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title: "Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri"
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provisions: 85
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# Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Ziele und Zwecke
1 Mit dieser Verordnung sollen der Landrat, die Regierung und die Verwaltung:
a) die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam
ausüben können
b) die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand
erhalten
2 Mit dieser Verordnung sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche
und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.
3 Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene,
die Finanzstatistik, die Organisation des Finanzwesens und die Finanzkontrolle.
4 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.

## Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten:
a) den Landrat
b) den Regierungsrat
c) die Rechtspflege
d) die kantonale Verwaltung einschliesslich unselbstständiger Anstalten
e) die kantonalen Kommissionen
2 Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden
und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.
3 Die Behörden, Organe und Anstalten werden in dieser Verordnung als Verwaltungseinheiten bezeichnet, soweit sich aus der besonderen Regelung
nichts anderes ergibt.
4 Der Regierungsrat regelt das Rechnungswesen der Gemeinden nach Anhörung der Gemeinden in einem Reglement. Er hält sich dabei möglichst an
die Grundsätze dieser Verordnung.
1.2 Begriffe

## Artikel 3 {#art_3}

Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar
der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

## Artikel 4 {#art_4}

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines
Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens
führt.

## Artikel 5 {#art_5}

Einmalige und wiederkehrende Ausgaben
1 Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die
rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen
Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.
2 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der
Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die
diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.
3 Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach
den Kosten, die in einem Jahr anfallen.

## Artikel 6 {#art_6}

Gebundene Ausgabe
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den
Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse
Handlungsfreiheit besteht.
2 Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.
3 Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn der Kanton ausserhalb
des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen
muss, um seine Sicherheit zu wahren.

## Artikel 7 {#art_7}

Neue Ausgabe
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.

## Artikel 8 {#art_8}

Delegierte Ausgabe
1 Eine delegierte Ausgabe liegt vor, wenn eine besondere Rechtsvorschrift
eine Instanz ermächtigt, eine Ausgabe abweichend von der ordentlichen
Kompetenzordnung zu beschliessen.

## Artikel 9 {#art_9}

Eventualverpflichtungen
1 Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.
2 Eventualverpflichtungen gelten als neue Ausgaben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Artikel 10 {#art_10}

Buchführung
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen
Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

## Artikel 11 {#art_11}

Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

## Artikel 12 {#art_12}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen
(Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des kantonalen Vermögens aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
a) Aufwand:
1. den Personalaufwand
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
4. den Finanzaufwand
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
6. den Transferaufwand
7. die durchlaufenden Beiträge
8. den ausserordentlichen Aufwand
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen
b) Ertrag:
1. den Fiskalertrag
2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen
3. die Entgelte
4. die verschiedenen Erträge
5. den Finanzertrag
6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
7. den Transferertrag
8. die durchlaufenden Beiträge
9. die ausserordentlichen Erträge
10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den
Bilanzfehlbetrag.

## Artikel 13 {#art_13}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden
Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung umfasst:
a) Ausgaben:
1. Ausgaben für Sachanlagen
2. Investitionen auf Rechnung Dritter
3. immaterielle Anlagen
4. Darlehen
5. Beteiligungen und Grundkapitalien
6. eigene Investitionsbeiträge
7. durchlaufende Investitionsbeiträge
8. ausserordentliche Investitionen
b) Einnahmen:
1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
2. Rückerstattungen
3. Abgang immaterieller Sachanlagen
4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
5. Rückzahlungen von Darlehen
6. Übertragungen von Beteiligungen
7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge
8. durchlaufende Investitionsbeiträge
9. ausserordentliche Investitionseinnahmen
3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses
aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
2 Gesamtsteuerung des Haushalts
2.1 Grundsätze

## Artikel 14 {#art_14}

Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der
Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
2 Es bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine
verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss
des Landrats oder des Regierungsrats
b) Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im
Gleichgewicht zu halten
c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und
finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen
d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit
vorzunehmen
e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen,
die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung
gewährleistet
f) Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und
die Verursachenden besonderer Kosten haben Ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf
die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen
g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf
h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner
Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren
Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der
Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch den Kanton sind zu vermeiden, sofern kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht
i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden
2.2 Finanzplan

## Artikel 15 {#art_15}

Zweck
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.

## Artikel 16 {#art_16}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.
2 Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat jährlich zur Kenntnisnahme zu. *

## Artikel 17 {#art_17}

Inhalt
1 Der Finanzplan enthält:
a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten
b) eine konsolidierte Übersicht der interdirektionalen Projekte mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Kantonsrechnung
c) den Planaufwand und -ertrag
d) die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen
e) den Plangeldfluss
f) die Schätzung des Finanzierungsbedarfs
g) die Finanzierungsmöglichkeiten und
h) die Entwicklung der Finanzkennzahlen
2.3 Budget *

## Artikel 18 {#art_18}

Zweck
1 Die Aufwände und Erträge sowie die Einnahmen und Ausgaben eines Budgetjahres werden im Budget zusammengestellt. Es dient der kurzfristigen
Steuerung der Finanzen.

## Artikel 19 {#art_19}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn
dem Landrat zum Beschluss.
2 Der Landrat legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche Kantonstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen.
3 Soweit diese Verordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, dürfen im Budget nur Ausgaben aufgenommen werden, für
die Rechtsgrundlagen bestehen.

## Artikel 20 {#art_20}

Gliederung
1 Das Budget ist nach der institutionellen Gliederung einzuteilen. Zusätzlich
ist der finanzstatistische Ausweis nach der funktionalen Gliederung zu erstellen.

## Artikel 21 {#art_21}

Grundsätze
1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der
Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:
a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr
b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des
Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz
der Spezifikation abgewichen werden
c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge
sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen
d) Vergleichbarkeit: Die Budgets des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit
hinweg vergleichbar sein
e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben
und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen

## Artikel 22 {#art_22}

Inhalt
1 Das Budget enthält:
a) zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung
b) zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung
c) weitere Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen, die
der Landrat nicht beschliesst, sondern bloss zur Kenntnis nimmt
2 Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene
mit wesentlichen Veränderungen, in einem begleitenden Bericht zu begründen.
3 Die Erträge und Einnahmen gemäss Absatz 1 sind zu berücksichtigen,
wenn sie genügend abgeklärt sind und erwartet werden kann, dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Budgetjahr in Kraft treten werden.
4 Zum Vergleich enthält das Budget (n) die Zahlen des Budgets des laufenden Jahres (n-1) sowie die Zahlen der Rechnung des Vorjahres (n-2).

## Artikel 23 {#art_23}

Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget: Grundsatz
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und
des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der
Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3 Bei diesen Verwaltungseinheiten beschliesst der Regierungsrat den Leistungsauftrag und der Landrat erteilt mit dem Budget den Kredit dazu.
4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.
5 Der Landrat bestimmt mit dem Budget die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1.
6 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.

## Artikel 24 {#art_24}

Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget: Überschreitung des Globalbudgets
1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit
darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die
Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.
2.4 Jahresrechnung

## Artikel 25 {#art_25}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat bis Mitte des Folgejahres die
Jahresrechnung zur Genehmigung.

## Artikel 26 {#art_26}

Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz
b) Erfolgsrechnung
c) Investitionsrechnung
d) Geldflussrechnung
e) Anhang
2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen
wie im Budget.
3 Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und
der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

## Artikel 27 {#art_27}

Bilanz
1 In der Bilanz werden die Aktiven (Vermögen) und die Passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.
Artikel 28 *Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der
zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand bzw. dem
Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner
Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und
Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören.
Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten
auch die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie weitere Einlagen in und
Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds,
Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.

## Artikel 29 {#art_29}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die
Investitionseinnahmen gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und
sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

## Artikel 30 {#art_30}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit, den
Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit dar. *

## Artikel 31 {#art_31}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und
begründet Abweichungen
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere
Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen
c) enthält den Eigenkapitalnachweis
d) enthält den Rückstellungsspiegel
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-
und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von

## Artikel 32 Bedeutung sind {#art_32}

Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

## Artikel 33 {#art_33}

Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3 Der Rückstellungsspiegel enthält:
a) Bezeichnung der Rückstellungsart
b) Kommentar zur Rückstellungsart
c) Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken
d) Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken
e) Kommentar zur Veränderung der Rückstellung

## Artikel 34 f) Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung {#art_34}

Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als
auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
a) Name und Rechtsform der Organisation
b) Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben
c) Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens
d) Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung
e) wesentliche weitere Beteiligte
f) eigene Beteiligungen der Organisation
g) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation
h) Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und
Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation
i) konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten
Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards

## Artikel 35 {#art_35}

Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich
in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.
2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.
b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht
als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.
3 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:
a) Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners/der
Vertragspartnerin
b) Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit
c) Typologie der Rechtsbeziehung
d) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit
e) Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen
f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche

## Artikel 36 Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner {#art_36}

Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu
Beginn und am Ende der Periode.
2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
a) Zugänge
b) Abgänge und Veräusserungen
c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren
d) Abschreibungen
e) Wechselkursdifferenzen
f) andere Bewegungen
2.5 Haushaltgleichgewicht und Finanzkennzahlen
Artikel 37 *
1 Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss
den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren
vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone
und Gemeinden (HRM2).
Artikel 37a * …
3 Kreditrecht
3.1 Allgemeines

## Artikel 38 {#art_38}

1 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen, soweit
diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten, Vorschuss- oder Nachtragskrediten zu beantragen.
3 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
4 Nicht beanspruchte Kredite verfallen, soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt.
3.2 Verpflichtungskredit

## Artikel 39 {#art_39}

Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Verwaltungseinheit, bis
zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen
einzugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.
3 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
4 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.
5 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
6 Sofern im Beschluss über den Rahmenkredit das zuständige Organ für die
Zuweisung an einzelne Vorhaben nicht bestimmt ist, ist der Regierungsrat
zuständig.
7 Der Regierungsrat beschliesst in der Regel zusammen mit der Projektgenehmigung über Teilkredite (Kreditfreigabe) eines Objekt- oder Rahmenkredits.
8 Für mehrjährige Ausgaben bis jährlich maximal 5'000 Franken ist kein Verpflichtungskredit erforderlich.

## Artikel 40 {#art_40}

Bemessung
1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2 Für die seit der Kreditbewilligung aufgelaufene Teuerung ist kein Zusatzkredit nötig. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

## Artikel 41 {#art_41}

Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

## Artikel 42 {#art_42}

Budgetierung
1 Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das
Budget aufzunehmen.

## Artikel 43 {#art_43}

Verfall
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben
aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abgelaufen ist. Der Regierungsrat genehmigt die Schlussabrechnung.

## Artikel 44 {#art_44}

Kreditübertretung
1 Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen
wird.
2 Jede Kreditübertretung ist der landrätlichen Finanzkommission begründet
mitzuteilen.

## Artikel 45 {#art_45}

Verpflichtungskontrolle
1 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt
Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der
Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in
die Einzelvorhaben.
2 Der Verpflichtungskredit ist alljährlich mit dem Budget und der Rechnung
zu kontrollieren.
3 Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

## Artikel 46 {#art_46}

Zusatzkredit
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 Prozent, jedoch im Minimum um
10'000 Franken überschritten wird, und ist der Regierungsrat nicht selber zuständig, die Mehrausgaben zu beschliessen, muss er vor dem Eingehen
neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.
2 Für Mehrausgaben von mehr als 50'000 Franken ist immer ein Zusatzkredit
anzufordern.
3 Zusatzkredite sind von der Instanz zu beschliessen, welche die entsprechenden Verpflichtungskredite zuvor bewilligte.
4 Überschreiten Zusatzkredite für neue Ausgaben zusammen mit dem Verpflichtungskredit die Referendumsgrenze nach der Kantonsverfassung, unterstehen sie dem fakultativen oder dem obligatorischen Finanzreferendum.
3.3 Zahlungskredit

## Artikel 47 {#art_47}

Zahlungskredit
1 Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres
für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen.
2 Zahlungskredite werden als Budget-, Nachtrags- oder Vorschusskredite
bewilligt.

## Artikel 48 {#art_48}

Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die
Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag
zu belasten.
2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit
Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

## Artikel 49 {#art_49}

Sperrvermerk
1 Voraussehbare und genügend abgeklärte Aufwände bzw. Ausgaben aus
Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget
die rechtskräftige Bewilligung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk
ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in
Kraft ist.

## Artikel 50 {#art_50}

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht
ausreichenden Budgetkredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass
dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat – sofern die Ausgabe nicht in
seiner Kompetenz liegt – vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne
Verzug einen Nachtragskredit beim Landrat anfordern.
3 Die Nachtragskreditbegehren sind dem Landrat zu unterbreiten.
4 Nachtragskredite sind nicht erforderlich:
a) für Ausgaben, die gestützt auf rechtliche Grundlagen wertmässig und
zeitlich zwingend vorgeschrieben sind
b) für Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen
c) für Ausgaben, die durch Beiträge Dritter abgedeckt sind
d) wenn die Mehrausgaben bei der einzelnen Kreditsumme
10'000 Franken nicht übersteigen
e) wenn die Mehrausgaben 10 Prozent der einzelnen Kreditsumme,

## Artikel 51 höchstens aber 50'000 Franken, nicht übersteigen {#art_51}

Kreditüberschreitung
1 Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen
wird.
2 Kreditüberschreitungen sind zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen
im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.
3 Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.

## Artikel 52 {#art_52}

Vorschusskredit
1 Vorschusskredite ergänzen einen Budgetkredit, wenn dieser nicht besteht
oder nicht ausreicht und dringliche Ausgaben bis zur nächsten Vorlage der
Nachtragskredite keinen Aufschub ertragen.
2 Wenn der Regierungsrat Vorschusskredite beschliesst, die ausserhalb seiner Zuständigkeit liegen, holt er vor der Kreditfreigabe die Zustimmung der
landrätlichen Finanzkommission ein.
3 Die Finanzkommission beurteilt innert fünf Tagen insbesondere die Dringlichkeit des Vorhabens.
4 Der Regierungsrat unterbreitet die Vorschusskredite dem Landrat mit dem
nächsten Nachtrag zum Budget zur Kenntnisnahme.

## Artikel 53 {#art_53}

Verfall
1 Nicht beanspruchte Zahlungskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.
2 Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen
nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung
der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.
3 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die Positionen nach Absatz 2 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.

## Artikel 54 {#art_54}

Kreditvorlage: Grundsatz
1 Der Landrat entscheidet über mittelbar gebundene Ausgaben, der Regierungsrat über die unmittelbar gebundenen und tatsächlich gebundenen Ausgaben.
2 Neue Ausgaben und mittelbar gebundene Ausgaben sind dem Landrat mit
einer besonderen Vorlage zu unterbreiten, sofern diese Verordnung nichts
anderes bestimmt. Dies gilt auch für Projektierungskredite, die
250'000 Franken übersteigen.

## Artikel 55 {#art_55}

Kreditvorlage: Ausnahmen
1 Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrats oder aus der Mitte des
Rates ohne besondere Vorlage mit dem Budget beschliessen:
a) neue einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 250'000 Franken
b) neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Höchstbetrag von
25'000 Franken jährlich
c) einjährige mittelbar gebundene Ausgaben
d) mehrjährige mittelbar gebundene Ausgaben bis zum Höchstbetrag
von 1'000'000 Franken
e) delegierte Ausgaben. Diese werden wie mittelbar gebundene Ausgaben behandelt, falls die Ausgabenbewilligungskompetenz beim Landrat liegt. Liegt sie beim Regierungsrat, werden sie wie unmittelbar gebundene Ausgaben behandelt
2 Anträge aus der Mitte des Rates von über 100'000 Franken einmalig, beziehungsweise 10'000 Franken wiederkehrend, sind der landrätlichen Finanzkommission vorgängig zur Stellungnahme zu überweisen.
3 Nachtragskredite können nur vom Regierungsrat beantragt werden.

## Artikel 56 {#art_56}

Ausgabenkompetenz des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat kann auch ohne Zahlungskredit einmalige Ausgaben
von insgesamt 300'000 Franken pro Jahr tätigen.
2 Die Ausgabe im Einzelfall darf in der Regel 50'000 Franken nicht überschreiten.
3 Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.
3.4 Spezialfinanzierungen, Fonds, Vorfinanzierungen

## Artikel 57 {#art_57}

Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht
zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
4 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken.
Dabei sind die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen zu beachten.
5 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr
sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

## Artikel 58 {#art_58}

Fonds
1 Fonds sind Mittel, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen
aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.
2 Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss
verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.
Artikel 58a * …
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeines

## Artikel 59 {#art_59}

Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches
der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglichst entspricht.

## Artikel 60 {#art_60}

Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach HRM2.
2 Der Regierungsrat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen.
Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

## Artikel 61 {#art_61}

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es
bedeuten:
a) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt
voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen
b) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen
Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als
Stichtagsrechnung zu führen
c) Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der
Kantonstätigkeit auszugehen
d) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt
e) Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich
sein
f) Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich korrekt sein und
glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und
wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach
dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen
Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit)
g) Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit
hinweg vergleichbar sein
h) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als
möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben
4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

## Artikel 62 {#art_62}

Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt
werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen
Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu
einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
4 Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet
für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder
die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Rücklagen sind Bestandteil des Eigenkapitals.
6 Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet,
wenn für sie:
a) die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen werden
oder
b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses
aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt

## Artikel 63 {#art_63}

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten
zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. mindestens alle zehn Jahre, stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

## Artikel 64 {#art_64}

Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt,
wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.
3 Wertberichtigungen sind wie folgt vorzunehmen:
a) Sachgüter sowie Investitionsbeiträge mit einem Rückforderungsrecht
werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme abgeschrieben
b) Investitionsbeiträge ohne Rückforderungsrecht werden im entsprechenden Kalenderjahr vollumfänglich abgeschrieben
c) Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt
4 Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des Verwaltungsvermögens sind im Anhang auszuweisen. *
5 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
4.3 Konsolidierung

## Artikel 65 {#art_65}

Konsolidierungskreis
1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen nach Artikel 2 Absatz 1.
2 Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die
mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:
a) das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen
b) das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen
Organisationen beteiligt
c) das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise
Betriebsbeiträge an diese Organisationen
d) das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen
e) das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf

## Artikel 66 {#art_66}

Konsolidierungsmethode
1 Die in Artikel 65 Absatz 1 genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
5.1 Controlling

## Artikel 67 {#art_67}

Allgemeines
1 Für die Verwaltungseinheiten sowie für strategische Projekte wird ein
angemessenes Controlling eingesetzt. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2 Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der
Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

## Artikel 68 {#art_68}

Bereiche
1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
a) Leistungen
b) Wirkungen
c) Finanzen
d) Personal
2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling selbst zuständig.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
5.2 Buchführung

## Artikel 69 {#art_69}

Grundsätze
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der
Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
a) Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind
lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnlichem ist abzusehen
b) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und
sind weisungsgemäss vorzunehmen
c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch
festzuhalten
d) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege

## Artikel 70 nachzuweisen {#art_70}

Aufbewahrung der Belege
1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

## Artikel 71 {#art_71}

Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen
berechnet, welche als Aufwand in die Buchhaltung einfliessen.
3 Neben den Berechnungen im Sinne von Absatz 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten geführt.

## Artikel 72 {#art_72}

Inventar
1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel am Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten
Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

## Artikel 73 {#art_73}

Buchführung der Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
2 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen
und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Verwaltungseinheiten.
5.3 Kostentransparenz

## Artikel 74 {#art_74}

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Verwaltungseinheiten sollen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete
Kosten- und Leistungsrechnung führen. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten
bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die
Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3 Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

## Artikel 75 {#art_75}

Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die
Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.
5.4 Internes Kontrollsystem

## Artikel 76 {#art_76}

Risiko-Minimierung
1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen
zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

## Artikel 77 {#art_77}

Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und
technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle die entsprechenden Weisungen.
2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
6 Finanzstatistik

## Artikel 78 {#art_78}

Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1 Die Regierung publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen
Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt
und soll zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

## Artikel 79 {#art_79}

Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung
1 Der Regierungsrat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der
eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik
verlangten Daten.
7 Organisation des Finanzwesens

## Artikel 80 {#art_80}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
a) den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags-
und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrats
b) den Finanzplan
c) die einzugehenden Verpflichtungen für die im Budget vorgesehenen
Ausgaben
d) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen
e) den Erwerb von Grundstücken, die nicht dauernd der Nutzung für öffentliche Zwecke dienen (Finanzvermögen)
f) die Anlagen des Finanzvermögens
g) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine
Ausgabe zur Folge hat
h) die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in
Finanzvermögen, vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Rechtserlasses im Kompetenzbereich des Landrats oder
des Volkes
i) die Aufnahme von langfristigen Darlehen
2 Er kann die Befugnisse gemäss Buchstabe c, e, f und i delegieren.
3 Der Regierungsrat erlässt die näheren Regelungen zum Finanzhaushalt.

## Artikel 81 {#art_81}

Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für:
a) die Organisation des Rechnungswesens
b) den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem
Regierungsrat zusteht
c) die Prüfung von Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre
Tragbarkeit und Wirtschaftlichkeit im Mitberichtsverfahren
d) die Erstellung der Finanzstatistik

## Artikel 82 e) die Beratung der andern Direktionen in Finanzfragen {#art_82}

Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber
Dritten.
2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen
und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.
8 Finanzkontrolle
Artikel 83 *Zuständigkeit
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht. Sie ist
fachlich unabhängig und selbstständig.
2 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Standeskanzlei zugeordnet.
3 Die Finanzkontrolle steht dem Landrat für die Ausübung seiner Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege und dem Regierungsrat und
den Gerichten für die laufende finanzielle Aufsicht zur Verfügung.
4 Die Bestimmungen der Verordnung über den Landrat (RB 2.3111) bleiben
vorbehalten.
Artikel 84 *Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen:
a) das Rechnungswesen des Landrats
b) die kantonale Verwaltung
c) die Verwaltung der Rechtspflege
d) die Bezugsbehörden für die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer und
e) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons
2 Erfordert die Durchführung eines Auftrags besondere Fachkenntnisse,
kann die Finanzkontrolle Sachverständige beiziehen.
3 Der Regierungsrat kann Organisationen sowie Personen ausserhalb der
kantonalen Verwaltung, denen der Kanton eine öffentliche Aufgabe überträgt, Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen, usw.)
gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über die er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen.
4 Der Regierungsrat kann ein anderes Fachorgan mit der Kontrolle der Finanzen einzelner Ämter oder Anstalten beauftragen. Die Finanzkontrolle übt
die Finanzaufsicht auch in diesen Fällen aus.
Artikel 84a * Finanzkompetenzen
1 Der Regierungsrat hat dem Landrat die Kreditbegehren der Finanzkontrolle
unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
2 Über die vom Landrat bewilligten Kredite verfügt die Finanzkontrolle in
eigener Kompetenz.
Artikel 85 *Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den in dieser Verordnung aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
2 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere für:
a) die Prüfung der Kantonsrechnung, der separaten Rechnungen der
Verwaltungseinheiten sowie der Gerichte
b) die Prüfung der Internen Kontrollsysteme (IKS)
c) Systemprüfungen, Projektprüfungen und Objektprüfungen
d) Prüfungen im Auftrag des Bunds
e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht
3 Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die
Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des
Rechnungswesens beigezogen.
4 Die Finanzkontrolle übernimmt keine Vollzugsaufgaben innerhalb der
kantonalen Verwaltung.
Artikel 85a * Besondere Aufträge
1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission,
der Regierungsrat und die Gerichte können der Finanzkontrolle besondere
Prüfungsaufträge erteilen. Diese und die Direktionen können die Finanzkontrolle als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen
Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
Artikel 86 *Informationspflicht
1 Die Finanzkontrolle gewährt den landrätlichen Kommissionen Einsicht in
die Revisionsberichte.
2 Die landrätlichen Kommissionen können von der Finanzkontrolle alle für
die Ausübung des Oberaufsichtsrechts durch den Landrat erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen direkt verlangen.
3 Die Beschlüsse des Landrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie
der Direktionen und Amtsstellen, die die Rechnungsführung betreffen, sind
der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.
4 Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf
Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen
Auskünfte.
Artikel 86a * Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung
schriftlich mit. Die betroffene Direktion wird in gleicher Weise informiert.

## Artikel 84 {#art_84}

Absatz 1
betreffen, werden der Finanzkommission des Landrats und der Finanzdirektion zugestellt.
3 Die Ergebnisse der Prüfung der Kantonsrechnung werden der Finanzkommission des Landrats und dem Regierungsrat schriftlich mitgeteilt.
4 Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfungen sowohl diesen, als
auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen
zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der Verwaltung der
Rechtspflege schriftlich mitgeteilt.
5 Bei besonderen Aufträgen im Sinne von Artikel 85a erfolgt die Berichterstattung nur an die beauftragende Stelle.
Artikel 86b * Dokumentation und Datenzugriff
1 Die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten haben das Recht,
sämtliche für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Direktionen und
Amtsstellen, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten des
Kantons abzurufen.
2 Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind,
erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf die besonders schützenswerten
Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern.
3 Die Zugriffe auf Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.
4 Soweit die Finanzkontrolle und die von ihr beauftragten Dritten Kenntnis
von Tatsachen erhalten, die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, sind sie ihrerseits daran gebunden.
Artikel 87 *Revisionsbemerkungen
1 Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle die zuständige Direktion, die Finanzdirektion sowie die Präsidentin
bzw. den Präsidenten der Finanzkommission des Landrats. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
2 Die Finanzkommission des Landrats entscheidet auf Antrag des Regierungsrats abschliessend über strittige Revisionsbemerkungen und Anträge
der Finanzkontrolle.
Artikel 87a * Mitwirkungspflicht
1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei
der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt die zu prüfende Stelle,
ungeachtet von Geheimhaltungspflichten, auf Verlangen die notwendigen
Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
Artikel 87b * Meldepflicht
1 Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind
unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden. Die Finanzkontrolle hat die
betroffene Direktion zu informieren.
9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Artikel 88 {#art_88}

Neubewertung der Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.
3 Mit dem Inkrafttreten der Finanzhaushaltverordnung wird das Verwaltungsvermögen zu Buchwerten übernommen.

## Artikel 89 {#art_89}

Änderung bisherigen Rechts1)

## Artikel 90 {#art_90}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 14. Dezember 1994 über den Finanzhaushalt des
Kantons Uri wird aufgehoben.

## Artikel 91 {#art_91}

Referendum und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt2).
1) Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
2) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 16. September
2011).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.10.2009 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 30.10.2009
21.10.2009 01.12.2011 Titel 2.3 eingefügt AB 30.10.2009
18.03.2015 01.11.2015 Artikel 16 Abs. 2 geändert AB 27.03.2015
19.04.2017 03.10.2018 Artikel 37a eingefügt AB 28.04.2017
23.05.2018 01.01.2019 Artikel 28 totalrevidiert AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2019 Artikel 30 Abs. 2 geändert AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2019 Artikel 37 totalrevidiert AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2019 Artikel 37a aufgehoben AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2019 Artikel 58a aufgehoben AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2019 Artikel 64 Abs. 4 geändert AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 83 totalrevidiert AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 84 totalrevidiert AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 84a eingefügt AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 85 totalrevidiert AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 85a eingefügt AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 86 totalrevidiert AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 86a eingefügt AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 86b eingefügt AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 87 totalrevidiert AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 87a eingefügt AB 01.06.2018
23.05.2018 01.01.2018 Artikel 87b eingefügt AB 01.06.2018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.10.2009 01.01.2012 Erstfassung AB 30.10.2009
Artikel 16 Abs. 2 18.03.2015 01.11.2015 geändert AB 27.03.2015
Titel 2.3 21.10.2009 01.12.2011 eingefügt AB 30.10.2009
Artikel 28 23.05.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 30 Abs. 2 23.05.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 37 23.05.2018 01.01.2019 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 37a 19.04.2017 03.10.2018 eingefügt AB 28.04.2017
Artikel 37a 23.05.2018 01.01.2019 aufgehoben AB 01.06.2018
Artikel 58a 23.05.2018 01.01.2019 aufgehoben AB 01.06.2018
Artikel 64 Abs. 4 23.05.2018 01.01.2019 geändert AB 01.06.2018
Artikel 83 23.05.2018 01.01.2018 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 84 23.05.2018 01.01.2018 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 84a 23.05.2018 01.01.2018 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 85 23.05.2018 01.01.2018 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 85a 23.05.2018 01.01.2018 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 86 23.05.2018 01.01.2018 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 86a 23.05.2018 01.01.2018 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 86b 23.05.2018 01.01.2018 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 87 23.05.2018 01.01.2018 totalrevidiert AB 01.06.2018
Artikel 87a 23.05.2018 01.01.2018 eingefügt AB 01.06.2018
Artikel 87b 23.05.2018 01.01.2018 eingefügt AB 01.06.2018
