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title: "Wegverordnung"
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provisions: 9
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# Wegverordnung

## § 1 {#par_1}

Zuständige Behörden
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach
dem Weggesetz vom 23. Oktober 19902.
2 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft3 ist die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im
Sinn von Artikel 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober
19854 (Fuss- und Wanderweggesetz) und nimmt die im Weggesetz der zuständigen
Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes geregelt ist.

## § 2 {#par_2}

Projektbewilligungsgesuch, Beilagen
1 Mit dem Projektbewilligungsgesuch sind die für eine umfassende und abschliessende
Prüfung und Beurteilung des Wegprojektes notwendigen Unterlagen einzureichen.
1 SRL Nr. 758a
2 SRL Nr. 758a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in
den §§ 1, 3 und 7 die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
4 SR 704. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2004 227
2 Nr. 758b

## § 3 {#par_3}

Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde
1 Kantonale Behörde im Sinn von § 13 Absatz 2b des Weggesetzes ist
a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Projektbewilligung
nach dem Weggesetz mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist; dabei handelt die Dienststelle Raum und
Wirtschaft als Instruktionsinstanz,
b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.
2 Hat gestützt auf § 13 Absatz 2a des Weggesetzes der Regierungsrat zu entscheiden,
handelt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als Instruktionsinstanz.

## § 4 {#par_4}

Koordination
1 Ist die Projektbewilligung nach dem Weggesetz mit weiteren Bewilligungen oder Verfügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, finden die Vorschriften in § 65 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20015 sinngemäss Anwendung.
§ 5 * Einsprachen
1 Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen
Einsprachen an den Zivilrichter.

## § 6 {#par_6}

Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
1 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann
im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 14 des Weggesetzes entschieden
werden über
a. örtlich begrenzte Wegprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen,
b. Wegprojekte, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern und
sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken,
c. zeitlich befristete Wegprojekte,
d. Wegprojekte mit Baukosten unter 80 000 Franken,
e. andere Wegprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.
2 Sind neben der Projektbewilligung nach dem Weggesetz in der gleichen Sache weitere
Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Wegprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.
5 SRL Nr. 736
Nr. 758b 3
2 Private Fachorganisationen

## § 7 {#par_7}

1 Kantonale Fachorganisation ist der Verein Luzerner Wanderwege.
2 Die Behörden können den Verein Luzerner Wanderwege insbesondere beiziehen
a. bei Bauvorhaben, die grössere Auswirkungen auf Fuss- und Wanderwege haben,
b. zur Festlegung von Ersatzmassnahmen, die umfangreiche Abklärungen erfordern,
c. zur Kennzeichnung der Wanderwege.
3 Der Verein Luzerner Wanderwege erfüllt für die Dienststelle Raum und Wirtschaft die
im Leistungsauftrag der Dienststelle festgelegten Aufgaben.
4 Die Gemeinden können die ihnen im Gesetz zugewiesenen Aufgaben oder die Begutachtung von Fragen im Zusammenhang mit Fuss- und Wanderwegen dem Verein Luzerner Wanderwege oder den lokalen Verkehrs- oder Kurvereinen übertragen.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 8 {#par_8}

Übergangsbestimmung
1 Das in der Wanderkarte Luzern und angrenzende Gebiete mit Ob- und Nidwalden im
Massstab 1 : 60 000 vom Juni 1989 eingezeichnete Netz von Fuss- und Wanderwegen
gilt so lange als provisorischer Richtplan der Fuss- und Wanderwege des Kantons Luzern gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Fuss- und Wanderweggesetzes, bis die Richtpläne
im Sinn der §§ 1 und 2 des Weggesetzes vom Regierungsrat genehmigt worden sind.

## § 9 {#par_9}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollzugsverordnung zum Weggesetz (Wegverordnung, WegV) vom 15. Januar
19916 wird aufgehoben.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 G 1991 49 (SRL Nr. 758b)
4 Nr. 758b
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.03.2004 01.04.2004 Erstfassung G 2004 227
§ 5 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
Nr. 758b 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.03.2004 01.04.2004 Erlass Erstfassung G 2004 227
11.12.2007 01.01.2008 § 5 geändert G 2007 445
