumsrechte des Kantons nicht geschmälert werden.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen bezüglich der Pflicht zur Dokumentation und
Publikation verbunden werden. Das Publikationsrecht ist dem Kanton vorbehalten.

## § 48 {#par_48}

Begriffe
1 Fundstellen sind Fundstätten aus urgeschichtlicher und historischer oder neuerer
Zeit sowie Stätten von kulturgeschichtlicher, historischer, militärgeschichtlicher
oder heimatkundlicher Bedeutung.
2 Naturkörper sind erd- und vegetationsgeschichtliche Zeugen wie Skelette, Fossilien
tierischer oder pflanzlicher Herkunft, Mooreichen, Findlinge, Mineralien und dergleichen.
3 Altertümer sind alle Erzeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten.

## § 49 {#par_49}

Sicherung von Funden
1 Zur Sicherung des Eigentums an wissenschaftlichen Gegenständen gemäss
Art. 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)1) kann die Fachstelle die erforderlichen Massnahmen, insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, anordnen.
Die Anordnungen sind sofort vollstreckbar.
1) SR 210

## § 50 {#par_50}

Meldepflicht
1 Finder von herrenlosen Naturkörpern oder Altertümern oder der Eigentümer des
Fundgrundstückes sind verpflichtet, Funde unverzüglich der Fachstelle zu melden.
Allfällige Arbeiten am Fundort sind sofort einzustellen, bis die Freigabe durch die
Fachstelle erfolgt.
2 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Bauvorhaben in Gebieten mit bekannten
oder vermuteten archäologischen Funden sowie ihnen bekanntgewordene Funde der
Fachstelle zu melden.
4. Übergangs-, Schluss- und Strafbestimmungen

## § 51 {#par_51}

Strafbestimmung
1 Soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz1) zur Anwendung kommen, wird mit Busse bis Fr. 5'000 bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig *
1. gegen das Sammel- und Fangverbot nach § 36 verstösst,
1a. * gegen die Schutzbestimmungen nach § 37 verstösst,
2. die Bestimmungen zum Schutz der Pilze nach § 38 bis § 40 missachtet,
3. gegen das Abbrennverbot nach § 41 verstösst oder
4. seinen Pflichten nach § 50 Abs. 1 nicht nachkommt.
§ 52–54 * …
1) SR 451
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.03.1994 01.04.1994 Erstfassung ABl. 13/1994
Erlasstitel 06.06.2023 01.07.2023 geändert 23/2023
§ 1 Abs. 1, 1. 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016
§ 3a 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt 23/2023
§ 13 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 13 Abs. 1, 1. 05.05.2020 09.05.2020 aufgehoben 19/2020
§ 13 Abs. 1, 2. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 13 Abs. 1, 2. 05.05.2020 09.05.2020 aufgehoben 19/2020
§ 13 Abs. 1, 3. 05.05.2020 09.05.2020 aufgehoben 19/2020
§ 13 Abs. 2 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 14 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017
§ 14 Abs. 1, 3. 05.10.2010 01.11.2010 aufgehoben 40/2010
§ 15 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 15 Abs. 1 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016
§ 15 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 16 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 16a 05.10.2010 01.11.2010 eingefügt 40/2010
§ 16a Abs. 1 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016
§ 18 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 18 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 20 11.02.1997 15.02.1997 geändert 6/1997
§ 20 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 20 Abs. 2 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 20 Abs. 3 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 20 Abs. 3 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 20 Abs. 3, 1. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 20 Abs. 3, 2. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 20 Abs. 3, 3. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 20 Abs. 3, 4. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 20 Abs. 3, 5. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 20 Abs. 3, 6. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 22 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 22 Abs. 1, 1. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 22 Abs. 1, 1a. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 22 Abs. 1, 4. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 22 Abs. 1, 7. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 24 Abs. 1 05.10.2010 01.11.2010 aufgehoben 40/2010
§ 24 Abs. 2 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 24 Abs. 3 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
Titel 2.3.1. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002
Titel 2.3.2. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002
§ 27 23.10.2012 01.11.2012 geändert 43/2012
§ 28 Abs. 1 23.10.2012 01.11.2012 geändert 43/2012
Titel 2.3.3. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 30 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002
Titel 2.3.4. 19.03.2002 01.04.2002 aufgehoben 12/2002
§ 32 Abs. 2 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 33 Abs. 1, 1. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 33 Abs. 1, 2. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 33 Abs. 1, 3. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 33 Abs. 1, 6. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 33 Abs. 1, 7. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 33 Abs. 1, 8. 05.10.2010 01.11.2010 geändert 40/2010
§ 33 Abs. 2, 5. 05.10.2010 01.11.2010 eingefügt 40/2010
§ 33 Abs. 2, 5. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 33 Abs. 2, 6. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 33a 11.02.1997 15.02.1997 geändert 6/1997
§ 37 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 37 Abs. 2, 1. 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 38 Abs. 1 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016
§ 38 Abs. 2 25.10.2016 29.10.2016 aufgehoben 43/2016
§ 38 Abs. 4 25.10.2016 29.10.2016 eingefügt 43/2016
§ 39 Abs. 1 25.10.2016 29.10.2016 geändert 43/2016
§ 43 Abs. 1, 3. 13.12.2016 01.01.2017 geändert 50/2016
§ 43a 13.12.2016 01.01.2017 eingefügt 50/2016
§ 51 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 geändert 19/2020
§ 51 Abs. 1, 1a. 05.05.2020 09.05.2020 eingefügt 19/2020
§ 52 06.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 23/2023
§ 53 19.03.2002 01.04.2002 geändert 12/2002
§ 53 06.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 23/2023
§ 54 06.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 23/2023
§ 54 Abs. 1 05.05.2020 09.05.2020 aufgehoben 19/2020
Anhang II 25.10.2016 29.10.2016 Inhalt geändert 43/2016
Anhang I: Rechtsmittelberechtigte thurgauische
Organisationen gemäss § 24 Abs. 1 TG NHG
I. Gesuche nach § 7 Abs. 1 erster Satz sowie Anordnungen und Verfügungen gemäss § 10, § 12 und § 13 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und
der Heimat (TG NHG)1) sind, soweit die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berührt sind, den nachstehenden Organisationen mitzuteilen:
1. Thurgauische Naturforschende Gesellschaft
2. Thurgauer Heimatschutz
3. Pro Natura Thurgau
4. Thurgauer Vogelschutz
5. Verein für Pilzkunde Thurgau
6. World Wide Fund for Nature, Sektion Bodensee/Thurgau
II. Die Liste der Zustelladressen kann beim Departement für Bau und Umwelt
(DBU), 8510 Frauenfeld, bezogen werden.
1) RB 450.1
Anhang II1)
Liste der nach kantonalem Recht geschützten Pflanzen-
und Tierarten
I. Geschützte Pflanzen (Nomenklatur nach Binz/Heitz, 1986)
Sphagnum (ganze Gattung)
Lycopodiaceae (ganze Familie)
Equisetum variegatum
Equisetum ramosissimum
Ophioglossum vulgatum
Thelypteris palustris
Dryopteris cristata
Trollius europaeus
Helleborus foetidus
Torfmoose
Bärlappgewächse
Bunter Schachtelhalm
Ästiger Schachtelhalm
Natternzunge
Sumpffarn
Kammfarn
Trollblume
Stinkende Niesswurz
Aquilegia vulgaris
Consolida regalis
Aconitum (ganze Gattung)
Pulsatilla vulgaris
Ranunculus circinatus
Ranunculus lingua
Ranunculus reptans
Ranunculus sceleratus
Crassulaceae (ganze Familie)
Saxifraga (ganze Gattung)
(S. tridactylites ausgenommen)
Filipendula vulgaris
Potentilla palustris
Potentilla alba
Gemeine Akelei
Feld-Rittersporn
Eisenhut
Gewöhnliche Küchenschelle
Starrer Wasser-Hahnenfuss
Grosser Sumpf-Hahnenfuss
Wurzelnder Sumpf-Hahnenfuss
Gift-Hahnenfuss
Dickblattgewächse
Steinbrech
Knollige Spierstaude
Blutauge
Weisses Fingerkraut
1) Fassung gemäss RRV vom 25. Oktober 2016.
Potentilla heptaphylla
Genista und Chamaespartium
(Gattungen)
Coronilla (ganze Gattung)
Epilobium dodonaei
Epilobium fleischeri
Geranium rotundifolium
Geranium sanguineum
Hydrocotyle vulgaris
Pleurospermum austriacum
Seseli annuum
Oenanthe aquatica
Silaum silaus
Selinum carvifolia
Peucedanum (ganze Gattung)
Laserpitium (ganze Gattung)
Euonymus latifolia
Viola palustris
Viola alba
Viola collina
Helianthemum nummularium
Dentaria (ganze Gattung)
Salix repens
Moneses uniflora
Orthilia secunda
Rötliches Fingerkraut
Ginster
Kronwicke
Dodonaeus Weidenröschen
Fleischers Weidenröschen
Rundblätteriger Storchenschnabel
Blutroter Storchenschnabel
Wassernabel
Rippensame
Hügel-Sesel
Wasserfenchel
Rosskümmel
Silge
Haarstrang
Laserkraut
Breitblätteriger Spindelstrauch
Sumpf-Veilchen
Weisses Veilchen
Hügel-Veilchen
Sonnenröschen
Zahnwurz
Moor-Weide
Moosauge
Birngrün
Pyrola (ganze Gattung)
Andromeda polifolia
Arctostaphylos uva-ursi
Vaccinium oxycoccos
Vaccinium uliginosum
Primula veris
Primula farinosa
Lysimachia thyrsiflora
Samolus valerandi
Vaccaria hispancia
Silene noctiflora
Wintergrün
Rosmarinheide
Bärentraube
Moosbeere
Moorbeere
Frühlings-Schlüsselblume
Mehlprimel
Strauss-Gilbweiderich
Bunge
Kuhnelke
Ackernelke
Dianthus (ganze Gattung)
Agrostemma githago
Menyanthes trifoliata
Gentiana und Gentianella (Gattungen)
Verbascum (ganze Gattung)
(V. thapsus ausgenommen)
Gratiola officinalis
Veronica scutellata
Veronica teucrium
Digitalis (ganze Gattung)
Pedicularis palustris
Euphrasia (ganze Gattung)
Rhinanthus (ganze Gattung)
(R. alectorolophus ausgenommen)
Melampyrum (ganze Gattung)
(M. pratense ausgenommen)
Orobranche (ganze Gattung)
(ohne Orobranche minor)
Pinguicula (ganze Gattung)
Utricularia (ganze Gattung)
Litorella uniflora
Hippuris vulgaris
Ajuga genevensis
Teucrium (ganze Gattung)
Leonurus cardiaca
Stachys annua
Stachys recta
Acinos arvensis
Campanula glomerata
Campanula rapunculus
Campanula patula
Legousia speculum veneris
Aster (ganze Gattung)
Nelken
Kornrade
Fieberklee
Enzian
Königskerze
Gnadenkraut
Schildfrüchtiger Ehrenpreis
Gamander-Ehrenpreis
Fingerhut
Sumpf-Läusekraut
Augentrost
Klappertopf
Wachtelweizen
Sommerwurz
Fettblatt
Wasserschlauch
Strandling
Tannenwedel
Genfer Günsel
Gamander
Löwenschwanz
Einjähriger Ziest
Aufrechter Ziest
Steinquendel
Knäuelige Glockenblume
Rapunzel-Glockenblume
Lockerrispige Glockenblume
Gemeiner Venusspiegel
Aster
Gnaphalium (ganze Gattung)
Inula (ganze Gattung)
Ruhrkraut
Alant
Buphthalmum salicifolium
Bidens (ganze Gattung)
Carlina
Arctium
Onopordum acanthium
Centaurea (ganze Gattung)
(C. jacea ausgenommen)
Serratula tinctoria
Scorzonera humilis
Crepis praemorsa
Hieracium lactucella
Hieracium piloselloides
Hieracium cymosum
Hieracium subaudum
Hieracium racemosum
Alisma lanceolatum
Alisma gramineum
Sagittaria sagittifolia
Butomus umbellatus
Hydrocharis morsus-ranae
Triglochin palustris
Potamogeton nodosus
Anthericum ramosum
Gagea villosa
Allium (ganze Gattung)
(A. ursinum ausgenommen)
Ornithogalum umbellatum
Polygonatum odoratum
Polygonatum verticillatum
Leucojum vernum
Cyperus fuscus
Eriophorum (ganze Gattung)
Trichophorum (ganze Gattung)
Rhynchospora (ganze Gattung)
Schoenus (ganze Gattung)
Carex pulicaris, Carex buxbaumii,
Rindsauge
Zweizahn
Gold- und Silberdistel
Klette
Eselsdistel
Flockenblume
Färberscharte
Schwarzwurzel
Trauben Pippaus
Öhrchen-Habichtskraut
Florentiner-Habichtskraut
Trugdoldiges Habichtskraut
Savoyer-Habichtskraut
Traubiges Habichtskraut
Lanzettblätteriger Froschlöffel
Grasartiger Froschlöffel
Pfeilkraut
Schwanenblume
Froschbiss
Dreizacke
Flutendes Laichkraut
Ästige Graslilie
Acker-Gelbstern
Lauch
Milchstern
Salomonssiegel
Quirlblätterige Weisswurz
Märzenglöcklein
Cypergras
Wollgras
Haarried
Schnabelried
Kopfried
Seggen
Carex pseudocyperus, Carex
lasiocarpa, Carex vesicaria, Carex
riparia
Typha (ganze Gattung)
Sparganium minimum und
Sparganium emersum
Deschampsia litoralis
Rohrkolben
Igelkolben
Strand-Schmiele
II. Geschützte Tiere
1. Tagfalter
Apatura ilia
Mesoacidalia aglaja
Fabriciana adippe
Clossiana selene
Melitaea diamina
Mellicta athalia
Erebia ligea
Erebia aethiops
Erebia medusa
Coenonympha tullia
Lasiommata megera
Fixsenia pruni
Lycaeides idas
Lysandra coridon
Lysandra bellargus
Thymelicus acteon
Aporia crataegi
Limenitis populi
Clossiana euphrosyne
Clossiana dia
Melitaea didyma
Mellicta parthenoides
Minois dryas
Kleiner Schillerfalter
Grosser Perlmutterfalter
Märzveilchenfalter
Braunfleckiger Perlmutterfalter
Silberscheckenfalter
Wachtelweizen-Scheckenfalter
Milchfleck
Mohrenfalter
Rundaugen-Mohrenfalter
Grosser Heufalter
Mauerfuchs
Pflaumenzipfelfalter
Idas-Bläuling
Silbergrüner Bläuling
Himmelblauer Bläuling
Mattscheckiger Braundickkopffalter
Baumweissling
Grosser Eisvogel
Veilchen-Perlmutterfalter
Hainveilchen-Perlmutterfalter
Roter Scheckenfalter
Westlicher Scheckenfalter
Blauauge
Coenonympha arcania
Lasiommata maera
Lopinga achine
Hamearis lucina
Callophrys rubi
Satyrium ilicis
Lycaena phleas
Cupido minimus
Plebejus argus
Eumedonia eumedon
Thymelicus lineolus
Perlgrasfalter
Braunauge
Gelbringfalter
Brauner Würfelfalter
Brombeerzipfelfalter
Eichenzipfelfalter
Kleiner Feuerfalter
Zwergbläuling
Geisskleebläuling
Schwarzbrauner Bläuling
Schwarzkolbiger
Braundickkopffalter
Hesperia comma
Erynnis tages
Carcharodus flocciferus
Spialia sertorius
Limenitis reducta
Fabriciana niobe
Kommafalter
Dunkler Dickkopffalter
Eibischfalter
Roter Würfelfalter
Blauschwarzer Eisvogel
Stiefmütterchen-Perlmutterfalter
Melitaea cinxia
Hipparchia semele
Lycaena hippothoe
Aricia agestis
Agrodiaetus damon
Plebicula dorylas
Carcharodus alceae
2. Heuschrecken
Phaneroptera falcata
Conocephalus dorsalis
Decticus verrucivorus
Platycleis albopunctata
Metrioptera brachyptera
Metrioptera bicolor
Pteronemobius concolor
Stethophyma grossum
Chrysochraon dispar
Gemeiner Scheckenfalter
Ockerbindiger Samtfalter
Kleiner Ampferfeuerfalter
Dunkelbrauner Bläuling
Grünblauer Bläuling
Steinkleebläuling
Malvenfalter
Gemeine Sichelschrecke
Kurzflüglige Schwertschrecke
Warzenbeisser
Westliche Beissschrecke
Kurzflüglige Beissschrecke
Zweifarbige Beissschrecke
Sumpfgrille
Sumpfschrecke
Grosse Goldschrecke
Stenobothrus lineatus
Omocestus ventralis
Chorthippus mollis
Calliptamus italicus
Psophus stridulus
Oedipoda caerulescens
Ruspolia nitidula
Sphingonotus caerulans
3. Libellen
Calopteryx virgo
Sympecma braueri
Lestes virens
Cercion lindenii
Erythromma najas
Erythromma viridulum
Ceriagrion tenellum
Gomphus simillimus
Gomphus vulgatissimus
Onychogomphus forcipatus
Brachytron pratense
Aeshna isosceles
Heidegrashüpfer
Buntbäuchiger Grashüpfer
Verkannter Grashüpfer
Italienische Schönschrecke
Rotflügelige Schnarrschrecke
Blauflügelige Ödlandschrecke
Grosse Schiefkopfschrecke
Blauflügelige Sandschrecke
Blauflügel-Prachtlibelle
Sibirische Winterlibelle
Kleine Binsenjungfer
Pokal-Azurjungfer
Grosses Granatauge
Kleines Granatauge
Späte Adonislibelle
Gelbe Keiljungfer
Gemeine Keiljungfer
Kleine Zangenlibelle
Frühlings-Mosaikjungfer
Keilfleck-Mosaikjungfer
Anax parthenope
Cordulegaster bidentatus
Libellula falvua
Orthetrum coerulescens
Sympetrum flaveolum
Coenagrion hastulatum
Coenagrion mercuriale
Nehalennia speciosa
Epitheca bimaculata
Sympetrum depressiusculum
Sympetrum pedemontanum
Leucorrhinia albifrons
Leucorrhinia caudalis
Leucorrhinia pectoralis
Kleine Königslibelle
Gestreifte Quelljungfer
Spitzenfleck
Kleiner Blaupfeil
Gefleckte Heidelibelle
Speer-Azurjungfer
Helm-Azurjungfer
Zwerglibelle
Zweifleck
Sumpf-Heidelibelle
Gebänderte Heidelibelle
Östliche Moosjungfer
Zierliche Moosjungfer
Grosse Moosjungfer
4. Weitere Tierarten
Soricidae
Gliridae
Micromys minutus
Helix pomatia
Delichon urbicum
alle Spitzmäuse
alle Schläfer
Zwergmaus
Weinbergschnecke
Mehlschwalbe
