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title: "Brandschutzrichtlinie: Qualitätssicherung im Brandschutz (11-15)"
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# Brandschutzrichtlinie: Qualitätssicherung im Brandschutz (11-15)

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.2-1.1.2
Brandschutzrichtlinie: Qualitätssicherung im
Brandschutz (11-15)
vom: 18.09.2014 (Stand: 01.01.2019)
Beschluss Inkrafttreten Fundstelle iCR
18.09.2014 01.01.2015
20.09.2018 01.01.2019
Kantonale Publikationen
Kanton Fundstelle
ZH
BE
LU
UR
SZ
OW
NW
GL
ZG
FR
SO
BS
BL
SH
AR
AI
SG
GR
AG AGS 2014/6-17, AGS 2018/7-23
TG
TI
VD
VS
NE
GE
JU
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Association des établissements cantonaux d’assurance incendie
Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZRICHTLINIE
Qualitätssicherung im Brandschutz
01.01.2019 / 11-15de
© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA
Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm sind in der Brandschutzrichtlinie grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzrichtlinie finden Sie im Internet unter
www.bsvonline.ch/de/vorschriften
Vom IOTH am 20. September 2018 genehmigte Änderungen:
- Ziffer 4.1.1, lit. e (Seite 9)
- Ziffer 4.1.3, lit. e (Seite 10)
- Ziffer 4.1.4, lit. f (Seite 11)
- Ziffer 4.1.5, lit. e (Seite 11)
- Ziffer 4.1.6, lit. c (Seite 11)
- Ziffer 4.1.7, lit. i (Seite 12)
Änderung im Anhang vom 22. September 2016:
- zu Ziffer 5, Tabelle (Seite 19)
Änderungen im Anhang vom 20. September 2018:
- zu Ziffer 4.1.3 (Seite 18)
- zu Ziffer 5 (Seiten 18 und 19)
- zu Ziffer 5.1.4 (Seiten 21 und 22)
- zu Ziffer 5.2.4 (Seiten 23 und 24)
- zu Ziffer 5.3.4 (Seiten 25 und 26)
Zu beziehen bei:
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
Bundesgasse 20
Postfach
CH - 3001 Bern
Tel 031 320 22 22
Fax 031 320 22 99
E-mail mail@vkg.ch
Internet www.vkf.ch
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich 5
2 Grundsätze 5
2.1 Qualitätssicherungspflicht 5
2.2 Dokumentationspflicht 5
2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS) 5
3 Anforderungen 6
3.1 Allgemeine Anforderungen 6
3.1.1 Projektorganisation 6
3.1.2 Projektprozess 6
3.2 Anforderungen an Projektbeteiligte 6
3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter 6
3.2.2 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz 6
3.2.3 Anforderungen Fachplaner 6
3.2.4 Anforderungen Fachplaner technischer Brandschutz 6
3.2.5 Anforderungen Errichter 7
3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen 7
3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen 7
3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken 8
3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit
besonderen Brandrisiken 8
4 Allgemeine Umsetzung 9
4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten 9
4.1.1 Aufgaben Eigentümer- und Nutzerschaft 9
4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter 9
4.1.3 Aufgaben QS-Verantwortlicher Brandschutz (siehe Anhang) 10
4.1.4 Aufgaben Fachplaner 10
4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschutz 11
4.1.6 Aufgaben Errichter 11
4.1.7 Aufgaben Brandschutzbehörde 12
5 Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe (siehe Anhang) 12
5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1) 12
5.1.1 Umsetzung QSS 1 (siehe Anhang) 12
5.1.2 Projektorganisation QSS 1 (siehe Anhang) 13
5.1.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 13
5.1.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 (siehe Anhang) 13
5.2 Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS 2) 13
5.2.1 Umsetzung QSS 2 (siehe Anhang) 13
5.2.2 Projektorganisation QSS 2 (siehe Anhang) 14
5.2.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 14
5.2.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 (siehe Anhang) 14
5.3 Qualitätssicherungsstufe 3 (QSS 3) 14
5.3.1 Umsetzung QSS 3 (siehe Anhang) 14
5.3.2 Projektorganisation QSS 3 (siehe Anhang) 15
5.3.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 15
5.3.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 (siehe Anhang) 15
5.4 Qualitätssicherungsstufe 4 (QSS 4) 15
5.4.1 Umsetzung QSS 4 (siehe Anhang) 15
5.4.2 Projektorganisation QSS 4 (siehe Anhang) 16
5.4.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 16
5.4.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 (siehe Anhang) 16
5.4.5 Anforderungen Kontrollorgan Brandschutz QSS 4 16
5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4 17
6 Weitere Bestimmungen 17
7 Inkrafttreten 17
8 Übergangsbestimmungen 17
Anhang 18
1 Geltungsbereich
Diese Brandschutzrichtlinie definiert die minimalen Massnahmen zur Qualitätssicherung im
Brandschutz über alle Phasen von Bauten und Anlagen. Sie definiert Prozesse und regelt die
Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen und der Brandschutzbehörde.
2 Grundsätze
2.1 Qualitätssicherungspflicht
1 Alle betroffenen Personen haben während des gesamten Lebenszyklus der Baute oder
Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen.
2 Die Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz sind regelmässig zu überprüfen
und im Bedarfsfall anzupassen.
3 Die Qualitätssicherung ist durch Eigen- oder Fremdüberwachung zu gewährleisten.
2.2 Dokumentationspflicht
1 Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft einer Baute oder Anlage mit
dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben.
2 Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer- und Nutzerschaft bei wesentlichen Änderungen nachzuführen.
3 Die Eigentümerschaft hat die entsprechenden Dokumente bis zum abgeschlossenen Rückbau einer Baute oder Anlage aufzubewahren und der Brandschutzbehörde bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
2.3 Qualitätssicherungsstufe (QSS)
1 Neubauten sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an allen Bauten und Anlagen werden in eine der vier Qualitätssicherungsstufen (QSS) eingeteilt.
2 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den Kriterien für Brandschutzanforderungen, Einrichtungen für den technischen Brandschutz sowie verwendeter
Nachweisverfahren im Brandschutz. Die Einstufung erfolgt nach Nutzung, Gebäudegeometrie
(Gebäudehöhe, Ausdehnung), Bauweise und besonderen Brandrisiken.
3 Bei möglicher unterschiedlicher Einstufung ist die jeweils höhere Qualitätssicherungsstufe
(QSS) für die gesamte Baute oder Anlage massgebend. Bei klar abgegrenzten Gebäudeteilen
mit unterschiedlichen Einstufungen ist die Festlegung von mehreren Qualitätssicherungsstufen (QSS) möglich.
4 Die Brandschutzbehörde legt die Qualitätssicherungsstufe (QSS 1 bis 4) fest. Sie kann bei
gravierenden Gründen oder Projektänderungen für eine gesamte Baute oder Anlage respektive für einen Teilbereich davon eine höhere oder tiefere Qualitätssicherungsstufe festlegen.
5 Die Brandschutzbehörde kann zusätzliche, branchenspezifische Qualitätssicherungsmassnahmen für eine gesamte Baute oder Anlage respektive für einen Teilbereich davon verlangen
(z. B. Holzbau, dämmschichtbildendes Brandschutzsystem, Explosionsschutz).
3 Anforderungen
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Projektorganisation
1 Für alle Neubau-, Mieterausbau-, Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekte ist eine
entsprechende Projektorganisation aufzubauen.
2 Die Aufgaben der Projektorganisation sind Koordinieren, Terminieren, Planen, Dokumentieren, Steuern und Kontrollieren aller Leistungen der Personen, die bei Planung und Ausführung der Baute oder Anlage tätig sind.
3.1.2 Projektprozess
1 Alle erforderlichen Arbeitsschritte und deren Dokumentation zur Gewährleistung der Brandsicherheit sind phasengerecht und rechtzeitig von den Verantwortlichen zu erbringen.
2 Die Arbeitsschritte sind projekt- und objektspezifisch festzulegen und die Verantwortlichkeiten und die Zuweisung der Aufgaben klar zu regeln.
3.2 Anforderungen an Projektbeteiligte
3.2.1 Anforderungen Gesamtleiter
Qualitätsmanagement und hohe Leitungskompetenz, breites Fachwissen in Planung und Ausführung in allen beteiligten Disziplinen und deren Schnittstellen.
3.2.2 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz
1 Angewandtes Fachwissen Qualitätssicherung bei Projektierung, Ausschreibung und Realisierung von Bauten und Anlagen. Der Qualitätssicherungsstufe entsprechende Kenntnisse
der Brandschutzvorschriften, der behördlichen Abläufe und Kenntnisse für das Erstellen oder
Prüfen auf Plausibilität von Dokumenten (z. B. Brandschutzkonzepte, Brandschutzpläne,
Brandschutznachweise).
2 In Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe muss der QS-Verantwortliche Brandschutz
über eine Anerkennung zum Brandschutzfachmann VKF respektive Brandschutzexperten
VKF oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
3.2.3 Anforderungen Fachplaner
Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Standes der Technik im
jeweiligen Fachgebiet für die Fachplanung und die Fachbauleitung.
3.2.4 Anforderungen Fachplaner technischer Brandschutz
1 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Standes der Technik im jeweiligen Fachgebiet des technischen Brandschutzes für die Fachplanung und Fachbauleitung.
2 Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachplaner für die Planung von Einrichtungen des
technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.
3.2.5 Anforderungen Errichter
1 Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Standes der Technik im jeweiligen Fachgebiet für die Ausführung.
2 Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachfirma für die Erstellung von Einrichtungen des
technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich.
3.3 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen
3.3.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit bestimmten Nutzungen
Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde eine höhere oder tiefere QSS festlegen.
Gebäudehöhenkategorie
Nutzung
Gebäude
geringer Höhe Gebäude
mittlerer Höhe Hochhäuser
– Wohnen
– Büro
– Schule
– Parking (über Terrain, im 1. UG oder 2. UG)
– Landwirtschaft
– Industrie und Gewerbe mit q bis 1'000 MJ/m2
1 1 2
– Beherbergungsbetriebe [b] und [c]
– Räume mit grosser Personenbelegung (> 300)
– Verkaufsgeschäfte
– Parking (unter Terrain im 3. UG oder tiefer)
– Industrie- und Gewerbe mit q über 1'000 MJ/m2
– Hochregallager
2 2 3
– Beherbergungsbetriebe [a]
– Bauten mit unbekannter Nutzung 2 3 3
3.4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für Teilbereiche mit besonderen Brandrisiken
3.4.1 Tabelle zur Bestimmung der QSS für Bauten und Anlagen mit Teilbereichen mit besonderen Brandrisiken
Objektspezifisch kann die Brandschutzbehörde für eine gesamte Baute respektive für einen
klar abgegrenzten Gebäudeteil davon eine höhere oder tiefere QSS festlegen.
Besondere Brandrisiken
Ausdehnung, Bauweise, Brandlast
Gebäude
geringer Höhe Gebäude
mittlerer Höhe Hochhäuser
– Aussenwand: Bekleidungen und/oder Wärmedämmungen in Aussenwandbekleidungen mit brennbaren Bauprodukten
1 2 [1]
– Tragwerke oder brandabschnittsbildende Bauteile mit
brennbaren Bauprodukten oder mit Kapselung 1 2 3
– Tragwerke oder brandabschnittsbildende Bauteile mit
Brandschutz-Spritzputz oder mit dämmschichtbildenden
Brandschutzsystemen
– Gefährliche Stoffe (brennbare Gase bis 1'000 kg;
leichtbrennbare Flüssigkeiten bis 2'000 l; Pneulager bis
60 t; Feuerwerkskörper bis 300 kg; Stoffe, die im Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen bis
zur Störfallgrenze)
– Explosionsgefährdete Räume oder Zonen
2 2 3
– Bauten mit Atrium
– Bauten mit Doppelfassade
– Brandabschnittsfläche über 7'200 m2
– Summe der Brandabschnittsfläche über 12'000 m2
– Nachweis unter Anwendung von Nachweisverfahren im
Brandschutz (innerhalb eines Standardkonzepts der
Brandschutzvorschriften)
– Hoher Anteil an technischen und/oder betrieblichen
Brandschutzmassnahmen
– Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekte unter
Weiterführung der Nutzung bei Räumen mit grosser Personenbelegung (> 300)
2 3 3
– Gefährliche Stoffe (brennbare Gase über 1'000 kg;
leichtbrennbare Flüssigkeiten über 2'000 I; Pneulager
über 60 t; Feuerwerkskörper über 300 kg; Stoffe, die im
Brandfall eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen
über der Störfallgrenze)
3 [2] [2]
– Brandschutzkonzept unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz 3 3 3
[1] Keine Anwendung gemäss der Brandschutzrichtlinie „Verwendung von Baustoffen“.
[2] Objektspezifisch von der Brandschutzbehörde festzulegen.
4 Allgemeine Umsetzung
4.1 Aufgaben der Projektbeteiligten
4.1.1 Aufgaben Eigentümer- und Nutzerschaft
Die Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen:
a hat während des gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen;
b definiert die Projektziele und legt insbesondere die geplante Nutzung der Baute oder Anlage im Rahmen der Nutzungsvereinbarung fest;
c stellt die projekt- und objektspezifische Organisation sicher und beauftragt Personen mit
der erforderlichen Fachkompetenz in den Bereichen Brandschutz, Projektmanagement und
Qualitätssicherung;
d beauftragt auf Verlangen der Brandschutzbehörde Experten und Fachingenieure sowie ein
Kontrollorgan Brandschutz;
e 1
f sorgt für den Erhalt der entsprechenden Dokumente zur Wahrung der Unterhaltspflicht und
ist für die Nachführung bei wesentlichen Änderungen verantwortlich;
g ist dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten
werden und jederzeit betriebsbereit sind;
h sorgt für die Durchführung von Funktionskontrollen, integralen Tests, Wartung und Instandsetzung von Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz
während der gesamten Nutzungsdauer und dokumentiert dies im Gebäudekontrollbuch;
i hat organisatorisch und personell die zur Gewährleistung der Brandsicherheit notwendigen
Massnahmen zu treffen;
j stellt bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten alle verfügbaren Dokumente wie
Pläne, Revisionsunterlagen Brandschutz und das Gebäudekontrollbuch zur Verfügung oder sorgt für eine detaillierte Bestandsaufnahme des vorhandenen Brandschutzes.
4.1.2 Aufgaben Gesamtleiter
Der Gesamtleiter:
a ist verantwortlich für die Erfüllung der Ziele in der Projektierung und Realisierung von Bauten und Anlagen;
b ist verantwortlich für die Qualitätssicherung bei der Projektierung und Realisierung von
Bauten und Anlagen;
c stellt die Kommunikation mit der Eigentümer- und Nutzerschaft sowie der Brandschutzbehörde sicher und organisiert und koordiniert den Informationsfluss zwischen allen Projektbeteiligten;
d ist verantwortlich für integrale Tests und behördliche Zwischen- und Endabnahmen von
Bauten und Anlagen;
e stellt sicher, dass die Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des
Grundausbaus abgestimmt sind;
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 20. September 2018
f ist für die vollständige und fachgerechte Planung, Ausschreibung und Ausführung sowie
die Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft verantwortlich. Einzelne Teilbereiche können zur Bearbeitung und Überwachung an Fachpersonen oder Errichter übertragen werden. Die Hauptverantwortung, insbesondere bezüglich der Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken, bleibt beim Gesamtleiter.
4.1.3 Aufgaben QS-Verantwortlicher Brandschutz (siehe Anhang)
Der QS-Verantwortliche Brandschutz:
a ist für die Qualitätssicherung im Rahmen der Projektierung, Ausschreibung und Realisierung aller baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen verantwortlich;
b ist erster Ansprechpartner gegenüber der Brandschutzbehörde und verantwortlich für die
Erstellung und Eingabe aller erforderlichen Dokumente für den Teil Brandschutz, z. B. für
die Baueingabe, die Baufreigabe, die Bezugsfreigabe, für brandschutztechnische Bewilligungen und Genehmigungen. Einzelne Teilbereiche können zur Bearbeitung an Fachpersonen oder Errichter übertragen werden;
c organisiert, plant und führt integrale Tests und behördliche Zwischen- und Endabnahmen
von Bauten und Anlagen für den Teil Brandschutz durch;
d ist zuständig für die Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des Grundausbaus;
e 1 bescheinigt vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft
sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die
Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung;
f sorgt vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage für den Teil Brandschutz
für die erforderliche Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der Baute oder Anlage;
g unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der Planung der organisatorischen Brandschutzmassnahmen sowie der Organisation ihrer Unterhaltspflicht;
h stellt die zur Erstellung der Einsatzdokumente notwendigen Unterlagen in geeigneter Form
der Feuerwehrorganisation zur Verfügung;
i ist für die Abgabe der nachgeführten Brandschutzpläne zuhanden der Brandschutzbehörde
und Feuerwehrorganisation verantwortlich;
j ist für die Abgabe der Revisionsunterlagen Brandschutz zuhanden der Eigentümerschaft
zur Wahrnehmung ihrer Unterhaltspflicht verantwortlich.
4.1.4 Aufgaben Fachplaner
Die Fachplaner:
a bearbeiten ihr Fachgebiet unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Fachplanern und Gewerken auf Grundlage des Projekts;
b unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Erstellung von Dokumenten;
c erstellen alle erforderlichen Unterlagen für die Ausführung und überwachen die Umsetzung
in ihrem Fachgebiet (Fachbauleitung);
d organisieren, planen und führen unternehmerspezifische Einzeltests in ihrem Fachgebiet
durch;
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 20. September 2018
e unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an
integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil;
f 1 stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen
Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung;
g organisieren vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage die erforderliche
Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.
4.1.5 Aufgaben Fachplaner technischer Brandschutz
Die Fachplaner technischer Brandschutz:
a konzipieren eine für sich stehende Einrichtung des technischen oder abwehrenden Brandschutzes unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Fachplanern
und Gewerken auf Grundlage eines Standardkonzepts der Brandschutzvorschriften oder
eines Brandschutzkonzepts;
b erstellen alle erforderlichen Unterlagen für die Genehmigung der Brandschutznachweise
und die Ausführung und überwachen die Umsetzung in ihrem Fachgebiet (Fachbauleitung);
c organisieren, planen und führen unternehmerspezifische Einzeltests in ihrem Fachgebiet
durch;
d unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an
integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil;
e 1 stellen dem QS-Verantwortlichen Brandschutz für die Erstellung der Übereinstimmungserklärung die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes sowie die Revisionsunterlagen
Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung;
f organisieren vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage die erforderliche
Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage.
4.1.6 Aufgaben Errichter
Die Errichter:
a setzen die beauftragte Arbeit des baulichen oder technischen Brandschutzes unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Gewerken auf Grundlage des Projektes fachmännisch und vorschriftsgemäss um;
b wirken an unternehmerspezifischen Einzeltests sowie an integralen Tests und behördlichen
Abnahmen mit;
c 1 stellen die erforderlichen Unterlagen ihres Gewerkes für die Übereinstimmungserklärung
des QS-Verantwortlichen Brandschutz und die Revisionsunterlagen Brandschutz dem
Fachplaner, dem Fachplaner technischer Brandschutz oder dem QS-Verantwortlichen
Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung;
d instruieren vor Bezug der Baute bzw. vor Inbetriebnahme der Anlage die Eigentümer- und
Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung
und Unterhalt der Baute oder Anlage.
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 20. September 2018
4.1.7 Aufgaben Brandschutzbehörde
Die Brandschutzbehörde:
a überwacht die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und prüft die brandschutzrelevanten
Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität;
b legt die Qualitätssicherungsstufe (QSS) fest und verlangt die zur Genehmigung einzureichenden Brandschutznachweise;
c nimmt Stellung zu Anfragen, genehmigt Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise
und kann brandschutztechnische Bewilligungen ausstellen;
d kann die Eingabe der Brandschutznachweise an Bedingungen und Zeitpunkte knüpfen;
e kann brandschutztechnische Zwischen- und Endabnahmen durchführen und integrale
Tests verlangen;
f kann ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz verlangen, z. B. für besondere Brand-
und Explosionsrisiken, für Zustandsanalysen von bestehenden Bauten und Anlagen, bei
speziellen Brandschutzkonzepten oder Nachweisverfahren unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz;
g kann je nach Bauweise einen Experten/Fachingenieur für fachspezifische Kontrollen verlangen, z. B. für dämmschichtbildende Brandschutzsysteme im Stahlbau oder für Holzbauten oder Holzfassaden mit entsprechender Komplexität;
h kann weitere branchenspezifische Qualitätssicherungsmassnahmen verlangen;
i 1 kann für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen in Einzelfällen Stellungnahmen mit z. B. Prüfberichten, Einbaubestimmungen, Detailplänen, Beurteilungen zu Abweichungen, gutachterliche Stellungnahmen der Prüfanstalten, Prüfungen, Abnahmen und
den Nachweis der Qualitätssicherung verlangen;
j unterstützt die Eigentümer- und Nutzerschaft bei der Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung bezüglich Brandsicherheit;
k kann Bauten und Anlagen kontrollieren und Aufgaben an Dritte (Fachstellen oder Fachpersonen) delegieren.
5 Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe
(siehe Anhang)
5.1 Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS 1)
Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 1:
a sind klein, einfach und haben wenige Nutzungseinheiten;
b weisen keine erhöhten Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise auf.
5.1.1 Umsetzung QSS 1 (siehe Anhang)
1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften gewährleistet.
2 Es sind einfache Brandschutzpläne zu erstellen.
3 Bei Einfamilienhäusern, Nebenbauten, landwirtschaftlichen Bauten und Gebäuden mit geringen Abmessungen müssen Brandschutzpläne nur auf Verlangen der Brandschutzbehörde
erstellt werden.
1 Fassung gemäss Beschluss IOTH vom 20. September 2018
4 Die Brandschutznachweise werden ohne Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt.
5 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen
Brandschutz abzugeben.
6 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der
erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.1.2 Projektorganisation QSS 1 (siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 1 nimmt üblicherweise der Gesamtleiter die Aufgaben des
QS-Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung
im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
5.1.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1
1 Angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisierung.
2 Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe.
3 Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen und die projektspezifische Umsetzung der Brandschutzvorschriften.
5.1.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1 (siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 1 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.2 Qualitätssicherungsstufe 2 (QSS 2)
Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 2:
a sind klein bis mittelgross; mit mehreren, verschiedenen oder ausgedehnten Nutzungen;
b können erhöhte Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise aufweisen.
5.2.1 Umsetzung QSS 2 (siehe Anhang)
1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder ein
Brandschutzkonzept gewährleistet.
2 Es sind Brandschutzpläne und – sofern vom Standardkonzept der Brandschutzvorschriften
abgewichen wird – ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
3 Einzelne, unabhängige Brandschutznachweise können unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt werden.
4 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen
Brandschutz abzugeben.
5 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der
erforderlichen Anzahl und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.2.2 Projektorganisation QSS 2 (siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 2 nimmt ein Brandschutzfachmann VKF oder eine Person
mit einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
3 Für die Erstellung von Brandschutznachweisen unter Anwendung von Nachweisverfahren
im Brandschutz ist ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen
Ausbildung erforderlich.
4 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten
oder Fachingenieure erforderlich sein.
5.2.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2
1 Hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und Realisierung.
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften und der behördlichen Abläufe.
3 Sehr gute Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen, ggf. eines Brandschutzkonzepts, der projektspezifischen Umsetzung der Brandschutzvorschriften und des
Prüfens von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im
Brandschutz, bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
4 Der QS-Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzfachmann VKF anerkannte
Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
5.2.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2 (siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 2 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.3 Qualitätssicherungsstufe 3 (QSS 3)
Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 3:
a sind mittelgross bis gross; mit vielen, verschiedenen oder ausgedehnten Nutzungen;
b weisen erhöhte Brandrisiken durch Nutzung oder Bauweise auf.
5.3.1 Umsetzung QSS 3 (siehe Anhang)
1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder ein
Brandschutzkonzept, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, gewährleistet.
2 Es sind Brandschutzpläne und ggf. ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
3 Brandschutznachweise, auch mit gegenseitiger Abhängigkeit, können unter Anwendung
von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt werden.
4 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen
Brandschutz abzugeben.
5 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind die nachgeführten Brandschutzpläne in der
erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.3.2 Projektorganisation QSS 3 (siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 3 nimmt ein Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit
einer gleichwertigen Ausbildung die Aufgaben des QS-Verantwortlichen Brandschutz gemäss
Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
3 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten
oder Fachingenieure erforderlich sein.
5.3.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3
1 Sehr hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und
Realisierung.
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegenden Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
3 Sehr gute Fachkenntnisse für das Erstellen von Brandschutzplänen und eines Brandschutzkonzepts und die projektspezifische Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Erstellen
von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz,
bzw. Prüfen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im
Brandschutz, bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
4 Der QS-Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzexperte VKF-anerkannte Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
5.3.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3 (siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 3 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.4 Qualitätssicherungsstufe 4 (QSS 4)
Bauten und Anlagen der Qualitätssicherungsstufe 4:
a sind gross; mit vielen, verschiedenen und ausgedehnten Nutzungen;
b weisen hohe Brandrisiken durch Nutzung und Bauweise auf.
5.4.1 Umsetzung QSS 4 (siehe Anhang)
1 Die Brandschutzbehörde kann in Abhängigkeit der Nutzungen, der Personenbelegung, der
brandschutztechnischen Komplexität und des Brandrisikos die Brandsicherheit teilweise oder
ganz durch ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz prüfen lassen.
2 Die Brandschutzbehörde legt den Prüfungsumfang fest und stimmt einem vorgeschlagenen
Kontrollorgan Brandschutz und dem detaillierten Leistungsbild des Kontrollorgans Brandschutz zu.
3 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften oder ein
Brandschutzkonzept, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, gewährleistet.
4 Es sind Brandschutzpläne und ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
5 Brandschutznachweise, auch mit gegenseitiger Abhängigkeit, können unter Anwendung
von Ingenieurmethoden im Brandschutz geführt werden.
6 Vor Bezug ist der Eigentümerschaft mindestens ein Vorabzug der Revisionsunterlagen
Brandschutz abzugeben.
7 Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind nachgeführte Brandschutzpläne in der erforderlichen Anzahl in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
5.4.2 Projektorganisation QSS 4 (siehe Anhang)
1 In der Projektorganisation QSS 4 nimmt ein Brandschutzexperte die Aufgaben des QS-
Verantwortlichen Brandschutz gemäss Ziffer 3.2.2 wahr und ist für die Qualitätssicherung im
Brandschutz verantwortlich.
2 Zur Unterstützung des QS-Verantwortlichen Brandschutz sind, wo notwendig, projektspezifisch Fachplaner und Fachplaner des technischen Brandschutzes hinzuzuziehen.
3 Ein unabhängiges Kontrollorgan Brandschutz prüft die Brandsicherheit einer Baute oder
Anlage gemäss festgelegtem Prüfungsumfang und verfasst den Bericht zuhanden der Eigentümerschaft und der Brandschutzbehörde.
4 Je nach Brandschutzkonzept oder Bauweise können branchenspezifisch weitere Experten
oder Fachingenieure erforderlich sein.
5.4.3 Anforderungen QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4
1 Sehr hohes angewandtes Wissen betreffend die Qualitätssicherung bei Projektierung und
Realisierung.
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegenden Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
3 Sehr gute Fachkenntnisse betreffend das Erstellen von Brandschutzplänen und Brandschutzkonzepten sowie der projektspezifischen Umsetzung der Brandschutzvorschriften. Erstellen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz, bzw. Prüfen von Brandschutznachweisen, ggf. unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz bezüglich Plausibilität und Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept.
4 Der QS-Verantwortliche Brandschutz ist eine als Brandschutzexperte VKF anerkannte Person oder kann eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.
5.4.4 Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4 (siehe Anhang)
1 Die Leistungen in der Qualitätssicherungsstufe QSS 4 werden aufgeteilt in Grundleistungen und besondere Leistungen.
2 Das Leistungsbild ist auf die objektspezifischen Anforderungen der Baute oder Anlage anzupassen.
5.4.5 Anforderungen Kontrollorgan Brandschutz QSS 4
1 Expertenwissen im verlangten Spezialgebiet und für die brandschutztechnisch komplexe
Aufgabenstellung nachweislich entsprechend geeignet.
2 Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der den Vorschriften zugrunde liegenden Schutzziele und der behördlichen Abläufe.
3 Ist eine im Sinne eines Sachverständigen von der Brandschutzbehörde sowie den Betroffenen (gemäss Brandschutznorm, Artikel 3) rechtlich unabhängige Person.
5.4.6 Leistungsbild Kontrollorgan QSS 4
Das Kontrollorgan Brandschutz:
a prüft nach dem festgelegten Leistungsbild gesamte Bauten oder Anlagen oder Teilbereiche
davon, z. B. Zustandsanalysen, Brandschutzkonzepte oder Brandschutznachweise, unter
Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz;
b bewertet auf Basis der Schutzziele objektspezifische Brandschutzkonzepte, spricht Empfehlungen aus, zeigt Mängel auf und weist auf Verbesserungsmöglichkeiten hin;
c führt auf Verlangen der Brandschutzbehörde Rohbau- und Endkontrollen durch und begleitet die integralen Tests und behördlichen Abnahmen;
d erstellt seine Kontrollberichte und Protokolle zuhanden des Eigentümers und der Brandschutzbehörde.
6 Weitere Bestimmungen
Erlasse, Publikationen und „Stand der Technik Papiere“, die ergänzend zu dieser Brandschutzrichtlinie zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-
VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder www.bsvonline.ch/de/vorschriften).
7 Inkrafttreten
Diese Brandschutzrichtlinie wird mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen
Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014
für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Die Verbindlichkeit gilt für
alle Kantone.
8 Übergangsbestimmungen
Für den Nachweis der Qualifikation als QS-Verantwortlicher Brandschutz gelten nach Inkraftsetzung folgende Übergangszeiten:
a 5 Jahre für die Anerkennung als Brandschutzfachmann VKF (Ziffer 5.2.3, Abs. 4);
b 5 Jahre für die Anerkennung als Brandschutzexperte VKF (Ziffer 5.3.3, Abs. 4 und 5.4.3,
Abs. 4).
Anhang
Ausführungen im Anhang erklären einzelne Richtlinienbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit
oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.
zu Ziffer 4.1.3 – Aufgaben QS-Verantwortlicher Brandschutz
Konkretes Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz
Der detaillierte Umfang des Leistungsbildes des QS-Verantwortlichen Brandschutz ergibt sich aus
den Anforderungen des konkreten Bauprojektes. Dessen Auftrag und Einbindung in das Bauprojekt
ist so zu fassen, dass er seine Aufgabe in Bezug auf die entsprechende QS-Stufe ungehindert und
umfassend wahrnehmen kann.
Übereinstimmungserklärung
Die Übereinstimmungserklärung dient der Nachvollziehbarkeit der Qualitätssicherung. Mit ihr bestätigt
der QS-Verantwortliche Brandschutz die korrekte Erfüllung der ihm durch die Brandschutzvorschriften
auferlegten Pflichten. Eine Aussage zu Tätigkeiten Dritter lässt sich hieraus nur dann und soweit ableiten, als deren Planung, Begleitung, Überwachung oder Kontrolle im Aufgabenbereich des QS-Verantwortlichen Brandschutz lag.
Der QS-Verantwortliche Brandschutz kann sich auf die Dokumentationen Dritter (z. B. Ausführungsbestätigungen, Konformitätserklärungen, Installationsatteste) beziehen. Seine Verantwortung wird
hierdurch nicht eingeschränkt.
Auf Verlangen der Brandschutzbehörde sind dieser die der Übereinstimmungserklärung zugrunde
liegenden Dokumentationen vorzuweisen.
zu Ziffer 5 – Umsetzung in Abhängigkeit der Qualitätssicherungsstufe
Die aufgeführten QS-Massnahmen für die einzelnen Qualitätssicherungsstufen erstrecken sich über
den gesamten Lebenszyklus von Bauten und Anlagen. In deren einzelnen Lebensphasen sind die
aufgeführten QS-Massnahmen durch die Eigentümer- und Nutzerschaft, die Bauherrschaft, die Planer
oder die ausführenden Unternehmungen zu erbringen. Die Zuweisung der Verantwortlichkeiten kann
z.B. in einem QS-Konzept oder in einer Verantwortlichkeitsmatrix erfolgen. Die nachfolgende Tabelle
stellt eine Anwendungshilfe dar. Sie ist nicht abschliessend und muss objektbezogen entsprechend
angepasst werden.
Anwendungshilfe zur Umsetzung der Qualitätssicherungsstufe QSS 1 QSS 2 QSS 3 QSS 4
– Gesamtleiter z[1] z z z
– QS-Verantwortlicher Brandschutz z[1] z z z
– Brandschutzfachmann VKF { z
– Brandschutzexperte VKF z z
– Kontrollorgan Brandschutz { z
– Fachplaner z z z z
– Fachplaner technischer Brandschutz {[2] z[2] z[2] z[2]
– SiBe Brandschutz { z[3] z[3]
– Nutzungsvereinbarung z z z z
– Qualitätssicherungskonzept Brandschutz { z z z
– Konzept für Revisionsunterlagen Brandschutz { z z z
– Brandschutzpläne z[4] z z z
– Brandschutzkonzept (Bericht) { { { z
– Brandschutzkonzept unter Anwendung von Nachweisverfahren
im Brandschutz nicht zulässig nicht zulässig zulässig zulässig
Anwendungshilfe zur Umsetzung der Qualitätssicherungsstufe QSS 1 QSS 2 QSS 3 QSS 4
– Stichproben Kontrolle Ausschreibung z
– Systematische Kontrolle Ausschreibung { z
– Detaillierte Kontrolle Ausschreibung { z z
– Brandschutznachweise z z z z
– Brandschutznachweise unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz nicht zulässig zulässig [5] zulässig zulässig
– Konzept Brandsicherheit auf der Baustelle { {[6] z[6] z[6]
– Stichproben Kontrolle Ausführung z
– Systematische Kontrolle Ausführung { z
– Detaillierte Kontrolle Ausführung { z z
– Matrix für Brandfallsteuerungen { z z z
– Einzeltests haustechnische Anlagen z z z z
– Einzeltests der Einrichtungen des technischen Brandschutzes z z z z
– Integrale Tests { z z z
– Instruktion haustechnische Anlagen z z z z
– Instruktion der Einrichtungen des technischen Brandschutzes z z z z
– Revisionsunterlagen Brandschutz z[4] z z z
– Revisionspläne Brandschutz z[4] z z z
– Flucht- und Rettungswegepläne { {[7] {[7] {[7]
– Einsatzdokumente für Feuerwehr { z[3] z[3]
– Kontrollbericht Brandschutz { {
– Kontrollbericht des Kontrollorgans Brandschutz { z
– Übereinstimmungserklärung z z z z
– Gebäudekontrollbuch { z z z
– Qualitätssicherung Brandschutz über gesamte Nutzungsdauer z z z z
– Pflichtenheft SiBe Brandschutz { z[3] z[3]
– Wartung, Unterhalt und Instandhaltung der Einrichtungen des
technischen Brandschutzes z z z z
– Wartungsverträge der Einrichtungen des technischen
Brandschutzes { { { {
– Wartung, Unterhalt und Instandhaltung haustechnischer Anlagen z z z z
– Wartungsverträge haustechnische Anlagen { { { {
Anmerkungen:
○ empfehlenswert ● erforderlich
[1] In QSS 1 ist der Gesamtleiter normalerweise auch der QS-Verantwortliche Brandschutz.
[2] Teilweise sind von der VKF anerkannte Fachplaner/Fachfirmen (z. B. für BMA, SPA) für Einrichtungen des technischen Brandschutzes erforderlich.
[3] Auf Verlangen der zuständigen Behörde.
[4] Nur auf Verlangen der zuständigen Behörde bei Einfamilienhäusern, Nebenbauten, landwirtschaftlichen Bauten und Gebäuden mit geringen Abmessungen.
[5] Brandschutznachweise unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz ohne gegenseitige Abhängigkeit.
[6] Kann durch die zuständige Behörde bei Umbau-, Sanierungs- und Umnutzungsprojekten unter
Weiterführung der Nutzung verlangt werden.
[7] Erforderlich auf Verlangen der Brandschutzbehörde (z. B. Beherbergungsbetriebe).
zu Ziffer 5.1.1, 5.2.1, 5.3.1 und 5.4.1 – Umsetzung QSS 1, QSS 2, QSS 3 und QSS 4
Die vollständigen und aktualisierten Revisionsunterlagen Brandschutz sind spätestens 3 Monate
nach Bezug der Eigentümerschaft zu übergeben.
zu Ziffer 5.1.2 – Projektorganisation QSS 1
Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Die Projektorganisation ist anzupassen bei:
a einfachen Bauvorhaben: Die Projektorganisation kann reduziert werden. Eine Person kann auch
mehrere Funktionen beim gleichen Projekt ausüben;
b Bauvorhaben mit technischen Brandschutzeinrichtungen (z. B. BMA, SPA): Die erforderlichen
Fachplaner sind in die Projektorganisation einzubeziehen (im Organigramm gestrichelt dargestellt);
c Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende
Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
zu Ziffer 5.1.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 1
Übliche Grundleistungen QSS 1
1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eigentümer- und Nutzerschaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit. Mithilfe bei der Definition der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen,
technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz.
2 Unterstützung der Eigentümer- und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, beim Definieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen.
3 Erstellen des Vorprojekts unter Einbezug der übergeordneten Ziele und Rahmenbedingungen und
unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen und Bewerten der Varianten
für die objektspezifische Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und Erstellen der Brandschutzpläne als Grundlage für die weitere Planung.
Legende:
Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung
Kommunikationsbeziehung
Eigentümer-
und Nutzerschaft Brandschutzbehörde
QS-Verantwortlicher
Brandschutz
(Gesamtleiter)
Fachplaner technischer
Brandschutz Fachplaner
Errichter
4 Festlegen des Qualitätssicherungskonzepts und Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der
Baustelle.
5 Stichprobenweises Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte
unter Beachtung der wichtigsten Schnittstellen und der Brandschutzpläne.
6 Erstellen der Unterlagen für das Baubewilligungsverfahren inkl. ggf. der Brandschutzpläne. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
7 Erstellen oder stichprobenweises Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich wichtigster
Schnittstellen und der wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen der Unternehmervarianten
bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und verwendeter Produkte.
8 Erstellen des Ablauf- und Terminprogramms für die Planung und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
9 Festlegen der Qualitätssicherungsmassnahmen auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und
der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brandschutz.
10 Mindestens stichprobenweises Überprüfen der Umsetzung der wesentlichen Brandschutzbedingungen in der Ausführungs- und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw.
der Errichter der einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche für brandschutztechnische Bewilligungen zuhanden der Brandschutzbehörde.
11 Mindestens stichprobenweise Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der wichtigsten Brandschutzmassnahmen und
der korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
12 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebungen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz
und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümerschaft.
13 Sicherstellen, dass die Eigentümer- und Nutzerschaft über die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten
des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen
Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsverträge gewährleistet ist.
14 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zuhanden der Brandschutzbehörde.
Besondere Leistungen QSS 1
1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhebungen.
2 Festlegen von objektspezifischen Schutzzielen im Brandschutz in Absprache mit der Eigentümer-
und Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde.
3 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des
Grundausbaus.
4 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit
Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen der erforderlichen Dokumente
wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
5 Erstellen des Brandschutzkonzepts, der Brandschutzpläne, Einsatzdokumente oder Flucht- und
Rettungswegpläne.
6 Systematische oder detaillierte Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen und Kontrolle der Ausführungsplanung der Fachplaner bezüglich Schnittstellen und Brandschutzmassnahmen sowie der
korrekten Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
7 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter oder Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz.
8 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
9 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im
Einzelfall bei der Brandschutzbehörde für Baustoffe, Bauteile, Systeme oder Konstruktionen.
10 Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes, Erstellen des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
11 Systematische oder detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten
Verwendung von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
12 Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte-, Bewegungs- und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw.
Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
zu Ziffer 5.2.2 – Projektorganisation QSS 2
Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Die Projektorganisation ist anzupassen bei:
a einfacheren Bauvorhaben: Die Projektorganisation kann reduziert werden. Eine Person kann auch
mehrere Funktionen beim gleichen Projekt ausüben;
b Bauvorhaben mit einzelnen Brandschutznachweisen ohne gegenseitige Abhängigkeit, welche unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz geführt werden: Der erforderliche Brandschutzexperte VKF oder eine Person mit einer gleichwertigen Ausbildung ist in die Projektorganisation einzubeziehen;
c Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende
Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
Brandschutzbehörde
Errichter
Eigentümer-
und Nutzerschaft
Gesamtleiter
Legende:
Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung
Kommunikationsbeziehung
QS-Verantwortlicher
Brandschutz
(Brandschutzfachmann)
Fachplaner technischer
Brandschutz Fachplaner
zu Ziffer 5.2.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 2
Übliche Grundleistungen QSS 2
1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eigentümer- und Nutzerschaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit. Definieren der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen, technischen,
organisatorischen und abwehrenden Brandschutz.
2 Unterstützung der Eigentümer- und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, beim Definieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen.
3 Erstellen des Vorprojekts für den Teil Brandschutz unter Einbezug der übergeordneten Ziele und
Rahmenbedingungen und unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen
und Bewerten der Varianten für die objektspezifische Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und
Erstellen der Brandschutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen als Grundlage
für die weitere Planung.
4 Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des Qualitätssicherungskonzepts und Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle.
5 Mindestens stichprobenweises Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter Beachtung der Schnittstellen und des Brandschutzkonzepts und/oder der
Brandschutzpläne.
6 Erstellen der Unterlagen für den Teil Brandschutz im Baubewilligungsverfahren inkl. der Brandschutzpläne oder des Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und Funktion als erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
7 Systematisches Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnittstellen und der wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen von Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der
Brandschutzmassnahmen und verwendeter Produkte.
8 Unterstützung der Bauleitung beim Erstellen des Ablauf- und Terminprogramms für die Planung
und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
9 Festlegen der Qualitätssicherungsmassnahmen für den Teil Brandschutz auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brandschutz.
10 Mindestens stichprobenweises Überprüfen der Umsetzung der Brandschutzbedingungen in der
Ausführungs- und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw. der Errichter der
einzelnen Gewerke. Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche
für brandschutztechnische Bewilligungen zuhanden der Brandschutzbehörde.
11 Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes und der Matrix für
Brandfallsteuerungen.
12 Überwachung und systematische Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung
von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
13 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebungen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz
und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümer- und Nutzerschaft.
14 Sicherstellen, dass die Eigentümer- und Nutzerschaft über die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten
des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen
Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsverträge gewährleistet ist.
15 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zuhanden der Brandschutzbehörde.
Besondere Leistungen QSS 2
1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhebungen.
2 Festlegen von objektspezifischen Brandschutz-Schutzzielen in Absprache mit der Eigentümer- und
Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde.
3 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des
Grundausbaus.
4 Erstellen von Konzepten für besondere Brand- und Explosionsrisiken. Erstellen spezieller Entrauchungsnachweise oder Unterlagen für brandschutztechnische Bewilligungen, z. B. für die Lagerung
gefährlicher Stoffe oder brennbarer Flüssigkeiten.
5 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit
Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen der erforderlichen Dokumente,
wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
6 Erstellen der Einsatzdokumente oder der Flucht- und Rettungswegpläne.
7 Detaillierte Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen und Kontrolle der Ausführungsplanung der
Fachplaner bezüglich Schnittstellen und Brandschutzmassnahmen sowie der korrekten Verwendung
von Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
8 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz.
9 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
10 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im
Einzelfall bei der Brandschutzbehörde.
11 Erstellen des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
12 Erstellen eines Konzeptes Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen Unterlagen zur
Sicherstellung der Personensicherheit bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten unter
Weiterführung der Nutzung.
13 Detaillierte Überwachung und Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger
und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von
Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
14 Erstellen des Pflichtenheftes für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte-, Bewegungs- und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw.
15 Kontrollbericht Brandschutz für Eigentümer- und Nutzerschaft bzw. für die Brandschutzbehörde.
Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
zu Ziffer 5.3.2 – Projektorganisation QSS 3
Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Die Projektorganisation ist anzupassen bei:
a Bauvorhaben mit erforderlichem Sicherheitsbeauftragten Brandschutz: Der verantwortliche SiBe
Brandschutz ist für die Bau- respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen
(im Organigramm gestrichelt dargestellt);
b Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende
Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
zu Ziffer 5.3.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 3
Übliche Grundleistungen QSS 3
1 Überprüfen der Bedürfnisformulierung und der Lösungsstrategie der Eigentümer- und Nutzerschaft, Klären der Aufgabenstellung und der baulichen, organisatorischen und rechtlichen Machbarkeit. Definieren der Nutzungen, der Schutzziele und des Projektumfangs im baulichen, technischen,
organisatorischen und abwehrenden Brandschutz. Festlegen von objektspezifischen Schutzzielen im
Brandschutz in Absprache mit der Eigentümer- und Nutzerschaft und ggf. der Brandschutzbehörde.
2 Unterstützung der Eigentümer- und Nutzerschaft beim Aufbau der Projektorganisation, beim Definieren der Aufgaben und Festlegen der Zuständigkeiten für die Planung und Ausführung der baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen.
3 Erstellen des Vorprojekts für den Teil Brandschutz unter Einbezug der übergeordneten Ziele und
Rahmenbedingungen und unter Beachtung der Kriterien für Brandschutzanforderungen. Darstellen
und Bewerten der Varianten für die objektspezifische Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und
Erstellen der Brandschutzpläne und ggf. des Brandschutzkonzepts, als Grundlage für die weitere Planung.
4 Erstellen von Konzepten für besondere Brand- und Explosionsrisiken oder für Anlagen des technischen Brandschutzes.
Legende:
Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung
Kommunikationsbeziehung
Errichter
SiBe Brandschutz
Eigentümer-
und Nutzerschaft Brandschutzbehörde
Gesamtleiter
QS-Verantwortlicher
Brandschutz
(Brandschutzexperte)
Fachplaner technischer
Brandschutz Fachplaner
5 Unterstützung der Bauleitung bei der Festlegung des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsstufe sowie Analysieren der Qualitätssicherungsschwerpunkte in Projektierung und
Ausführung. Ausarbeiten des Konzepts für die Brandsicherheit auf der Baustelle.
6 Detailliertes Überprüfen und Bereinigen der integralen Umsetzung der Fachplanerkonzepte unter
Beachtung der Schnittstellen und des Brandschutzkonzepts und der Brandschutzpläne.
7 Erstellen der Unterlagen für den Teil Brandschutz im Baubewilligungsverfahren inkl. eines Brandschutzkonzepts mit Brandschutzplänen. Koordination zwischen den Projektbeteiligten und erster Ansprechpartner gegenüber den Brandschutzbehörden.
8 Detailliertes Überprüfen der Ausschreibungsunterlagen bezüglich Schnittstellen und der wesentlichen Brandschutzanforderungen. Prüfen von Unternehmervarianten bezüglich Umsetzung der Brandschutzmassnahmen und verwendeter Produkte.
9 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter.
10 Unterstützung der Bauleitung beim Erstellen des Ablauf- und Terminprogramms für die Planung
und Ausführung inkl. der erforderlichen Zeit für behördliche Bewilligungen, Inbetriebnahmen von Anlagen, integrale Tests, Mängelbehebung und behördliche Abnahmen.
11 Festlegen der Qualitätssicherungsmassnahmen für den Teil Brandschutz auf Basis des Qualitätssicherungskonzepts und der Qualitätssicherungsschwerpunkte. Erstellen des Konzepts für die Revisionsunterlagen Brandschutz.
12 Detailliertes Überprüfen der Umsetzung der Brandschutzbedingungen in der Ausführungs- und Detailplanung, Koordinieren und Abstimmen der Fachplaner bzw. der Errichter der einzelnen Gewerke.
Erstellen und Einreichen der erforderlichen Brandschutznachweise und Gesuche für brandschutztechnische Bewilligungen zuhanden der Brandschutzbehörde.
13 Erstellen oder Prüfen von Funktionsbeschreibungen des anlagetechnischen Brandschutzes und
des Konzepts und der Matrix für Brandfallsteuerungen.
14 Erstellen des Pflichtenhefts für Einrichtungen für die Feuerwehr wie Bedienstellen, Freihalte-, Bewegungs- und Aufstellflächen, Gebäudefunk usw.
15 Unterstützung bei der Erstellung der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit
Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde.
16 Überwachung und detaillierte Kontrolle der Bauausführung, insbesondere bezüglich planmässiger
und fachgerechter Ausführung der Brandschutzmassnahmen und der korrekten Verwendung von
Baustoffen, Bauteilen, Systemen und Konstruktionen.
17 Organisation, Planung und Durchführung der Inbetriebnahmen, integralen Tests, Mängelbehebungen und behördlichen Abnahmen. Aufbereiten und Übergabe der Revisionsunterlagen Brandschutz
und des Gebäudekontrollbuchs an die Eigentümer- und Nutzerschaft.
18 Sicherstellen, dass die Eigentümer- und Nutzerschaft über die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten
des baulichen Brandschutzes, der Anlagen des technischen Brandschutzes und der haustechnischen
Anlagen instruiert worden ist und/oder die Wartung über Wartungsverträge gewährleistet ist.
19 Erstellen und Unterzeichnen der Übereinstimmungserklärung zuhanden der Brandschutzbehörde.
Besondere Leistungen QSS 3
1 Sichtung und Auswertung von Bauwerksakten, Bestandsaufnahmen, Zustandsanalysen und Erhebungen.
2 Kontrolle und Abstimmung der Mieterausbauten auf das übergeordnete Brandschutzkonzept des
Grundausbaus.
3 Erstellen von Konzepten und Nachweisen unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz.
4 Erstellen der Einsatzdokumente für die Feuerwehr in Zusammenarbeit mit Eigentümer- und Nutzerschaft und der zuständigen Behörde. Prüfen oder Erstellen der erforderlichen Dokumente wie Objektdaten, Adressliste, Zufahrtsplan, Gebäudepläne oder Lagerlisten.
5 Erstellen der Flucht- und Rettungswegpläne.
6 Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz zur Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention.
7 Unterstützung der Bauleitung bei der Mängelprävention bei den Mieterausbauten, z. B. durch Sensibilisierung der Fachplaner, Schulung der Bauleitung und der Errichter, Erstellen eines Ausführungsleitfadens Brandschutz für die Mieterausbauten.
8 Erstellen der erforderlichen Unterlagen und Einholen von Zustimmungen für die Anwendung im
Einzelfall bei der Brandschutzbehörde.
9 Erstellen eines Konzepts Brandsicherheit auf der Baustelle und der erforderlichen Unterlagen zur
Sicherstellung der Personensicherheit bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten unter
Weiterführung der Nutzung.
10 Kontrollbericht Brandschutz für Eigentümer- und Nutzerschaft bzw. für die Brandschutzbehörde.
Ggf. sind objektspezifisch weitere Leistungen erforderlich.
zu Ziffer 5.4.2 – Projektorganisation QSS 4
Das Organigramm zeigt mögliche vertragliche und fachliche Unterstellungen sowie Kommunikationsbeziehungen zwischen den Beteiligten:
Die Projektorganisation ist anzupassen bei:
a Bauvorhaben mit erforderlichem Sicherheitsbeauftragten Brandschutz: Der verantwortliche SiBe
Brandschutz ist für die Bau- respektive Nutzungsphase in die Projektorganisation einzubeziehen
(im Organigramm gestrichelt dargestellt);
b Bauvorhaben mit branchenspezifischer Qualitätssicherung (z. B. Holzbau, dämmschichtbildende
Brandschutzsysteme): Die erforderlichen Fachpersonen sind in die Projektorganisation einzubeziehen.
zu Ziffer 5.4.4 – Leistungsbild QS-Verantwortlicher Brandschutz QSS 4
Übliche Grundleistungen QSS 4
Siehe Anhang zu Ziffer 5.3.4 Übliche Grundleistungen QSS 3.
Besondere Leistungen QSS 4
Siehe Anhang zu Ziffer 5.3.4 Besondere Leistungen QSS 3.
Die Ausführungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen, Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt.
Legende:
Errichter
Mögliche vertragliche und fachliche Unterstellung sowie Kommunikationsbeziehung
Kommunikationsbeziehung
Kontrollorgan Brandschutz
Eigentümer-
und Nutzerschaft Brandschutzbehörde
SiBe Brandschutz
Gesamtleiter
QS-Verantwortlicher
Brandschutz
(Brandschutzexperte)
Fachplaner technischer
Brandschutz Fachplaner
