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title: "Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit"
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provisions: 17
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# Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit

## Art. 1 {#art_1}

Zusammensetzung
1 Die kantonale tripartite Kommission (nachstehend: Kommission) ist aus 30
Mitgliedern zusammengesetzt, nämlich aus je zehn Arbeitgeber- und zehn
Arbeitnehmervertretern sowie zehn Vertretern des Staates.
2 Die Vertreter des Staates in der Kommission stammen aus den öffentlichen
Dienststellen mit Bezug zum Arbeitsmarkt, insbesondere der Dienststelle für
Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, der Dienststelle für Industrie,
Handel und Arbeit, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration, der Steuerverwaltung, der Dienststelle für Sozialwesen, der Ausgleichskasse des
Kantons Wallis und der Kantonspolizei. Ein Vertreter der Gemeinden nimmt
ebenfalls in der Kommission Einsitz.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Auf Vorschlag der betroffenen Parteien ernennt der Staatsrat die Kommissionsmitglieder für die Dauer der Amtsperiode. Diese dauert vier Jahre und
beginnt am ersten Januar nach der Erneuerung des Staatsrates. Die Mitglieder der Kommission können für mehrere aufeinander folgende Perioden ernannt werden.
Art. 2 Organisation
1 Die Kommission bestimmt aus ihrem Kreis, grundsätzlich durch Rotation,
einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für die Dauer der Amtsperiode.
2 Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, leitet die Arbeiten
der Kommission und vertritt diese nach aussen.
3 Die Kommission verfügt über ein Exekutivbüro (nachstehend: Büro).
4 Die Kommission kann externe Experten beiziehen. Sie kann zur Abklärung
von besonderen Fragen Gruppen oder Unterkommissionen bilden.
5 Die Kommission respektive das Büro werden von einem Sekretariat unterstützt.
Art. 3 Funktionsweise und Aufgaben
1 Die Kommission tagt auf Einberufung des Büros mindestens einmal pro
Jahr. Auf ausdrückliches Verlangen von zehn Mitgliedern kann sie sich
ebenfalls versammeln. Die Einladung und die Traktandenliste werden mindestens eine Woche im Voraus zugestellt. Die Beratungen der Kommission
sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt.
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
3 Jedes Mitglied der Kommission verfügt über eine nicht übertragbare Stimme. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.
4 Die Kommission muss namentlich:
a) die Mitglieder des Büros bezeichnen und dessen Aufgaben festlegen,
sofern sich diese nicht bereits aus der vorliegenden Verordnung ergeben;
b) einmal jährlich, auf Vorschlag des Büros, die Ziele, Prioritäten und Aktionspläne festlegen;
c) dem Staatsrat zwingende Normalarbeitsverträge im Sinne von Artikel
360a OR oder erleichterte Allgemeinverbindlicherklärungen im Sinne

## Artikel 1a von {#art_1a}

AVEG vorlegen;
d) dem Staatsrat und dem Bund jährlich einen Tätigkeitsbericht unterbreiten;
e) sich periodisch über die Koordination der Tätigkeiten der verschiedenen Kontrollorgane äussern;
f) um eine gute Zusammenarbeit zwischen allen Kontrollorganen und
den anderen beteiligten Behörden und Organisationen besorgt sein.

## Art. 4 {#art_4}

Bureau
1 Die Kommission bestimmt unter ihren Mitgliedern ein Büro, das aus sechs
Personen besteht und tripartitisch zusammengesetzt ist. Der Präsident, in
seiner Abwesenheit der Vizepräsident, leitet das Büro.
2 Das Büro erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a) besorgt die laufenden Geschäfte;
b) erarbeitet einmal jährlich die Ziele, die Prioritäten und die Aktionspläne;
c) erstellt die Jahresberichte zuhanden der Kommission;
d) betraut die kantonale Beschäftigungsinspektion (nachstehend: Beschäftigungsinspektion) mit Untersuchungen vor Ort im Rahmen der
Arbeitsmarktbeobachtung sowie Kontrollen, die auf die Einhaltung der
durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindestlöhne bei den entsandten Arbeitnehmern abzielen;
e) betraut die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis (nachstehend: ABW), die
der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit angegliedert ist, mit
wissenschaftlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung.
2 Weitere zuständige Behörden

## Art. 5 {#art_5}

Staatsrat
1 Der Staatsrat kann, gegen Entgelt, mit den Sozialpartnern und den paritätischen Organen Zusammenarbeitsvereinbarungen, namentlich Leistungsvereinbarungen, abschliessen.

## Art. 6 {#art_6}

Departement
1 Zuständig für die Behandlung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug der
Kontrollen durch die Kommission im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 OR ergeben, ist das Departement, dem die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz
und Arbeitsverhältnisse (nachstehend: Dienststelle) angegliedert ist.
2 Der Departementsvorsteher stellt den mit der Durchführung der Kontrollen
betrauten Personen eine Legitimationskarte aus, mit der sie sich über ihre
Funktion ausweisen können.

## Art. 7 {#art_7}

Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse
1 Die Dienststelle führt das Sekretariat der Kommission und ihres Büros.
2 Werden Missbräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1 OR festgestellt,
so führt sie auf Rechnung der Kommission gemäss Artikel 360b Absatz 3
OR die Schlichtungsverfahren mit den betroffenen Arbeitgebern durch.
3 Sie achtet darauf, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über eine zertifizierte Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung auf folgenden Gebieten verfügen: *
a) * gerichtliche oder administrative Untersuchungen;
b) * Ausländer- und Sozialversicherungsrecht;
c) * Überwachung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.
4 Nebst den Aufgaben im Zusammenhang mit den Kontrollen und Sanktionen erfüllt sie die folgenden weiteren Aufgaben:
a) ausarbeiten der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Sozialpartnern und den paritätischen Organen;
b) prüfen der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund und abgeben einer
Vormeinung dazu zuhanden des Staatsrates;
c) unterstützen des Departementsvorstehers bei der Beurteilung von
Streitfällen, die sich aus dem Vollzug der Kontrollen durch die Kommission im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 OR ergeben.

## Art. 8 {#art_8}

Beschäftigungsinspektion
1 Die Beschäftigungsinspektion:
a) führt für die Kommission die Kontrollaufgaben gemäss Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 (EntsG) sowie die Aufgaben der Arbeitsmarktbeobachtung durch;
b) ist das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Schwarzarbeit gemäss
Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
vom 17. Juni 2005 (BGSA);
c) führt die Kontrollen durch, die ihr durch Zusammenarbeitsvereinbarungen, namentlich Leistungsvereinbarungen, zwischen dem Kanton und
den paritätischen Organen übertragen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit erfasst die Meldungen der
entsandten Arbeitnehmer und der selbstständigen Dienstleistungserbringer.
2 Auf Anfrage hin informiert sie die Kommission über die Zahl der Dienstleistungserbringer, deren Status, deren Tätigkeitsbereiche und die betroffenen
Beschäftigungszweige.
3 Sie führt durch ihre ABW im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung wissenschaftliche Untersuchungen durch.
3 Weitere Bestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Organisationen
1 Die Beschäftigungsinspektion koordiniert die Tätigkeiten der Kontrollorgane
und deren Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden und Organisationen. Zu diesem Zweck bezeichnet jede beteiligte Behörde oder Organisation Kontaktpersonen.
2 Die Gemeindepolizeien koordinieren ihre Kontrolltätigkeiten im Bereich der
Schwarzarbeit mit jenen der Beschäftigungsinspektion. Im Rahmen dieser
Kontrollen interveniert die Kantonspolizei nur subsidiär. Um zu vermeiden,
dass eine Untersuchung der Beschäftigungsinspektion gestört wird, informieren sie diese vorgängig über eine vorgesehene Intervention an einem
Arbeitsort. Wenn es die Interessen einer laufenden Untersuchung erfordern,
kann die Beschäftigungsinspektion verlangen, dass sie eine geplante
Kontrolle aufschieben. *
3 Die in die Bekämpfung der Schwarzarbeit oder in die Kontrolle der ausländischen Unternehmen oder Selbstständigerwerbenden involvierten Dienststellen und Institutionen, ebenso wie die Strafverfolgungsbehörden, stellen
der Beschäftigungsinspektion ihre Entscheide, die in Anwendung des BGSA
und des EntsG gefasst wurden, in Kopie zu. Sie informieren sie insbesondere über die fakturierten und einkassierten Bussen und Gebühren.
4 Die paritätischen Berufskommissionen informieren die Beschäftigungsinspektion über ihre Entscheide, die infolge der Kontrollen, die von Letzterer in
Anwendung einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen ihr und dem
Kanton durchgeführt wurden, gefällt worden sind. Sie stellen ihr ebenfalls eine Kopie der Entscheide zu, die sie in Anwendung des EntsG gefällt haben.
5 Die Beschäftigungsinspektion ist befugt, den Behörden, mit denen sie zusammenarbeitet einschliesslich den Auftraggebern, die Daten, die sie aus
den Verfahren ihres Kompetenzbereiches erhält, zu übermitteln.

## Art. 11 {#art_11}

Arbeitsmarktbeobachtung
1 Die Arbeitsmarktbeobachtung läuft in verschiedenen Phasen ab:
a) nach Anhörung ihrer Mitglieder schlägt die Kommission dem Staatsrat
anhand der Empfehlungen der eidgenössischen tripartiten Kommission
die Prioritäten nach Berufen oder Branchen vor;
b) der Staatsrat bestätigt die Vorschläge der Kommission;
c) grundsätzlich sammelt die Beschäftigungsinspektion die Informationen
bei einer repräsentativen Stichprobe von Unternehmen;
d) liegt der Verdacht auf Lohndumping vor, beauftragt die Kommission
die ABW mit der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung;
e) Die ABW analysiert den Auftrag und schlägt dem Büro, nach vorgängiger Anhörung der Dienststelle, ein Analyseraster, in Abhängigkeit der
vorgängig durch das Büro festgelegten Ziele, vor;
f) das Büro validiert das Analyseraster;
g) die ABW erfasst die nützlichen statistischen Daten und wertet diese direkt aus. Sie führt ihre Analysen auf der Grundlage der so erhobenen
Daten durch, erstellt einen Bericht und übermittelt diesen, nachdem er
vorgängig der Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet worden ist,
dem Büro zur Validierung;
h) die Kommission fällt ihre Entscheide auf der Grundlage der ihr von der
ABW, in anonymisierter Form, übermittelten Berichte.
2 Bei Schwierigkeiten, die notwendigen Informationen zu erhalten, kann der
Kommissionspräsident von der Dienststelle verlangen, dass sie direkt bei
den Unternehmen Nachforschungen anstellt.
Art. 11a * sofortiger Arbeitsunterbruch
1 Im Sinne von Artikel 15a Absatz 1 des Gesetzes sind:
a) eine Kontrollverweigerung, wenn der Betrieb oder die zu kontrollierende Person einem beauftragten Kontrollinspektor den Zugang zur Baustelle oder Teile der Baustelle oder zu den entsprechenden Räumlichkeiten verweigert;
b) eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht, wenn der Betrieb oder die
zu kontrollierende Person die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Dokumente und Informationen nicht zur Verfügung stellt.
2 Unter sofortigem Unterbruch versteht man die unmittelbare Einstellung der
Tätigkeiten des Betriebes oder der Person am kontrollierten Arbeitsort.
3 Die Aufhebung des Unterbruchs erfolgt spätestens mit dem Sanktionsentscheid.
4 Kontrollkosten und Gebühren

## Art. 12 {#art_12}

Auslagen
1 Die Dienststelle kann für die Kontrollen, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse in Anwendung des EntsG und des BGSA durchführt, Gebühren zum folgenden Tarif erheben:
a) Untersuchungskosten: 150 Franken pro Stunde;
b) Reisespesen: 70 Rappen für jeden gefahrenen Kilometer;
c) Interventionskosten Dritter: gemäss Abrechnung des berufsspezifischen Tarifs.
2 Die anderen durch das Verfahren verursachten Auslagen werden zu ihrem
effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Wenn sie 300 Franken nicht übersteigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden.
3 Sind die Kosten angesichts der Bedeutung des Falls unverhältnismässig,
so können sie reduziert werden.

## Art. 13 {#art_13}

Gebühren
1 Für alle in Anwendung des EntsG und des BGSA gefällten Entscheide erhebt die zuständige Dienststelle eine Gebühr zwischen 100 und 2'000 Franken.
2 Die Gebühr wird anhand des Umfangs und der Komplexität des Dossiers
festgelegt.

## Art. 14 {#art_14}

Entschädigung
1 Die Mitglieder der tripartiten Kommission und des Büros werden auf der
Grundlage des Beschlusses über die Kommissionsentschädigungen vom
18. Juni 2008 entschädigt.
2 Die Entschädigung, auf welche die paritätischen Berufskommissionen für
die Durchführung der Kontrollen gemäss dem EntsG Anrecht haben, basiert
auf dem diesbezüglichen Entschädigungskonzept des SECO. Im Rahmen
einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Staat und den paritätischen Organen kann diese Entschädigung Gegenstand eines jährlichen
Pauschalbetrags bilden, der anhand der in den drei Jahren vor Abschluss
der besagten Vereinbarung durchgeführten Anzahl Kontrollen berechnet
wird.

## Art. 15 {#art_15}

Leistungsvereinbarungen
1 Handelt die Beschäftigungsinspektion aufgrund einer Leistungsvereinbarung, so erstellt sie anhand der Bestimmungen von Artikel 12 der vorliegenden Verordnung eine Kostenberechnung zuhanden der zuständigen Behörde.

## Art. 16 {#art_16}

Anpassung an die Teuerung
1 Die oben aufgeführten Beträge werden jeweils angepasst, wenn sich der
Landesindex der Konsumentenpreise ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung um zehn Punkte verändert (Basisindex Dezember 2015 = 100
Punkte).

## Art. 17 {#art_17}

Aufhebungsklausel
1 Die vorliegende Verordnung hebt alle ihr zuwiderlaufenden Bestimmungen
auf, insbesondere:
a) das Reglement zum Ausführungsgesetz betreffend die entsandten
Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit vom 19. Dezember 2007;
b) den Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die
entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit vom 3. November
2010.

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1.
Oktober 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2016
12.10.2016 01.10.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert BO/Abl. 43/2016
14.04.2021 01.05.2021 Art. 7 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-039
14.04.2021 01.05.2021 Art. 7 Abs. 3, a) eingefügt RO/AGS 2021-039
14.04.2021 01.05.2021 Art. 7 Abs. 3, b) eingefügt RO/AGS 2021-039
14.04.2021 01.05.2021 Art. 7 Abs. 3, c) eingefügt RO/AGS 2021-039
14.04.2021 01.05.2021 Art. 11a eingefügt RO/AGS 2021-039
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.09.2016 01.10.2016 Erstfassung BO/Abl. 39/2016
Art. 7 Abs. 3 14.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-039
Art. 7 Abs. 3, a) 14.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-039
Art. 7 Abs. 3, b) 14.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-039
Art. 7 Abs. 3, c) 14.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-039
Art. 10 Abs. 2 12.10.2016 01.10.2016 geändert BO/Abl. 43/2016
Art. 11a 14.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-039
