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title: "Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV) Vom 10. September 2008 mit Änderung"
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provisions: 6
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# Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV) Vom 10. September 2008 mit Änderung

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz4.
2 Ausserdem regelt sie den Schutz der Meinungsbildung im
Stadtrat und in weiteren städtischen Exekutivorganen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen erfolgt durch jene Stellen, die auch in der Sache selbst, um die es
bei der nachgefragten Information geht, zuständig sind.
2 Betrifft ein Gesuch mehrere Stellen, so sprechen sich diese
über die Behandlung des Gesuches ab.

## Art. 3 {#art_3}

1 Jedes Departement bestimmt eine geeignete Person als
Beauftragte oder Beauftragten Öffentlichkeitsgrundsatz.
2 Die oder der Beauftragte arbeitet mit der Beraterin oder dem
Berater für Datenschutz und Datensicherheit gemäss dem städtischen Datenschutzrecht zusammen, sofern diese Funktionen
nicht durch die gleiche Person wahrgenommen werden. Sie
oder er arbeitet zudem mit der oder dem Kommunikationsleitenden des Departements zusammen.
3 Die oder der Beauftragte berät die mit Gesuchen um Informationszugang befassten Stellen des Departements und sorgt innerhalb des Departements für den einheitlichen und korrekten
Umgang mit solchen Gesuchen.
4 (aufgehoben)5
1 vom 6. Juni 1926; LS 131.1.
2 vom 28. Mai 2008 (IDV); LS 170.41.
3 vom 26. April 1970; AS 101.100.
4 vom 12. Februar 2007 (IDG); LS 170.4.
5 Aufgehoben gemäss STRB vom 27. Mai 2015 (474); Inkraftsetzung 1. Juli 2015.
Zweck
Zuständigkeit
Beauftragte
Öffentlichkeitsgrundsatz der
Departemente
2Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz

## Art. 4 (ÖGV)170.400 {#art_4}

1 Die Stadtkanzlei ist die zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für die praktische Umsetzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.
2 Zentrale Anlaufstelle für Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ist die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent des
Stadtrats.
3 Diese Stellen bilden das zentrale Kompetenzzentrum Öffentlichkeitsgrundsatz. Sie beraten die Beauftragten der Departemente und sorgen dafür, dass die Gesuche um Informationszugang in den verschiedenen Departementen nach vergleichbaren
Standards bearbeitet werden. Zu diesem Zweck machen sie Vorgaben und stellen Muster, Formulare und dergleichen bereit. Sie
schlagen dem Stadtrat bei Bedarf Massnahmen vor.6
4 Sie arbeiten mit dem städtischen Datenschutzbeauftragten zusammen und pflegen den Austausch mit den zuständigen Stellen des Kantons und anderer Gemeinden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Bei Geschäften des Stadtrates bleiben die Anträge, Mitberichte und weiteren Stellungnahmen der Mitglieder des Stadtrates, des Stadtschreibers und des Rechtskonsulenten, wie
auch die Protokolle von vorberatenden Aussprachen im Stadtrat
(Klausuren, ausserordentliche Stadtratssitzungen) auch nach
der Beschlussfassung durch den Stadtrat von der Bekanntgabe
ausgeschlossen.
2 Bei Geschäften der weiteren städtischen Exekutivbehörden
(wie Schulpflegen, Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde) gilt
Abs. 1 sinngemäss.

## Art. 6 {#art_6}

Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2008 in Kraft.
6 Fassung gemäss STRB vom 27. Mai 2015 (474); Inkraftsetzung 1. Juli 2015.
Zentrales Kompetenzzentrum
Öffentlichkeitsgrundsatz
Meinungsbildung des
Stadtrates und
weiterer Exekutivbehörden
Inkrafttreten
