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title: "Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und die gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen"
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# Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und die gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

## Art. 1 vom 12. Dezember 1825 (Stand 13. Mai 1826) {#art_1}

1 Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derjenigen
Kantone1) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen
Staatsvertrag beigetreten sind, erkennen gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.

## Art. 2 {#art_2}

1 In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, privilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je
die Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate gleich und -
je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen - so gehalten werden sollen, wie es
die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.

## Art. 3 {#art_3}

1 Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern Arreste auf das
Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zugunsten der ganzen Masse.

## Art. 4 {#art_4}

1 Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem
Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen, sollen in die allgemeine
Konkursmasse fallen.
1) Dieser Vertrag galt ursprünglich für folgende Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf. Glarus trat dieser
Übereinkunft am 18. November 1859 bei. Gegenüber Appenzell A.-Rh. sah sich die Württembergische Regierung infolge eines Spezialfalles veranlasst, auf dem Wege der Retorsion
den ferneren Vollzug der Art. 1, 3, 4 und 5 dieses Vertrages einzustellen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
281.31 Übereinkunft mit Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse

## Art. 5 {#art_5}

1 Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder ein noch
vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches ausserhalb desjenigen
Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll dersel -
be befugt sein, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und
nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend
zu machen.
2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die allgemeine
Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläubiger verteilt zu werden.
3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird
dieser für den Rest seiner Forderung an das allgemeine Konkursgericht gewiesen,
um nach den dortigen Gesetzen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der
Königlich württembergischen Lande und auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage
an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem
gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch werden eingeladen werden, gegen
die Königlich württembergische Regierung werden erklärt haben.
Übereinkunft mit Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse 281.31
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.12.1825 13.05.1826 Erstfassung 51/1825
