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title: "Kantonale Jagdverordnung"
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# Kantonale Jagdverordnung

## § 1 A. Zuständigkeit {#par_1}

1 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) vollzieht die Jagdgesetzgebung und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
2 Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung sind jederzeit
zur Durchführung von Kontrollen berechtigt.
B. Jagdreviere und Reviervergabe

## § 2 Revierbewertung {#par_2}

1 Das ALN bewertet die Reviere in der ersten Hälfte des letzten Pachtjahres und legt die Pachtzinse fest.
2 Es berücksichtigt bei der Bewertung die Reviergrösse, die Reviergrenzen, die Verteilung von Wald und Feld, die geografische und topografische Lage sowie weitere wertvermehrende oder wertvermindernde
Faktoren.
3 Es erlässt Richtlinien zur Bewertung der Reviere.

## § 3 b. Revierschätzungskommission {#par_3}

1 Das ALN wählt eine Revierschätzungskommission. Diese
berät es bei der Bewertung.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
a. des ALN,
b. der Gemeinden,
c. der Jägerschaft.
3 Das ALN führt den Vorsitz und das Sekretariat.
a. Grundsatz
Änderung der

## § 4 Reviergrenzen {#par_4}

Gemeinden und Jagdgesellschaften können dem ALN Änderungen der Reviergrenzen bis spätestens ein Jahr vor Beginn der neuen
Pachtperiode beantragen.
Öffentliche

## § 5 Ausschreibung {#par_5}

1 Die Ausschreibung der Jagdreviere enthält Angaben insbesondere über
a. Reviergemeinden und die für die Vergabe zuständige Reviergemeinde,
b. Reviergrösse,
c. Pachtzins und Zahlungsmodalitäten,
d. Mindestpächterzahl,
e. Bewerbungsmodalitäten,
f. Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag der Bewerbergruppe,
g. Pachtbestimmungen und Verfahren,
h. besondere Bestimmungen über den Jagdbetrieb und betreffend Anliegen der Wald- und Landwirtschaft sowie des Naturschutzes.
2 Bei gemeindeübergreifenden Revieren bestimmen die Gemeinden,
wer für die Vergabe zuständig ist. Bei Uneinigkeit ist die Gemeinde mit
dem grössten Anteil jagdbarer Fläche zuständig.

## § 6 Bewerbergruppe {#par_6}

Mitglieder der Bewerbergruppe sind jagdberechtigte Personen gemäss § 8 JG.

## § 7 Vergabe {#par_7}

1 Die Pacht beginnt am 1. April und endet am 31. März des
achten Jahres.
2 Die zuständige Reviergemeinde vergibt das Revier bis spätestens
Ende Februar des letzten Jahres der laufenden Periode.
3 Sie vergibt das Revier der Bewerbergruppe, welche die beste Gewähr für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben bietet. Massgebend für
die Beurteilung der Bewerbergruppen sind insbesondere die Qualität
der bisherigen Jagdausübung, die örtliche Nähe zum Jagdrevier und der
ökologische Leistungsnachweis der Bewerberinnen und Bewerber.
4 Als ökologischer Leistungsnachweis gelten Tätigkeiten der Mitglieder der Bewerbergruppe in den Bereichen Schutz und Förderung
von Arten und Lebensräumen von Wildtieren.
Freihändige

## § 8 Vergabe {#par_8}

1 Ein Revier kann durch die Gemeinden freihändig vergeben
werden, wenn
a. für ein Jagdrevier keine Bewerbungen eingehen,
b. der Pachtvertrag während der Pachtperiode aufgelöst wird für die
verbleibende Dauer der Pachtperiode.
2 Die Gemeinden holen vorgängig die Zustimmung des ALN ein.
Vorläufige

## § 9 Pachtübernahme {#par_9}

1 Wird gegen die Vergabe ein Rechtsmittel erhoben, übernimmt die Bewerbergruppe, die den Zuschlag erhalten hat, die Pflichten gemäss §§ 13 und 15 JG bis zum Abschluss des Verfahrens.
2 Die Kosten für die Vergütung von Wildschäden tragen während
dieser Zeit das ALN zu drei Vierteln und die Reviergemeinden zu einem
Viertel.

## § 10 Jagdbezirke {#par_10}

1 Das ALN teilt die Jagdreviere in regionale Jagdbezirke
ein.
2 Für jeden Jagdbezirk wird ein Ausschuss ernannt, der aus Vertreterinnen und Vertretern des Jagdbezirks sowie der Forst- und Landwirtschaft besteht.
3 Das ALN regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Jagdbezirksausschüsse in einem Reglement.
C. Jagdgesellschaft
Vertretung der

## § 11 Gesellschaft {#par_11}

1 Die Jagdgesellschaft bevollmächtigt ein Mitglied mit ihrer
Vertretung.
2 Die bevollmächtigte Person stellt dem ALN und den Reviergemeinden eine Mitgliederliste zu und meldet Ein- und Austritte sowie Adressänderungen umgehend.
3 Sie vertritt ihre Jagdgesellschaft im regionalen Jagdbezirk.

## § 12 Mindestpächterzahl {#par_12}

1 Das ALN kann die Mindestpächterzahl bei Eintritt besonderer Verhältnisse während der Pachtperiode ändern.
2 Wer Mitglied bei mehreren Jagdgesellschaften ist, zählt nur bei
einer Gesellschaft zur Mindestpächterzahl.

## § 13 Mitgliederwechsel {#par_13}

1 Scheidet ein Mitglied aus der Jagdgesellschaft aus oder verliert es die Jagdberechtigung, setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis fort.
2 Wird die Mindestpächterzahl unterschritten, nimmt die Gesellschaft
innert sechs Monaten für den Rest der Pachtdauer neue Mitglieder auf.
3 Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

## § 14 Haftpflichtversicherung {#par_14}

Jedes Mitglied der Jagdgesellschaft schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Diese muss auch Schäden abdecken, welche die Jagdgäste, die Jagdaufsicht oder Hilfspersonen verursachen, soweit das Mitglied dafür haftbar ist.

## § 15 Hegegemeinschaften {#par_15}

Hegegemeinschaften sind spätestens drei Monate nach Beginn des neuen Pachtjahres schriftlich beim ALN zu beantragen. Die
Vereinbarung regelt insbesondere
a. die Teile der Jagdausübung, auf die sich die Vereinbarung bezieht,
b. die Organisation der Hegegemeinschaft,
c. die Abgangsplanung und die Realisierung der Abschüsse sowie die
Kommunikation über revierübergreifende Abschüsse,
d. die revierübergreifende Haftung der einzelnen Mitglieder,
e. die Vertretung der Hegegemeinschaft gegenüber dem Kanton,
f. die Verteilung von Aufwendungen und Erträgen.
Annahme
finanzieller

## § 16 Leistungen {#par_16}

Die Jagdgesellschaft darf für die Ausübung der Jagd keine
finanziellen Leistungen entgegennehmen.
D. Jagdberechtigung und Jagdpässe

## § 17 Jagdberechtigung {#par_17}

1 Ohne Jagdpass jagdberechtigt ist, wer
a. in einem Kanton oder Land wohnhaft ist, der oder das die kantonalen jagdlichen Prüfungen anerkennt, und
b. einen anerkannten ausserkantonalen Jagdpass sowie ein anerkanntes ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt.
2 In begründeten Fällen kann das ALN die Jagdberechtigung ohne
anerkannten ausserkantonalen Jagdpass erteilen.
3 Der Jagdpass wird während der Jagd mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorgewiesen.
4 Wird ein Jagdpass nicht oder nur teilweise genutzt, werden die
Gebühren nicht zurückerstattet.
Revierpächterpass, Pass für die

## § 18 Revieraufsicht {#par_18}

1 Das ALN stellt den Mitgliedern der Jagdgesellschaft einen
Revierpächterpass und der Person, welche die Jagdaufsicht ausübt, einen
Pass für die Revieraufsicht aus. Diese Pässe sind für die Dauer der Pachtperiode gültig.
2 Der Revierpächterpass und der Pass für die Revieraufsicht berechtigen die Inhaberinnen und Inhaber, die Jagd in ihrem Revier und als
Jagdgast in anderen Revieren auszuüben.
Gästejagdpass,

## § 19 Jagdkarten {#par_19}

1 Das ALN stellt Personen, die auf Einladung einer Jagdgesellschaft die Jagd in deren Revier ausüben, einen Gästejagdpass aus.
Diese Gästejagdpässe können für eine Dauer von bis zu zwei Jahren
ausgestellt werden.
2 Jagen Gäste ohne Begleitung eines Mitglieds der Jagdgesellschaft,
führen sie neben dem Gästejagdpass eine Jagdkarte der Jagdgesellschaft,
in deren Revier sie jagen, mit.
3 Die Jagdgesellschaften können Jagdkarten beim ALN kostenlos
beziehen.
4 Das ALN stellt Personen mit Jagdfähigkeitszeugnis, die in einem
Kanton oder Land wohnen, der oder das die kantonalen jagdlichen Prüfungen nicht anerkennt, Gästejagdpässe aus, soweit der Kanton oder
das Land Inhaberinnen und Inhabern des kantonalen Jagdfähigkeitsausweises Jagdberechtigungen erteilt.
Nachweis der

## § 20 Treffsicherheit {#par_20}

1 Das ALN legt die Anforderungen für den Nachweis der
Treffsicherheit fest.
2 Es kann auf begründetes Gesuch hin erleichterte Stellungs- oder
Anschlagsarten bewilligen.
3 Der Nachweis der Treffsicherheit wird bei der Ausübung der Jagd
mitgeführt.
E. Jagdliche Prüfungen
Allgemeine

## § 21 Anforderung {#par_21}

Zu den jagdlichen Prüfungen wird zugelassen, wer im Kanton Wohnsitz hat. In begründeten Ausnahmefällen kann das ALN Ausnahmen gewähren.

## § 22 Arten {#par_22}

1 Als Anwärterin oder Anwärter wird zugelassen, wer die
Theorieprüfung und die Schiessprüfung bestanden hat.
2 Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer nachweist, dass keine
Ausschlussgründe gemäss § 10 JG vorliegen.
3 Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer vor längstens zwei Jahren
die Theorieprüfung bestanden und innert vier Wochen vor dem Prüfungstermin in einem Jagdschiessstand das Schiessprogramm bereits
einmal erfüllt hat.
4 Wer in einem anderen Kanton eine als gleichwertig anerkannte
Schiessprüfung bestanden hat, kann auf Gesuch hin von der Schiessprüfung befreit werden.
5 Wer als Anwärterin oder Anwärter zugelassen wird, ist berechtigt,
während der folgenden sechs Jahre als Jagdgast im Kanton Zürich zu
jagen und Gästejagdpässe zu beziehen.
a. Zulassung
als Anwärterin
oder Anwärter

## § 23 b. Jagdprüfung {#par_23}

1 Mit der Jagdprüfung wird die Jagdfähigkeit gemäss § 8 Abs. 1
lit. b JG nachgewiesen.
2 Wer seit mindestens zwei und längstens sechs Jahren Anwärterin
oder Anwärter ist, wird zur Jagdprüfung zugelassen.
3 Die Jagdprüfung besteht aus einer Theorieprüfung und einer praktischen Prüfung, die auf die Aufgaben einer Jagdpächterin oder eines
Jagdpächters ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Theorieprüfung und die Schiessprüfung wird vorausgesetzt.

## § 24 c. Jagdaufsichtsprüfung {#par_24}

1 Die Jagdaufsichtsprüfung besteht aus einer Theorieprüfung
und einer praktischen Prüfung, die auf die Aufgaben der Jagdaufsicht
ausgerichtet ist. Die Kenntnis des Stoffes für die Jagdprüfung wird
vorausgesetzt.
2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Jagdprüfung vor mindestens
zwei Jahren bestanden hat. Wer ein vom Kanton Zürich anerkanntes,
ausserkantonales Jagdfähigkeitszeugnis besitzt, legt zusätzlich eine Prüfung im Fach Jagdrecht ab.
Durchführung

## § 25 der Prüfungen {#par_25}

1 Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen.
2 Das ALN bestellt die Prüfungskommission und regelt die Durchführung der Prüfungen.
3 Es legt die Prüfungsgebühren fest.

## § 26 Rechtsschutz {#par_26}

Entscheide der Prüfungskommission können mit Rekurs bei
der Baudirektion angefochten werden.
F. Jagdplanung und Jagdbetrieb
Jagdbare Arten
und Jagdzeiten
§ 27.9 1 Als jagdbare Arten während folgender Jagdzeiten gelten:
a. Rehböcke, Schmalrehe und Galtgeissen: 2. Mai – 31. Dezember,
b. Rehgeissen und Rehkitze: 1. September – 31. Dezember,
c. Wildschweine: 1. Juli – Ende Februar, vorbehältlich der Regelung
von Abs. 2,
d. Rothirsch: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN,
e. Dam- und Sikahirsch: 2. August – 31. Januar,
f. Gämse: 2. August – 31. Dezember gemäss Weisung des ALN,
g. Fuchs: 16. Juni – Ende Februar,
h. Dachs: 16. Juni – 15. Januar,
i. Steinmarder: 1. September – 15. Februar,
j. Stockente und Kormoran: 1. September – 31. Januar,
k. Rabenkrähe, Saatkrähe, Nebelkrähe und Ringeltaube: 2. August –
15. Februar,
l. andere nicht einheimische Wildtiere gemäss Anhang 1 und 2 der
Jagdverordnung vom 29. Februar 19888, verwilderte Hauskatze und
verwilderte Haustaube: ganzjährig.
2 Laktierende, führende Bachen sind geschützt. Das ALN entscheidet über den ganzjährigen Abschuss von Wildschweinen, die jünger als
zweijährig sind und sich ausserhalb des Waldes aufhalten.
3 Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
4 In Auengebieten, Hoch- und Flachmooren sowie Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung und in Feuchtgebieten von überkommunaler Bedeutung ist die Bejagung von Wasservögeln vorbehältlich Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG nicht gestattet.
5 In Fällen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG kann das ALN die Jagdzeiten
ändern.

## § 28 Zeitliche Einschränkungen {#par_28}

1 Die Schussabgabe ist von einer Stunde vor dem kalendarischen Sonnenaufgang bis einer Stunde nach dem kalendarischen Sonnenuntergang gestattet. Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG sowie
§ 40 bleiben vorbehalten.
2 Die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit ist nur auf Sikahirsch, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Steinmarder und nicht einheimische Wildtiere
gestattet.
3 An Sonntagen ist nur die Einzeljagd gestattet. Sie ist innerhalb
der Vorgaben von Abs. 1 und 2 bis zwei Stunden nach dem kalendarischen Sonnenaufgang am Morgen und ab zwei Stunden vor dem kalendarischen Sonnenuntergang am Abend erlaubt.
4 An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen gemäss § 1 Abs.1
lit. b und Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni
20004 ist die Jagd untersagt.

## § 29 Jagdmethoden {#par_29}

1 Es ist verboten, Wildtiere in Nachbarrevieren aufzujagen,
anzulocken oder zu verfolgen.
2 Die Wahl des Standortes fester Reviereinrichtungen, insbesondere
von Ansitzkanzeln, erfolgt in Absprache mit der Besitzerin oder dem
Besitzer. Reviereinrichtungen in der Kernzone von überkommunalen
Naturschutzgebieten sind bewilligungspflichtig.
3 Das ALN kann die Ausübung der Jagd im Bereich von Wildtierüber- oder -unterführungen und den vorgelagerten Leitstrukturen verbieten.
a. Allgemeines
4 Die Verwendung von Drohnen zu jagdlichen Zwecken, insbesondere zum Aufsuchen oder Aufjagen von Wildtieren, ist verboten. Ausgenommen ist der Einsatz von Drohnen zur Rehkitzrettung. Die Jagdgesellschaft des Reviers wird über die Rehkitzrettung mit Drohnen
vorgängig informiert.

## § 30 b. Bewegungsjagd {#par_30}

1 Treib- und Drückjagden (Bewegungsjagden) sind von 1.Oktober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Jagd auf Wildschweine sind sie
bis Ende Februar erlaubt.
2 Ein Mitglied der Jagdgesellschaft leitet die Bewegungsjagd (Jagdleitung) und ist für die Organisation und die sichere Durchführung verantwortlich. Die Jagdleitung ist gegenüber den Beteiligten weisungsberechtigt.
3 Die Jagdgesellschaft meldet Bewegungsjagden mit mehr als sechs
Schützinnen und Schützen dem ALN vor der Durchführung.
4 Das ALN kann die Zahl der Bewegungsjagden und der eingesetzten
Schützinnen und Schützen sowie Treiberinnen und Treiber beschränken.

## § 31 c. Fallenjagd {#par_31}

1 Auf Haarraubwild ist die Fallenjagd mit Kastenfallen zum
Lebendfang gestattet.
2 Die Fallenjagd ist im Siedlungsgebiet sowie ausserhalb des Siedlungsgebiets in und um Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestattet.
3 Einsam gelegene Gebäude gelten als Wohn- und Wirtschaftsgebäude, wenn sie
a. dauernd bewohnt sind,
b. mit Haustieren belegt sind und diese täglich betreut werden.
4 Die Fallen werden halbtäglich, bei Einsatz in der Nacht spätestens
am nächsten Morgen kontrolliert.
5 Das ALN kann betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern sowie Jagdgesellschaften Bewilligungen für den Lebendfang von
jagdbaren Rabenvögeln erteilen, wenn sie
a. in Überzahl auftreten und
b. schadenstiftend sind.

## § 32 d. Falknerei {#par_32}

Die Falknerei darf ausüben, wer
a. im Kanton Zürich jagdberechtigt ist,
b. eine vom ALN anerkannte Falknereiprüfung abgelegt hat,
c. über eine gültige Haltebewilligung für die verwendeten Greifvögel
verfügt und
d. eine Jagdkarte für das betretene Revier hat.
Jagdwaffen

## § 33 und Munition {#par_33}

1 Jagdwaffen und Munition müssen auf die Distanz, für die
sie verwendet werden, tödlich sein.
2 Zulässig sind Waffen mit bis zu drei Läufen.
3 Schalenwild muss mit der Kugel erlegt werden. Die Jagd auf Rehwild ist mit Schrotschuss zulässig. Für die Jagd auf Wildschweine sind
Flintenlaufgeschosse zulässig.

## § 34 b. Anforderungen an Flintenmunition {#par_34}

1 Schrotpatronen und Flintenlaufgeschosse sind für eine Distanz von höchstens 30 m zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:
a. die Patronen müssen Schrotgrössen von mindestens 1,75 mm und
höchstens 4,5 mm aufweisen und
b. die Schrotläufe müssen ein Kaliber von mindestens 20 (15,7 mm)
aufweisen.
2 Für die Jagd auf Rehwild muss die Schrotgrösse mindestens 3,75 mm
betragen.

## § 35 c. Anforderungen an Büchsenmunition {#par_35}

1 Jagdkugelpatronen sind für eine Distanz von höchstens 200 m
zulässig. Es gelten folgende Anforderungen:
a. für die Jagd auf Schalenwild muss das Kaliber mindestens 6,0 mm
betragen,
b. für Hirsche und Wildschweine ist eine Auftreffenergie von mindestens 2000 Joule auf 200 m erforderlich,
c. für Gämsen ist eine Auftreffenergie von mindestens 1500 Joule auf
150 m erforderlich,
d. für Rehe ist eine Auftreffenergie von mindestens 1000 Joule auf
100 m erforderlich.
2 Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist für die Jagd auf
Schalenwild untersagt.
3 Der Abschuss von verletzten oder kranken Wildtieren sowie von
jagdbaren Vögeln und Kleinraubwild ist mit Jagdkugelpatronen mit
einem Kaliber von weniger als 6,0 mm zulässig, wenn die Auftreffenergie bei einer Distanz von 100 m mindestens 90 Joule beträgt.
4 Der Fangschuss oder das Erlegen von Wild in der Kastenfalle ist
mit Kurzwaffen mit geringerer Auftreffenergie zulässig, sofern die unmittelbare Tötungswirkung gewährleistet ist.

## § 36 Jagdhunde {#par_36}

1 Zur Jagd sind Hunde zugelassen, die von Jagdhunderassen
abstammen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Jagdhunde für das Stöbern, Apportieren, Vorstehen und die Feldsuche: Nachweis einer entsprechenden Ausbildung,
a. Grundsatz
b. Jagdhunde für das Stöbern und Brackieren vom 1. Oktober bis 31. Dezember: spur- und sichtlautes Jagen sowie ein mindestens einmaliger,
bestätigter Besuch in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter, wobei
die Welpenprägung nicht angerechnet wird,
c. Jagdhunde für die Jagd auf Schwarzwild in den Monaten Juli–September und Januar–Februar: bestandener Nachweis in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter,
d. Nachsuchegespanne für die Nachsuchearbeit: erfolgreich absolvierte
500-m-Schweissprüfung.
2 Die 500-m-Schweissprüfung muss zwischen dem vierten und sechsten Lebensjahr des Hundes durch das Nachsuchegespann einmal wiederholt und bestanden werden. Für Nachsuchen auf Schwarzwild muss zudem ein Nachweis in einem Schwarzwildgewöhnungsgatter bestanden
werden.
3 Das ALN stellt für Gespanne gemäss Abs. 1 lit. d den Nachweis
zur Befreiung der Abgabe gemäss § 25 lit. c des Hundegesetzes vom
14. April 20083 aus. Es kann bei begründetem Zweifel an der Einsatztauglichkeit eines Nachsuchegespanns eine Wiederholungsprüfung anordnen.
4 Es entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen gemäss Abs. 1.
5 Die Jagdleitung entscheidet, welche Hunde auf der jeweiligen Jagd
eingesetzt werden dürfen.

## § 37 Wildbuch {#par_37}

1 Alle erlegten und als Fallwild aufgefundenen Wildtiere sind
innert 24 Stunden gemäss Vorgabe des ALN im elektronischen Wildbuch zu erfassen.
2 Die Jagdgesellschaft bezeichnet das für die Führung des Wildbuchs verantwortliche Mitglied.
3 Die Jagdgesellschaft hält erlegtes Rot-, Gams- und Schwarzwild
sowie weibliches Rehwild von Mai bis Ende August nach der Erfassung im Wildbuch in aufgebrochenem Zustand in der Decke oder in
der Schwarte, mit Haupt und allfälligem Gesäuge, bis um 18 Uhr am
nächsten Arbeitstag für Kontrollen bereit. Das ALN kann in begründeten Fällen die Freigabe vorzeitig bewilligen.

## § 38 Bestandesaufnahme {#par_38}

1 Die Jagdgesellschaften oder die Hegegemeinschaften nehmen jährlich den Bestand der jagdbaren Säugetiere ihrer Reviere auf
und erfassen ihn bis zum 15. April im Wildbuch.
2 Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei der Aufnahme und Beobachtung des Bestandes weiterer Wildtierarten verpflichten.
Abgangspläne

## § 39 für Schalenwild {#par_39}

1 Das ALN erlässt Richtlinien über die Erstellung der Abgangspläne. Die Abgangspläne berücksichtigen insbesondere die Erhaltung eines gesunden Wildtierbestandes und die Interessen der Land-
und Forstwirtschaft.
2 Die Jagdgesellschaft erstellt auf der Grundlage der Bestandesaufnahme jährlich einen Abgangsplan. Die bevollmächtigte Person reicht
den Abgangsplan dem Jagdbezirksausschuss sowie der zuständigen Gemeinde bis spätestens 10. Mai zur freigestellten Stellungnahme ein.
3 Ist die Gemeinde mit dem Abgangsplan nicht einverstanden, reicht
sie dem Jagdbezirksausschuss und dem ALN bis spätestens 10. Juni einen
begründeten Änderungsantrag ein.
4 Der Jagdbezirksausschuss prüft den Abgangsplan aufgrund der
regionalen Bestandesentwicklung und der Wildschadensituation sowie
weiterer wildbiologischer Kriterien und reicht ihn dem ALN ein. Er
kann Anpassungen vornehmen.
5 Das ALN kann die Abgangspläne unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen anpassen.
6 Die Jagdgesellschaft ist dafür verantwortlich, dass der vorgegebene
Mindestabgang bis Ende des Kalenderjahres erfüllt wird.
Umgang mit
verletzten oder

## § 40 kranken Wildtieren {#par_40}

1 Die Mitglieder der Jagdgesellschaft, die Revieraufsicht und
die Wildhüterinnen und Wildhüter dürfen auch ausserhalb der Jagdzeiten das Revier mit Jagdwaffen und Jagdhund betreten und verletzte
oder kranke Tiere erlegen.
2 Bei Unfällen mit Wildtieren sind sie verpflichtet, das Tier zu versorgen und das Meldeformular für die Fahrzeuglenkerin oder den Fahrzeuglenker zuhanden der Versicherung auszufüllen.
3 Die Jagdgesellschaft und die Wildhüterinnen und Wildhüter stellen
ihre Erreichbarkeit sicher und melden den Einsatzplan dem ALN.
4 Stellen Jagdberechtigte an erlegten Wildtieren oder an Fallwild
ungewöhnliche Krankheitserscheinungen fest, informieren sie umgehend
die Fischerei- und Jagdverwaltung und sprechen mit dieser das weitere
Vorgehen ab. Sie vermerken die Krankheitserscheinung im Wildbuch.
5 Das ALN kann Jagdgesellschaften zur Mitwirkung bei veterinärmedizinischen Untersuchungen verpflichten.

## § 41 Nachsuche {#par_41}

1 Die Jagdgesellschaft bezeichnet für ihr Revier ein geprüftes Nachsuchegespann und meldet dieses dem ALN.
2 Bei Bewegungsjagden muss ein geprüftes Nachsuchegespann auf
Abruf zur Verfügung stehen.
3 Nachsuchen über die Reviergrenzen hinaus müssen unabhängig
vom Erfolg innerhalb eines Tages der betreffenden Jagdgesellschaft
gemeldet werden. Für die Nachsuche in Wildschonrevieren, in anderen
Kantonen oder im Ausland sind die dort zuständigen Organe beizuziehen.
4 Nachsuchen sind unabhängig vom Erfolg gemäss Weisung des ALN
zu dokumentieren.
Entschädigung
bei Unfällen

## § 42 mit Wildtieren {#par_42}

1 Für die Bergung von Wildtieren bei Unfällen und Hunderissen können folgende Gebühren erhoben werden:
a. für Schalenwild: höchstens Fr. 200,
b. für Fuchs, Dachs und Biber: höchstens Fr. 50.
2 Für die Bergung anderer Wildtiere wird keine Gebühr erhoben.
Eigentum

## § 43 an Wildtieren {#par_43}

1 Wildtiere, die im Revier erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigentum der Jagdgesellschaft. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen über die Wildfolge bei benachbarten Revieren.
2 Wildtiere, die in Wildschongebieten oder in nicht verpachteten
Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefunden werden, sind Eigentum des zuständigen Gemeinwesens.
3 Wildtiere, die in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder in
Abweichung von den vom ALN genehmigten Abgangsplänen erlegt
werden, sowie geschützte Wildtiere von wissenschaftlichem Interesse
sind Eigentum des Kantons.
Fütterung

## § 44 von Wildtieren {#par_44}

1 Kirrungen sind ausschliesslich im Wald und für Schwarzwild erlaubt. Es darf höchstens 500 g Mais pro Tag auf zwei Kirrungen
pro 100 ha Wald ausgebracht werden. Tierische Nebenprodukte dürfen
nicht verwendet werden.
2 Kirrungen und Luderplätze dürfen nur an Örtlichkeiten angelegt
werden, die mindestens 300 m vom Siedlungsgebiet sowie von Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden ausserhalb des Siedlungsgebiets entfernt
sind. Für einsam gelegene Gebäude gilt § 31 Abs. 3.
3 In Naturschutzobjekten des lichten Waldes dürfen keine Kirrungen angelegt werden.
4 Ablenkfütterungen sind verboten.
Entsorgung

## § 45 von Tierkörpern {#par_45}

1 Tierkörper oder Teile davon, bei denen ein Verdacht auf
Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, werden den Sammelstellen abgegeben.
2 Nicht für den Verzehr bestimmte Teile von Schwarzwild werden
den Sammelstellen abgegeben.
3 Der Aufbruch anderer Tiere darf vor Ort an nicht leicht zugänglicher Stelle entsorgt werden.

## § 46 Beringte Vögel {#par_46}

Die Jagdberechtigten senden an Vögeln aufgefundene Ringe
unter Angabe von Ort und Zeit des Fundes umgehend der Schweizerischen Vogelwarte Sempach ein.
Präparieren von

## § 47 Tieren {#par_47}

Das Präparieren von Wildtieren geschützter Arten ist bewilligungspflichtig.
G. Arten- und Lebensraumschutz
Massnahmen

## § 48 zum Artenschutz {#par_48}

Subventionen gemäss § 17 JG werden ausgerichtet für Massnahmen zur Erhaltung und Förderung bedrohter Wildtierarten, insbesondere durch die Anlage von Vogelschutzgebieten, Massnahmen zum
Habitatschutz und das Anbringen von Nisthilfen.
Schutz vor
Gefährdungen

## § 49 durch Zäune {#par_49}

1 Zäune sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie für
Wildtiere keine erhöhte Verletzungsgefahr darstellen.
2 Abgeräumte Zäune müssen so gelagert werden, dass von ihnen
keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht.
3 Die Verwendung von Stacheldrahtzäunen im Wald, am Waldrand
und in der offenen Flur ist verboten.
b. temporäre

## § 50 Zäune {#par_50}

1 Temporäre Zäune müssen korrekt aufgebaut werden. Sofern sie nur unter Verwendung von Strom korrekt betrieben werden
können, müssen sie dauernd unter angemessener elektrischer Spannung
stehen.
2 Sie dürfen nur so lange stehen bleiben, wie dies für ihre Funktion
notwendig ist, oder so lange, wie Tiere darin gehalten werden.
c. Zäune als

## § 51 Bewegungshindernisse {#par_51}

1 Für feste Zäune in Wildtierkorridoren und dazugehörigen
Leitstrukturen ist eine jagdrechtliche Bewilligung des ALN einzuholen.
2 Das ALN trifft Massnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit,
insbesondere durch die Beschränkung der Dauer der Einzäunung oder
die Schaffung von Durchgängen. Es kann eine alternative Zaunführung
verlangen.
3 Das ALN trifft bei temporären Zäunen und Zäunen zur Verhütung von Wildschäden Massnahmen gemäss Abs. 2, wenn diese Zäune
die Durchgängigkeit von Wildtierkorridoren beeinträchtigen können.
a. Allgemeines
Schutz vor
Gefährdung
durch

## § 52 Infrastrukturanlagen {#par_52}

1 Infrastrukturanlagen, insbesondere Bahnlinien, Strassen
sowie Strommasten und Windkraftanlagen, sind so zu planen, zu konstruieren und zu unterhalten, dass von ihnen soweit möglich keine Verletzungsgefahr für Wildtiere ausgeht und die Durchgängigkeit gewahrt
bleibt.
2 Das zuständige Gemeinwesen trifft Massnahmen, um bei bestehenden Infrastrukturanlagen die Verletzungsgefahr für Wildtiere soweit
möglich zu minimieren und die Durchgängigkeit wiederherzustellen
oder zu verbessern.
3 Von Installationen zur Vogelabwehr darf keine Verletzungsgefahr
ausgehen.
Störung von

## § 53 Wildtieren {#par_53}

Das ALN kann Tätigkeiten, die zu einer Störung von Wildtieren gemäss § 20 Abs. 1 JG führen, bewilligen, insbesondere solche
zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen von Arten- und Lebensraumschutzmassnahmen. Es hört die betroffenen Jagdgesellschaften an.

## § 54 Lebensraumschutz {#par_54}

Wer Nistgelegenheiten und Habitatstrukturen geschützter
Wildtiere beeinträchtigt, ist zu deren Wiederherstellung oder Ersatz
verpflichtet.

## § 55 Schongebiete {#par_55}

1 In Wildschongebieten ist jede jagdliche Tätigkeit verboten.
2 In Vogelschutzgebieten ist das Erlegen von Vögeln untersagt. Ausgenommen sind Massnahmen gemäss § 12 Abs. 4 lit. e JG.
3 Zur Verhinderung von Wildschäden und zur Erhaltung einer dem
Lebensraum angepassten Population kann das ALN den Abschuss einer
bestimmten Anzahl Tiere der betreffenden Wildtierart anordnen.
4 Das ALN kann bestimmen, dass Hunde in kantonalen Wildschongebieten an der Leine zu führen sind. Dieselbe Befugnis steht den Gemeinden für die kommunalen Schongebiete zu.
b. kantonale

## § 56 Wildschongebiete {#par_56}

1 Das Tössstockgebiet, das Neeracherried sowie der Zürichsee, der Greifensee und der Pfäffikersee sind kantonale Wildschongebiete.
2 Das ALN kann weitere kantonale Wildschongebiete bezeichnen.
Entwichene

## § 57 Wildtiere {#par_57}

1 Die Halterin oder der Halter meldet dem ALN umgehend
aus privater oder gewerbsmässiger Haltung entwichene Wildtiere.
2 Das ALN trifft auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers Massnahmen, damit diese Wildtiere wieder aus der freien Wildbahn entfernt werden können.
a. Allgemeines
H. Wildschaden
Verhütung von
Wildschaden bei

## § 58 landwirtschaftlichen Kulturen {#par_58}

1 Sind landwirtschaftliche Kulturen durch Wildschaden gefährdet, können für Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds
ausgerichtet werden, wenn
a. die Kosten der Massnahmen tiefer sind als der zu erwartende Wildschaden,
b. die Massnahmen eine gute Wirkung versprechen und ordnungsgemäss unterhalten werden,
c. die forst- und raumplanungsrechtlichen Abstandsvorschriften zum
Waldrand eingehalten sind und
d. der Waldabstand mindestens 5 m beträgt.
2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter erstellt die Wildschadenverhütungsmassnahmen.
3 Wird eine Schutzmassnahme vor Ablauf von vier Jahren seit der
Erstellung für andere Zwecke verwendet, muss der Beitrag anteilmässig
zurückerstattet werden.
4 Das ALN erlässt ein Reglement zu den geeigneten Schutzmassnahmen und der Höhe der Beiträge.

## § 59 b. Verfahren {#par_59}

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter reichen dem ALN
nach Rücksprache mit der Jagdgesellschaft das Gesuch um Beiträge
ein.

## § 60 c. Beiträge {#par_60}

1 Beiträge für Schutzmassnahmen und deren Unterhalt werden ab einer Fläche von mindestens 10 Aren ausgerichtet für
a. Reben, Obst- und Beerenkulturen,
b. Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen
mit hohem Deckungsbeitrag,
c. besonders wildschadengefährdete Wiesen,
d. Mais, Konservengemüse, Getreide und andere Kulturen mit tiefem
Deckungsbeitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden verhindert und diese nicht in andere Gebiete verlagert werden.
2 Für Wiesen gemäss Abs. 1 lit. c kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Damit entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden.
3 Zusätzlich können weitere Vergütungen ausbezahlt werden, insbesondere für
a. Nachsaaten und die Instandstellung von Feldkulturen,
b. das Ergreifen weiterer Kulturmassnahmen zur Vermeidung wildschadenbedingter Ertragsausfälle in Folgekulturen.
a. Grundsätze
d. Beseitigung

## § 61 von Schutzeinrichtungen {#par_61}

Die Jagdgesellschaft kann den Abbruch verbotener und mangelhaft erstellter oder unterhaltener Anlagen verlangen. Das ALN kann
auf ihren Antrag den Abbruch auf Kosten der Verursacherin oder des
Verursachers verfügen.
e. Schutzmassnahmen gegen
Wildschaden

## § 62 an Nutztieren {#par_62}

Sind Nutztiere durch Grossraubtiere gefährdet, können für
Schutzmassnahmen Beiträge aus dem Wildschadenfonds ausgerichtet
werden.

## § 63 Selbsthilfemassnahmen {#par_63}

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben ist ohne Jagdberechtigung gestattet,
a. Haarraubwild mit der Kastenfalle im Innern von Gebäuden sowie
unter Vordächern ihrer Wohn- und Ökonomiegebäude zu fangen
und zu erlegen,
b. in Schwärmen auftretende jagdbare Rabenvögel und Tauben auf
den von ihnen bewirtschafteten schadengefährdeten Parzellen auf
offener Flur zu erlegen.
2 Die jagdlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen
über die Nachsuche, die Schonzeiten und den Nachweis der Treffsicherheit, sind einzuhalten.
3 Im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen erlegte Tiere müssen der
Jagdgesellschaft innert 24 Stunden gemeldet werden. Die Jagdgesellschaft erfasst die erlegten Tiere im Wildbuch.
Entschädigung

## § 64 von Wildschaden {#par_64}

1 Die Jagdgesellschaft meldet dem ALN die für Wildschäden in ihrem Revier verantwortliche Stelle.
2 Geschädigte melden einen Wildschaden sofort nach der Feststellung der von der Jagdgesellschaft bezeichneten Stelle.
3 Sie vereinbaren umgehend mit dieser die zu ergreifenden Sofortmassnahmen, um weitere Schäden zu verhindern.
b. Ermittlung

## § 65 des Schadens {#par_65}

1 Übersteigt der Schaden voraussichtlich Fr. 300, bietet die
oder der Geschädigte eine vom ALN bezeichnete Fachperson auf, welche die Höhe des Schadens ermittelt.
2 Für geringere Schäden erfolgt die Schätzung gemäss Weisung des
ALN.
c. Ausschluss-

## § 66 und Herabsetzungsgründe {#par_66}

1 Der Anspruch auf Schadenersatz entfällt, insbesondere wenn
die Geschädigten
a. die Meldung oder Festlegung des Schadens grundlos verzögert haben,
a. Meldung
b. nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt
haben,
c. den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung von Nutztieren
und deren Obhut vernachlässigt haben.
2 Der Schadenersatz entfällt oder wird herabgesetzt, wenn die Geschädigten
a. beitragsberechtigte Wildschadenverhütungsmassnahmen gemäss § 58
und gemäss § 13 a der Kantonalen Waldverordnung vom 28. Oktober 19985 trotz einer vorhersehbaren Gefährdung der geschädigten
Fläche nicht ausgeführt haben,
b. Wildschadenverhütungsmassnahmen, an die Beiträge ausgerichtet
wurden, nicht ordnungsgemäss kontrolliert und unterhalten haben,
c. zumutbare Massnahmen der Jagdgesellschaft nicht zugelassen haben,
d. nach Feststellung eines Schadens die Jagdgesellschaft nicht sofort
darauf aufmerksam gemacht oder selbst zumutbare Vorkehrungen
zur künftigen Verhütung getroffen haben, wenn der Schaden dadurch eine wesentliche Vergrösserung erfahren hat.
d. Festlegung

## § 67 des Schadenersatzes {#par_67}

1 Die Fachperson gemäss § 65 teilt den Geschädigten, der
Jagdgesellschaft und dem ALN die Höhe des Schadens mit.
2 Die Geschädigten und die Jagdgesellschaft können innert 20 Tagen
ab Mitteilung dem ALN die Anpassung der Schätzung beantragen. Die
Anträge sind zu begründen.
3 Das ALN legt den voraussichtlichen Schadenersatz fest. Nach Anhörung der Parteien entscheidet es über die Höhe des Schadenersatzes.
e. Auszahlung

## § 68 des Schadenersatzes {#par_68}

1 Eine Entschädigung wird ausgerichtet, soweit die Summe
aller Wildschäden Fr. 300 pro Betrieb und Jahr übersteigt.
2 Das ALN zahlt den Geschädigten die Summe der Schadenersatzansprüche in der Regel einmal jährlich aus.
f. Höhe der
Beteiligung der

## § 69 Jagdgesellschaft {#par_69}

1 Die Jagdgesellschaft beteiligt sich mit 25% an der Abgeltung der Schäden, die Rehe, Rotwild und Wildschweine in ihrem Revier
verursachen, höchstens jedoch mit 50% der Pachtzinssumme pro Jahr.
2 Die Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Kalenderjahres.
I. Strafbestimmungen

## § 70 Fehlabschüsse {#par_70}

1 Einen Fehlabschuss gemäss § 38 Abs. 1 JG tätigt, wer unter
Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdzeiten bei
einem Abschuss versehentlich gegen § 27 Abs. 1 lit. b oder c verstösst
oder versehentlich gegen Vorschriften der Abgangspläne über Gams
und Rothirsch verstösst.
2 Der Fehlabschuss muss dem ALN umgehend gemeldet und das
Tier gemäss § 37 Abs. 3 zur Kontrolle bereit gehalten werden.
3 Bei einem Fehlabschuss werden ein Betrag von Fr. 100, der Wertersatz gemäss § 38 Abs. 2 JG und die Trophäen eingezogen. Bei Rothirsch und Gams wird ein Betrag von Fr. 200 eingezogen.
4 Das ALN stellt Strafantrag bei nicht gemeldeten Fehlabschüssen
und bei Personen, die mehr als zwei Fehlabschüsse innerhalb eines Jagdjahres begehen.

## § 71 Widerhandlungen {#par_71}

1 Wer vorsätzlich
a. mit einer qualifizierten Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration oder unter Drogen oder Arzneimitteleinfluss gemäss Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19587 die Jagd ausübt, wird mit
Busse bis Fr. 2000 bestraft,
b. ohne Einwilligung der Besitzerin oder des Besitzers in den in § 14
Abs. 2 JG bezeichneten Gebieten die Jagd ausübt, wird mit Busse
bis Fr. 2000 bestraft,
c. gegen die Pflicht zur Nachsuche gemäss § 15 JG verstösst, wird mit
Busse bis Fr. 10 000 bestraft,
d. gegen Anordnungen zum Verhalten in Wildschongebieten gemäss
§ 19 Abs. 1 und 2 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
e. gemäss § 20 JG Wildtiere stört, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
f. zeitliche Einschränkungen der Jagd gemäss § 28 missachtet, wird
mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
g. gegen die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd,
der Bestimmungen über die Bewegungsjagd, die Falknerei, die Fallenjagd sowie gegen das Baujagdverbot gemäss §§ 29 ff. und § 12
Abs. 3 JG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
h. Zäune aufstellt, die eine erhöhte Gefährdung für Wildtiere gemäss
§§ 49 und 50 darstellen oder temporäre Zaunanlagen nach Gebrauch
nicht abräumt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft,
i. als Halterin oder Halter entwichene Wildtiere gemäss § 57 nicht
meldet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
j. ohne Bewilligung gemäss § 47 Wildtiere geschützter Arten präpariert, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
k einen Fehlabschuss gemäss § 70 nicht meldet oder innerhalb eines
Jahres mehr als zwei Fehlabschüsse tätigt, wird mit Busse bis Fr. 2000
bestraft,
l. in anderer Weise gegen Bestimmungen des Jagdgesetzes oder der
Jagdverordnung verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die
vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen höchsten Bussen bestraft.
J. Übergangsbestimmungen
Entsorgung

## § 72 von Stacheldrahtzäunen {#par_72}

1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen mit
Stacheldrahtzäunen gemäss § 49 Abs. 3 entsorgen diese innert dreier
Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht.
2 Ist eine neue Einzäunung notwendig, entschädigt das ALN die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auf Gesuch hin mit einem angemessenen Beitrag aus dem Wildschadenfonds.
Zur Mindestzahl
zählende Mitglieder der
Jagdgesellschaft
§ 73. 1 § 12 Abs. 2 ist ab Beginn der neuen Pachtperiode anwendbar.
2 Die Bewerbergruppen gemäss § 6 stellen sicher, dass kein Mitglied
sich für mehr als ein Revier als zur Mindestzahl zählende Pächterin oder
Pächter bewirbt.
Ausbildungen

## § 74 für Jagdhunde {#par_74}

1 Die Regelung gemäss § 36 Abs. 1 lit. c gilt für Hunde, die
nach dem 1. April 2020 geboren wurden. Ältere, auf Schwarzwild geführte Hunde sind mindestens einmal für eine Übung in ein Schwarzwildgewöhnungsgatter zu führen. Dieser Besuch ist bestätigen zu lassen.
2 Die Regelung zur Wiederholung der Schweissprüfung gemäss § 36
Abs. 2 gilt für Hunde, die nach dem 1. April 2018 geboren wurden. Für
Hunde, die vor dem 1. April 2018 geboren wurden, steht es den Hundeführerinnen und Hundeführern frei, altrechtlich den Nachweis von mindestens zwölf Nachsuchen pro Jahr oder einmalig die Wiederholungsprüfung zu erbringen.
1 OS 77, 613; Begründung siehe ABl 2022-11-04. Vom Bund am 28. November
2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 LS 554.5.
4 LS 822.4.
5 LS 921.11.
6 LS 922.1.
7 SR 741.01.
8 SR 922.01.
9 Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2025 (OS 80, 206; ABl 2025-06-27). In Kraft
seit 1. September 2025.
