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title: "Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen"
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provisions: 11
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# Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Kontrolle und das Einschiessen von Waffen,
welche zur Jagd im Kanton Uri verwendet werden.
2 Waffenkontrolle

## Artikel 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet
werden.
2 Als jagdtauglich gelten Waffen:
a) deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften entspricht
b) die infolge ihres Zustandes richtig und genügend funktionieren
c) mit Sicherungsmöglichkeit und
d) mit zulässigen Kaliber
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.3154 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Kontrollpflicht
1 Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen
sind bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen.

## Artikel 4 {#art_4}

Versicherungspflicht
1 Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene
Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.

## Artikel 5 {#art_5}

Waffenkontrollstelle
1 Die Sicherheitsdirektion1) bezeichnet die Waffenkontrollstellen und legt die

## Artikel 6 Gebühren fest. * {#art_6}

Waffenkontrollschein
1 Die Kontrollstelle stellt für jede jagdtaugliche Waffe einen Waffenkontrollschein aus.
2 Der Kontrollschein enthält:
a) die Personalien der Waffenbesitzerin beziehungsweise des Waffenbesitzers
b) das Fabrikat
c) die technische Beschreibung der Waffe
d) das Kaliber der Waffe
e) die Waffennummer
f) die festgesetzten Gebühren
g) das Datum der durchgeführten Kontrolle

## Artikel 7 h) Unterschrift und Stempel der Kontrollstelle {#art_7}

Vorzeigepflicht
1 Die jagdberechtigten Personen haben den Kontrollschein während der
Jagd auf sich zu tragen und den Organen der Jagdaufsicht auf Verlangen
vorzuweisen. *
1) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 8 Kanton Uri 40.3154 {#art_8}

Beschwerdeverfahren
1 Entscheide der Waffenkontrollstelle können mit Verwaltungsbeschwerde
bei der zuständigen Direktion2) angefochten werden. Dieser Entscheid ist
endgültig.
2 Der Beschwerde ist ein Gutachten eines konzessionierten Büchsenmachers beizulegen.
3 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
3 Einschiessen der Jagdwaffen
Artikel 9 * Treffsicherheitsnachweis
1 Für den Patentbezug ist die Treffsicherheit für auf der Jagd verwendete
Jagdwaffen (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis
ist jährlich zu erfüllen und gilt für eine Jagdperiode. Bei der Jagdpatentbestellung muss der Treffsicherheitsnachweis beigelegt werden.
2 Der Treffsicherheitsnachweis kann auf allen vom Amt für Forst und Jagd
anerkannten Jagdschiessanlagen erbracht werden.
3 Das Amt für Forst und Jagd anerkennt ausserkantonale Nachweise der
Treffsicherheit, sofern diese mindestens den kantonalen Anforderungen entsprechen.
4 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
a) * Kugelschiessen auf stehende Gams- oder Rehscheibe mit Zehnerwertung
1. Scheibendistanz mindestens 100 m
2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten
die Punkte 10, 9 und 8
3. Stellung frei wählbar
b) Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder auf Rollhase
1. Scheibendistanz zirka 30 m
2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten
bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe
5 Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis die Bedingungen der Treffsicherheit erfüllt sind.
2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
40.3154 Kanton Uri
6 Das Amt für Forst und Jagd stellt ein Treffsicherheitsnachweisformular zur
Verfügung, auf dem die Schützin bzw. der Schütze sowie die Standaufsicht
die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.
4 Schlussbestimmungen

## Artikel 10 {#art_10}

Strafbarkeit
1 Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich
nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Jagdverordnung.

## Artikel 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 11. März 1963 über die Kontrolle der Jagdwaffen wird
aufgehoben.

## Artikel 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Kanton Uri 40.3154
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.01.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung AB 06.02.1998
22.02.2011 01.04.2011 Artikel 5 Abs. 1 geändert AB 11.03.2011
22.02.2011 01.04.2011 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 11.03.2011
19.02.2019 01.03.2019 Artikel 9 totalrevidiert AB 05.07.2019
10.03.2020 15.03.2020 Artikel 9 Abs. 4, a) geändert AB 20.03.2020
40.3154 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 27.01.1998 01.01.1998 Erstfassung AB 06.02.1998
Artikel 5 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert AB 11.03.2011
Artikel 7 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert AB 11.03.2011
Artikel 9 19.02.2019 01.03.2019 totalrevidiert AB 05.07.2019
Artikel 9 Abs. 4, a) 10.03.2020 15.03.2020 geändert AB 20.03.2020
