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title: "Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen"
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# Vertrag betreffend die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch seinen Regierungsrat, handelnd aufgrund von § 17 des Gesetzes betreffend die Bestattungen, und dem Kanton Basel-Landschaft namens dessen Gemeinden, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd aufgrund seines Aufsichtsrechtes gemäss § 1 des Gesetzes über das Begräbniswesen

## § 1 Vom 14. Januar 1975 (Stand 29. Januar 1975) {#par_1}

Abgrenzung
1 Der Vertrag regelt die Kremation und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel von Verstorbenen, die im Kanton Basel-Landschaft starben oder die im Zeitpunkt ihres Todes dort ihren Wohnsitz
hatten, sofern sie nicht gemäss der baselstädtischen Gesetzgebung unentgeltlich in Basel bestattet werden müssen.

## § 2 {#par_2}

Anmeldung
1 Das Bestattungsbüro ordnet die Kremation und eine eventuelle Abdankung gemäss § 8 dieses Vertrages an, sobald diese ihm von der kompetenten Gemeindebehörde schriftlich angemeldet wird.
2 Der schriftlichen Anmeldung auf einheitlichem Formular sind beizulegen:
1. ein Auszug aus dem Todesregister des Zivilstandsamtes,
2. eine allfällige Bewilligung des Kantonsarztes Baselland zum Transport einer ansteckungsgefährlichen Leiche,
3. gewünschter Bestattungs- und Abdankungsort; eventueller Nachweis von Familienangehörigen im Kanton Basel-Stadt.

## § 3 {#par_3}

Verantwortung der Gemeindebehörde
1 Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Verantwortung dafür,
1. dass die Vorschriften des Bundes bezüglich des Transportes einer ansteckungsgefährlichen Leiche beachtet werden,
2. dass gegen eine Kremation keine rechtlichen Bedenken bestehen,
3. dass die Kremation dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entspricht.
2 Zudem ist die Gemeindebehörde besorgt, dass die Urnen zu einem mit der Abteilung Stadtgärtnerei
und Friedhöfe Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der betreffenden Gemeinde geholt werden.

## § 4 {#par_4}

Haftung der Gemeindebehörde
1 Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Haftung für die gesetzlichen Gebühren des Kantons Basel-Stadt für die Kremation und allfällige weitere Leistungen des
Kantons Basel-Stadt im Anschluss an die Kremation.

## § 5 {#par_5}

Ansteckungsgefährliche Leichen
1 Der Kantonsarzt Basel-Stadt ist befugt, für die Kremation Anordnungen gemäss den eidgenössischen
Vorschriften zu treffen.
2 Allfällige Mehrkosten tragen die Gemeinden.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 14. /28. 1. 1975. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.

## § 6 Kremationsvertrag mit BL 390.720 {#par_6}

Kremationssärge
1 Die Kremationssärge müssen den baselstädtischen Vorschriften entsprechen.

## § 7 {#par_7}

Gebühren
1 Die Gebühren für die Kremation und andere Leistungen im Anschluss an die Kremation richten sich
nach den baselstädtischen Vorschriften.

## § 8 {#par_8}

Abdankung
1 Die Abdankungsfeier ist am Beisetzungsort abzuhalten.
2 Ausnahmsweise kann auf Wunsch die gebührenpflichtige Abdankungsfeier und die vorgängige Aufbewahrung der Leiche in einer Leichenzelle in einer Halle des Krematoriums oder in einer anderen
Kapelle durchgeführt werden, wenn die Urne nicht in Basel beigesetzt wird. Das Bestattungsbüro entscheidet aufgrund der Auslastung. Verstorbene der Vertragskantone werden nach den Einwohnern des
Kantons Basel- Stadt in erster Linie berücksichtigt.
3 Immer zulässig ist auf Wunsch die Abdankungsfeier an anderen Orten als im Krematorium oder einer
anderen Kapelle des Friedhofs am Hörnli, wenn die Urne in Basel beigesetzt werden kann.

## § 9 {#par_9}

Vertragskündigung
1 Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag nach Ablauf von vier Jahren seit Inkrafttreten unter Beob -
achtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündigen.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 24. Dezember 1948 / 14. Januar 1949 und tritt sofort nach
Unterzeichnung in Kraft.
Basel, den 14. Januar 1975
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt:
Der Präsident: E. Keller
Der Staatsschreiber: Frei
Liestal, den 28. Januar 1975
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft:
Der Präsident: Meier
Der Landschreiber: Guggisberg
Kremationsvertrag mit BL 390.720
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.01.1975 29.01.1975 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Kremationsvertrag mit BL 390.720
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.01.1975 29.01.1975 Erstfassung 00.00.0000
