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title: "Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze"
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# Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze

## Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger {#art_1}

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhält, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Person zurück, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitze der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
(2) Wird die Staatsangehörigkeit lediglich glaubhaft gemacht, kann die ersuchte Partei die Übernahme ablehnen, wenn sie innert sieben Arbeitstagen definitiv zum Schluss gelangt und die ersuchende Vertragspartei darüber informiert, dass die betreffende Person entgegen den vorliegenden Indizien ihre Staatsangehörigkeit nicht besitzt. In diesem Fall ist die Antwort der ersuchten Vertragspartei verbindlich.

## Art. 2 Übernahme Pflegebedürftiger {#art_2}

Die beabsichtigte Heimbeförderung von Personen nach Artikel 1, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der ersuchenden Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei angekündigt. Innert sieben Tagen gibt die ersuchte Vertragspartei bekannt, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

## Art. 3 Übernahme der Angehörigen von Drittstaaten {#art_3}

(1) Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden sinngemäss auf Angehörige von Drittstaaten Anwendung, denen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine dauernde Aufenthaltsbewilligung ausgestellt oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht über eine dauernde Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verfügten.

## Art. 4 Durchbeförderung {#art_4}

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung unter behördlicher Aufsicht (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sichergestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(2) Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist.
(3) Die Durchbeförderung kann ausserdem nicht erbeten oder abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat einen Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenzübertritts, zu erwarten hätte.
(4) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Innenministerium der Republik Ungarn und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gestellt und erledigt. Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Personalien der durchzubefördernden Person,
b) die Erklärung, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt und keine Hinderungsgründe nach den Absätzen 2 und 3 bekannt sind,
c) einen Vorschlag betreffend den Zeitpunkt und den Grenzübergang für die Übergabe.
(5) Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien ausgehandelt.
(6) Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die hierfür massgeblichen Gründe mit.
(7) Zur Durchbeförderung übernommene Person können an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich das Fehlen von Voraussetzungen nach Absatz 1 oder in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Tatsachen bekannt werden. Nach Mitteilung solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.

## Art. 5 Kostenübernahme {#art_5}

(1) Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1– 3 dieses Abkommens übergeben werden, trägt bis an die Staatsgrenze der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei.
(2) Die Kosten im Zusammenhang mit der Durchbeförderung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens, einschliesslich die Kosten einer allfälligen Rückübernahme, trägt die ersuchende Vertragspartei.

## Art. 6 Datenschutz {#art_6}

Die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen, von den Vertragsparteien übermittelten personenbezogenen Daten sind unter gegenseitiger Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen beider Staaten zu bearbeiten und zu sichern. Dabei
a) kann die ersuchte Vertragspartei die Daten nur zu dem im Abkommen festgelegten Zweck verwenden,
b) gibt die eine Vertragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten,
c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden bearbeiten werden. Die Daten dürfen nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte übermittelt werden.

## Art. 7 Durchführung des Abkommens {#art_7}

Der Innenminister der Republik Ungarn sowie der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes schliessen zur Durchführung dieses Abkommens eine Vereinbarung, in der sie:
a) die zuständigen Amtsstellen sowie die Modalitäten der Verfahren für die gegenseitige Verständigung und für die Übergabe beziehungsweise Übernahme,
b) die zur Übergabe beziehungsweise Übernahme notwendigen Dokumente und Angaben, sowie
c) die Modalitäten der Kostenbegleichung nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens,
festlegen.

## Art. 8 Unberührtheitsklausel {#art_8}

Bestehende multilaterale und bilaterale völkerrechtliche Verpflichtung der Vertragsparteien, insbesondere solche im Bereiche der Menschenrechte, des Flüchtlingsrechts und des Auslieferungsrechts, bleiben unberührt.

## Art. 9 Grundsatz der guten Zusammenarbeit {#art_9}

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen.

## Art. 10 Suspendierung {#art_10}

Jede Vertragspartei kann Artikel 4 dieses Abkommens vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung und Aufhebung de Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

## Art. 11 Inkrafttreten, Kündigung {#art_11}

(1) Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.
Geschehen zu Bern am 4. Februar 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Im Namen des
Schweizerischen Bundesrates:
Arnold Koller
Im Namen Regierung
der Republik Ungarn:
Imre Konya
