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title: "Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung"
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# Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser
Polizei und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung
der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.
2 Für die verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere durch Vereinfachung der
Abläufe und durch Nutzen von Synergien, sollen zusätzliche Mittel für den
Einsatz gewonnen werden.

## Art. 2 {#art_2}

Verantwortlichkeiten
1 Die Führungsverantwortung für polizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt
beim Kanton Schaffhausen. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für
die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
2 Die Schaffhauser Polizei und das GWK tragen die Einsatzverantwortung
für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider
Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
354.113 Kanton Schaffhausen
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Schaffhausen übertragenen Aufgaben im Grenzraum gemäss Art. 10 nach den definierten Abläufen selbständig aus.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtliche Grundlagen
1 Die Angehörigen der Schaffhauser Polizei und des GWK richten sich bei
der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht
des Bundes und des Kantons. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen:
a) Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL
2005 S. 7149; Art 1 Abs. 3)
b) Zollgesetz (ZG) vom 18. März 2005 (SR 631.0; Art. 3, Art. 96, 97 und
100 ff)
c) Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG; BBl 2005 S. 7365)
d) Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
e) Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz VG; SR 170.32)
f) Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 (SR 741.03)
g) Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)
h) Verfassung des Kantons Schaffhausen (KV) vom 17. Juni 2002
(SHR 101.000, Art. 65 Abs. 4)
i) Gesetz über die Organisation des Polizeiwesens (Polizeiorganisationsgesetz) vom 21. Februar 2000 (SHR 354.100, Art. 12 Abs. 2)
j) Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember
1986 (SHR 320.100)

## Art. 4 {#art_4}

Informationsaustausch und Koordination der Einsätze
1 Die Schaffhauser Polizei und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich
der inneren Sicherheit von Belang sind.
2 Das Kommando der Schaffhauser Polizei und das Regionenkommando
Schaffhausen / Thurgau des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der
Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.
Kanton Schaffhausen 354.113
3 Zur Sicherstellung des Informationsaustausches und der Koordination der
Einsatzschwergewichte finden regelmässige gemeinsame Treffen statt. Zusätzlich betreiben die Schaffhauser Polizei und das GWK ein Verbindungsbüro, welches der gegenseitigen Qualitätskontrolle dient und für die Beantwortung allfälliger Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit zuständig ist.
4 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK
und der Schaffhauser Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar
gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über
die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

## Art. 5 {#art_5}

Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen
1 Die Schaffhauser Polizei und das GWK können für gemeinsame Aktionen
gemischte Teams einsetzen, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam
erfüllen.

## Art. 6 {#art_6}

Gegenseitige Unterstützung
1 Die Schaffhauser Polizei und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der
Zweckmässigkeit.

## Art. 7 {#art_7}

Nutzung des Funknetzes Polycom
1 Die Schaffhauser Polizei und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom.

## Art. 8 {#art_8}

Ausbildung
1 Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.

## Art. 9 {#art_9}

Zugriff auf Informationssysteme
1 Das GWK und die Schaffhauser Polizei gewähren sich gegenseitig Zugriff
auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig
und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage.
354.113 Kanton Schaffhausen
3 Die Einzelheiten des gegenseitigen Informationszugriffes werden in einer
separaten Vereinbarung festgelegt.

## Art. 10 {#art_10}

Einsatzraum des GWK
1 Der Einsatzraum des GWK für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) sowie
im mobilen Einsatz das gesamte Kantonsgebiet (Grenzraum), sofern die
Kontrolltätigkeit einen Zusammenhang zu einem Grenzübertritt aufweist
oder im Rahmen der Aufgaben des GWK gemäss Zollgesetz vom 18. März
2005 stattfindet.

## Art. 11 {#art_11}

Grenzpolizeiliche Kontrollen im Bahnverkehr
1 Das GWK nimmt die grenzpolizeilichen Kontrollen im internationalen Bahnverkehr (Regionalzüge und internationale Züge) wie bis anhin wahr. Es betreibt hierzu einen Grenzwachtposten im Bahnhof Schaffhausen.

## Art. 12 {#art_12}

Alarmfahndung
1 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Posten gemäss Absprache mit der Schaffhauser Polizei.

## Art. 13 {#art_13}

Haftung
1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige der Polizei oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende
Partei. Diese kann bei Vorliegen von grobem Verschulden Rückgriff auf die
Auftrag nehmende Partei nehmen.

## Art. 14 {#art_14}

Ersatz der Auslagen; Abwicklung der Überweisungen
1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Bussenerhebung
zu Gunsten der Kantone entstehen, entrichtet der Kanton Schaffhausen eine
Entschädigung von 15 Prozent der abgelieferten Bussen und Depositen an
die Eidgenössische Zollverwaltung.
2 Die Zollorgane stellen sicher, dass die durch sie zugunsten des Kantons
Schaffhausen erhobenen Bussen und Depositen an die dafür zuständige
zentrale Stelle des Kantons überwiesen werden samt den für die Zuordnung
der einzelnen Zahlungen notwendigen Angaben.
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2 Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit
2.1 Allgemeines

## Art. 15 {#art_15}

Systematik
1 Teil 2 bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Schaffhausen
dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung übertragen hat. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
2 Die Schaffhauser Polizei und das GWK bzw. die EZV können die Anhänge
im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache mit der zuständigen
Untersuchungsbehörde anpassen.

## Art. 16 {#art_16}

Zuständigkeit innerhalb der EZV
1 Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird
dies nachfolgend durch den Vermerk «(EZV)» bezeichnet.

## Art. 17 {#art_17}

Befugnisse der Angehörigen des GWK
1 Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben polizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Schaffhauser Polizei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale
Recht bleibt vorbehalten.

## Art. 18 {#art_18}

Weisungen der Untersuchungsbehörden
1 Für die Umsetzung und Erledigung der in dieser Vereinbarung geregelten
Tatbestände erlassen die zuständigen Untersuchungsbehörden in Zusammenarbeit mit dem GWK soweit notwendig entsprechende Weisungen.
2.2 Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

## Art. 19 {#art_19}

Personen- , Sach- und Fahrzeugfahndung
1 Amtshilfe im Busseninkasso: Anhang 1.
2 Aufenthaltsnachforschung: Anhang 2.
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3 Fernhaltemassnahmen: Anhang 3.
4 Eröffnung Einreisesperre: Anhang 4.

## Art. 20 {#art_20}

Widerhandlungen AuG
1 Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt: Anhang 5.
2 Schwarzarbeit: Anhang 6.
3 Schleppertätigkeit: Anhang 7.
4 Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU: Anhang 8.
5 Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise (EZV): Anhang 9.
6 Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S: Anhang 10.
7 Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen : Anhang 11.
8 Formlose Wegweisung: Anhang 11a.

## Art. 21 {#art_21}

Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)
1 Kleinstmengen von Betäubungsmitteln: Anhang 12.

## Art. 22 {#art_22}

Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)
1 Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen: Anhang 13.
2 Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und
Schiesspulver: Anhang 14.

## Art. 23 {#art_23}

Strassenverkehrsrecht (EZV)
1 SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und / oder unter Drogeneinfluss:
Anhang 15.
2 SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren
ohne Führerausweis: Anhang 16.
3 SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit Verordnung: Anhang 17.
4 Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein: Anhang 18.
Kanton Schaffhausen 354.113
5 Widerhandlungen gegen Art. 22 SDR (Gefahrengut): Anhang 19.
6 Sonntags- und Nachtfahrverbot: Anhang 20.
7 SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht): Anhang 21.
8 Radarwarngeräte: Anhang 22.
9 Ordnungsbussen: Anhang 23.

## Art. 24 {#art_24}

Verschiedene Bereiche (EZV)
1 Pilz- und Pflanzenschutz: Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze.
2 Jagd- und Fischereigesetzgebung: Vollzug eidgenössischer und kantonaler
Gesetze.
3 Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften: Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze.
2.3 Verfahren

## Art. 25 {#art_25}

Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei
1 In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei
bei einer Dienststelle des GWK.

## Art. 26 {#art_26}

Rapportierung
1 Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System.

## Art. 27 {#art_27}

Information der Öffentlichkeit
1 Bei Ereignissen, in welche beide Partner involviert sind, wird das Vorgehen
bezüglich Medieninformation zwischen den Informationsverantwortlichen gegenseitig abgesprochen.

## Art. 28 {#art_28}

Inkrafttreten und Publikation
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
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2 Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
A1 Anhänge 1–23
Art. A1-1
1 Die Anhänge können bei der Schaffhauser Polizei, Chef Zentrale Dienste
Sicherheitspolizei, Beckenstube 1, 8200 Schaffhausen, eingesehen werden.
1) Amtsblatt 2004, S. 293.
Kanton Schaffhausen 354.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.05.2008 01.06.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 881
354.113 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.05.2008 01.06.2008 Erstfassung Abl. 2008, S. 881
