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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Uri und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 1
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Uri und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.730
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen den Kantonen Uri und St.Gallen über die Befreiung von
Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
vom 23. August 1994 (Stand 1. Juli 1994)
Der Regierungsrat des Kantons Uri und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen
vereinbaren:1
Ziff. 1
1 Vermögenszuwendungen durch Verfügung von Todes wegen oder Schenkung
zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von
jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer oder
diesen entsprechenden Abgaben befreit:
a) Empfänger im Kanton Uri:
1. der Kanton und seine Anstalten;
2. die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten;
3. die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden;
4. die übrigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
die öffentliche, kirchliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen;
b) Empfänger im Kanton St.Gallen:
1. der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;
2. juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger
Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.
Ziff. 2
1 Die Steuerbehörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung
aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.
1 In Vollzug ab 1. Juli 1994.
nGS 29–67
811.730
Ziff. 3
1 Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft2 und wird ab
dem 1. Juli 1994 angewendet.
Ziff. 4
1 Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem
Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 23. August 1994.
811.730
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 29–67 23.08.1994 01.07.1994
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.08.1994 01.07.1994 Erlass Grunderlass 29–67
