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title: "Vergütungsreglement des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung"
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provisions: 16
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# Vergütungsreglement des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung

## § 1 {#par_1}

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine der Verantwortung und dem Zeitaufwand entsprechende, vom Geschäftsergebnis unabhängige, feste jährliche Vergütung. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung
der Geschäftsleitung. Bei einem unterjährigen Amtsantritt oder -austritt erfolgt die
Vergütung pro rata.
2 Mit dem Jahreshonorar wird der ordentliche Zeitaufwand, welcher üblicherweise
für die Leitung, Überwachung und Repräsentation der Unternehmung erbracht wird,
abgegolten. Die Vergütung trägt auch der den Verwaltungsräten aus dem Gesetz erwachsenden zivil- und strafrechtlichen Verantwortung angemessen Rechnung.
3 Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Mandate im Nebenamt aus und sind
daher nicht bei der Pensionskasse versichert.

## § 2 {#par_2}

Verwaltungsratspräsidium
1 Jahreshonorar pauschal Fr. 42'000.–. *
1) SAR 673.100
2) SAR 673.221
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
673.222

## § 3 {#par_3}

Vizepräsidium
1 Jahreshonorar pauschal Fr. 27'300.–. *

## § 4 {#par_4}

Mitglied des Verwaltungsrats
1 Jahreshonorar pauschal Fr. 21'000.–. *

## § 5 {#par_5}

Ausschüsse
1 Die Präsidentin oder der Präsident eines Ausschusses wird zusätzlich pauschal mit
Fr. 5'250.– entschädigt. Mitglieder von Ausschüssen werden zusätzlich pauschal mit

## § 6 Fr. 3'150.– entschädigt. * {#par_6}

Sitzungsgeld
1 Es werden keine Sitzungsgelder vergütet. Die Abgeltung für Sitzungen ist im
pauschalen Jahreshonorar enthalten.

## § 7 {#par_7}

Ausserordentlicher Zeitaufwand und Sonderaufträge
1 Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats mit der Durchführung
spezieller Aufgaben beauftragen, sofern diese mit ihrer Funktion in Zusammenhang
stehen. Sonderaufträge, die nicht in Zusammenhang mit der Funktion stehen, sind
ausgeschlossen.
2 Ausserordentlicher Zeitaufwand, der den ordentlichen Zeitaufwand um mehr als
20 % überschreitet, sowie Sonderaufträge werden mit Beschluss des Verwaltungsrats mit Fr. 190.– pro Stunde separat vergütet. *

## § 8 {#par_8}

Nebenleistungen
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind durch eine für sie vom Unternehmen abgeschlossene Organhaftpflichtversicherung versichert.

## § 9 {#par_9}

Pauschalspesen
1 Die pauschalen Spesen betragen pro Jahr:
a) * für das Verwaltungsratspräsidium Fr. 2'650.–,
b) * für die übrigen Verwaltungsratsmitglieder Fr. 1'600.–.

## § 10 {#par_10}

Auszahlung
1 Die Auszahlung der Verwaltungsratshonorare geht an die Verwaltungsrätinnen beziehungsweise Verwaltungsräte oder deren Arbeitgeber.

## § 11 {#par_11}

Überprüfung der Vergütungen
1 Der Personalausschuss überprüft die Ansätze jährlich.
673.222

## § 12 {#par_12}

Kontrolle
1 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Verwaltungsrats ist für die Einhaltung des Reglements verantwortlich.
2. Vergütungen der Geschäftsleitung

## § 13 {#par_13}

Vergütungen der Geschäftsleitung
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten für ihre Tätigkeit eine der Verantwortung entsprechende fixe jährliche Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach den
Bestimmungen des Personalreglements der Aargauischen Gebäudeversicherung.
3. Ausweis der Vergütungen

## § 14 {#par_14}

Ausweis der Vergütungen
1 Die Vergütungen werden im Jahresbericht für die Mitglieder des Verwaltungsrats
einzeln ausgewiesen.
2 Die Vergütungen sowie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen und an die
berufliche Vorsorge werden im Jahresbericht für die Geschäftsleitung insgesamt sowie für das Geschäftsleitungsmitglied mit der höchsten Vergütung ausgewiesen.
3 Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Vergütungen.
4. Inkrafttreten

## § 15 {#par_15}

Inkrafttreten
1 Das Vergütungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat per
1. Oktober 2017 in Kraft. Es ersetzt das Entschädigungs- und das Spesenreglement
für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Aargauischen Gebäudeversicherung vom
11. August 2011.

## § 16 {#par_16}

Aufzuhebende Erlasse
1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Entschädigungsreglement für die
Mitglieder des Verwaltungsrats vom 11. August 2011 und das Spesenreglement für
die Mitglieder des Verwaltungsrats vom 11. August 2011 aufgehoben.
673.222
Aarau, 4. Mai 2017 Verwaltungsratspräsident
DAMIAN KELLER
Protokollführerin
CHRISTINA TROGLIA
Durch den Regierungsrat genehmigt am 16. August 2017.
673.222
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.05.2017 01.10.2017 Erlass Erstfassung 2017/7-01
18.03.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2 geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2026/01-02
18.03.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, lit. b) geändert 2026/01-02
673.222
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 04.05.2017 01.10.2017 Erstfassung 2017/7-01
§ 2 Abs. 1 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 3 Abs. 1 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 4 Abs. 1 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 5 Abs. 1 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 7 Abs. 2 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 9 Abs. 1, lit. a) 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
§ 9 Abs. 1, lit. b) 18.03.2025 01.01.2026 geändert 2026/01-02
