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title: "Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich"
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provisions: 6
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# Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich

## § 1 Grundsatz {#par_1}

Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich erhebt für seine
Dienstleistungen Gebühren.
Allgemeine

## § 2 Leistungen {#par_2}

1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen
sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem
jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Die Gebühren für Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt
sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
4 Für gemeinsame Beratungen von Familien und Gruppen ab drei
Personen kann das Zentrum für Reisemedizin Familien- und Gruppentarife festlegen.

## § 3 Laboranalysen {#par_3}

1 Die Gebühren für zentrumsintern durchgeführte Laboranalysen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem
jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunktwert.
3 Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
Besondere

## § 4 Untersuchungen {#par_4}

1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben.
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen
zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
Arzneimittel
und andere

## § 5 Waren {#par_5}

1 Der Verkaufspreis für Arzneimittel und andere Waren richtet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für
Gesundheit.
415.439.4 Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
2 Wo der Verkaufspreis nicht durch die Spezialitätenliste vorgegeben
ist, setzt das Zentrum für Reisemedizin den Preis marktkonform fest.

## § 6 Rechnungstellung {#par_6}

1 Gebühren gemäss dieser Verordnung sind grundsätzlich vor
der zu erbringenden Leistung vor Ort zu entrichten. Vorbehalten bleibt
die Rechnungstellung für Leistungen in Abwesenheit.
2 Gebühren gemäss § 2 Abs. 4 werden den einzelnen Mitgliedern
der Familie oder Gruppe anteilmässig auferlegt.
3 Arzneimittel und andere Waren werden erst nach Bezahlung des
Verkaufspreises abgegeben.
4 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.
1 OS 75, 171; Begründung siehe ABl 2020-01-10.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
