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title: "Verordnung über den Swisslos-Fonds"
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provisions: 14
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# Verordnung über den Swisslos-Fonds

## § 2 Landeslotterie zugewiesen. * {#par_2}

Grundsätze für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder
1 Die Swisslos-Fondsgelder werden für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Projekte verwendet; als solche gelten auch Projekte der in- und ausländischen Entwicklungszusammenarbeit sowie der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe im In- und Ausland. *
2 Die Swisslos-Fondsgelder werden für Projekte eingesetzt, die im Kanton Basel-Landschaft realisiert werden oder einen Bezug zum Kanton aufweisen und
dessen Bevölkerung zugutekommen. Vorbehalten bleibt Abs. 1. *
3 Die Unterstützung politischer Parteien und politischer Aktivitäten sowie von
Wahl- und Abstimmungskomitees ist ausgeschlossen.
4 Es werden nur konkrete und überschaubare Projekte unterstützt; auf
pauschale Unterstützungsgesuche wird nicht eingetreten.
5 Projektunterstützungen sind in der Regel einmaliger Natur; Veranstaltungen
wie Festivals und Events mit regionaler Ausstrahlung und/oder wechselnden
Programmen können wiederkehrend berücksichtigt werden.
6 Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
7 Wiederkehrende Beiträge an Beitragsempfänger gemäss § 8 Bst. a und b im
Sozial-, Gesundheits- und Kulturwesen sind in Ausnahmefällen möglich. *
8 Die Swisslos-Fondsgelder können für die Durchführung von Anerkennungspreisen (Kulturpreis, Chancengleichheitspreis und weitere) eingesetzt werden. *
1) SGS 100
2) GS 29.492, SGS 310
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
2 543.12
9 Swisslos-Fondsgelder werden nicht gewährt, wenn eine zwingende öffentlichrechtliche gesetzliche Verpflichtung des Staates besteht. *

## § 3 {#par_3}

Ergänzende Bestimmungen für die Verwendung der Swisslos-
Fondsgelder
1 Die Swisslos-Fondsgelder können subsidiär oder in Absprache mit anderen
Kantonen auch für Projekte mit regionaler oder nationaler Bedeutung eingesetzt werden, sofern sich der Standortkanton substanziell an den Kosten beteiligt; in Ausnahmefällen ist die Ausrichtung möglich, selbst wenn sich der
Standortkanton nicht an der Finanzierung beteiligt. *
2 Beiträge an Institutionen, die von Bund oder Kanton bereits mitfinanziert werden und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben, werden erwogen,
wenn das zu unterstützende Projekt nicht Bestandteil einer gemäss Vereinbarung zu erbringenden Leistung ist. *
3 Swisslos-Fondsgelder können gemäss § 2 Abs. 7 in Ausnahmefällen an laufende und wiederkehrende Betriebskosten von gemeinnützigen Institutionen für
jeweils 3 Jahre eingesetzt werden. Aufgrund der Stellungnahme der Fachdirektion zum Gesuch schliesst die Sicherheitsdirektion als Verwalterin des Swisslos-Fonds eine Leistungsvereinbarung ab. *

## § 4 {#par_4}

Beitragsausrichtung, Abrechnung
1 Die Projektbeiträge werden à fonds perdu als einmalige Auszahlung, gestaffelt, in Form von Defizitgarantien oder als Darlehen ausgerichtet.
2 Die Beitragsempfänger erstatten innert 90 Tagen nach der Projektrealisierung
eine Abrechnung über die Verwendung der zugesprochenen Swisslos-Mittel.

## § 5 {#par_5}

Bemessung der Beitragshöhe
1 Die Beitragshöhe bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzierungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.).
2 Bei Anschubfinanzierungen kann eine vollumfängliche Kostenübernahme geleistet werden, sofern die Folgefinanzierung gesichert erscheint. *
3 Für Festschriften, Chroniken, Jubiläumsaktivitäten und neue Vereinsfahnen
kann in der Regel 1/3 der unterstützungsfähigen Projektkosten geleistet werden unter Berücksichtigung eines angemessenen Engagements der Gemeinde. *

## § 6 {#par_6}

Unterstützte Bereiche
1 Die Swisslos-Fondsbeiträge werden folgenden Bereichen zugeteilt: *
a. * Kultur;
b. Denkmalpflege;
c. Sozialwesen;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
3 543.12
d. Jugend und Erziehung;
e. Gesundheit;
f. Bildung und Forschung;
g. * Umwelt- und Entwicklungshilfe;
h. übrige gemeinnützige Projekte.

## § 7 {#par_7}

Ausschluss von Beiträgen
1 Keine Beiträge werden gewährt an:
a. * laufende und wiederkehrende Betriebskosten von Institutionen; vorbehalten bleibt § 2 Abs. 7;
b. ordentlichen Gebäudeunterhalt von kulturellen und sozialen Einrichtungen;
c. Fachtagungen und Konferenzen;
d. Herstellung, Publikation und Vertrieb von Lehrmitteln;
e. Äufnungen von Fonds und Vereinsvermögen;
f. Nach- und Restfinanzierungen, nachträgliche Übernahme von Defiziten;
g. bereits in Realisation befindliche Projekte;
h. nicht öffentliche Vereinsanlässe und Aktivitäten;
i. Benefizveranstaltungen;
j. * Projekte von Direktionen, Dienststellen und Abteilungen der kantonalen
Verwaltung, von Gemeinden und Schulen aller Bildungsstufen gemäss
Bildungsgesetzgebung, die der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dienen.

## § 8 {#par_8}

Beitragsempfänger
1 Beiträge können geleistet werden an: *
a. gemeinnützige, kulturelle und soziale Institutionen, Vereinigungen, Stiftungen und Unternehmen;
b. Vereine im Kanton Basel-Landschaft;
c. Einzelpersonen.

## § 9 {#par_9}

Verwaltung des Swisslos-Fonds
1 Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht der Sicherheitsdirektion.
2 Der Vollzugsaufwand wird der Sicherheitsdirektion zu Vollkosten aus Swisslos-Mitteln abgegolten.
3 Die Verwaltung des Swisslos-Fonds schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab und überwacht deren Einhaltung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
4 543.12

## § 10 {#par_10}

Mitwirkung und Beratung
1 Bei Gesuchen um Beiträge für Projekte von kommunaler oder regionaler Bedeutung wird eine materielle Beteiligung (Koordination, Mitfinanzierung) der
betreffenden Gemeinde vorausgesetzt.
2 Vor der Antragstellung an den Regierungsrat holt die Verwaltung des Swisslos-Fonds bei den Fachdirektionen Stellungnahmen ein.
3 Bei Unklarheiten bezüglich der Rechtmässigkeit einer Unterstützung mit
Swisslos-Mitteln muss der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat beigezogen werden. *

## § 11 {#par_11}

Beitragsgesuche
1 Gesuche um Unterstützung sind digital via Online-Formular einzureichen und
müssen Angaben zum Projekt (Inhalt, Ort, Zeit, Verantwortlichkeit, Organisation) sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten. *
2 Bei Projekten der zeitgenössischen Kultur und von kulturellen Vereinen des
Kantons ist gemäss den Förderkriterien der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu verfahren.
3 Bei Projekten im Sportbereich ist gemäss den Kriterien des Swisslos-Sportfonds der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu verfahren.

## § 12 {#par_12}

Zuständigkeiten
1 Über die Bewilligung sämtlicher Beiträge aus dem Swisslos-Fonds entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion.
2 Gesuche, die die Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht erfüllen, werden von der Sicherheitsdirektion oder vom Regierungsrat abgewiesen.
3 Spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres beschliesst der Regierungsrat auf
Antrag der Sicherheitsdirektion plafonierte Spartenbeträge ohne Bestehen einer Budgetpflicht.

## § 13 {#par_13}

Termine
1 Beitragsgesuche an den Swisslos-Fonds werden laufend bearbeitet.
2 Die Prüfung von Beitragsgesuchen dauert in der Regel 3 Monate. *
2bis Sie beträgt mehr als 3 Monate: *
a. bei umfangreichen Projekten;
b. bei Projekten der ausländischen Entwicklungszusammenarbeit.
3 Beitragsgesuche müssen spätestens 3 Monate vor der Realisation eingereicht werden.
4 Beitragsgesuche im Rahmen der ausländischen Entwicklungszusammenarbeit sind bis 31. Oktober des dem Vergabejahr vorangehenden Jahres einzureichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
5 543.12
5 Für Beitragsgesuche im Bereich der zeitgenössischen Kultur gelten die Eingabefristen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

## § 14 {#par_14}

Rechenschaftsablegung
1 Über die Zuwendungen und Zahlungsverpflichtungen erstattet der Regierungsrat dem Landrat im Rahmen der Jahresrechnung Bericht.
2 Eine Aufstellung der im Geschäftsjahr bewilligten Beiträge und Projekte wird
im Internet und auf der Swisslos-Homepage regelmässig publiziert und bis Ende Juni des Folgejahres der Interkantonalen Geldspielaufsicht Gespa zur
Kenntnisnahme unterbreitet. *
3 Die Geschäftsführung der Swisslos-Fondsverwaltung wird von der Finanzkontrolle geprüft.

## § 15 {#par_15}

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 14. Dezember 20043) über den Lotteriefonds wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
3) GS 35.417, SGS 543.12
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
6 543.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.03.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0469
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 7 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 8 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 9 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 1, Bst. j. geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 38.58
05.02.2013 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 38.58
24.06.2014 01.01.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.066
28.08.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2018.093
08.12.2020 01.01.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.110
24.06.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 2 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 1 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 2 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 5 Abs. 2 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 5 Abs. 3 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 1 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 10 Abs. 3 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 11 Abs. 1 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 13 Abs. 2 geändert GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 13 Abs. 2bis eingefügt GS 2025.035
24.06.2025 01.08.2025 § 14 Abs. 2 geändert GS 2025.035
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
7 543.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.03.2011 01.05.2011 Erstfassung GS 37.0469
§ 1 24.06.2014 01.01.2014 totalrevidiert GS 2014.066
§ 1 Abs. 1 28.08.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.093
§ 1 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.110
§ 2 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 2 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 2 Abs. 7 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 2 Abs. 8 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 2 Abs. 9 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 3 Abs. 1 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 3 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 3 Abs. 3 05.02.2013 01.03.2013 eingefügt GS 38.58
§ 5 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 5 Abs. 3 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 6 Abs. 1 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 6 Abs. 1, Bst. a. 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 6 Abs. 1, Bst. g. 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 7 Abs. 1, Bst. a. 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 7 Abs. 1, Bst. j. 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 8 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 8 Abs. 1 05.02.2013 01.03.2013 geändert GS 38.58
§ 10 Abs. 3 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 11 Abs. 1 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 13 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
§ 13 Abs. 2bis 24.06.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.035
§ 14 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.035
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0469
