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title: "Reglement über die Generelle Wasserversorgungsplanung"
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provisions: 10
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# Reglement über die Generelle Wasserversorgungsplanung

## Artikel 1 {#art_1}

Grundsätze
1 Die Mindestanforderungen an die Generelle Wasserversorgungsplanung
(GWP) gelten für alle Gemeinden unabhängig von ihrer Grösse und Wasserversorgungsstruktur sowie der Anzahl der Wasserversorgungen im Zuständigkeitsgebiet.
2 Die Erarbeitung der GWP stützt sich auf bestehende oder zu erarbeitende
Daten und Grundlagen der Wasserversorgungen, namentlich zum Löschschutz, zur landwirtschaftlichen Strukturverbesserung, zum Selbstkontrollkonzept der Wasserversorgung sowie zur Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen.

## Artikel 2 {#art_2}

GWP-Wegleitung
1 Das Amt für Umwelt erlässt nach Absprache mit Gemeinden und Wasserversorgungen eine Wegleitung für die generelle Wasserversorgungsplanung
(GWP-Wegleitung).
2 Die GWP-Wegleitung regelt die Mindestanforderungen im Detail. Sie berücksichtigt dabei die Empfehlungen des Fachverbands für Wasser, Gas
und Wärme (SVGW).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.7025 Kanton Uri
3 Die GWP-Wegleitung beinhaltet die Planungsvorgaben, namentlich zum
Zuständigkeitsgebiet, zu den strategischen und technischen Zielen, zu den
Planungs- und Bemessungsansätzen für den Wasserhaushalt, die Wasserspeicherung und Wasserverteilung. Sie enthält zudem ein Pflichtenheft für
den Technischen Bericht, namentlich zur Beschreibung der bestehenden
Wasserversorgungen und zur Wasserbilanzierung sowie zur Analyse mit
Massnahmenplanung inklusive deren Priorisierung und Kosten.

## Artikel 3 {#art_3}

Genehmigung
1 Der Regierungsrat genehmigt die GWP, wenn die Mindestanforderungen
erfüllt sind und sie der Wasserversorgungsstrategie des Kantons Uri entspricht.
2 Kantonsbeiträge

## Artikel 4 {#art_4}

Beitragsgesuch
1 Bevor die Planungsarbeiten vergeben werden, ist beim Amt für Umwelt ein
Beitragsgesuch einzureichen.
2 Der Vorgehensplan und das Beitragsgesuch enthalten:
a) das vorgesehene Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde nach Artikel 53a KUG
b) das Arbeitsprogramm
c) den Ablauf des Projekts und dessen Kontrolle
d) einen Kostenvoranschlag
e) einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter
f) eine Begründung für die massgeblichen Planungskosten, die aufgrund der Mindestanforderungen erforderlich werden

## Artikel 5 {#art_5}

Prüfung Beitragsgesuch
1 Das Amt für Umwelt prüft den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch.
2 Die zuständige Behörde nach Artikel 8 stellt den Kantonsbeitrag in Aussicht.

## Artikel 6 Kanton Uri 40.7025 {#art_6}

Massgebliche Planungskosten
1 Massgeblich sind die Planungskosten für die Zusammenstellung des Inhalts der GWP nach Artikel 2 sowie für das Zusammentragen, die Auswertung und die Analyse der Grundlagen und Daten nach Artikel 1 Absatz 2.
2 Nicht massgeblich sind weitere Kosten namentlich für die Erfassung, Erhebung oder Abklärung von Grundlagen und Daten der GWP nach Artikel 1
Absatz 2.
3 Beiträge werden nur an Honorarkosten für Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden. Als qualifiziert gelten Personen, die als Fachplanerinnen und Fachplaner in Wasserversorgungsanlagen inklusive Organisation und Finanzierung von Wasserversorgungen tätig sind, und über entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Generellen Wasserversorgungsplanung verfügen.
4 Als Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze
der Tarife gemäss Weisung des Kantons Uri zu den Honorartarifen anerkannt.
5 Nicht anerkannt werden Lohnkosten von Mitarbeitenden der Gemeinden
und Wasserversorgungen sowie Honorarkosten für Arbeiten, die über die
beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Gemeinde gehören.
6 Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde verbleiben.

## Artikel 7 {#art_7}

Schlussabrechnung
1 Mit der Einreichung der GWP zur Genehmigung hat die Gemeinde eine
von ihr geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen
massgeblichen Planungskosten einzureichen.

## Artikel 8 {#art_8}

Beitragsverfügung
1 Über den Kantonsbeitrag entscheidet:
a) bis 50'000 Franken das Amt für Umwelt
b) bis 100'000 Franken die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
c) über 100'000 Franken der Regierungsrat
40.7025 Kanton Uri

## Artikel 9 {#art_9}

Übergangsbestimmung
1 Die Gemeinden haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses
Reglements erstmalig eine GWP oder die Anpassung einer bestehenden
GWP an das neue Recht zur Genehmigung einzureichen.
2 Mit erster Einreichung einer GWP im Rahmen des neuen Rechts ist eine
Regelung der Zuständigkeit und Aufgaben im Zuständigkeitsgebiet der
Gemeinde nach Artikel 53a KUG formell abzuschliessen. In begründeten
Fällen kann der formelle Abschluss dieser Regelung bis spätestens innerhalb der Frist nach Absatz 1 umgesetzt werden.

## Artikel 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Kanton Uri 40.7025
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
02.09.2025 01.10.2025 Erlass Erstfassung AB 12.09.2025
40.7025 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 02.09.2025 01.10.2025 Erstfassung AB 12.09.2025
