---
title: "Verordnung über die Parlamentsdienste"
id: 92fee71e-49d8-439a-b723-53873b60cdaa
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "171.3"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-171_3-2019_11_14-2020_05_01-108.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/92fee71e-49d8-439a-b723-53873b60cdaa
language: de
in_force_from: 2020-05-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=73C271054F09901EC1258550002BAD67&file=171.3_14.11.19_108.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 7d1987398c970d6d379d7131f2a0cba7fbe2e1affc473aaccb40007ee3ce3137
provisions: 10
---

# Verordnung über die Parlamentsdienste

## § 1 Stellung {#par_1}

Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle des Kantonsrates
und seiner Organe. Sie handeln in deren Auftrag und unterstehen direkt
dem Kantonsrat.

## § 2 Aufgaben {#par_2}

1 Die Parlamentsdienste planen und organisieren die Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe, besorgen deren Sekretariatsgeschäfte, protokollieren deren Beschlüsse und Verhandlungen und
unterstützen den Kantonsrat und seine Organe bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei der Pflege der kommunalen, interkantonalen und internationalen parlamentarischen Beziehungen.
2 Sie dokumentieren die Kantonsratsmitglieder und beraten diese in
parlamentsrechtlichen Fragen. Die Formulierung von parlamentarischen
Initiativen und Vorstössen ist nicht Aufgabe der Parlamentsdienste.
3 Gegenüber Fraktionen, Parteien, Medien und Dritten umfassen die
Dienstleistungen der Parlamentsdienste insbesondere die Erteilung von
Auskünften, die Bereitstellung von Unterlagen und die Beratung in Verfahrensfragen.
4 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Organe des Kantonsrates
besorgen die Parlamentsdienste alle übrigen Aufgaben der Parlamentsverwaltung, insbesondere die Verwaltung der eigenen Infrastruktur. Sie
vernetzen sich mit den Verwaltungen anderer Parlamente.
Zusammenarbeit mit der
kantonalen
Verwaltung

## § 3 und Dritten {#par_3}

1 Die Zusammenarbeit mit der kantonalen Verwaltung richtet
sich nach § 38 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 20193.
2 Die Parlamentsdienste verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit der Staatskanzlei und den Dienststellen der kantonalen
Verwaltung und können Rechts- und Sachauskünfte einholen. Sie sorgen für einen einfachen und koordinierten Ablauf.
3 Sie können mit Dritten Verträge über einzelne Dienstleistungen
abschliessen.
171.3 Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD)

## § 4 Amtsgeheimnis {#par_4}

1 Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit für die Mitglieder des Kantonsrates und seiner Organe gelten für die Mitarbeitenden
der Parlamentsdienste.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann
in begründeten Fällen die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste vom
Amtsgeheimnis entbinden.
Aufgaben

## § 5 der Geschäftsleitung {#par_5}

1 Die Geschäftsleitung beschliesst über den Entwurf des Budgets des Kantonsrates und der Parlamentsdienste sowie über deren
Rechnung.
2 Sie genehmigt auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs die Organisation der Parlamentsdienste und deren Stellenplan.
3 Sie wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
Aufgaben der

## § 6 Verwaltungsdelegation {#par_6}

1 Die Verwaltungsdelegation ist das oberste Aufsichtsorgan
über die Parlamentsdienste.
2 Sie kann Richtlinien zur Geschäftsführung der Parlamentsdienste
erlassen und beschliesst auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs über die Personalpolitik.
3 Sie ist zudem zuständig für
a. die Bestimmung der Ausgabenkompetenz und das Pflichtenheft der
Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
b. Verwaltungsaufgaben, welche die Ausgabenkompetenz gemäss lit. a
überschreiten oder grundsätzliche Auswirkungen auf den Geschäftsgang des Kantonsrates und seiner Organe haben,
c. alle weiteren Verwaltungsgeschäfte des Kantonsrates, die keinem
Organ zugewiesen sind.
Aufgaben
der Generalsekretärin
oder des

## § 7 Generalsekretärs {#par_7}

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet die
Parlamentsdienste und ist insbesondere zuständig für
a. die Organisation und Weiterentwicklung der Parlamentsdienste
sowie deren Aufgabenerfüllung gemäss den Bedürfnissen des Kantonsrates und seiner Organe,
b. die Umsetzung der Personalpolitik und Führung des Personals,
c. die Erarbeitung des Finanzplans, des Budgets und der Rechnung
zuhanden der Verwaltungsdelegation und der Geschäftsleitung,
d. die Steuerung und Planung des Mitteleinsatzes.
2 Sie oder er sorgt für effiziente administrative Abläufe und einen
wirkungsvollen Einsatz des Personals und der Mittel.
Verordnung über die Parlamentsdienste (VoPD) 171.3
3 Sie oder er erstattet der Verwaltungsdelegation jährlich Bericht
über die Erfüllung der Aufgaben und die Jahresziele der Parlamentsdienste und verfasst alle vier Jahre einen Tätigkeitsbericht zuhanden
der Geschäftsleitung.
Zuständigkeiten im

## § 8 Personalrecht {#par_8}

1 Die Verwaltungsdelegation ist vorbehältlich der Wahlkompetenz der Geschäftsleitung Anstellungsbehörde der Generalsekretärin
oder des Generalsekretärs.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist Anstellungsbehörde der übrigen Mitarbeitenden der Parlamentsdienste.
3 In den weiteren personalrechtlichen Angelegenheiten haben sinngemäss
a. die Geschäftsleitung die Funktion des Regierungsrates,
b. die Verwaltungsdelegation die Funktion der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers,
c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär die übrigen Funktionen.
4 Die Verwaltungsdelegation kann ein Reglement erlassen, wenn von
einzelnen Bestimmungen des Personalrechts abgewichen werden soll.

## § 9 Hausrecht {#par_9}

Bei Abwesenheit der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten übt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär das Hausrecht über die vom Kantonsrat und von den Parlamentsdiensten genutzten oder gemieteten Räumlichkeiten aus.
Genehmigung

## § 10 und Inkrafttreten {#par_10}

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat2 am 1. Mai 2020 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung
über Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste vom 28. März
1996 und der Beschluss des Kantonsrates über die Schaffung eines verwaltungsunabhängigen Parlamentsdienstes vom 29. April 1996 aufgehoben.
1 OS 75, 229; Begründung siehe ABl 2019-12-06.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Februar 2020.
3 LS 171.1.
