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title: "Ausführungsvorschriften zum Reglement über die befristete Überbrückungsfinanzierung für Photovoltaik-Anlagen auf der Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) des Bundes in der Stadt Zürich"
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provisions: 9
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# Ausführungsvorschriften zum Reglement über die befristete Überbrückungsfinanzierung für Photovoltaik-Anlagen auf der Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) des Bundes in der Stadt Zürich

## Art. 1 {#art_1}

Erstellung der Photovoltaik-Anlage
Mit der Erstellung oder einer allfälligen Änderung der Photovoltaik-Anlage darf erst begonnen werden, wenn das ewz die Überbrückungsfinanzierung schriftlich bewilligt hat.

## Art. 2 {#art_2}

Verbindlichkeit der Angaben im Gesuch um Überbrückungsfinanzierung
1Die im vollständigen Gesuch gemäss Art. 4 des Reglements über
die befristete Überbrückungsfinanzierung für Photovoltaik-Anlagen auf der Warteliste der kostendeckenden Einspeisevergütung
(KEV) des Bundes in der Stadt Zürich (Reglement, AS 732.321)
an das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) gemachten Angaben zur Photovoltaik-Anlage sowie die dazu eingereichten Unterlagen sind verbindlich.
2Weicht die Photovoltaik-Anlage von den im Gesuch gemachten
Angaben ab, ist vor Baubeginn ein neues Gesuch gemäss Art. 4
des Reglements einzureichen. Der neue Entscheid der nationalen Netzgesellschaft für die Anlage ist dem neuen Gesuch
beizulegen.

## Art. 3 {#art_3}

Abnahme und Betrieb der Photovoltaik-Anlage
1Das ewz nimmt die Photovoltaik-Anlage ab. Die Lieferung der
Energie beginnt nach der Abnahme und nach erfolgter Erfassung
der Produktionsmenge in der Herkunftsnachweis-Datenbank.
2Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Photovoltaik-Anlage nach Inbetriebnahme sachgemäss zu betreiben und
zu unterhalten.

## Art. 4 {#art_4}

Auszahlung der Überbrückungsfinanzierung
1Die Überbrückungsfinanzierung wird entsprechend den Bestimmungen für die KEV entrichtet. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich.
2Die Überbrückungsfinanzierung wird während der Geltungsdauer des Reglements oder bis zur Ausschöpfung des dafür bewilligten Objektkredits ausbezahlt.
3Für die Bewilligung der Überbrückungsfinanzierung ist der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs massgebend
(Datum des Poststempels).

## Art. 5 {#art_5}

Messkosten
1Das ewz stattet die Photovoltaik-Anlage mit einer Messvorrichtung aus. Die erforderlichen vierteljährlichen Ablesungen der
Messdaten werden der Betreiberin oder dem Betreiber der Photovoltaik-Anlage – gestützt auf das Reglement über die Verrechnung besonderer Dienstleistungen und Umtriebe des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (AS 732.212) zum jeweils geltenden
Tarif – in Rechnung gestellt.

## Art. 6 {#art_6}

Herkunftsnachweis
1Die Betreiberin oder der Betreiber lässt die Photovoltaik-Anlage in der Herkunftsnachweis-Datenbank der Nationalen Netzgesellschaft registrieren. Die Kosten für die Aufnahme und die
Verwaltung in der Herkunftsnachweis-Datenbank übernimmt für
die Dauer der Überbrückungsfinanzierung das ewz.
2Während der Dauer der Überbrückungsfinanzierung darf der
ökologische Mehrwert nicht an Dritte verkauft werden.

## Art. 7 {#art_7}

Rückerstattung der Überbrückungsfinanzierung
Sollte der Bund aufgrund einer Anpassung der Energieverordnung anstelle der KEV für Anlagen, die eine Überbrückungsfinanzierung erhalten, eine Einmalvergütung auszahlen, ist dem ewz
die ausgerichtete Überbrückungsfinanzierung zurückzuerstatten.

## Art. 8 {#art_8}

Geltungsdauer
Die Ausführungsvorschriften gelten, so lange das Reglement
über die befristete Überbrückungsfinanzierung für Photovoltaik-
Anlagen auf der Warteliste der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) des Bundes in der Stadt Zürich in Kraft ist.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
