---
title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Glarus über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung"
id: 938810b4-9f09-4a45-ad8c-fd2038064bb0
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "626.17"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/626.17/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/938810b4-9f09-4a45-ad8c-fd2038064bb0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15268/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 4b50ec07ce917e16eeabd64550f3c1f54ba974b101032f24c3f85f5396efeb5d
provisions: 5
---

# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Glarus über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

## Artikel 1 {#art_1}

Der Kanton Solothurn erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an,
die vom Kanton Glarus nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Der Kanton Glarus erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an,
die vom Kanton Solothurn nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt
wurden. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.

## Artikel 2 {#art_2}

Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab. Die zuständige
Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

## Artikel 3 {#art_3}

Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des andern Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der
Prüfungen erkundigen.

## Artikel 4 {#art_4}

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

## Artikel 5 {#art_5}

Diese Vereinbarung gilt ab 1. Oktober 1996.
________________
1) BGS 626.11.
