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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht"
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provisions: 31
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht 1) (im folgenden: Bundesgesetz genannt).

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die landwirtschaftliche Pacht nach dem Artikel 1 des
Bundesgesetzes 2), unabhängig davon, welcher Nutzungsart die Grundstücke
aufgrund der Gesetzgebung über die Raumplanung zugeteilt sind.
2 Die entgeltliche Veräusserung von stehenden Kulturen ist einem Pachtvertrag gleichgestellt, sofern der Veräusserer keine Vorleistungen erbracht hat
(LPG 3) Art. 1 Abs. 3).
3 Des weitern ist Artikel 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes 4) anwendbar.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Pachtverträge werden grundsätzlich in freier Übereinkunft abgeschlossen.
1) SR 221.213.2
2) SR 221.213.2
3) SR 221.213.2
4) SR 221.213.2
2 Die Versteigerung oder Submission ist nur erlaubt, wenn der Höchstbetrag
der Offerten vorher von der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 21
festgelegt und den Interessenten bei der Eröffnung der Versteigerung oder bei
der Submission bekanntgegeben wurde.
3 Bieten mehrere Steigerer oder Submissionäre den festgesetzten Höchstpreis,
so wählt der Verpächter den Pächter unter ihnen nach freiem Ermessen aus.
4 Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind vorbehalten.
2 Vorpachtrecht und Vorzugspachtrecht
2.1 Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters

## Art. 4 {#art_4}

Träger des Rechtes – Im Allgemeinen
1 Ist ein landwirtschaftliches Gewerbe zu verpachten, so haben die Nachkommen des Verpächters ein Vorpachtrecht, wenn sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind.
2 Bei der Beurteilung der Eignung des Vorpachtberechtigten ist auch der Eignung seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners Rechnung zu tragen.
3 Das Vorpachtrecht fällt dahin, wenn das Pachtverhältnis mit dem Nachkommen für den Verpächter aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

## Art. 5 {#art_5}

Träger des Rechtes – Gegenüber Dritten
1 Das Vorpachtrecht kann einem Dritten nur dann entgegengehalten werden,
wenn es im Grundbuch angemerkt worden ist.
2 Die Anmerkung wird vom Grundbuchverwalter auf Gesuch des Berechtigten hin, der sich über seine Identität und sein Alter ausgewiesen hat, vorgenommen.
3 Hat der Nachkomme das 18. Altersjahr vollendet, so kann er auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters verlangen, dass sein Vorpachtrecht
angemerkt wird.

## Art. 6 {#art_6}

Ausübung
1 Der Verpächter muss seine Nachkommen unverzüglich über den Abschluss
eines Pachtvertrages mit einem Dritten und über den Inhalt des Vertrages in
Kenntnis setzen.
2 Der Vorpachtberechtigte muss sein Recht innert dreissig Tagen, nachdem er
vom Vertrag Kenntnis erhalten hat, spätestens aber drei Monate nach dem
Antritt der Pacht durch den Dritten, beim Verpächter schriftlich geltend machen.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennung
1 Das Vorpachtrecht ist anerkannt, wenn der Verpächter es nicht innert dreissig Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklärung schriftlich und unter
Angabe der Gründe bei demjenigen, der es geltend gemacht hat, bestreitet.

## Art. 8 {#art_8}

Geltendmachung durch mehrere
1 Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, so bezeichnet der
Verpächter denjenigen unter ihnen, der den Pachtvertrag übernehmen soll.

## Art. 9 {#art_9}

Bedingungen
1 Der Vorpachtberechtigte übernimmt den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen wie der Dritte.

## Art. 10 {#art_10}

Auswirkungen
1 Übernimmt ein Nachkomme den Pachtvertrag, so muss der Dritte, wenn er
die Pacht angetreten hat, den Betrieb auf den nächsten Frühlings- oder
Herbsttermin verlassen, frühestens aber sechs Monate nach dem Tag, an dem
er von der Übernahme des Pachtvertrages durch den Nachkommen Kenntnis
erhalten hat.

## Art. 11 {#art_11}

Streitigkeiten
1 Jeder Streitfall in bezug auf das Vorpachtrecht kann innert dreissig Tagen
seit Kenntnis des Zwistes gemäss Artikel 19 dieses Gesetzes vor den Zivilrichter gebracht werden.
2.2 Vorzugspachtrecht an Alpen und Weiden

## Art. 12 {#art_12}

Grundsatz
1 Die in Berggegenden gelegenen Alpen und Weiden, das heisst diejenigen,
die sich in den vom eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster als Berggebiet bezeichneten Zonen oder in der voralpinen Hügelzone befinden, unterstehen dem Vorzugspachtrecht.

## Art. 13 {#art_13}

Träger des Rechtes
1 Das Vorzugspachtrecht steht den in den vorgenannten Berggegenden wohnhaften Landwirten zu, wenn sie:
a) die Alpen und Weiden wenigstens teilweise für ihren eigenen Viehbestand brauchen wollen und
b) ein landwirtschaftliches Gewerbe in der Gemeinde, in der die Pachtobjekte gelegen sind, oder in einer benachbarten Gemeinden betreiben.
2 Verpachtet eine Gemeinde Alpen oder Weiden, die sich in ihrem Eigentum
befinden, so steht das Vorzugspachtrecht ebenfalls den Landwirten zu, die in
der Gemeinde wohnhaft sind.
3 Das Vorzugspachtrecht fällt dahin, wenn ein Pachtvertrag mit dem alten
Pächter oder seinen Nachkommen, ungeachtet seines Wohnsitzes oder des
Ortes seines landwirtschaftlichen Betriebes, erneuert wird oder wenn die
Alpen und Weiden zusammen mit Grundstücken, selbst im Flachland gelegenen, ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden.

## Art. 14 {#art_14}

Veröffentlichung
1 Die von den Gemeinden, Pfarreien oder anderen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes zur Pacht angebotenen Alpen und Weiden
sowie die Pachtbedingungen sind bis zum 31. Juli des Jahres, das dem Pachtantritt vorangeht, zu veröffentlichen.
2 Die Veröffentlichung erfolgt am üblichen Anschlageort der Gemeinde, in
der das Pachtobjekt gelegen ist, und im Amtsblatt.
3 Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist ein Pachtvertrag gemäss Artikel 13 Abs. 2 abgeschlossen wurde.

## Art. 15 {#art_15}

Ausübung
1 Der Berechtigte muss sein Vorzugsrecht beim Verpächter schriftlich innert
dreissig Tagen seit dem Tag, an dem er von der Pachtmöglichkeit Kenntnis
erhalten hat, oder seit dem letzten Tag der in Artikel 14 Abs. 1 vorgesehenen
Frist geltend machen.
2 Üben mehrere Personen ihr Recht aus, so bezeichnet der Verpächter den
Berechtigten, mit dem er den Vertrag abschliessen will.

## Art. 16 {#art_16}

Mitteilung
1 Der Verpächter muss die anderen Berechtigten, die ihr Recht geltend gemacht haben, unverzüglich schriftlich von ihrem Ausscheiden benachrichtigen.

## Art. 17 {#art_17}

Feststellungsklage – Frist
1 Der Vorzugsberechtigte kann innert dreissig Tagen, nachdem er die Mitteilung des Verpächters über den Vertragsabschluss oder sonstwie Kenntnis von
diesem Vertragsabschluss erhalten hat, beim Richter sein Recht zum Eintritt
in den Pachtvertrag feststellen lassen (Art. 19).
2 In jedem Fall erlischt das Recht zur Klageerhebung mit Ablauf einer sechzigtägigen Frist nach Pachtantritt.

## Art. 18 {#art_18}

Feststellungsklage – Folgen im Falle der Gutheissung
1 Wird die Feststellungsklage gutgeheissen, so muss der Dritte, sofern er die
Pacht angetreten hat, die Nutzung des Pachtobjektes auf den nächsten Herbsttermin abtreten.
3 Behörden und Verfahren
3.1 Zivilrechtliche Streitigkeiten

## Art. 19 {#art_19}

Ordentliche Gerichtsbarkeit
1 Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur betreffend Pachtverträge werden bei der
gemäss dem Justizgesetz 5) zuständigen Zivilgerichtsbehörde anhängig gemacht.
2 …

## Art. 20 {#art_20}

…
3.2 Verwaltungsverfügungen und -entscheide

## Art. 21 {#art_21}

Zuständige Behörde
1 Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr entscheidet über alle Fragen,
die gemäss Bundesgesetz 6) der Verwaltungsbehörde obliegen.
2 Sie entscheidet namentlich über Genehmigungs- und Bewilligungsgesuche
sowie über Einsprachen.
3 …
4 Wird der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr ein nicht bestrittener
Gegenstand unterbreitet, so entscheidet der Präsident.
5 Der Staatsrat setzt die Einzelheiten dieser Kompetenzdelegation fest.
5) SGF 130.1
6) SR 221.213.2

## Art. 22 {#art_22}

Genehmigung
1 Der Genehmigung durch die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr
sind unterstellt:
a) Vereinbarungen, die für landwirtschaftliche Gewerbe eine Pachtdauer
von weniger als neun Jahren vorsehen;
b) Vereinbarungen, die für landwirtschaftliche Grundstücke eine Pachtdauer von weniger als sechs Jahren vorsehen;
c) der Pachtzins für ein landwirtschaftliches Gewerbe.

## Art. 23 {#art_23}

Bewilligung
1 Die Verpachtung von einzelnen Grundstücken oder von Teilen von einzelnen Grundstücken eines landwirtschaftlichen Gewerbes (parzellenweise Verpachtung) muss von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr bewilligt werden.

## Art. 24 {#art_24}

Einsprache
1 Bei der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr kann Einsprache erhoben werden gegen:
a) die Zupacht;
b) den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke.
2 Grangeneuve kann Einsprache erheben.
3 Die Verträge über eine Zupacht oder über den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke müssen Grangeneuve unterbreitet werden.

## Art. 25 {#art_25}

Feststellungsverfügung
1 Jede Partei, die ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Kantonalen
Behörde für Grundstückverkehr durch Verfügung feststellen lassen, ob die
Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht
oder der Pachtzins genehmigt werden kann.
2 Der Erlass der Verfügung kann schon vor dem Abschluss des Pachtvertrages verlangt werden.

## Art. 26 {#art_26}

Verfahren
1 Genehmigungs- und Bewilligungsgesuche sowie Einsprachen müssen
schriftlich an die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr gerichtet werden
und kurz begründet sein.
2 Einem an die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr gerichteten Gesuch
müssen zwei Exemplare des Vertrages beigelegt werden, wenn dieser in
schriftlicher Form abgeschlossen wurde.
3 Die Kantonale Behörde für Grundstückverkehr stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest.

## Art. 27 {#art_27}

Gebühren
1 Der Staatsrat setzt den Tarif der von der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr erhobenen Gebühren fest.
2 Bei der Berechnung der Gebühren wird weder die Pachtdauer noch der Umstand, dass es sich um eine Pachterneuerung handelt, berücksichtigt.
3 Kanzleikosten sowie Kosten für Gutachten und für die Vorbereitung des
Entscheides werden zu den Gebühren hinzugezählt.
4 Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

## Art. 28 {#art_28}

Beschwerde
1 Gegen die Entscheide der Kantonalen Behörde für Grundstückverkehr ist
die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
2 Verfügungen des Gemeinderats über die Verpachtung von Gemeindeland
können gemäss Artikel 153 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die
Gemeinden 7) mit Beschwerde angefochten werden.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Änderungen
1 Das Einführungsgesetz vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom
12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes wird wie
folgt geändert:
...
2 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden wird wie folgt geändert:
...

## Art. 30 {#art_30}

Aufhebung
1 Das Einführungsgesetz vom 21. September 1982 zum Bundesgesetz vom
21. Dezember 1960 über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse
wird aufgehoben.
7) SGF 140.1

## Art. 31 {#art_31}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens. 8)
Genehmigung
Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 02.06.1987 genehmigt worden.
8) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1987 (StRB 16.06.1987).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.02.1987 Erlass Grunderlass 01.07.1987 BL/AGS 1987 f 62 / d 63
25.09.1991 Art. 28 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
20.02.1997 Art. 20 geändert 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 93 / d 93
08.11.2001 Art. 19 geändert 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 515 / d 523
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 25 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 27 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
26.06.2006 Art. 4 geändert 01.01.2007 2006_058
03.10.2006 Art. 3 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 21 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 24 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 28 geändert 01.03.2007 2006_111
08.01.2008 Art. 28 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 19 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 20 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
05.11.2021 Art. 24 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_144
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 24.02.1987 01.07.1987 BL/AGS 1987 f 62 / d 63
Art. 3 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 4 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 19 geändert 08.11.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 515 / d 523
Art. 19 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 20 geändert 20.02.1997 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 93 / d 93
Art. 20 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 24 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 24 Abs. 3 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 25 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 27 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 28 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 28 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 28 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
