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title: "G vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG)"
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# G vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG)

## Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz {#art_1}

Unter dem Namen "Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe" (LAK) wird eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Der Sitz der Stiftung wird in den Statuten festgelegt.

## Art. 2 Bezeichnungen und anwendbares Recht {#art_2}

1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen ergänzend Anwendung.

## Art. 3 Zweck {#art_3}

1) Zweck der Stiftung ist die Gewährleistung einer bestmöglichen Pflege, Betreuung und Beratung der im Land wohnhaften Betagten, Kranken und Hilfebedürftigen sowie die Gewährleistung vorbeugender Massnahmen, um der Entstehung von Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken.
2) Die Stiftung betreibt Alters- und Pflegeheime oder sonstige Unterkünfte für Betagte und Hilfebedürftige.
3) Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
a) ambulante Beratung von Betagten, Kranken und Hilfebedürftigen einschliesslich Organisation und Durchführung von vorbeugenden Massnahmen;
b) Koordinierung und Unterstützung privater Aktivitäten in den Bereichen Alters- und Krankenhilfe;
c) Aus- und Weiterbildung von Personen, die im Bereich der Alters- und Krankenhilfe tätig sind;
d) Pflege von Kontakten mit den zuständigen Behörden, Beratung derselben sowie Stellung allfälliger Anträge für behördliche Massnahmen, die zur Verbesserung der Situation oder zur Abstellung von Missständen erforderlich erscheinen.
4) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.

## Art. 4 Stiftungsvermögen {#art_4}

Das Stiftungsvermögen besteht aus allen Vermögenswerten, welche der Stiftung anlässlich ihrer Errichtung oder später gewidmet werden.

## Art. 5 Einkünfte {#art_5}

Einkünfte der Stiftung sind:
a) Beiträge von Land und Gemeinden;
b) Entgelte für die von der Stiftung erbrachten Dienstleistungen;
c) Spenden;
d) sonstige Einkünfte.

## Art. 6 Zusammensetzung und Arbeitsweise {#art_6}

1) Der Strategierat besteht aus den Vorstehern der elf Gemeinden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
2) Das geschäftsmässig für die Stiftung zuständige Regierungsmitglied sowie der Präsident des Stiftungsrates nehmen mit beratender Funktion an den Sitzungen des Strategierates teil.
3) Der Strategierat zieht nach Bedarf externe Fachleute zu seinen Beratungen bei. Die Regierung kann dem Strategierat Fachpersonal der Landesverwaltung zur Verfügung stellen.
4) Der Strategierat legt Einzelheiten zu seiner Arbeitsweise und Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest.

## Art. 7 Aufgaben {#art_7}

Der Strategierat legt vorbehaltlich Art. 14 Abs. 2 Bst. a die grundsätzliche Strategie der Stiftung einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung fest. Er holt dazu Vorschläge des Stiftungsrates ein.

## Art. 8 Organe {#art_8}

Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.

## Art. 10 b) Aufgaben {#art_10}

1) Dem Stiftungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu:
a) die Oberleitung der Stiftung;
b) der Erlass und die Änderung der Statuten;
c) der Erlass des Organisations- und des Personalreglements;
d) die Finanzplanung und die Finanzkontrolle, soweit für die Führung der Stiftung erforderlich;
e) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Geschäftsleitung;
f) die Erarbeitung eines Entwurfs der grundsätzlichen Strategie einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung zu Handen des Strategierates;
g) die Umsetzung der vom Strategierat beschlossenen und von der Regierung genehmigten grundsätzlichen Strategie unter Beachtung der festgelegten Eckwerte der Finanzplanung;
h) die Erstellung des Jahresbudgets und des Geschäftsberichts.
2) In den Statuten können die Aufgaben des Stiftungsrates näher umschrieben und erweitert werden.

## Art. 11 Geschäftsleitung {#art_11}

1) Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden vom Stiftungsrat nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
2) Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Stiftung verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden in den Statuten und im vom Stiftungsrat zu erlassenden Organisationsreglement bestimmt.

## Art. 12 Revisionsstelle {#art_12}

1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts mit der Massgabe, dass eine Abschlussprüfung (Art. 1058 Abs. 1 PGR) durchzuführen ist.
3) In den Statuten können der Revisionsstelle weitere Aufgaben zugewiesen werden, sofern die Unabhängigkeit der Revisionsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird.

## Art. 13 Erstellung des Geschäftsberichts {#art_13}

Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Stiftung wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.

## Art. 13a Verarbeitung personenbezogener Daten {#art_13a}

1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 3 erforderlich ist.
2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 dürfen nur durch Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.

## Art. 14 Regierung {#art_14}

1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
a) die Genehmigung der vom Strategierat beschlossenen grundsätzlichen Strategie einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung;
b) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
c) die Genehmigung der Statuten;
d) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
e) die Genehmigung des Jahresbudgets und des Geschäftsberichts sowie die Entlastung des Stiftungsrates;
f) die Wahl der Revisionsstelle;
g) die Festlegung und Änderung der Beteiligungsstrategie.
3) Die Regierung genehmigt das Jahresbudget, wenn:
a) die Eckwerte der Finanzplanung eingehalten werden; oder
b) die Mehrheit der Gemeinden einer Nichteinhaltung der Eckwerte zugestimmt hat.
4) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.

## Art. 15 Rechtsnachfolge {#art_15}

1) Die Stiftung tritt in alle Rechte und Pflichten der privatrechtlichen Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe ein.
2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die erforderlichen Änderungen im Handelsregister zur Eintragung anzumelden.

## Art. 16 Inkrafttreten {#art_16}

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Oktober 2010 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
