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title: "Immobilienverordnung der Universität Zürich"
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provisions: 31
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# Immobilienverordnung der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung gilt für die von der Universität genutzten
Immobilien im Verwaltungsvermögen des Kantons.

## § 2 Begriffe {#par_2}

In dieser Verordnung bedeuten
a. Immobilien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten
und Anlagen gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB4, einzelne Gebäudebestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB,
b. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorhaben, insbesondere
baulicher, vertraglicher, planungsrechtlicher oder flächenorganisatorischer Art, das ein Projekt gemäss lit. c zur Folge haben kann,
c. bauliche Projekte: zeitlich und nach dem Zweck bestimmte bauliche Massnahmen an den Immobilien, insbesondere Neu- und
Umbauten und Instandsetzung,
d. Bewirtschaftung: kaufmännisches, technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement.
Allgemeine

## § 3 Zuständigkeiten {#par_3}

1 Die Universität ist für die Steuerung ihrer baulichen Projekte zuständig und ist Bauherrin. Sie mietet bei Bedarf Immobilien
von Dritten.
2 Sie ist zuständig für die Bewirtschaftung der von ihr genutzten
Immobilien.
3 Sie plant und verwaltet die notwendigen Mittel und stellt einen
wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicher.

## § 4 b. Universitätsrat {#par_4}

Der Universitätsrat regelt die Zuständigkeiten innerhalb der
Universität.
a. Universität
415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)

## § 5 c. Bildungsdirektion {#par_5}

Die Bildungsdirektion ist bezüglich der von der Universität
genutzten Immobilien zuständig für die kantonale Budgetplanung und
die Planung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF).

## § 6 d. Baudirektion {#par_6}

Die Baudirektion vertritt den Kanton als Eigentümer. Sie ist
für die übergreifende langfristige, strategische Immobilienplanung und
für grundbuchbedeutsame Geschäfte zuständig. Sie setzt bauliche Projekte gemäss dem 3. Abschnitt um.
Vereinbarung
Immobilien

## § 7 Universität {#par_7}

1 Die Vereinbarung über die Immobilien der Universität (Vereinbarung Immobilien Universität) wird zwischen dem Regierungsrat
und dem Universitätsrat abgeschlossen. Sie regelt insbesondere folgende Bereiche:
a. Anforderungen an die Organisation und die Instrumente des Immobilienwesens der Universität,
b. langfristige Grundlagen der Immobilienentwicklung,
c. Sicherstellung der Vereinbarkeit der baulichen Projekte der Universität mit den kantonalen Anforderungen,
d. bedeutsame Standards für Immobilien,
e. Grundsätze der Berichterstattung und der finanziellen Steuerung.
2 Geringfügige Änderungen der Vereinbarung können der Regierungsrat und der Universitätsrat abschliessend beschliessen.
2. Abschnitt: Steuerung
A. Immobilienplanung

## § 8 Bedarfsplanung {#par_8}

1 Die Universität führt auf der Grundlage ihrer Leistungsentwicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Ausblick auf mindestens 20 Jahre.
2 Die Universität führt für die Immobilien im Eigentum des Kantons die Instandsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf
30 Jahre sowie die Instandhaltungsplanung.
Strategisches

## § 9 Flächenmanagement {#par_9}

Die Universität führt das strategische Flächenmanagement.
Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die
Laufzeiten der Mietverträge gemieteter Immobilien, Leerstände und
mögliche Entwicklungsflächen.
Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) 415.117
Immobilienspezifische

## § 10 Strategien {#par_10}

Die Universität entwickelt ihre Portfoliostrategie und nach
Bedarf eine immobilienspezifische Strategie pro Teilportfolio oder
Objekt. Diese legen auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben, der
Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanagements die Entwicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen
fest.
Bestellung
von räumlichen

## § 11 Massnahmen {#par_11}

1 Benötigt die Universität eine räumliche Massnahme, erarbeitet sie eine Bestellung. Diese enthält insbesondere
a. Ausgangslage und Problemstellung,
b. Raumbedürfnis, zeitlicher Bedarf und Rahmenbedingungen,
c. Nachweis, dass der Bedarf nicht durch eigene organisatorische Massnahmen oder eine Nutzungsoptimierung gedeckt werden kann,
d. mögliche Lösungsansätze,
e. Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.
2 Die Universität prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der
Immobilienstrategie, der Investitionsplanung und der Vereinbarung
Immobilien Universität.
Projektauftrag

## § 12 und Vorstudienkredit {#par_12}

1 Die Universität erarbeitet den Projektauftrag. Dieser enthält insbesondere
a. Lösungsansatz und Projektart,
b. Vereinbarkeit mit Planungsrecht,
c. zeitliche Umsetzung,
d. voraussichtlichen Kostenrahmen für die Bereitstellung,
e. Wirtschaftlichkeit und voraussichtliche finanzielle Auswirkungen
nach der Bereitstellung,
f. Chancen und Risiken,
g. bauliche Projekte mit Investitionsausgaben von weniger als 3 Mio.
Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektierung, Ausschreibung und Realisierung.
2 Die Universität erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw.
die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Bereitstellung aus.

## § 13 Planungsliste {#par_13}

1 Die Universität führt eine Planungsliste für zwölf Jahre
mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält
a. bauliche Projekte mit bewilligten Objektkrediten,
b. bauliche Projekte mit bewilligten Projektierungskrediten,
415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)
c. erteilte Projektaufträge,
d. Bestellungen,
e. im Rahmen der Strategien und Bedarfsplanungen ersichtliche räumliche Massnahmen.
2 Die Bildungsdirektion stellt die Planungsliste dem Immobilienamt für die Erarbeitung der Richtlinien zu KEF und Budget sowie der
Planungsübersicht gemäss § 19 zu.
B. Finanzplanung

## § 14 Investitionsplanung {#par_14}

1 Der Universitätsrat verabschiedet eine Investitionsplanung
für zwölf Jahre zuhanden der Bildungsdirektion.
2 Die Bildungsdirektion prüft die Übereinstimmung der Planungsliste mit den Richtlinien zu KEF und Budget. Sie passt diese bei Bedarf
in Abstimmung mit der Universität an und stellt sie dem Immobilienamt zu.

## § 15 Rahmenkredit {#par_15}

1 Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf die Investitionsplanung den Rahmenkredit für das Budget.
2 Der Rahmenkredit umfasst die gebundenen Ausgaben und die
neuen Ausgaben von weniger als 3 Mio. Franken.
3 Die Universität beschliesst im Rahmen des Rahmenkredits über
den Mitteleinsatz. Sie kann von den zeitlichen Vorgaben der Investitionsplanung abweichen.

## § 16 Leistungsgruppe {#par_16}

Die Bildungsdirektion nimmt aktivierbare Ausgaben für
Immobilien aus baulichen Projekten und Mieten sowie Investitionsbeiträge Dritter zulasten einer Leistungsgruppe auf.
3. Abschnitt: Bereitstellung

## § 17 Projektphasen {#par_17}

1 Das Verfahren für bauliche Projekte umfasst die Phasen
a. Vorstudie,
b. Projektierung,
c. Ausschreibung und Realisierung.
Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) 415.117
2 Vom Verfahren gemäss §§ 18–22 kann ganz oder teilweise abgewichen werden bei baulichen Projekten,
a. die durch die Berufung von Professorinnen oder Professoren ausgelöst werden,
b. deren Gesamtkosten weniger als 3 Mio. Franken betragen oder
c. bei denen das Hochbauamt nicht über die notwendigen personellen Kapazitäten oder Qualifikationen verfügt.

## § 18 Vorstudie {#par_18}

In der Teilphase 21 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014*,
entwickelt die Universität auf der Grundlage des Projektauftrages das
bauliche Projekt weiter. Sie beauftragt damit in der Regel das Hochbauamt. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Nachweis der baulichen und rechtlichen Machbarkeit,
b. Erarbeitung des Projektpflichtenhefts und Festlegung der Projektorganisation für die Phasen Projektierung, Ausschreibung und Realisierung.
b. Aufgaben
ab SIA-

## § 19 Teilphase 22 {#par_19}

Ab der Teilphase 22 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014,
beauftragt die Universität in der Regel das Hochbaumt mit der Weiterentwicklung des baulichen Projekts auf der Grundlage des Projektpflichtenhefts. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende
Aufgaben:
a. Durchführung eines Auswahlverfahrens für Planungsleistungen,
b. Ermittlung der voraussichtlichen Kosten des baulichen Projekts
und des Kreditbedarfs für die Projektierungsphase.

## § 20 c. Freigabe {#par_20}

Die Universität entscheidet aufgrund der Ergebnisse der
Vorstudienphase über die Freigabe des baulichen Projekts für die
nächste Phase.

## § 21 Projektierung {#par_21}

1 Das Hochbauamt entwickelt das bauliche Projekt bis zur
Baureife und erfüllt folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung des Vorprojekts mit Kostenschätzung unter Optimierung des baulichen Projekts, insbesondere hinsichtlich der Konzeption und Wirtschaftlichkeit,
b. Erarbeitung des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen
Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs,
* Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar beim Generalsekretariat der Bildungsdirektion.
a. Aufgabe
gemäss SIA-
Teilphase 21
415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)
c. Führung der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektänderungsmanagements und periodische Erstellung von Statusberichten,
d. Ausweis des Anteils der werterhaltenden und wertvermehrenden
Kosten.
2 Die Universität prüft das Vor- und das Bauprojekt aus betrieblicher Sicht und insbesondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaftlichkeit.
Ausschreibung
und

## § 22 Realisierung {#par_22}

1 Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit und im
Auftrag der Projektsteuerung insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung,
b. Durchführung der Ausschreibung,
c. Erarbeitung des Ausführungsprojekts,
d. Erstellung des Bauwerks,
e. Abnahme des Bauwerks,
f. Führung der aktuellen Projektdaten, der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektänderungs- und Reservemanagements und
periodische Erstellung von Statusberichten,
g. Inbetriebnahme des Bauwerks mit der Universität,
h. Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwendigen Objektdokumentation an die Universität,
i. Erstellung der Projektdokumentation und der Bauabrechnung,
Durchführung der Garantieabnahme sowie der Mängelbehebung,
j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Projekten untereinander.
2 Die Universität kann die Ausschreibungsunterlagen prüfen und
an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.
b. Kreditkontrolle und

## § 23 -abrechnung {#par_23}

1 Die Universität ist für die Kreditkontrolle und Vorbereitung der Kreditabrechnung zuständig.
2 Sie prüft nach Abschluss des baulichen Projekts, ob die Ziele
erreicht wurden.
4. Abschnitt: Projektorganisation

## § 24 Projektsteuerung {#par_24}

1 Die Universität setzt eine ständige Projektsteuerung ein.
2 Für Grossprojekte wird eine eigene Projektsteuerung eingesetzt.
a. Aufgaben
a. Einsetzung
Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) 415.117

## § 25 b. Zusammensetzung {#par_25}

1 Die Universität und der Kanton sind in der Projektsteuerung paritätisch vertreten. Die Vertretung des Kantons erfolgt durch
das Immobilienamt, das Hochbauamt und die Bildungsdirektion. Die
Vertretung der Universität hat den Vorsitz.
2 Bei Bedarf können Fachpersonen mit beratender Stimme für die
Projektsteuerung beigezogen werden.

## § 26 c. Aufgaben {#par_26}

1 Die Projektsteuerung gibt das bauliche Projekt für die
Phasen gemäss § 17 und deren Teilphasen frei.
2 Sie bestimmt eine Gesamtprojektleitung für die Phasen gemäss
§ 17.
3 Sie ist in das Auswahlverfahren zur Bestimmung der Projektleitung Bau einbezogen.
4 Sie entscheidet bei Konflikten zwischen der Gesamtprojektleitung, der Projektleitung Bau und der Projektleitung Betrieb.

## § 27 Gesamtprojektleitung {#par_27}

1 Die Gesamtprojektleitung ist in der Regel zuständig für:
a. phasenspezifische Aufgaben gemäss dem Verfahren für bauliche
Projekte und die Vergabe der dazugehörigen Aufträge,
b. Projektcontrolling.
2 Die Gesamtprojektleitung für bauliche Projekte wird in der Regel
vom Hochbauamt gestellt.
Zusammenarbeit mit dem

## § 28 Hochbauamt {#par_28}

1 Die Universitätsleitung und das Hochbauamt schliessen
über die Dienstleistungen des Bauprojektmanagements eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a. Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen,
b. die Leistungen in baulichen Projekten,
c. die Planung der personellen Mittel.
Projektleitung

## § 29 Betrieb {#par_29}

Die Universität bestimmt die Projektleitung Betrieb.
5. Abschnitt: Bewirtschaftung

## § 30 Grundsätze {#par_30}

Die Universität ist für die Bewirtschaftung der durch sie
genutzten Immobilien zuständig. Sie kann Dritte mit der Erbringung
von Bewirtschaftungsleistungen beauftragen.
415.117 Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)

## § 31 Flächeninventar {#par_31}

Die Universität führt ein Inventar der von ihr betriebenen
Flächen und regelt die interne Verrechnung von Nutzungskosten.
1 OS 74, 98; Begründung siehe ABl 2018-06-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01).
3 LS 415.11.
4 SR 210.
