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title: "Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze"
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provisions: 17
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# Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze {#art_1}

Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und
Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die
Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene
und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-
Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und
Rechnungsstellungsstruktur.

## Art. 3 {#art_3}

Definition
Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein
Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch
Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne
andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche
Polizeikräfte angewiesen ist.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze
Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen
gelten folgende Grundsätze:
__________
1 SR 101
Interkantonalen Polizeieinsätze – Vereinbarung 559.2
a) Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit
der Kantone Rechnung.
b) Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und
Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
c) Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe
Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP),
welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses
Ereignis bereitgestellten Kräfte und Einsatzmittel (Polizei, Armee,
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit / BAZG) entscheidet, sofern
diese nicht der Kommandantin oder dem Kommandanten des
Einsatzkantons unterstellt sind.
d) Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen
Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (AG OP)
teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die
Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate
entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre
Mitglieder.
e) IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
f) Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem
Stammkorps unterstellt.
g) Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte
ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
h) Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Einsatzkanton bei
planbaren Ereignissen mit dem/der Auftraggeber/in bzw. dem/der
Veranstalter/in die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein
Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen
zu regeln.
i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze
gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons
verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem
ausserordentlichen Ereignis.
j) Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des
Konkordats bewältigt werden können, stellt der Einsatzkanton dem Bund
die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. Wo eine
Vereinbarung zwischen dem Bund und einem Kanton oder einer Stadt
besteht, kann die Verrechnung gestützt auf diese erfolgen.
k) Der Einsatzkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung.
Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen
Interkantonalen Polizeieinsätze – Vereinbarung 559.2
Ereignissen gestützt auf Art. 48 - 50 der Verordnung über den Schutz von
Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB2).

## Art. 5 II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf {#art_5}

Gremien
Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind
folgende Gremien massgebend:
a) Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale
Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen der Konferenz der
Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD;
AG GIP);
b) Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP);
c) Führungsstab Polizei (FSTP).

## Art. 6 {#art_6}

AG GIP
1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung von Grossereignissen die
notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der
gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP;
b) Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP;
c) Festlegung des organisatorischen Zeitplans;
d) Erlass von Richtlinien für die Informationsführung;
e) Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz;
f) Veranlassung der Auswertung des Einsatzes;
g) Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für
einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten
Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des
IKAPOL-Einsatzes;
h) Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle
Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse;
i) Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten;
j) Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs
Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
__________
2 SR 120.72
Interkantonalen Polizeieinsätze – Vereinbarung 559.2
2 Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKJPD
gehören der AG GIP folgende Personen an:
a) die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate;
b) zwei Vertretungen des Bundes;
c) Regierungsmitglied(er) des Ereigniskantons/der Ereigniskantone;
d) Kantonale Polizeikommandantin/nen und Polizeikommandant/en des
Ereigniskantons/der Ereigniskantone;
e) zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin sowie
der Stadt Zürich;
f) Präsident/in der KKPKS.
Je nach Lage können weitere Vertreter/innen und Expertinnen bzw. Experten
beigezogen werden.

## Art. 7 {#art_7}

AG OP
1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und
unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen.
Sie hat (mit Ausnahme operativ-taktischer Weisungen an den FSTP; vgl.
nachfolgend j) weder Weisungsrecht noch operative
Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden
ereignisbezogenen Aufgaben:
a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht;
b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel;
c) Koordination der Bereitstellung dieser Mittel;
d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen
Entscheide;
e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin
um IKAPOL-Einsätze;
f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen;
g) allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung;
h) Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen;
i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des
Operationsplans;
j) Definition der Zusammensetzung und Führung des FSTP;
k) Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem
Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen;
Interkantonalen Polizeieinsätze – Vereinbarung 559.2
l) Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall der
Präsidentin oder des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer
Aktivitäten.
2 Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKPKS
gehören der AG OP die folgenden Personen an:
a) die polizeilichen Konkordatspräsidentinnen und -präsidenten der vier
Konkordate;
b) die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol);
c) die Direktorin oder der Direktor des Nachrichtendiensts des Bundes
(NDB);
d) die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei des
Einsatzkantons;
e) die Kommandantin bzw. der Kommandant der Kantone Zürich und
Tessin sowie der Stadt Zürich.
Je nach Lage kann die AG OP mit Vertreterinnen und Vertretern weiterer
Organisationen wie BAZG, Eidgenössisches Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) etc. sowie mit
Kommandantinnen bzw. Kommandanten weiterer kantonaler und
städtischer Polizeikorps ergänzt werden.

## Art. 8 {#art_8}

FSTP
1 Der FSTP ist als ständiges Organ der AG OP unterstellt. Diese kann den
FSTP bei Bedarf auch einem einsatzführenden Kanton unterstellen. Der
FSTP führt im Auftrag der AG OP insbesondere die nationale Polizeilage,
koordiniert IKAPOL-Einsätze und disponiert die nicht in das IKAPOL-
Dispositiv eingebundenen Mittel.
2 Der FSTP, als ständiges Organ der AG OP, konstituiert sich im Rahmen
seiner Handlungsrichtlinien selbst.
3 Die Chefin/der Chef FSTP wird durch den Vorstand der KKPKS bestimmt.

## Art. 9 {#art_9}

Abläufe
1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird,
orientiert der in erster Linie betroffene Kanton die Präsidentin/den
Präsidenten der KKPKS, unter deren/dessen Leitung die AG OP
zusammentritt. Die Konkordate regeln selber, wer und wann mit dem Antrag
für einen IKAPOL-Einsatz an die Konkordatspräsidentin/den
Konkordatspräsidenten gelangt.
Interkantonalen Polizeieinsätze – Vereinbarung 559.2
2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten
Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des
Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps
nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
3 Der/die Präsident/in KKPKS erteilt die Aufträge zur Aufarbeitung der Lage
und legt den Termin zur Durchführung der Sitzung der AG OP fest. Der/die
Präsident/in KKPKS informiert den/die Generalsekretär/in (GS) KKJPD
über den anstehenden IKAPOL-Einsatz. Der/die Präsident/in KKPKS führt
die Sitzung der AG OP durch und übermittelt den Beschluss der/dem GS
KKJPD.
4 Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen
grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG
GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen
Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab
bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale
Katastrophenorganisation.

## Art. 10 III. Finanzielles {#art_10}

Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze
1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung
stellen, mit Fr. 750.- pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise
im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die
Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt
der angebrochene Tag.
2 Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte
im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen
müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200.- pro Einsatzkraft
entschädigt. Vorbereitungen inklusive der einsatzorientierten Ausbildung
vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.
3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung
für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz-Ereignis
zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.

## Art. 11 {#art_11}

Private Anlässe
1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze
gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons
verrechnet.
Interkantonalen Polizeieinsätze – Vereinbarung 559.2
2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 52
Abs. 2 VSB deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.

## Art. 12 {#art_12}

Territorialprinzip
1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen
Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf
Reserve gestellt werden.
2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern,
so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.

## Art. 13 {#art_13}

Übrige Aufwendungen, Spesen
Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu
unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und
Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden.

## Art. 14 IV. Schlussbestimmungen {#art_14}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt
haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten
dem Bund mit.

## Art. 15 {#art_15}

Änderungen
1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder
Totalrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

## Art. 16 {#art_16}

Geltungsdauer, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch
Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10.
Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende
Verwaltungsvereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler

## Artikel 16der Polizeieinsätze gemäss {#art_16der}

Bundesverfassung aufgehoben.
Interkantonalen Polizeieinsätze – Vereinbarung 559.2
Beitritt durch Gesetz vom 18.11.2024
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.01.2025
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_094
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.03.2006 01.01.2025 2024_094
