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title: "Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen"
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provisions: 10
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# Standeskommissionsbeschluss zur Verordnung über Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieser Beschluss legt das Nähere für die Ausführung der Verordnung über
Beiträge an den Unterhalt von Strassen und Seilbahnen vom 25. November
1986 fest.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten des Unterhalts von Flurstrassen, Strassen von Weggemeinschaften, Waldstrassen, privaten Strassen,
Zufahrten und Seilbahnen.
2 Keine Beiträge werden geleistet im Falle von Kantons- und Bezirksstrassen, Nationalstrassen, Radwegen, Fusswegen, Feldwegen sowie Rückegassen und -wegen im Wald.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Naturstrassen sind wenig befestigte Fahrwege mit einer Fundationsschicht
und einer Planie (Planiekies); sie lassen sich nicht staubfrei machen oder
halten.
2 Belagsstrassen haben einen Unterbau (Tragschicht) und einen festen
Oberbau (Deckschicht).
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
913.021 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Betonstrassen haben denselben Aufbau wie Belagsstrassen, wobei die
oberste Schicht aus Betonplatten besteht. Sie werden bevorzugt bei hohen
Beanspruchungen eingesetzt.

## Art. 4 {#art_4}

Seilbahnen
1 Beiträge sind möglich für folgende Seilbahnen:
a) Wasserauen - Kleinhütten
b) Seealp - Mesmer
c) Rässenaueli - Ebenalp
d) Lehmen - Schäfler
e) Seealp - Meglisalp

## Art. 5 f) Güllen - Seck {#art_5}

Unterhalt der Strassen
1 Der allgemeine Unterhalt der Strassen umfasst alle baulichen Massnahmen, die nötig sind, um den Bestand, das gefahrlose Befahren und die Verkehrssicherheit der Anlage zu gewährleisten. Darin eingeschlossen sind
Nebenanlagen wie Entwässerungskanäle und -schächte.
2 Strassen sind regelmässig zu reinigen. Bei ganzjährig befahrenen Strassen
gehört auch die Schneeräumung zum Unterhalt.
3 Die Strasseneigentümerschaft nimmt regelmässig Kontrollen des Werks
und der Entwässerungsanlagen vor, mindestens aber alle fünf Jahre. Der
Bezirk kann einen Bericht über die Kontrollen verlangen.
4 Kleine Schäden sind rasch zu beheben.

## Art. 6 {#art_6}

Unterhalt der Seilbahnen
1 Der Unterhalt der Seilbahnen umfasst alle Arbeiten, die erforderlich sind
zur Gewährleistung der dauernden und sicheren Nutzung der Anlage. Verantwortlich für den Unterhalt ist die Werkeigentümerschaft.
2 Die Einhaltung der geltenden Vorschriften für Seilbahnen der entsprechenden Kategorie sowie die jährliche Zustandskontrolle sind zu gewährleisten.
3 Die Rapporte der durchgeführten Unterhaltsmassnahmen gemäss Art. 6
Abs. 2 sind durch die Werkeigentümerschaft zu unterzeichnen. Dem Bezirk
sind die Rapporte auf Verlangen herauszugeben.

## Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 913.021 {#art_7}

Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung umfasst die Bilanz und die Erfolgsrechnung.
2 Die Bilanz weist die verfügbaren finanziellen Mittel und die bestehenden
Verbindlichkeiten nach.
3 Die Erfolgsrechnung beinhaltet insbesondere
a) die jährlichen Aufwände für den Unterhalt samt Schneeräumung;
b) die jährliche Beitragsleistung der Eigentümerinnen und Eigentümer
der Strassen und Seilbahnen an den Unterhaltsaufwand;
c) die jährlichen Bezirksbeiträge an den Unterhalt der Strassen und
Seilbahnen.
4 Nach dem Jahresabschluss sind dem zuständigen Bezirk die Bilanz und
die Erfolgsrechnung einzureichen.

## Art. 8 {#art_8}

Abzüge
1 Werden die Verpflichtungen gemäss diesem Beschluss nicht wahrgenommen, entfällt der Anspruch auf Beiträge.

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsbestimmung
1 Gesuche für das Abrechnungsjahr 2020 oder ein früheres Jahr werden
nach bisherigem Recht überprüft.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
913.021 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-44
Kanton Appenzell Innerrhoden 913.021
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-44
