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title: "Kantonale Geoinformationsverordnung"
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provisions: 21
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# Kantonale Geoinformationsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der Leitungskataster-Daten für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie für die übrigen Geodaten des Kantons. *
2 Sie gilt subsidiär für die Geobasisdaten des Bundesrechts, für welche der Kanton
oder eine nachgeordnete Gebietskörperschaft zuständig ist.
3 Besondere Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendbarkeit des Bundesrechts
1 Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Bestimmungen der eidgenössischen Geoinformationsverordnung3) subsidiär anwendbar.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Qualität: Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien Vollständigkeit,
logische Konsistenz, Genauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.
2 Geografisches Informationssystem (GIS): Ein geografisches Informationssystem
ist ein System zur Erfassung, Bearbeitung, Verwaltung, Analyse und Präsentation
geografischer Daten. Geoinformationssysteme umfassen die dazu benötigte Hard-
und Software sowie die Geodaten.
1) BR 110.100
2) BR 217.300
3) SR 510.620
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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3 Fachlich zuständige kantonale Stelle: Unter der fachlich zuständigen kantonalen
Stelle ist sowohl die Fachstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Litera b des kantonalen Geoinformationsgesetzes als auch diejenige kantonale Stelle zu verstehen,
welche die Aufsicht über kantonale Geodaten hat, deren Erhebung, Nachführung
und Verwaltung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Regionen liegen.
2. Organisation und Zuständigkeiten

## Art. 4 {#art_4}

GIS-Kommission
1 Die GIS-Kommission:
a) behandelt alle Geschäfte im Bereich Geoinformation, welche von departementsübergreifender Bedeutung sind oder die Gesamtinteressen des Kantons
betreffen;
b) verfolgt die Entwicklung im Bereich der Geoinformation und entwickelt Strategien;
c) berät die Regierung im Bereich Geoinformation.
2 Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden.
3 Jedes Departement bestimmt ein bis zwei Mitglieder. Dabei sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der am GIS beteiligten Fachstellen zu berücksichtigen.
4 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stellt die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden.

## Art. 5 {#art_5}

Amt
1 Das Amt mit dem GIS-Kompetenzzentrum ist im Bereich Geoinformation für folgende Aufgaben zuständig:
a) Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung;
b) Vorbereitung der Geschäfte und Führen des Sekretariats für die GIS-Kommission;
c) Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen;
d) Beratung von kantonalen Stellen;
e) Betrieb des zentralen geografischen Informationssystems GIS der kantonalen
Verwaltung;
f) Erlass der erforderlichen technischen Weisungen unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen.
2 Es ist im Bereich der kantonalen Geodaten für sämtliche Aufgaben zuständig, welche in der eidgenössischen Geoinformationsverordnung dem Bundesamt für Landestopografie zugewiesen sind.
3 Es ist gegenüber den Fachstellen des Kantons weisungsberechtigt.
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## Art. 6 {#art_6}

Fachlich zuständige kantonale Stelle
1 Weist die eidgenössische Geoinformationsverordnung eine Aufgabe der jeweils zuständigen Fachstelle zu, so ist im Bereich der kantonalen Geodaten die fachlich zuständige kantonale Stelle für diese Aufgabe zuständig.
2 Sie ist zuständig für die Erteilung, die Beschränkung oder die Verweigerung des
Zugangs zu den beschränkt öffentlich zugänglichen eidgenössischen oder kantonalen Geodaten.

## Art. 7 {#art_7}

Anhörung interessierter Kreise
1 Bei der Vorbereitung strategischer Entscheide im Geoinformationsbereich, welche
sich auch ausserhalb der kantonalen Verwaltung auswirken, sind die interessierten
Kreise anzuhören.
3. Geodaten und Geodienste

## Art. 8 {#art_8}

Geodatenkataloge
1 Das Departement führt:
a) einen Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts mit der Bezeichnung der
Zuständigkeiten im Kanton Graubünden;
b) einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts mit der Bezeichnung
der Zuständigkeiten, der Zugangsberechtigungsstufe, der Zugehörigkeit zum
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und der Notwendigkeit zur Bereitstellung eines Download-Dienstes;
c) einen Katalog der übrigen öffentlichen Geodaten des Kantons mit der Bezeichnung der Zuständigkeiten.
2 Es sorgt für eine angemessene Publikation dieser Kataloge.

## Art. 9 {#art_9}

Referenzdaten
1 Die eigentümerverbindlichen Geobasisdaten werden auf die Daten der amtlichen
Vermessung referenziert. Soweit zweckmässig gilt dies auch für die behördenverbindlichen Geobasisdaten.

## Art. 10 {#art_10}

Erweiterungen von Geodatenmodellen
1 Die minimalen Geodatenmodelle des Bundes können durch die Fachstelle nötigenfalls erweitert werden, um die kantonalen Mehranforderungen zu erfüllen.

## Art. 11 {#art_11}

Beschreibungssprache
1 Das Amt legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten und Metadaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf nationaler und internationaler Ebene.
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## Art. 12 {#art_12}

Qualität
1 Die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten zuständige Stelle stellt deren Qualität sicher.
2 Das Amt stellt allgemein nutzbare Instrumente zur Qualitätsprüfung zur Verfügung.

## Art. 13 {#art_13}

Historisierung
1 Die Historisierung wird durch die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung
zuständige Stelle vorgenommen.
2 Die Historisierung kann von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden.

## Art. 14 {#art_14}

Haltung und Archivierung von Geodaten
1. Kantonale Fachstellen
1 Die Geodaten der kantonalen Fachstellen werden im zentralen geografischen Informationssystem der kantonalen Verwaltung gehalten.
2 Das Amt stellt die für die Archivierung und Historisierung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.
3 Das Amt legt in Absprache mit der Fachstelle und dem Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.

## Art. 15 {#art_15}

2. Kommunale und regionale Fachstellen
1 Die Geodaten, welche von den Gemeinden und Regionen erhoben, nachgeführt
und verwaltet werden, sind von diesen in einem zweckmässigen System zu archivieren.
2 Die Archivierung kann auch von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle übernommen werden.
3 Das Amt legt in Absprache mit der fachlich zuständigen kantonalen Stelle und dem
Staatsarchiv das Archivierungskonzept für die Geodaten fest.

## Art. 16 {#art_16}

Langzeitarchivierung
1 Das Staatsarchiv ist zuständig für die Langzeitarchivierung der archivwürdigen
Geodaten.

## Art. 17 {#art_17}

Angabe der Aktualität
1 Eidgenössische und kantonale Geodaten sind von allen Nutzern mit Angaben bezüglich der Aktualität zu versehen.
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## Art. 18 {#art_18}

Technische Weisungen
1 Das Amt kann unter Mitwirkung der fachlich zuständigen kantonalen Stellen technische Weisungen zu den Darstellungsmodellen, zu den Geometadaten, zur Qualität,
zur Historisierung, zur Archivierung von Geodaten und zu den Geodiensten erlassen.
4. Übermittlung von Geodaten

## Art. 19 {#art_19}

Datenaustausch unter Behörden
1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährt anderen
Stellen des Kantons, der Regionen oder der Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu
den Geobasisdaten durch einen Download-Dienst oder, wo dies nicht möglich ist, in
einer anderen geeigneten elektronischen Form.

## Art. 20 {#art_20}

Übermittlung von Geobasisdaten
1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständigen kommunalen oder regionalen Stellen haben die Geodaten, die zur Veröffentlichung und Abgabe bestimmt sind, innert der von der fachlich zuständigen kantonalen Stelle festgelegten
Frist abzuliefern.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.02.2012 15.02.2012 Erlass Erstfassung -
17.05.2016 01.06.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2016-008
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 07.02.2012 15.02.2012 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 17.05.2016 01.06.2016 geändert 2016-008
